LVwG-400008/2/Gf/Rt

Linz, 10.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gróf über die Beschwerde der B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 19. November 2013, Zl. VerkR96-2966-2013, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

 

 

     zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 200 Euro und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt.

 

II.         Nach § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 20 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 19. November 2013, Zl. VerkR96-2966-2013, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro) verhängt, weil sie am 12. Mai 2013 um 9:19 Uhr auf der Autobahn A 7 im Gemeindegebiet von Ansfelden ein mehrspuriges KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Fahrzeug keine gültige Vignette angebracht gewesen sei. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 11 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl.Nr. I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 135/2008 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb sie nach § 20 Abs. 1 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses der Rechtsmittelwerberin angelastete Tatverhalten sei auf Grund der Anzeige der ASFINAG als erwiesen anzusehen.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei deshalb die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen gewesen, weil eine Heranziehung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) und des § 21 VStG (Absehen von der Verhängung einer Strafe und stattdessen bloß Erteilung einer Ermahnung) nicht zum Tragen kommen könne; im Übrigen seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vorgelegen und die mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Rechtsmittelwerberin entsprechend berücksichtigt worden (monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

 

2. Gegen dieses ihr am 22. November 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Dezember 2013 – und damit jedenfalls rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde.

 

Darin wird der Sache nach vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehegatten im März 2013 ihren Wohnsitz auf Grund familiärer Probleme von K nach Wien habe verlegen müssen; aus diesen Gründen habe sie daher eine ordnungsgemäße Teilnahme am erstbehördlichen Ermittlungsverfahren unterlassen. Davon abgesehen sei ohnedies eine gültige Vignette an ihrem KFZ aufgeklebt gewesen, allerdings nicht in dem in der Mautordnung festgelegten Bereich, sondern im gepunkteten Teil der Windschutzscheibe.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Geldstrafe bzw. bloß die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu Zl. VerkR96-2966-2013.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im BStMG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke – hierzu zählen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 BStMG sämtliche als solche gekennzeichneten Bundesstraßen – benützte, ohne die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Davon ausgehend, dass die Maut gemäß § 2 BStMG entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten ist, unterlag die Benützung einer Mautstrecke mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t betrug, nach § 10 BStMG einer zeitabhängigen Maut. Diese war gemäß § 10 Abs. 1 BStMG durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t auf der Autobahn A 7 betreten.

 

Dies wird zum einen schon von ihr selbst gar nicht in Abrede gestellt, wenn sie in ihrer Beschwerde explizit darauf hinweist, dass sie „niemals abgestritten“ habe, „dort gefahren“ zu sein.

 

Zum anderen ergibt sich dies auch aus der Anzeige der ASFINAG vom 14. August 2013, Zl. 770162013051209191904, aus der hervorgeht, dass die ihr angelastete Übertretung mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt (und zudem lichtbildmäßig dokumentiert) worden sei (vgl. S. 2).

 

In Würdigung dieser Umstände kann es daher als erwiesen angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt mit einem PKW, der – allseits unbestritten – ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t aufwies, die Autobahn A 7 benutzt hat.

 

2.2. Die Autobahn A7 zählte nach Teil A, Pkt. 2.1 (Seite 9), der auf § 14 BStMG basierenden „Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs“ in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Version 34  (im Folgenden kurz: MautO V 34) zum Tatzeitpunkt zu den mautpflichtigen Bundesstraßen.

 

Die Rechtsmittelwerberin war daher nach § 10 erster Satz BStMG dazu verpflichtet, für die Benützung der A 7 mit ihrem ein nicht über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht aufweisenden KFZ eine zeitabhängige Maut zu entrichten.

 

2.3. Zur Frage, ob diese Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, lässt sich den im Zuge der automatischen Überwachung angefertigten, im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbildern zwar nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die Beschwerdeführerin – entsprechend ihrem Vorbringen – hinter dem dunklen Tönungsstreifen der Windschutzscheibe eine gültige Vignette aufgeklebt hatte oder nicht.

 

Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, widersprach aber eine derartige Anbringung jedenfalls der explizit gegenteiligen Normierung in Pkt. 7.1 der MautO V 34.

 

Im Ergebnis lag daher zum Zeitpunkt der Betretung (12. Mai 2013, 9:19 Uhr) zumindest keine ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut i.S.d. § 11 Abs. 5 BStMG und sohin ein tatbestandsmäßiges Verhalten i.S.d. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 BStMG vor.

 

Angesichts dieser Umstände kann es daher objektiv betrachtet keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, es als erwiesen anzusehen, dass die Rechtsmittelwerberin in Bezug auf die ihr konkret angelastete Übertretung (nicht ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut am 12. Mai 2013, 9:19 Uhr, auf der Autobahn A 7 im Gemeindegebiet von Ansfelden deshalb, weil am Fahrzeug keine Vignette bzw. diese nicht ordnungsgemäß angebracht war) tatbestandsmäßig gehandelt hat.

 

2.4. Bezüglich des Verschuldens ist der Beschwerdeführerin zumindest fahrlässiges und damit auch schuldhaftes Handeln vorzuwerfen, weil von einem durchschnittlichen KFZ-Lenker insbesondere verlangt werden kann, dass er sich vor Fahrtantritt bzw. während der Fahrt darüber Gewissheit verschafft, ob sein Fahrzeug für eine beabsichtigte Fahrtstrecke, die über eine mautpflichtige Bundesstraße führt, eine gültige Vignette aufweist bzw. diese auch ordnungsgemäß angebracht ist.

 

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

2.5.1. Im Zuge der Strafbemessung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin bloß die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat.

 

2.5.2. Nach § 20 VStG kann (i.S.v.: muss) die Mindeststrafe jedoch bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

In diesem Zusammenhang ergibt sich vorweg zum einen, dass die belangte Behörde selbst davon ausgegangen ist, dass Erschwerungsgründe nicht vorliegen.

 

Dem gegenüber wurde von ihr nicht als strafmildernd beachtet, dass die Rechtsmittelwerberin bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

 

Weiters ist die belangte Behörde dem – der Sache nach auf § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB abzielenden – Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie sich im Gefolge des Ablebens ihres Ehegatten und der sich daran anschließenden Verlegung ihres Lebensmittelpunktes von K nach Wien in einer psychischen Ausnahmesituation befand, ebenso wenig entgegen getreten wie dem von ihr wiederholt geltend gemachten – und offensichtlich gegen die Annahme der Behörde, dass sie über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro verfüge, gerichteten – Umstand, dass sie sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befindet.

 

Vor diesem Hintergrund findet es das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher als vertretbar, gemäß 17 VwGVG i.V.m. § 20 VStG die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 200 Euro und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabzusetzen.

 

2.6. Insoweit war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

3. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 20 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich war der Rechtsmittelwerberin hingegen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r ó f