LVwG-000067/2/Bi/BD

Linz, 25.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Ch. K. aus E.-straße, L., vom 8. November 2014 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. September 2014, GZ:0041225/2014, wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes verhängten Strafe  zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird. Dadurch ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag bei der belangten Behörde auf 10 Euro.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 8a Abs.1 iVm 38 Abs.3 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 18. August 2014 im Internet unter www... zwei Hunde, Rase: S., 7 Wochen, einer männlich einer weiblich, Felltyp Langhaar, zum Preis von je 300 Euro zum Kauf angeboten. Als Begleittext habe er angeführt: „1 rüde 1 mäderl entwurmt, abzugeben letzte Augustwoche, Besichtigung nur nach tel. Anfrage Anruf jederzeit bis 20.00. ps: Fotos im f. unter l. k. (fotos zu groß) es lohnt sich!“

2. Gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1     B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevor­entscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG.

3. Der Bf macht zur Strafhöhe geltend, es handle sich um Einmaligkeit, die noch dazu unwissentlich und keinesfalls gewollt herbeigeführt worden sei. Niemand wisse, dass man seine Tiere nicht ins Internet stellen dürfe, er habe nur durch seine Dummheit die Strafe bekommen und den Tierarzt müsse er auch noch bezahlen (450 Euro für den Kaiserschnitt). Von einem milden Urteil könne man nicht sprechen, eine (wenn es das gebe) bedingte Geldstrafe wäre angebrachter. Außerdem ersuche er um Ratenzahlung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 38 Abs.3 TSchG begeht, wer außer in den Fällen der Abs.1 und 2 ua gegen § 8a verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7000 Euro zu bestrafen.

 

Die belangte Behörde legte ihren Überlegungen zur Strafbemessung – zutreffend – den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und das Fehlen von Erschwerungsgründen zugrunde und ging davon aus, dass der Bf ein monatliches Nettoeinkommen (bestehend laut PVA aus einer Witwerpension mit Ausgleichszulage und Krankenversicherung) von 813 Euro plus 96 Euro pro Woche aus einer Nebenbeschäftigung – hier wurde ein Bescheid des Magistrats Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, vom 20. August 2012 über Fähigkeitsorientierte Aktivität nach dem OÖ. Chancengleichheitsgesetz vorgelegt – bezieht und keine Sorgepflichten hat.

 

Der Bf hat am 29. September 2014 vor der belangten Behörde angegeben, er habe für den Kaiserschnitt 400 Euro bezahlt und ohnehin nur einen Hund „verkauft“ um 150 Euro, wobei die Käuferin nur eine Anzahlung gemacht und den Rest mit dem Hinweis auf Tierarztkosten verweigert habe; den 2. Hund habe er verschenkt. Sein Rüde habe eine Hormonspritze bekommen, um weiteren Nachwuchs zu vermeiden, eine Kastration könne er sich nicht leisten. Er habe nicht gewusst, dass er die Hunde nicht im Internet anbieten dürfe; er werde das in Zukunft nicht mehr tun, es tue ihm leid.

 

Auf dieser Grundlage war aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes eine Herabsetzung der bereits in moderatem Ausmaß verhängten Geldstrafe gerecht­fertigt, wobei es dem Bf freisteht, bei der belangten Behörde Ratenzahlung zu beantragen.

 

Die nunmehr verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht den Kriterien des § 19 VStG und soll den Bf in Zukunft von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger