LVwG-550245/9/Wg/IH

Linz, 06.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde von K und R E, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. April 2014
GZ. Wa10-2649-1-2014/Vw/Rj, betreffend Erlöschensfeststellung und Anordnung letztmaliger Vorkehrungen, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 23. September 2014 (mitbeteiligte Partei: Wasserwirtschaftliches Planungsorgan),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) waren bis zuletzt Wasserberechtigte der im Wasserbuch des Bezirkes L-L unter der Postzahl x eingetragenen wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes am xbach auf dem Gst. Nr. x, KG N, Marktgemeinde F. Sie sind nach wie vor grundbücherliche Eigentümer dieses Grundstückes.

 

2.           Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) forderte die Bf in der Vergangenheit gemäß der Sanierungsverordnung LBGl Nr. 95/2011 auf, ein Sanierungsprojekt für den Fischaufstieg dieser Wasserkraftanlage vorzulegen. Die Bf verzichteten daraufhin mit Eingabe vom
5. Dezember 2013 auf das Wasserrecht. 

 

3.           Die belangte Behörde führte dazu am 28. März 2014 unter Beiziehung der Bf eine mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung erstatteten die Amtssachverständigen für Fischerei und Wasserbautechnik Befund und Gutachten zu den aus wasserbautechnischer und fischereifachlicher Sicht erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen. Vertreter der Marktgemeinde
F waren ebenfalls in der Verhandlung anwesend, beantragten aber keine Überlassung der Anlage.

 

4.            Die belangte Behörde erließ letztlich gemäß §§ 27, 29 und 98 des Wasser-rechtsgesetzes (WRG) den bekämpften Bescheid vom 15. April 2014,
GZ Wa10-2649-1-2014/Vz/Rj. Im Spruch dieses Bescheides wird zunächst festgestellt, dass die für das Kleinwasserkraftwerk Postzahl x erteilte wasserrechtliche Bewilligung mit Ablauf des 11. Dezember 2013 erloschen ist. Weiters ordnete die belangte Behörde die von den Amtssachverständigen für erforderlich erachteten letztmalige Vorkehrungen an, für deren Umsetzung sie eine Frist bis zum 22. Dezember 2015 (Stichtag Wasserrahmenrichtlinie) einräumte. Pkt. 1 der letztmaligen Vorkehrungen ordnet den Abbau der maschinentechnischen und elektrotechnischen Einrichtungen an. Pkt. 3 trifft Anordnungen für den Wehrrückbau. Pkt. 4 der Anordnungen sieht näher beschriebene Bepflanzungen mit Weidenstecklingen bzw. standorttypischen Gehölzen vor.  Die Behörde stützte die letztmaligen Vorkehrungen auf das in der Niederschrift vom 28. März 2014 protokollierte gemeinsame Gutachten der ASV für Wasserbautechnik und Fischerei.  Begründend führte die belangte Behörde aus, die Entfernung des Wehrs sei aus dem gegebenen öffentlichen Interesse an der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie geboten. Auch die Wiederherstellung der Uferbepflanzung erscheine als notwendig, um die durch das Absinken des Wasserspiegels gegebenen Auswirkungen auf die Ufer (Einbrüche) zu minimieren. Es werde weiters davon ausgegangen, dass die Bachufer im Urzustand ohnehin bestockt gewesen wären. Zum in der Verhandlung erhobenen Einwand des Herrn E, dass durch die Entfernung des Wehrs der Wasserspiegel im Bereich seines Anwesens überproportional ansteigen könne, werde entgegengehalten, dass die Beseitigung des Wehres lediglich die Herstellung des Urzustandes bedeute und somit keine Verschlechterung zum ursprünglichen Zustand eintreten werde. Weiters müsse der Wehrgraben nicht verfüllt werden, sodass hier zusätzlicher Retentionsraum geschaffen werde. Somit könne keine Verschlechterung der Situation beim Anwesen E erkannt werden.

 

5.           Dagegen erhoben die Bf mit Eingabe vom 4. Mai 2014 Beschwerde, die die belangte Behörde dem LVwG zur Entscheidung vorlegte. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, die Entfernung der Wehranlage habe eine überaus nachteilige Wirkung auf die Landschaft. Die ehemalige Mühle sei seit Jahrhunderten an dieser Stelle und sei ein altregulierender Bestandteil dieser Gegend. Das Ziel der Verantwortlichen könne nicht sein, Hab und Gut zu zerstören, sondern die Anwesen und Familienhäuser zu schützen und Unglück von den Bewohnern von F fernzuhalten. Im öffentlichen Interesse wäre diese Situation zu verhindern. Die geforderte Bestockung der freigelegten Uferböschungen basiere nur auf einer Annahme vor hunderten von Jahren und habe mit dem Rückbau nichts zu tun. Auch die Gemeinde möchte nicht für das Projekt einer Fischleiter und mögliche Folgeprojekte Geld aufwenden und nehme somit durch Anordnung des Rückbaues der Wehranlage in Kauf, dass bisher nicht oder wenig betroffene Unterlieger zu häufigeren bzw. in stärkerem Ausmaß Hochwasseropfer werden.

 

6.           Das LVWG führte am 23. September 2014 eine öffentliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung erschienen die Bf, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Wasserwirtschaftlichen Planungsorganes. Die Bf führten einleitend aus: „Wenn wir in der Beschwerde vom 4. Mai 2014 ausführen, es würde durch den gegenständlichen Bescheid bzw. den dort angetroffenen Anordnungen Hab und Gut zerstört, so geht es uns darum, dass mit den vorliegenden Anordnungen unser eigenes Grundeigentum gefährdet wird. Wir werden durch die Entfernung der Wehranlage in unserem Grundeigentum beeinträchtigt. Das ist der entscheidende Beschwerdepunkt. Auf unserer Liegenschaft befindet sich unser Wohngebäude x, x, das durch die Anordnungen der Behörde gefährdet wird. Konkret wird also unsere Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Wohngebäude gefährdet bzw. beeinträchtigt. Die in der Beschwerde beanstandete Anordnung einer Bestockung der freigelegten Uferböschungen ist aus unserer Sicht sinnlos und ebenfalls nicht zutreffend. Darum geht es uns in der Beschwerde.“ Weiters: „Wie schon erwähnt sind wir nicht mit der Beseitigung der Wehranlage einverstanden, wir sehen auch insbesondere nicht ein, wieso hier ein seit mehreren Jahrhunderten vorhandener Bestand verändert  bzw. mit einer Fischleiter oder ähnlichen ausgestattet werden sollte. Wir sind nicht bereit, dafür privat finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Aus unserer Sicht müsste dies, wenn der Staat dies so will, eben die öffentliche Hand auch finanzieren. Der Staat bzw. die öffentliche Hand muss die Wehranlage auch ablösen, ohne finanzielle Abfindung sind wir keinesfalls bereit, dies der öffentlichen Hand zu überlassen.“

 

7.           Im Rahmen der Beweisaufnahme verzichteten die Verfahrensparteien zunächst auf eine Erörterung des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes, da der Aktenlauf in diesem Sinne als bekannt vorausgesetzt wurde. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik DI M erstattete Befund und Gutachten. Auf die Frage, ob im Rahmen der Beweisaufnahme im Zuge des gegenständlichen Verfahrens bzw. im Zuge der Beschwerdeverhandlung weitere Beweisaufnahmen oder eine Erörterung des Sachverhaltes erfolgen solle, hielten die Bf fest: „Aus unserer Sicht kann der Verfahrensgegenstand letztmalige Vorkehrungen nicht davon getrennt werden, dass nun mit einem allfälligen gesonderten Projekt bzw. gesonderten Hochwasserschutzprojekt die Sicherheit für unser Grundstück und unser Eigentum hergestellt werden kann.“ Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme. In ihrem Schlussvorbringen führten die Bf aus: „Wenn es eine zwingende Konsequenz des Gesetzes ist, dass die Wehranlage zu entfernen ist, dann nehmen wir dies zur Kenntnis. Es handelt sich dabei wie schon erwähnt aus unserer Sicht um eine sinnlose Maßnahme, die negative Auswirkungen auf den Ort F hat.“

8.            Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht – ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf – folgender Sachverhalt fest:

 

