LVwG-150103/3/MK/GD

Linz, 30.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der W GesmbH, Dr. E T, Mag. G R und Mag. M K als Eigentümer, vertreten durch Herrn Mag. M K, gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 17.09.2013, GZ: 501/B-AN09259.2B, betreffend Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags für das Grundstück Nr. x, EZ x, KG x

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

I.1. Mit Bescheid des Magistrats Linz, Anlagen- und Bauamt, als Baubehörde I. Instanz vom 29.09.2010, GZ: 0001779/2010 ABA Nord 501/N090259, wurde für den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage die Baubewilligung erteilt. Die Baubewilligung erstreckte sich auf zwei Bauplätze, die durch die Landesstraße B 127 erschlossen sind:

 

Auf dem Bauplatz des Grundstücks Nr. x (Adresse F) war die Errichtung des Wohn- und Bürohauses und einer Tiefgarage für 47 PKW-Abstellplätze und 52 Fahrradabstellplätze geplant. Laut Grundbuchsauszug vom 13.12.2012 war Eigentümer des Grundstücks x die H Immobilien GmbH, in A. Der Bauplatz ist im Grundbuch x, KG x unter der Einlagezahl x eingetragen.

 

Auf dem Bauplatz des Grundstücks der W GesmbH (im Folgenden Bf) Nr. x (Adresse F) war eine eingeschossige Tiefgarage für 14 PKW-Abstellplätze projektiert. Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks x ist die Bf. Der Bauplatz ist im Grundbuch x unter der Einlagezahl x eingetragen.

 

 

 

I.2. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Behörde I. Instanz wurde der Bf mit Schreiben vom 13.12.2012 (GZ: 501/B-AN09259.2A) die Absicht mitgeteilt einen Verkehrsflächenbeitrag in Höhe von Euro 4.340,23 vorzuschreiben. Es wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ermäßigung gem. § 21 Abs. 2 Z1 Oö. BauO 1994 hingewiesen, falls innerhalb der vorgegebenen Frist der Nachweis einer Wohnbauförderung erbracht werde.

Die vorgelegte Förderungszusicherung des Amtes der Landesregierung vom 18.12.2012 (GZ: Wo-202.883-2-2012-Wol) bezieht sich ausdrücklich nur auf die Errichtung von 12 Wohnungen und 12 Tiefgaragenplätzen auf dem Grundstück Nr. x, F. Das Grundstück Nr. x, F wird in der vorliegenden Förderzusage nicht erfasst:

 

ZUSICHERUNG

 

Aufgrund des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 17.12.2012 werden Ihnen für die Errichtung von 12 Eigentumswohnungen und 12 Tiefgaragenplätze in L, F

auf dem (den) Grundstück(en) Nr. x

Grundbuch:       U     EZ: x

beim Bezirksgericht  L

 

nicht rückzahlbare Zinsenzuschüsse gemäß den Bestimmungen des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993, (Oö. WFG 1993), LGBl.Nr. 6/1993 i.d.g.F., in Verbindung mit der Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012, LGBl.Nr. 106/2011 für ein Hypothekardarlehen der Oberösterreichischen Landesbank

 

I.3. Nach dem Ermittlungsverfahren und mehrmaliger Fristverlängerung zugunsten der Bf wurde vom Magistrat Linz, Anlagen- und Baumt, als Abgabenbehörde I. Instanz im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde für das Grundstück der Bf Nr. x der Verkehrsflächenbeitrag in Höhe von Euro 4.340,23 vorgeschrieben. Der Bescheid wurde am 25.09.2013 zugestellt.

 

Die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags erfolgte aufgrund der in §§ 20ff Oö. BauO 1994 angegebenen Berechnungsformel. Ausnahmen und Ermäßigungen nach § 21 Oö. BauO 1994 wurden nicht gewährt.

 

 

Anrechen-bare Breite (3m)

x

anrechenbare Frontlänge

(Quadratwurzel aus der Fläche des Bauplatzes mit Höchstgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücke )

x

Einheitssatz

(Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird)

=

Verkehrsflächenbeitrag

3

x

28,44 (Grundstücksfläche 809 )

x

50,87

=

4.340,23

 

 

 

 

 

I.4. Am 22.10.2013 wurde das Rechtsmittel der Berufung fristgerecht bei der damals zuständigen OÖ. Landesregierung als Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht und dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 08.01.2014 vorgelegt.

Die Bf beantragt, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben, bzw. den vorgeschriebenen Verkehrsflächenbeitrag auf Euro 0,--, aber jedenfalls auf Euro 1.736,09 herabzusetzen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

1) Begründet wird angeführt, dass die Zufahrt zum gegenständlichen Grundstück Nr. x über die Grundstücke x erfolge und dass die beiden Grundstücke einen einheitlichen Bauplatz bilden würden. Außerdem handelte es sich bei den Grundstücken F um ein Gebäude iSd Oö. BauTG und es läge eine wirtschaftliche Einheit (gemäß § 20 Abs. 4a Z2 Oö. BauO) vor.

 

2) Laut Bf hätte bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags die Beschränkung der Fronlängen gemäß § 20 Abs. 4 Z2a Oö. BauO herangezogen werden müssen, da das Grundstück der Bf ein betrieblich genutztes Grundstück sei.

 

3) Dem Bf zufolge müsse der Ermäßigungstatbestand des § 21 (2) Z1 für sein Grundstück F zur Anwendung kommen, da die Tiefgarage auf den Grundstücken F nach den wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werde und es sich um ein (zumindest teilweise) wohnbaugefördertes Projekt handle. Außerdem werde ein Teil der Tiefgaragenplätze dem Objekt F funktionell zugeordnet. Begründend wird ohne nähere Details die herrschende Rechtsprechung des VwGH entsprechend 2001/17/0150 angeführt.

 

 

 

 

 

 

 

 

II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einsichtnahme in den Grundrissplan des 1. Untergeschoßes.

Der oben dargestellte Sachverhalt steht fest. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

 

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Nach § 54 Abs. 2 Z2 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2008 handelt die Gemeinde bei den ihr nach den §§ 19 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft, im übertragenen Wirkungsbereich. Demzufolge war Berufungsbehörde gemäß § 55 leg. cit. die Landesregierung. In Zusammenhang mit  Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Fassung der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt.

 

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Nach § 323 Abs. 42 ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn eine Berufung vor 1. Jänner 2014 der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt wurde.

 

Gemäß § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§264), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält.

 

Nach § 279 BAO  hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen, aufzuheben oder als gegenstandlos bzw. als zurückgenommen zu erklären ist.

 

 

 

 

III.2.   In der Sache:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lauten:

 

 

 

㤠5, Bauplatzbewilligung

 

(4) Mehrere Bauplätze auf einem Grundstück sind nicht zulässig. Soll ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken bestehen, müssen diese in der gleichen Grundbuchseinlage eingetragen werden; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß Abs. 2 sicherzustellen.

 

 

§ 19, Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

 

§ 20, Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

 

(1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrundegelegt wurde, vorbehaltlich des Abs. 4b nur einmal zu entrichten.

 

(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

 

(3) Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.

 

(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch

        

1. bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei Grundstücken, die entsprechend einer Grünland-Sonderausweisung im Sinn des § 30 Abs. 3 oder 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genutzt werden, höchstens 40 Meter, sofern letztere nicht unter Z 2 fallen,

 2. bei betrieblich genutzten Grundstücken

a) mit einer Fläche bis 2.500 höchstens 40 Meter,

b) mit einer Fläche von mehr als 2.500 bis 5.000 m² höchstens 50 Meter,

c) mit einer Fläche von mehr als 5.000 bis 10.000 m² höchstens 60 Meter,

d) mit einer Fläche von mehr als 10.000 bis 20.000 m² höchstens 80 Meter;

e) mit einer Fläche von mehr als 20.000 höchstens 120 Meter.

 

(4a) Im Sinn des Abs. 4 gelten   

2. mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, als ein Grundstück.

 

(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen; dabei sind jene durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten pro Quadratmeter zugrunde zu legen, die        

1. mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und

2. mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper

üblicherweise verbunden sind. Für öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten.

 

 

§ 21, Ausnahmen und Ermäßigungen

 

(2) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von    

1. Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden;

2. Kleinhausbauten;

3. Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen;

4. Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

 

 

§ 54, Eigener und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

(2) Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen:

2. die der Gemeinde nach den §§ 19 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft.

§ 55, Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht

 

(4) Über Berufungen entscheidet in Angelegenheiten     

2. des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a, des § 54 Abs. 2 Z 1 lit. b und des § 54 Abs. 2 Z 2 die Landesregierung;“

 

 

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Einheitssatz-Verordnung 2002

(Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird), LGBl. Nr. 120/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001 lautet:

㤠1

Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden wird nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung mit 50,87 Euro pro Quadratmeter festgesetzt.“

 

 

 

 

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1.  Die verpflichtende Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags nach den §§ 19 ff  Oö. BauO 1994 richtet sich an den Eigentümer eines Bauplatzes anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen sind. Die Bf bringt vor, dass die Zufahrt zum gegenständlichen Grundstück Nr. x über die Grundstücke x erfolge und dass die beiden Grundstücke einen einheitlichen Bauplatz bilden würden:

Gemäß § 5 Abs. 4 Oö. BauO sind  mehrere Bauplätze auf einem Grundstück nicht zulässig. Soll ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken bestehen, müssen diese in der gleichen Grundbuchseinlage eingetragen werden; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß Abs. 2 sicherzustellen. Aus dem aktuellen Grundbuchsauszug der beiden betroffenen Grundstücke lässt sich entnehmen, dass für jedes Grundstück ein Bauplatz bewilligt wurde und dieser jeweils in einer eigenen Einlagezahl eingetragen ist. Aus diesem Grund kann dem Vorbringen der Bf, dass es sich um einen einheitlichen Bauplatz handeln würde,  nicht gefolgt werden. Es liegen eindeutig zwei getrennte Bauplätze vor.

 

Wenn die Bf vorbringt, dass die Zufahrt zu ihrem Grundstück nur über die Grundstücke x möglich sei, so ist dies ebenfalls kein Argument dafür, dass ein einheitlicher Bauplatz vorliege, denn für die Aufschließung eines Gebäudes im Sinne des § 19 leg. cit. ist es nicht erforderlich, dass das Gebäude (der Bauplatz) unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt.Entscheidend ist für die Aufschließung, dass eine Verbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche möglich ist und damit eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht. Diese Anbindung kann entweder unmittelbar sein, weil das Gebäude an diese Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder mittelbar, weil zwischen dem Gebäude und der errichteten Verkehrsfläche die Grundfläche des Bauplatzes liegt, über welche die Anbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche hergestellt werden kann. Ob von der Anschlussmöglichkeit tatsächlich auch Gebrauch gemacht wird, eine Zufahrt zum Bauplatz oder zum Gebäude von der Verkehrsfläche im Plan vorgesehen ist und geschaffen wird, liegt allein in der Entscheidung der Berechtigten der Grundstücksfläche bzw. des Gebäudes und ist für die durch die Anschlussmöglichkeit objektiv erfolgte Aufschließung des Gebäudes durch diese öffentliche Verkehrsfläche ohne Bedeutung (VwGH 22.02.1999, Zl. 98/17/0164).“

Über welche Zufahrt die Aufschließung des gegenständlichen Grundstücks der Bf erfolgt, ist deswegen irrelevant. Das Grundstück der Bf gilt als aufgeschlossen im Sinne des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994.

 

 

Zur Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags bringt die Bf vor, dass es sich bei den Grundstücken F um ein Gebäude iSd Oö. BauTG handle und eine wirtschaftliche Einheit vorliege:

Bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags nach § 20 Oö. BauO 1994 ist die anrechenbare Frontlänge heranzuziehen. Diese ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder mit dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstücks flächengleichen Quadrats.

Liegt eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 20 Abs. 4a Z2 Oö. BauO 1994 vor, so gilt diese wirtschaftliche Einheit bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags als ein Grundstück im Sinne des Absatz 4. Läge bei den gegenständlichen zwei Grundstücken also eine wirtschaftliche Einheit vor, so käme die Bf bei Vorliegen eines betrieblich genutzten Grundstückes in den Genuss einer verringerten Frontlänge bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages. Dies hätte eine deutliche Verringerung des vorgeschriebenen Betrages zur Folge:

Zum Argument der wirtschaftlichen Einheit ist das Landesverwaltungsgericht der Meinung, dass im § 20 Abs. 4a Z2 Oö. BauO 1994 nicht von Bauplätzen, sondern (nur) von Grundstücken die Rede ist. Eine Anknüpfung des Abgabenanspruches an mehrere Grundstücke als wirtschaftliche Einheit kommt nicht in Betracht, wenn es sich bei einem der betroffenen Grundstücke um einen bewilligten Bauplatz (§ 5 Oö. BauO 1994) handelt.

Ebenso hat dies der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.11.2001, Zl. 2001/17/0150 festgehalten: „20 Abs 4a Z 2 BauO bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut ausschließlich auf die Ermittlung der anrechenbaren Frontlänge durch die Zusammenfassung von mehreren Grundstücken, nicht jedoch von Grundstücken mit Bauplätzen.“

Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, handelt es sich beim gegenständlichen Grundstück um einen bewilligten Bauplatz. Aus den genannten Gründen liegt keine wirtschaftliche Einheit der Grundstücke F vor.

 

Wenn der Bf vorbringt, dass es sich bei den Grundstücken F um ein Gebäude iSd Oö. BauTG handle, so widerspricht dies dem vorliegenden Sachverhalt. Der Grundrissplan des 1. Untergeschosses zeigt zwei getrennte Bauteile und dass für jede Garage eine eigene Außenwand an der Grundstücks- und Bauplatzgrenze errichtet wurde. Es liegen zwei Eigentümer und zwei Bauplätze vor, die grundsätzlich auf zwei Gebäude hindeuten. Untermauert wird dies durch die Einhaltung der bautechnischen Bestimmungen, die an der Bauplatzgrenze eine Arbeitsfuge und eine Brandschutzvorrichtung vorsehen. Auch die Vorgehensweise der Behörde und des Bautechnikers, welche laut Sachverhalt immer von zwei Gebäuden/Garagen sprechen, bringt eindeutig zum Ausdruck, dass zwei Gebäude vorliegen.

 

Aus den genannten Gründen ist der Verkehrsflächenbeitrag für den Bauplatz der Bf, Grundstück Nr. x (Adresse F) gesondert zu berechnen.

 

 

IV.2. Laut Bf hätte bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags die Beschränkung der Fronlängen gemäß § 20 Abs. 4 Z2a Oö. BauO herangezogen werden müssen, da das Grundstück der Bf ein betrieblich genutztes Grundstück sei.

 

Der Verkehrsflächenbeitrag gem. § 20 Oö. BauO errechnet sich nach folgender Formel:

 

Anrechenbare Breite (3m)

x

anrechenbare Frontlänge

(Quadratwurzel aus der Fläche des Bauplatzes mit Höchstgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücke )

x

Einheitssatz

(Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird)

=

Verkehrsflächenbeitrag

 

 

Wenn die Bf anregt, dass bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags die Beschränkung der Fronlängen gemäß § 20 Abs. 4 Z2a Oö. BauO herangezogen hätte werden müssen, da sein Grundstück betrieblich genutzt werde, so möchte er damit die Beschränkung der anrechenbaren Frontlänge erreichen.

Ziel der angesprochenen Bestimmung ist, dass die anrechenbare Frontlänge bei betrieblich genutzten Grundstücken mit einer Fläche bis 2.500 maximal 40 Meter beträgt; vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollen großflächige Betriebe profitieren.

Gemäß Abs. 4 Z2a beträgt die anrechenbare Frontlänge

„2. bei betrieblich genutzten Grundstücken

a)   mit einer Fläche bis 2.500 höchstens 40 Meter,“.

 

Das heißt, dass bei betrieblich genutzten Grundstücken im Ausmaß von bis zu 2.500 maximal 40 m Frontlänge  (= 1.600 ) der Berechnung zugrunde gelegt werden. Ist ein Grundstück aber kleiner, so wird der Berechnung nur die tatsächliche Frontlänge zugrunde gelegt, da das Gesetz ausdrücklich von höchstens 40 Metern spricht. Ansonsten würden flächenmäßig kleinere Betriebe benachteiligt, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist.

 

Im gegenständlichen Fall wurden von der Behörde I. Instanz die tatsächlich gegebene anrechenbare Frontlänge von 28,44 (= Quadratwurzel der Grundstücksfläche von 809 ²) zugrunde gelegt.

 

Anrechenbare Breite (3m)

x

anrechenbare Frontlänge

(Quadratwurzel aus der Fläche des Bauplatzes mit Höchstgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücke )

x

Einheitssatz

(Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird)

=

Verkehrsflächenbeitrag

3

x

28,44

x

50,87

=

4.340,23

 

Würde man die von der Bf angeregte Regelung heranziehen, so ergäbe sich die gleiche anrechenbare Frontlänge von 28,44 m. Die geforderte Anwendung des § 20 Abs. 4 Z2a bringt der Bf keinen finanziellen Vorteil, da sich der gleiche Verkehrsflächenbeitrag errechnet.

 

 

 

IV.3. Gemäß § 21 Abs. 2 Z1 Oö. BauO ermäßigt sich der Verkehrsflächenbeitrag „um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von    

1. Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden;“

Der Bf zufolge müsse dieser Ermäßigungstatbestand für ihr Grundstück F zur Anwendung kommen, da die Tiefgarage auf den Grundstücken F nach den wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werde und es sich um ein (zumindest teilweise) wohnbaugefördertes Gebäude handle. Außerdem werde ein Teil der Tiefgaragenplätze dem Objekt F funktionell zugeordnet. Begründend wird die herrschende Rechtsprechung des VwGH 28.11.2001, Zl. 2001/17/0150 angeführt.

 

“Wie § 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Oö. BauO unzweifelhaft zeigt, ist die Frage, ob die Voraussetzung des § 21 Abs. 2 Z1 Oö. BauO vorliegt, bezogen auf dasjenige Gebäude zu prüfen, welches Gegenstand jener Baubewilligung ist, die den Anlass der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages bildet.“

Es ist also bezogen auf dasjenige Gebäude zu prüfen, welches Gegenstand der Baubewilligung ist, die den Anlass der Vorschreibung bildet. Der Baubewilligungsbescheid erteilte die Baubewilligung für die Grundstücksnummer x und x. Dem Baubewilligungsbescheid angeschlossen war eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift vom 11.08.2010. Bei dieser Verhandlung war die Bf durch den Grundmiteigentümer Mag. G A R vertreten. In der Verhandlungsschrift wird zwischen den Projekten „Eingeschossige Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. x der KG x“ und „Neubau auf dem Grundstück Nr. x“ unterschieden.

 

Im gegenständlichen Fall bezieht sich die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags auf das Gebäude auf dem Grundstück x mit einer Gesamtfläche von 809 . Selbst wenn ein gemeinsames Gebäude mit dem Nachbargrundstück vorliegen würde, so ist doch die Tatsache gegeben, dass sich die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nur auf das bewilligte Gebäude auf dem Grundstück x bezieht. Für das andere Grundstück erfolgte eine gesonderte Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags, da die Vorschreibung ja nur gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Bauplatzes erfolgen kann (§ 19 Abs. 4 Oö. BauO).

Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof klar aus, dass § 21 Abs. 2 Z1 Oö. BauO voraussetzt, „dass das Gebäude nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert wird oder wurde.“

Genau dies ist im gegenständlichen Fall aber nicht erfolgt. Laut vorliegender  Förderungszusicherung des Amtes der Landesregierung vom 18.12.2012 (GZ: Wo-202.883-2-2012-Wol) bezieht sich die Förderung ausdrücklich nur auf einen Teil des Gebäudes (Errichtung von 12 Wohnungen und 12 Tiefgaragenplätzen) auf dem Grundstück Nr. x, F.

Das Gebäude Nr. x, F wird von der vorliegenden Förderzusage nicht erfasst.

Die Bf konnte trotz mehrmaliger Fristerstreckung durch die Behörde erster Instanz auch keine Förderzusage ihr eigenes Grundstück betreffend vorlegen.

Aus diesem Grund kann die 60 %ige Ermäßigung nach § 21 Abs. 2 Z1 leg. cit. nicht zur Anwendung kommen. Die beantragte Herabsetzung auf Euro 1.736,09 ist nicht möglich.

 

V. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei den Grundstücken

Nr. x KG x, EZ x und Nr. x, KG U, EZ x um zwei getrennte Bauplätze/Gebäude handelt, die keine wirtschaftliche Einheit bilden. Aus den genannten Gründen ist der Verkehrsflächenbeitrag für den Bauplatz der Bf gesondert zu berechnen.

Die geforderte Anwendung des § 20 Abs. 4 Z2a bringt der Bf keinen finanziellen Vorteil, da sich der gleiche Verkehrsflächenbeitrag errechnet.

Die Ermäßigung nach § 21 Abs. 2 Z1 Oö. BauO 1994 kommt nicht zur Anwendung, da das Gebäude auf dem Grundstück Nr. x keine Wohnbauförderung erhält.

 

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Kitzberger