LVwG-650055/19/Kof/MSt

Linz, 11.11.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau S M, geb. X, S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding
vom 30. Dezember 2013, GZ: 13/423111, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung
für die Klassen AM und B, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass der behördliche Bescheid am
10. November 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) war – zumindest – seit dem Jahr 1984 in Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B,

zuletzt befristet bis 13. November 2013.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag der Bf auf Verlängerung (Wiedererteilung) der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist eine – als „Einspruch“ bezeichnete – begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die Bf hat mit Erklärung vom 10. November 2014 die Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

-        die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

-        das Beschwerdeverfahren einzustellen und

-    festzustellen, dass der behördliche Bescheid am 10. November 2014

   in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

VwGH vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 13.08.2003, 2001/11/0202.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler