LVwG-750054/12/Gf/Rt

Linz, 30.10.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-750054/12/Gf/Rt                                                                Linz, 30. Oktober 2014

 

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof aus Anlass der Beschwerde des Z, vertreten durch RA Dr. R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 27. August 2013, Zl. Sich40-2-2005, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen wurde,

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde dahin stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde dazu verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs. 2 NAG i.V.m. § 8 Abs. 1 Z. 8 NAG einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ auszustellen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 27. August 2013, Zl. Sich40-2-2005, wurde der vom Rechtsmittelwerber am 10. Juni 2013 gestellte, auf § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: NAG) gegründete Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2005 widerrechtlich in das Bundesgebiet eingereist sei. In der Folge sei sein Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Mai 2005, Zl. 0506248, abgewiesen worden. Am 11. Februar 2006 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, in weiterer Folge das Bundesgebiet verlassen und am 14. März 2006 von seinem Heimatstaat Kosovo aus einen Antrag auf Erteilung eines quotenfreien Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Darauf hin sei ihm am 8. August 2006 ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt worden, wobei dessen letzte Verlängerung am 7. August 2009 abgelaufen sei. Zuvor habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. März 2009 über den Rechtsmittelwerber wegen mehrerer verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen und strafgerichtlicher Anzeigen ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt, das jedoch im Rechtsmittelweg aufgehoben worden sei. Nach einem tätlichen Übergriff gegen seine Gattin und einer Wegweisung aus der ehelichen Wohnung im Dezember 2009 habe der Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 nach einem insgesamt ca. fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich freiwillig das Bundesgebiet verlassen; seitdem befinde er sich durchgängig in seinem Heimatstaat.

 

Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass seine Gattin lediglich über ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 1.139,54 Euro verfügen könne (wobei Unterhaltsleistungen des außerehelichen Kindesvaters nicht zu berücksichtigen seien). Da dieses jedoch um 116,35 Euro unter dem Richtsatz für Ehepaare liege, sei sie offenbar nicht dazu in der Lage, sowohl für ihren eigenen als auch für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen, sodass im Ergebnis die begründete Gefahr bestehe, dass dessen künftiger Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könne, wodurch in weiterer Folge auch das wirtschaftliche Wohl des Staates gefährdet erscheine. Wenngleich er vom 16. Oktober 2006 bis zum 15. Juli 2011 durchgängig beschäftigt gewesen sei und er damit über einen Krankenversicherungsschutz und ein ausreichendes Einkommen verfügt sowie eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 positiv absolviert habe, sei dennoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten (ursprünglich illegale Einreise; mehrfache rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen; Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen) dokumentiert habe, dass er nicht gewillt sei, die hiesigen fremden- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen, die einem eminenten öffentlichen Interesse dienten, zu akzeptieren. Da er jedoch dem gegenüber intensive Beziehungen zu seinem Heimatstaat aufweise, indem er dort ein entsprechendes Netzwerk aufgebaut habe und für den Unterhalt seiner minderjährigen Tochter aufkomme, sei sein Antrag angesichts der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Nichterbringung künftiger Sozialleistungen für den Beschwerdeführer – insbesondere auch im Hinblick darauf, dass er das Familienleben mit seiner Gattin und deren außerehelichen Kindern aus freien Stücken aufgegeben habe – sohin abzuweisen gewesen.

 

2. Gegen diesen ihm am 2. September 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. September 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wird eingewendet, dass die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters an die Kinder der Gattin des Rechtsmittelwerbers auch zur Bestreitung der gemeinsamen Mietkosten heranzuziehen sind, sodass den Ehegatten tatsächlich auch ein entsprechend höheres verfügbares Einkommen verbleibe. Außerdem sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereits seit 7 Jahren mit seiner Gattin verheiratet sei und er zudem ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Stiefkindern habe, nicht ausreichend gewürdigt worden – dies ganz abgesehen davon, dass sich beide Kinder derzeit in einem kritischen Alter befänden (13. bzw. 14. Lebensjahr) und daher dringend einen Vater als Bezugsperson benötigen würden. Darüber hinaus habe er am 12. Juli 2011 nur deshalb Österreich verlassen, um seinen damals im Sterben liegenden Vater noch einmal sehen zu können.

 

Da schließlich auch die von der Behörde ins Treffen geführten Anzeigen zu keinen strafgerichtlichen Verfahren geführt hätten und die behauptete Unterschreitung des Richtsatzes ohnehin bloß einen Bagatellbetrag ausmache, wird schließlich beantragt, dem Beschwerdeführer die beantragte Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

 

3. Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2014, Zl. 323551/2, hat das Bundesministerium für Inneres diese Berufung im Hinblick auf die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 50/2012 seit dem 1. Jänner 2014 geänderte Rechtslage dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Mit hg. Beschluss vom 7. Februar 2014, LVwG-750054/2/Gf/Rt, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VWGVG aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

Begründend wurde dazu zunächst ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 persönlich der Österreichischen Botschaft in der Republik Kosovo übermittelte Anbringen aus einem mit „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel(s) ‚Familienangehöriger‘“ überschriebenen Formular „16 A §§ 47, 48 NAG“ bestehe. Bei diesem Formular dürfte es sich jedoch nicht um ein solches gehandelt haben, das auf einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 zweiter Satz NAG basiert; denn es sei nicht ersichtlich, dass sich in einer der derzeit geltenden (bzw. zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde in Geltung gestanden habenden), auf Grund des NAG ergangenen Verordnungen eines Bundesministers bzw. einer Bundesministerin für Inneres hierfür einer entsprechende Rechtsgrundlage finden würde. Daher sei davon auszugehen, dass dem Antragsformular „16 A §§ 47, 48 NAG“ keine Rechtsverbindlichkeit in dem Sinne zukomme, dass Einschreiter für ihre Anträge zwingend solche Formulare zu verwenden (gehabt) hätten. Dieser Umstand sei hier deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil in inhaltlicher Hinsicht aus dem gegenständlichen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers vom 10. Juni 2013 nicht abgeleitet werden könne, dass er – wie dies die belangte Behörde aber ohne nähere Auseinandersetzung angenommen hat – dezidiert einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ stellen wollte; objektiv besehen lasse sich nämlich diesem – ohnehin nur sehr kursorisch ausgefüllten – Formular vielmehr nur entnehmen, dass er einen Aufenthalt bei seiner in Österreich wohnhaften Ehegattin anstrebt. Für einen in diesem Sinne legalen Aufenthalt stelle das NAG jedoch nicht nur einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, sondern auch noch diverse andere Formen einer Bewilligungserteilung zur Verfügung. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde den vorliegenden Antrag nicht – wie im angefochtenen Bescheid – autonom und ohne nähere Begründung der Sache nach als einen solchen gemäß § 47 Abs. 2 NAG (wobei diese Bestimmung im angefochtenen Bescheid nicht einmal angeführt worden sei) qualifizieren dürfen; dies insbesondere erst recht dann nicht, wenn sie letztlich zum Ergebnis komme, dass der Rechtsmittelwerber die Voraussetzungen für eine derartige Bewilligungserteilung ohnehin nicht erfülle. Vor dem Hintergrund der gegenwärtig – insbesondere für einen Fremden – zudem zu konstatierenden weitgehenden Undurchschaubarkeit des Fremden-, des Asyl- und des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts wäre sohin vielmehr im Wege eines Mängelbehebungsauftrages zu klären gewesen, welche konkrete Form eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 47 NAG der Beschwerdeführer tatsächlich anstrebt, wobei ihm in diesem Zusammenhang insbesondere auch jene Alternative aufgezeigt hätte werden müssen, deren Anforderungen er noch am ehesten erfüllen könnte – dies ganz abgesehen davon, dass dem angefochtenen Bescheid ohnehin nicht zweifelsfrei entnommen werden könne, ob die in § 47 Abs. 1 und 2 NAG normierten Tatbestandsvoraussetzungen – wie z.B. der Status der Gattin des Rechtsmittelwerbers – von der Behörde überhaupt einer entsprechenden Subsumtionsprüfung unterzogen worden sei.

 

Dazu komme, dass die einfachgesetzliche Verfahrensnorm des § 28 Abs. 2 VwGVG, wonach ein Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden habe, wenn entweder der für eine solche Sachentscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, während ansonsten nur dann meritorisch zu entscheiden ist, wenn die Behörde dem bei der Vorlage der Beschwerde nicht widersprochen hat, jeweils vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund zu betrachten sei, dass infolge der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 50/2012 vorgenommenen Umwandlung der früheren, bloß Behördenqualität aufweisenden Unabhängigen Verwaltungssenate in nunmehrige Gerichte i.S.d. B-VG auch das gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG für das Verfahren der Verwaltungsgerichte – jetzt nur mehr subsidiär – maßgebliche Amtswegigkeitsprinzip systembedingt insoweit eine Einschränkung erfahren habe, als sich bei kohärent-systemkonformer Sichtweise ergebe, dass die grundlegende rechtspolitische Entscheidungskompetenz prinzipiell weitestmöglich bei der Verwaltungsbehörde verbleiben solle, während die Verwaltungsgerichte funktionsbedingt in erster Linie auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt seien. Um daher einerseits der belangten Behörde – der hier im Übrigen auch keine Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG zugekommen sei – diese Befugnis zur rechtspolitischen Gestaltung offenzuhalten, andererseits aber auch angesichts der zuvor beanstandeten Unzulänglichkeiten des behördlichen Ermittlungsverfahrens sei daher im gegenständlichen Fall gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit vorzugehen gewesen, wobei die belangte Behörde in dem Fall, dass sie die Rechtsauffassung vertritt, dass jede Form der Familienzusammenführung i.S.d. § 47 NAG dann schon von vornherein ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller eine der Voraussetzungen des § 11 NAG nicht erfüllt (sodass sich jegliche weitere Prüfung der sonstigen, in § 47 NAG jeweils normierten Tatbestandsvoraussetzungen schon deshalb erübrigt), sowohl diese Rechtsansicht als auch eine in deren Gefolge allenfalls vorzunehmende Interessenabwägung i.S.d. Art. 8 EMRK entsprechend objektiv nachvollziehbar zu begründen hätte.

 

5. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck gemäß Art. 130 Abs. 6 Z. 2 B-VG eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) erhoben.

 

6. Mit Erkenntnis vom 30. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0022, hat der VwGH dieser Revision stattgegeben und den hg. Beschluss vom 7. Februar 2014, LVwG-750054/2/Gf/Rt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Begründend führte der VwGH dazu aus, dass (zwar) die Ehegattin des Beschwerdeführers eine österreichische Staatsbürgerin und im Bundesgebiet dauernd wohnhaft sei, sich aus dem Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 10. Juni 2013 aber eindeutig ergebe, dass dieser die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG gestellt und dies insbesondere auch in seiner Revisionsbeantwortung nicht bestritten habe. Vor diesem Hintergrund sei aber sowohl unbeachtlich, dass auch andere Formen einer Bewilligungserteilung zur Verfügung stünden, als auch, ob dem vom Beschwerdeführer verwendeten Formular ein verpflichtender Charakter zukomme und sich daran eine entsprechende Manuduktionspflicht der Behörde knüpfe.

 

Davon ausgehend, dass der Rechtsmittelwerber zweifelsfrei den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ i.S.d. § 47 Abs. 2 NAG angestrebt und die belangte Behörde ohnehin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 NAG festgestellt habe, liege aber fallbezogen kein ungeklärter Sachverhalt vor, sodass das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu Unrecht angenommen habe, zu einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG berechtigt gewesen zu sein.

 

 

II.

 

 

1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen über wegen Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (sofern nicht ein Fall des Art. 132 Abs. 6 B-VG – nämlich eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde – vorliegt, was jedoch gegenständlich nicht zutrifft) die Verwaltungsgerichte der Länder.

 

Da hier die Bestimmungen des Art. 131 Abs. 2 bis 4 B-VG über von diesem Grundsatz abweichende Anordnungen nicht zum Tragen kommen (vgl. auch § 81 Abs. 26 NAG), ist somit nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG die funktionelle und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gegeben.

 

2. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. Sich40-42720-2013; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der für die gegenständliche Entscheidung wesentliche – zuvor bereits unter I. dargestellte – Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

 

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen:

 

1.1. Gemäß § 47 Abs. 2 NAG in der zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 50/2012 (siehe dazu unten, III.1.2.) war (im Sinne einer Rechtsentscheidung) einem Drittstaatsangehörigen, der ein Familienangehöriger eines Zusammenführenden – darunter waren nach § 47 Abs. 1 NAG jene Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als 3 Monaten in Anspruch genommen haben, zu verstehen – war, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des Ersten Teiles (des NAG 2012, d.s. die §§ 1 bis 40 NAG) erfüllte.

 

Nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG durfte einem Fremden nur dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn sein Aufenthalt einerseits öffentlichen Interessen nicht widerstritt – was gemäß § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG insbesondere dann zutraf, wenn dadurch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährdet war – sowie andererseits dann, wenn sein Aufenthalt i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führte; Letzteres war nach § 11 Abs. 5 NAG dann gegeben, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hatte, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichten und ihrer Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprachen.

 

1.2. Hinsichtlich der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängig gewesenen Berufungsverfahren legt die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG fest, dass diese vom zuständigen Landesverwaltungsgericht nach dem NAG „in der Fassung vor der Novelle BGBl.Nr. I 87/2012“, damit also nach dem NAG in der Fassung BGBl.Nr. I 50/2012 – in welcher dieses Gesetz auch von der belangten Behörde anzuwenden war –, „zu Ende zu führen“ sind.

 

Insgesamt ergibt sich somit, dass für die vorliegende Entscheidung das NAG in der Fassung BGBl.Nr. I 50/2012 – und nicht die geltende Fassung BGBl.Nr. I 40/2014, aber auch noch nicht die mit BGBl.Nr. I 87/2012 (sog. „BFA-Novelle“) vorgenommene umfassende Neustrukturierung des Fremdenwesens – maßgeblich ist; dies gilt analog auch hinsichtlich der im NAG (in der Fassung BGBl.Nr. I 50/2012) explizit oder implizit enthaltenen Verweisungen auf das Fremdenpolizeigesetz (sohin: BGBl.Nr. I 100/2005 i.d.F. BGBl.Nr. I 50/2012, im Folgenden: FPG; vgl. auch § 125 Abs. 23 FPG) und auf das Asylgesetz (also: BGBl.Nr. I 100/2005 i.d.F. BGBl.Nr. I 50/2012, im Folgenden: AsylG).

 

1.3. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ist das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im gegenständlichen Fall an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0022, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden.

 

 

2. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die gegenständliche Beschwerde erwogen:

 

 

2.1. Im vorliegenden Fall besteht das vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 persönlich der Österreichischen Botschaft in der Republik Kosovo übermittelte Anbringen aus einem mit „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel(s) ‚Familienangehöriger‘“ überschriebenen Formular „16 A §§ 47, 48 NAG“.

 

Daraus ergibt sich nach der in seinem Erkenntnis vom 30. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0022, zum Ausdruck gebrachten Auffassung des VwGH eindeutig, dass der Rechtsmittelwerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ i.S. einer Rechtsentscheidung gemäß § 47 Abs. 2 NAG (und nicht etwa i.S. einer Ermessensentscheidung gemäß § 47 Abs. 3 NAG) gestellt hat, weshalb zum einen unbeachtlich ist, ob bzw. dass auch andere Formen einer Bewilligungserteilung zur Verfügung stehen, und zum anderen, ob dem vom Beschwerdeführer verwendeten Formular ein verpflichtender Charakter zukommt und sich daran eine entsprechende Manuduktionspflicht der Behörde knüpft.

 

Da seine Ehegattin eine österreichische Staatsbürgerin sowie dauernd in Österreich wohnhaft ist (und auch nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat), ist dem Rechtsmittelwerber im Sinne eines subjektiven Rechtsanspruches dann der beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt.

 

2.2. Fallbezogen trifft dies zum einen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG i.V.m. § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG insbesondere dann zu, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers (i.S. einer Prognoseentscheidung) die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährden wird.

 

2.2.1. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zunächst ins Treffen führt, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere rechtskräftige Bestrafungen wegen begangener Verwaltungsübertretungen verhängt worden seien, so ist dieser entgegenzuhalten, dass es sich hierbei insgesamt gesehen jeweils bloß um Delikte mit einem minder gravierenden Unrechtsgehalt handelt.

 

Im Besonderen wurde über den Rechtsmittelwerber am 20. Jänner 2009 eine Geldstrafe in Höhe von 320 Euro wegen einer Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG (Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,5 g/l [0,5 Promille] bzw. mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,25 mg/l), am 20. April 2009 eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO (Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,8 g/l [0,8 Promille] bzw. mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,4 mg/l), am 24. Oktober 2008 eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO (Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h) und am 15. Dezember 2008 drei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 80 Euro wegen einer Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG (Inbetriebnahme eines in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kraftfahrzeuges) und verhängt.

 

Wenngleich diese strafbaren Handlungen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes – nämlich innerhalb von 6 Monaten bzw. die beiden gravierendsten Übertretungen innerhalb von 3 Monaten – begangen wurden, zeigen doch sowohl die geringe die Höhe der jeweils verhängten Strafen als auch der Umstand, dass sowohl das alkoholisierte Lenken als auch die Geschwindigkeitsüberschreitung jeweils in den untersten Bereich dieser vom Gesetzgeber pönalisierten Deliktsarten fällt, deutlich dass es sich hier bloß um knapp über der allgemeinen Zulässigkeitsgrenze liegende, also um gleichsam gerade schon als strafbar (bzw. nicht mehr als straflos) anzusehende Übertretungen handelte.

 

Insgesamt besehen liegt sohin um ein deliktisches Verhalten vor, wie es im Bereich des Straßenverkehrs erfahrungsgemäß auch bei österreichischen Staatsbürgern nicht bloß äußerst selten anzutreffen ist; ohne zugleich auch einen beachtlichen Teil der Inländer mit zu erfassen, kann daher allein daraus nicht schon auf eine spezifische kriminelle Neigung des Beschwerdeführers geschlossen werden.

 

Dazu kommt schließlich noch, dass der Rechtsmittelwerber anschließend bis zum freiwilligen Verlassen des Bundesgebietes am 12. Juli 2011, also mehr als zwei Jahre lang, verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.

 

2.2.2. Soweit es die im angefochtenen Bescheid angeführten Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen – nämlich: vom 28. November 2005 wegen Raufhandels (§ 91 StGB), vom 20. Dezember 2009 wegen gefährlicher Drohung (§ 107 StGB) und Körperverletzung (§ 83 StGB) sowie vom 18. Juli 2011 wegen schweren Diebstahls (§ 128 StGB) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese von den zuständigen Staatsanwaltschaften jeweils nicht weiter verfolgt und die entsprechenden Verfahren eingestellt wurden.

 

Abgesehen davon, dass diese Tatvorwürfe (unter der Voraussetzung von deren jeweils zutreffender Subsumtion unter das spezifische Tatbild des StGB) ohnehin zwischenzeitlich zum überwiegenden Teil bereits verjährt wären, können diese dem Rechtsmittelwerber im fremdenrechtlichen Verfahren jedenfalls nicht in negativer Weise angelastet werden.

 

2.2.3. Da auch sonstige in diese Richtung deutende Gesichtspunkte nicht vorliegen, kann daher insgesamt besehen nicht davon ausgegangen werden, dass der künftige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG i.V.m. § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden wird, zumal ihm ja stets bewusst sein muss, dass ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bloß zeitlich befristet gilt (vgl. § 20 NAG) und eine nachfolgende Verlängerung von dessen Gültigkeitsdauer gehindert wäre, sobald den Anforderungen des § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG nicht mehr entsprochen werden kann.

 

2.3. Zum anderen erfüllt ein Fremder die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG dann, wenn sein Aufenthalt i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, was gemäß § 11 Abs. 5 NAG gegeben ist, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und ihrer Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 in der derzeit maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 434/2013 (im Folgenden: ASVG), entsprechen.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt beträgt der für den vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Richtsatz (für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn diese mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt leben) 1.286,03 Euro.

 

2.3.1. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde festgestellt, dass seine Gattin für ihn (und ihre beiden minderjährigen Kinder) unterhaltspflichtig wäre, sobald sich der Rechtsmittelwerber in Österreich aufhält.

 

Ausgehend von deren durchschnittlichem monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 1.509,34 Euro (in den Monaten Februar bis Mai 2013; dass sich seither eine maßgebliche Erhöhung ergeben hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht) verbleibt nach Abzug der (um den Betrag der vollen freien Station i.S.d. § 292 Abs. 3 ASVG verminderten) Mietkosten in Höhe von 220,94 Euro und von monatlichen Kreditrückzahlungen in Höhe von 180,79 Euro hierfür ein Betrag von 1.107,61 Euro.

 

Der durchschnittliche monatliche Nettoverdienst der Ehegattin liegt damit – wenngleich bloß knapp, so doch – um 178,42 Euro unter dem maßgeblichen Richtsatz von 1,286,03 Euro.

 

2.3.2. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass ein künftiger Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich zwingend auch zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen muss.

 

Denn im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst anführt – bereits von August 2006 bis Juli 2011 in Österreich aufgehalten und hier zwischen dem 16. Oktober 2006 und dem 15. Juli 2011 durchgängig einer Beschäftigung als Arbeiter bei einem Dach-, Wand- und Fassadenbauunternehmen nachgegangen ist.

 

Da er am 14. November 2008 auch eine Prüfung über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 erfolgreich abgelegt hat und im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nicht den Beschränkungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 72/2013, unterliegt (vgl. § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG), ist sohin davon auszugehen, dass ihm auch künftig das Eingehen eines adäquaten Dienstverhältnisses und damit auch die Erzielung eines Einkommens, das den Fehlbetrag von monatlich 178,42 Euro deutlich übersteigt, ohne große Schwierigkeiten möglich sein wird.

 

Dies berücksichtigend (vgl. in diesem Sinne z.B. VwGH vom 12. Oktober 2010, Zl. 2007/21/0091; siehe auch VwGH vom 7. Mai 2014, Zl. 2013/22/0352) ist im Ergebnis zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG auch insoweit erfüllt, als sein Aufenthalt i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil er gemäß § 11 Abs. 5 NAG über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen wird, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen werden.

 

2.4. Selbst wenn dies aber nicht zuträfe, ist darauf zu verweisen, dass dem Rechtsmittelwerber der beantragte Aufenthaltstitel dann gemäß § 11 Abs. 3 NAG deshalb zu erteilen wäre, weil die nach dieser Bestimmung zu treffende Ermessensentscheidung eine Interessenabwägung, die hier zu seinen Gunsten ausfallen muss, bedingt:

 

Stellt man nämlich einerseits den vom ihm begangenen Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der geringfügigen Unterschreitung des ASVG-Richtsatzes auf der anderen Seite gegenüber, dass sich seine Gattin bereits seit über 10 Jahren in Österreich aufhält und auch ihre beiden Kinder hier aufgewachsen sind, ergibt sich daraus, dass es diesen Personen offenkundig nicht zumutbar wäre, zum Zweck der Gestaltung eines normalen gemeinsamen Familienlebens ihren Wohnsitz in den Heimatstaat des Beschwerdeführers (Kosovo), zu dem sie keinerlei Beziehung haben und dessen Sprache sie nicht beherrschen, zu verlegen; dazu kommt weiters, dass sich der Rechtsmittelwerber von August 2006 bis Juli 2011 rechtmäßig in Österreich aufgehalten und während dieser fünf Jahre durchgängig bei seiner Gattin und deren Kindern gewohnt hat, regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen und demgemäß hier auch entsprechend sozial integriert ist, erfolgreich einen Deutschkurs absolviert hat sowie, dass sich seine beiden Stiefkinder entwicklungspsychologisch betrachtet derzeit jeweils in einem kritischen Alter (13 bzw. 14 Jahre) befinden,  in dem sie dringend eine Vaterfigur als Bezugsperson benötigen.

 

 

3. Ergebnis

  

 

Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Beschwerde i.S.d. § 28 Abs. 2 VwGVG dahin stattzugeben, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde dazu verpflichtet wird, dem Rechtsmittelwerber gemäß § 47 Abs. 2 NAG i.V.m. § 8 Abs. 1 Z. 8 NAG einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ auszustellen.

 

 

IV.

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens mit Blick auf die vorzitierten Erkenntnisse des VwGH vom 12. Oktober 2010, Zl. 2007/21/0091, und vom 7. Mai 2014, Zl. 2013/22/0352, keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

LVwG-750054/12/Gf/Rt vom 30. Oktober 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz  

 

NAG §11 Abs2 Z1

NAG §11 Abs2 Z4

NAG §11 Abs3

NAG §11 Abs4 Z1

NAG §11 Abs5

NAG §47 Abs2

ASVG §293 Abs1

 

Rechtskräftige Verwaltungsübertretungen mit einem minder gravierenden Unrechtsgehalt – nämlich Verkehrsdelikte wie die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder das Lenken eines KFZ mit einem Blutalkoholgehalt von knapp über 0,5‰ bzw. 0,8‰, die erfahrungsgemäß auch von österreichischen Staatsbürgern nicht bloß äußerst selten begangen werden – stehen, weil allein daraus nicht schon auf eine spezifische kriminelle Neigung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, ohne zugleich auch einen beachtlichen Teil der Inländer mit zu erfassen, der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „Familienangehöriger“ ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass das Einkommen der Gattin des Fremden geringfügig unter dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 ASVG liegt, wenn auf Grund der konkreten Umstände des Falles zu erwarten ist, dass dem Bf. auch künftig das Eingehen eines adäquaten Dienstverhältnisses und damit auch die Erzielung eines Einkommens, das den Fehlbetrag deutlich übersteigt, ohne große Schwierigkeiten möglich sein wird.

 

Schlagworte:

 

Familienzusammenführung; Rechtsentscheidung; Ermessensentscheidung; Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit; Gebietskörperschaft – finanzielle Belastung

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 28. Mai 2015, Zl.: Ra 2015/22/0001-5