9.            Die Wasserkraftanlage der Bf, liegt im Detailwasserkörper x, welcher sich von Flusskm 8,8 bis Flusskm 12,7 erstreckt. Das Projektgebiet liegt im prioritärem Sanierungsraum und ist daher die ökologische Durchgängigkeit, entsprechend dem Stand der Technik spätestens bis zum 22. Dezember 2015 herzustellen. Die vorhandene Fischaufstiegshilfe, welche am rechten Ufer des xbaches existiert, entspricht im Hinblick auf das Leitbild des xbaches (Hyporithral klein) nicht mehr dem heutigen Stand des Wissens bzw. dem Stand der Technik, insbesondere auf Grund der Dimensionierung der Becken und den vorhandenen Höhenunterschieden zwischen den Becken. Ebenso liegt die vorgeschriebene Restwassermenge von 50 l/s deutlich unter den Vorgaben der Q Ö OG, welche numiniert, dass zumindest 50 % der MJNQt-Wasserführung in die Restwasserstrecke abzugeben sind. Gleichzeitig muss diese Wassermenge höher sein als die NQt Wasserführung. Infolge des Verzichtes auf das Wasserrechtes sind zur Löschung der Anlage folgende im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen aus wasserbautechnischer Sicht und fischereifachlicher Sicht erforderlich:

1)   Im Bereich der Wasserkraftnutzung (Krafthaus, Oberwasserkanal, Wehranlage) sind alle maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Einrichtungen und Anlagen (Turbine, Generator, Steuerungseinrichtungen, Rechenanlage, Schützen,...) ordnungsgemäß abzubauen und zu entsorgen, sodass sichergestellt ist, dass keine Gefährdung durch verbleibende bauliche Anlagen mehr gegeben ist.

2)   Bauliche Anlagen, wie z.B. das Kraftwerksgebäude können verbleiben, sofern der Grundeigentümer dem Verbleib zustimmt. Dies betrifft z.B. auch Mauern bzw. Ufersicherungen im Oberwasserkanal und Unterwasserkanal, um die statische Sicherheit von Gebäuden etc. nicht zu gefährden. Im Bereich des xbaches wäre dieser grundsätzlich zu verfüllen, da der eigentliche Zweck des xbaches durch das Erlöschen wegfällt. Sollte der Grundeigentümer aus Gründen der Oberflächenentwässerung der angrenzenden Liegenschaften bzw. aus Hochwasserschutzgründen (ein Teilstrom bei xbachhochwasser wird über den derzeitigen xbach geführt) den xbach nicht oder nur teilweise verfüllen, so ist der xbach als künftiges Hochwasserentlastungsgerinne in Eigenverantwortung des Grundeigentümers zu betreiben, zu warten und instand zu halten.

3)   Im Zuge des Wehrrückbaues ist der betonierte Wehrkörper soweit abzutragen, dass im Endzustand der Wehrrücken und die betonierten Wehrflanken bis ca. 80 cm über Oberkante der Gegenschwelle des Tosbeckens abgetragen sind und die Böschung ca. 1:1 bis 1:2 bis zum Verschnitt mit dem natürlichen Gelände zu verschneiden ist. Für die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit ist der betonierte Wehrkörper zwischen den Wehrwangen auf einer Breite von mind. 5 m bis auf die Sohlhöhe des xbaches im Unterwasser der Anlage abzutragen. Die betonierten Teile auf der Sohle, insbesondere die Gegenschwelle des Tosbeckens sowie die Tosbeckensicherung sind auf der gleichen Breite auf Sohlniveau des Unterwassers des xbaches abzutragen.

4)   Da im Zuge des Wehrrückbaues der Stauwasserspiegel im Rückstaubereich über zumindest 1 m abgesenkt wird, ergeben sich künftig nicht eingestaute Uferflanken im Böschungsbereich des Rückstauraumes. Da diese künftig nicht mehr dauereingestauten Böschungsflanken gegenüber dem Urzustand keinen natürlichen Uferbewuchs aufweisen, sind im Zuge der letztmaligen Vorkehrungen Weidenstecklinge bzw. standorttypische Gehölze im Abstand von wenigen Metern in diesen ungeschützten Böschungsbereichen bis zum gesicherten Bestand der Kultur zu pflanzen.

5)   Zum Schutz der ökologischen Verhältnisse des xbaches, insbesondere im Unterwasser der Wehranlage wird es aus fachlicher Sicht für notwendig erachtet, die Wehranlage in mehreren Schritten abzusenken. Als erster Schritt ist das Schütz zu öffnen bzw. vollständig zu entfernen und so der Wasserspiegel der Oberwasserwehranlage abzusenken. In weiterer Folge ist die Wehranlage um etwa 1 m abzusenken. Nach Ablauf zumindest einer höheren Wasserführung (zumindest 50 % von HQ1) kann die Wehranlage um weitere 0,5 m abgesenkt werden. In einem dritten Schritt ist der verbleibende Rest der Wehranlage entsprechend dem Auflagenpunkt 3 bis auf die Sohllage des Unterwassers des xbaches abzutragen.

6)   Das abgetragene Betonmaterial ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des Gewässers zu verbringen bzw. zu entsorgen.

7)   Die Fischereiberechtigten im Bereich der Wehranlage sind jeweils von dem unter Punkt 5 beschriebenen Maßnahmen zumindest 1 Woche vorher nachweislich zu verständigen.

8)   Der xbach ist vor Trockenlegung im Einvernehmen mit dem Fischereiberechtigten elektrisch abzufischen und sind die Fische in den xbach umzusetzen.

9)   Für die Umsetzung der letztmaligen Vorkehrungen wird eine Frist bis zum 22. Dezember 2015 (Stichtag Wasserrahmenrichtlinie) eingeräumt. (Befund und Gutachten der ASV für Wasserbautechnik und Fischerei, Seite 3, 4 und 5 der Niederschrift vom 28. März 2014)

 

10.         Beweiswürdigung:

 

11.         Einleitend werden der Verfahrensablauf und das Parteivorbringen wiedergegeben (vgl. Randnummer 1 bis 7).

 

12.         In der Sache selbst (Randnummer 9) äußerten sich die Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 28. März 2014 ausführlich zu den nach dem aktuellen Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen (s. die in Klammer angeführte Quellenangabe). Fischaufstieg und Restwassermenge sind unzureichend, weshalb ein Sanierungsbedarf besteht. Die Bf legten aber kein Sanierungskonzept vor, sondern verzichteten auf das Wasserrecht (vgl. Randnummer 2). Die von den Amtssachverständigen als erforderlich bezeichneten Maßnahmen zielen – wie auch die belangte Behörde betont -  auf den Urzustand ab und dienen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie.  Der ASV für Wasserbautechnik führte in der Verhandlung am 23. September 2014 aus: „Vom Verhandlungsleiter zur in der Beschwerde thematisierten Bestockung der freigelegten Uferböschungen verweise ich auf Punkt 4 in Befund und Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Fischerei laut Verhandlungsschrift vom 28. März 2014. In Folge der Absenkung des Stauwasserspiegels im Rückstaubereich ist die Bestockung mit Weidenstecklingen bzw. Standort typischen Gehölzen eine geeignete Maßnahme, um die Standsicherheit der Uferböschungen zu gewährleisten und effektiv eine Erosionssicherheit zu verbessern. Vom Verhandlungsleiter zum Rückstaubereich befragt, gebe ich an, dass der Rückstaubereich eine Konsequenz der ursprünglich errichteten und wasserrechtlich bewilligten Anlage ist. Als solcher ist der Rückstaubereich aus wasserbautechnischer Sicht Teil der Anlage.“ Der ASV für Wasserbautechnik führte schlüssig aus, dass der Rückstaubereich in Zusammenhang mit der Wasserkraftanlage steht. Er bildet einen Teil der Anlage. Die Bf sind den gutachtlichen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Gutachten der Amtssachverständigen werden daher den Feststellungen Randnummer 9 zugrunde gelegt.

 

13.         Rechtliche Beurteilung:

 

14.         Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:

 

§ 29 Abs. 1, 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) lauten unter der Überschrift „Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten“:

 

(1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hierbei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

 

15.         Der Verzicht führt gemäß § 27 Abs. 1 lit a WRG zum Erlöschen des Wasserrechtes und zieht ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG nach sich. Das Gesetz sieht neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren Zustandes ganz allgemein vor, auf andere Art die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen (vgl. VwGH vom 20. April 1993, GZ 90/07/0010). Nicht als letztmalige Vorkehrungen aufgetragen werden können der Weiterbestand, die dauernde Erhaltung oder die Wiederherstellung der Anlage oder die Errichtung neuer Anlagen (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 29 Rz 8). Forderungen nach letztmaligen Vorkehrungen, die weder auf die Nachholung einer versäumten Instandhaltung von wasserbaulichen Anlagen noch auf die Beseitigung vorhandener Anlagen gerichtet sind, sind im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom 20. März 1986, GZ 85/07/0009, vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 29 E 29)

 

16.         Die belangte Behörde führte zutreffend auf Grundlage des Gutachtens der Amtssachverständigen aus, dass nach dem Stand der Technik die Entfernung des Wehrs aus dem gegebenen öffentlichen Interesse an der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie geboten ist und mit der Beseitigung der Wehranlage der Urzustand hergestellt wird. Die Wiederherstellung der Uferbepflanzung (Vorschreibung Pkt. 4) dient der Standsicherheit der Uferböschungen im der Anlage zuzurechnenden Rückstaubereich und war daher vorzuschreiben. Durch die Herstellung des vor Errichtung der bewilligten Anlage vorhandenen Urzustandes werden die Bf nicht in ihren Rechten verletzt. Es handelt sich vielmehr um eine Konsequenz des Verzichtes auf das Wasserbenutzungsrecht.

 

17.         Soweit die Bf negative Auswirkungen auf den Ort F behaupten, machen sie fremde Rechte geltend. Die Beseitigung der Wehranlage zielt auf den  ursprünglichen Zustand ab. Die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie werden durch die vorgeschriebenen Maßnahmen umgesetzt. Eine Belassung der Wehranlage wäre – wie sich aus dem auf Grundlage der Gutachten der ASV getroffenen Feststellungen ergibt - nicht mit dem Stand der Technik vereinbar. Die Beseitigungsanordnung ist von § 29 WRG gedeckt.

 

18.         § 29 Abs. 3 WRG räumt einem näher beschriebenen Personenkreis – insbesondere öffentlichen Körperschaften – die Möglichkeit ein, die Überlassung vorhandener Wasserbauten zu verlangen. Die Parteistellung eines Beteiligten iSd § 29 Abs. 3 WRG wird erst durch die Antragstellung begründet (vgl. VwGH vom 20. Juli 1995, GZ 95/07/0051). Ein solcher Antrag liegt nicht vor. Der Vertreter der belangten Behörde wies in der Verhandlung am 23. September 2014 ausdrücklich darauf hin, dass Vertreter der Marktgemeinde bereits von der belangten Behörde beigezogen worden waren und seitens der Marktgemeinde keine Bedenken gegen die von der Behörde geplanten und auch vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen bestanden. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan als zur Wahrung öffentlicher Interessen gemäß § 55 Abs. 2 lit a bis g WRG vorgesehene Amtspartei beantragte in der Verhandlung am 23. September 2014 ausdrücklich die Abweisung der Beschwerde. Eine Überlassung der Anlage gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 wäre zudem nur dann möglich, wenn sie keinen Vermögensentzug darstellt (vgl. VwGH vom 23. April 2014, GZ 2013/07/0301). Eine Überlassung gegen den Willen der Bf, die dem nur bei einer finanziellen Abfindung zustimmen würden (vgl. Randnummer 6), würde einen Vermögensentzug darstellen, weshalb eine Übernahme iSd § 29 Abs. 3 WRG nach der Aktenlage nicht in Betracht kommt.  

 

19.         Es steht den Bf frei, nach Maßgabe der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie ein neues Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen. Die mit dem Erlöschen des vormaligen Wasserrechts verbundenen letztmaligen Vorkehrungen werden mit der Erteilung der Bewilligung für ein neues Projekt gegenstandslos und stehen der Bewilligung des neuen Projektes nicht im Wege (vgl. VwGH vom 27. Mai 2004, GZ 2003/07/0100).

 

20.         Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

21.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

22.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH geklärt. Im übrigen handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage letztmaliger Vorkehrungen zur Löschung der wasserrechtlich bewilligten Anlage Postzahl Nr. x des Bezirkes L-L.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl