LVwG-550324/3/KH/AK

Linz, 24.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde von
Herrn B E S, x, x, gegen den Bescheid des Bezirks­haupt­mannes von Schärding vom 1. Juli 2014,
GZ: UR01-33/9-2010/Ka,
betreffend einen Behandlungsauftrag gemäß § 73
Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 1. Juli 2014,
GZ: UR01-33/9-2010/Ka
, mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort „gefährlicher“ entfällt und die im Spruch genannte Entsorgungsfrist von 31. Oktober 2014 auf 31. März 2015 abge­ändert wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.              

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1. Juli 2014, GZ: UR01-33/9-2010/Ka, wurde Herrn B E S (im Folgenden: Bf), x, x, aufgetragen, den auf dem Grundstück Nr. x, KG O, Marktgemeinde F, abgelagerten Bauschutt, welcher Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 idgF darstelle und dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als gefährlicher Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich sei, bis spätestens 31. Oktober 2014 nachweislich einer ordnungs­gemäßen Entsorgung zuzuführen und unaufgefordert entsprechende Entsor­gungs­­nachweise vorzulegen.

 

Gegen den am 4. Juli 2014 zugestellten Bescheid erhob der Bf binnen offener Frist am 1. August 2014 Beschwerde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den gegenständlichen Verfah­rensakt mit Schreiben vom 5. August 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich zur Entscheidung vorgelegt (Einlangen am 7. August 2014).

 

 

II.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den beschwerdegegenständlichen Verwaltungsakt. 

Da die Sachlage bereits aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes ausreichend klar war und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom Bf auch nicht beantragt worden war, konnte von einer Durchführung derselben abgesehen werden.

 

 

III. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

In einem Aktenvermerk vom 3. Dezember 2010 hielt der Vertreter der belangten Behörde fest, dass sich der Bf sowie Herr M G betreffend die Lagerung von Tonziegeln, die vom Abriss eines Gebäudes der Brauerei B, S, stammen, auf dem Grundstück Nr. x, KG O, x, erkundigt haben. Ein Teil des Abbruch­materials, vor allem jener, der die Tonziegel umfasse, solle auf das genannte Grundstück gebracht werden, dort sollten die Tonziegel aussortiert und für eine Wiederverwertung aufbereitet bzw. aufbewahrt werden.

 

Laut Auskunft der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der Oö. Landesregierung sei die Zwischenlagerung unter gewissen Voraussetzungen zulässig (Aussortierung der Tonziegel bereits auf der Baustelle, soweit als möglich; Erfassung der für die Verwertung abtransportierten Tonziegel in sepa­raten Lieferscheinen mit dem Vermerk „private Verwertung“; Entsorgungs­nachweis der Bauschuttmaterialien, die keiner Verwertung zugeführt werden; Zwischenlagerung nicht länger als 3 Jahre), dies wurde dem Bf von der belangten Behörde mitgeteilt.

Der Bf übermittelte am 1. März 2011 einen von der M G GmbH, x, x, auf ihn ausgestellten Leistungsschein vom 16. Dezember 2010 über 260 m³ Natursteine und Ziegel sowie 75 m³ Altholz unbehandelt.

 

Aufgrund einer anonymen Anzeige, eingelangt bei der belangten Behörde am
4. März 2011, betreffend eine illegale Bauschuttdeponie vor dem Haus B x wurde von der belangten Behörde am 29. März 2011 ein Lokalaugenschein auf der Liegenschaft Nr. x, KG O, durchgeführt, wobei der Bf nicht anwesend war. Dabei wurde festgestellt, dass die am Lieferschein vom 16. Dezember 2010 angegebene Menge von 260 m³ plausibel scheine, dass es sich bei dieser Fraktion jedoch nicht ausschließlich um Natursteine und Ziegel handle, sondern das gesamte Mauerwerk zwischengelagert wurde, wobei die vereinbarte Vorsortierung augenscheinlich nicht erfolgt sei. Das Ziegel- und Mauerwerk sei derzeit im Wesentlichen so wie abgeladen vorhanden und etwaige Verwertungsschritte waren nicht bzw. in keinem erkennbaren Ausmaß gesetzt worden. Es konnte lediglich eine Palette mit Ziegeln darauf vorgefunden werden.

Die im Lieferschein angegebene Menge von 75 m³ Altholz unbehandelt schien dem Vertreter der belangten Behörde beim Lokalaugenschein am 29. März 2011 ebenfalls plausibel. Das Bau- und Abbruchholz setzte sich vor allem aus Balken, Pfosten und Brettern zusammen, dem Holz haftete jedoch teilweise noch Heraklith an. Dieses sei jedenfalls einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzufüh­ren. Etwaige Schritte zur weiteren Verwertung des Bau- und Abbruchholzes als Brennholz seien augenscheinlich noch nicht gesetzt worden.

Der Vertreter der belangten Behörde hielt in seinem Aktenvermerk vom
29. März 2011 weiters fest, dass das vorgefundene Bau- und Abbruchholz sowie das Mauerwerk und die Ziegel laut Angaben des Bf zur Wiederverwertung auf den gegenständlichen Grundparzellen (Nr. x, x, x) zwischen­gelagert seien, wobei gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes die Zwischenlagerung von Abfällen zur Verwertung für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren zulässig sei.

 

Am 15. Mai 2014 wurde vom Vertreter der belangten Behörde wiederum ein Ortsaugenschein zur Feststellung durchgeführt, ob zwischenzeitlich eine ordnungs­­gemäße Verwertung der zwischengelagerten Materialien erfolgt ist. Bei diesem Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass das vormals gelagerte Bau- und Abbruchholz offensichtlich aufgearbeitet worden ist. Es wurde lediglich Bau- und Abbruchholz in einer Menge von ca. 15 m³ vorgefunden, welches aufgeschichtet und mit einer Plane abgedeckt gelagert war.

Zum zwischengelagerten Ziegelmaterial wurde vom Vertreter der belangten Behörde festgestellt, dass hier offensichtlich keine Aufarbeitung und Verwertung erfolgt sei. Es konnte lediglich eine Palette mit geschichteten Ziegeln festgestellt werden. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines vorhandenen starken Vegetation im Bereich des Lagerortes konnte nicht festgestellt werden, ob weitere Verwertungsschritte gesetzt worden waren.

 

Am 28. Mai 2014 wurde der Bf bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom Vertreter der belangten Behörde betreffend die Lagerung von Abfällen zur Ver­wer­tung auf dem Grundstück Nr. x, KG O, Marktgemeinde F, befragt. Dabei gab er Folgendes bekannt: Es handle sich um 260 m³ Vollziegel, die in Sand eingebettet auf einem Teil der Oberfläche des ca. 15.000 t umfassenden Granitbruchsteinlagers lagern. Die Lagerung von Vollzie­geln in Sand eingebettet erscheine dem Bf als optimale Lagerung, weil sie verhindere, dass die Oberfläche der Ziegel durch Staub verunreinigt und durch Moose und Algen bewachsen werde. Außerdem seien keine Hohlräume vorhanden, wo Mäuse und dergleichen sich einnisten könnten, weil der Sand die Hohlräume ausfülle. Der derzeit vorhandene oberflächliche Bewuchs sorge für eine optische Unauffälligkeit des Ziegellagers. Nach Ausführungen betreffend die Nachteile der Lagerung der Ziegel auf Paletten gab der Bf zu Protokoll, dass in den nächsten Jahren eine Verbauung der Ziegel vorgesehen sei - es solle die wenige Meter entfernt bestehende, in Vollziegelbauweise errichtete Garage erweitert werden, weiters sei für einen Wohnhausneubau an Ort und Stelle 1992 um Baube­willigung angesucht worden. Die derzeitige Lagerung sei kein Dauer­zustand, der Bf wolle diese Vollziegel selbst verbauen. Durch den Krankheits- und Todesfall seiner Frau sei er zeitlich und finanziell um Jahre zurückgeworfen worden. Eine weitere finanzielle Belastung habe sich durch die 2 m hohe Überschwemmung seines derzeitigen Wohn- und Geschäftshauses in S durch das Hoch­wasser 2013 ergeben. Durch das Ableben seiner Gattin habe sich auch eine neue Besitzsituation ergeben, die drei Kinder des Bf seien zu je 1/6 Miteigentümer aller Grundstücke geworden. Die Kinder seien derzeit in Ausbildung.

Der Bf schlug weiters vor, die oberflächlich lagernden Ziegel zum besseren Schutz der Oberflächeneigenschaft vorübergehend mit Sand abzudecken. Die Einbettung in den Sand gewährleiste den besten Schutz und den Erhalt der Qualität der Ziegel zur weiteren Verwendung und stelle die preisgünstigste Form der Lagerung dar. Die Lagerung von gebrochenen Ziegeln wäre auf andere Weise nur in Gitterkorbpaletten möglich, welche ebenfalls regengeschützt gelagert werden müssten, um nicht durch Moose und Algen bewachsen zu werden und zu verrosten. Eine Mäusedichtheit könnte nur durch eine Blechummantelung erzielt werden. Dieser Aufwand entfalle bei der Sandbettlagerung. Eine Umlagerung der Vollziegelware mittels Bagger würde einen beträchtlichen Teil der Ziegelsteine zu Bruch gehen lassen.

Abschließend ersuchte der Bf um Fristverlängerung der Lagergenehmigung bis zum Einbau der Ziegel in die geplanten Bauwerke in den nächsten Jahren. Ein Verkauf der Ziegel sei nicht geplant, der Bf wolle die Ziegel selbst verbauen.

Auf den vom Bf mit E-Mail vom 13. Juni 2014 nachgereichten Fotos sind die gelagerten Vollziegel unter starkem Pflanzenbewuchs dokumentiert.

 

Am 1. Juli 2014 erging schließlich der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid der belangten Behörde, UR01-33/9-2010/Ka, mit dem dem Bf aufgetragen wurde, den auf dem Grundstück Nr. x, KG O, Marktgemeinde F, abgelagerten Bauschutt, welcher Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 darstelle und dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als gefährlicher Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich sei, nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Behandlungsauftrages sei der belangten Behörde bis zum 31. Oktober 2014 unter Beilage der Entsorgungs­nachweise unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 4. Juli 2014, erhob der Bf am
1. August 2014 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich.

Darin führt er aus, dass es sich bei den gelagerten Materialien um gebrannte alte Ziegel aus dem Gewölbekeller der Brauerei B in S und weiters um Sand von der Schüttung über dem Ziegelsteingewölbe, der jetzt die Zwischenräume zwischen den Ziegeln ausfülle und diese vor Bewuchs und Bruch schütze, handle. Der Bf wolle diese alten Vollziegel in seinem eigenen Gebäude in B und in S verbauen und habe diese deshalb auf seinem Grund­stück bis zur Verwendung zwischengelagert. Es handle sich dabei sicher nicht um Abfall, sondern um wertvolle Vollziegel-Ware, die für den Bau von Gebäuden in Vollziegelbauweise oder zur Schaffung von Vollziegelstein-Gewölben benötigt werde. Die bestehenden Gebäude des Bf seien ebenfalls in Vollziegel-Bauweise errichtet worden und würden noch immer genützt, die gebäudetragenden Ziegel seien kein Abfall, sondern wertvoller Baustoff. Der Bf wolle die geplanten An- und Zubauten ebenfalls in Vollziegel-Bauweise durchführen. Es handle sich bei den gelagerten Materialien nicht um Abfall, sondern um Baustoffe für geplante Gebäude.

Eine Zwischenlagerung der Ziegel auf Holzpaletten stelle einen unnötigen Arbeitsaufwand dar. Darüber hinaus seien Holzpaletten nicht für eine längere Lagerung von Ziegeln geeignet, weil sie innerhalb kurzer Zeit vermodern würden und die Ziegelstapel umstürzen ließen, die Tonziegel der Witterung ausgesetzt seien und damit bald von Algen und Moosen bewachsen würden, was einen unzumutbaren Reinigungsaufwand vor der Verwendung nach sich ziehen würde.

Von der Lagerung der natürlichen Baustoffe Ziegel und Sand gehe keine Beeinträchtigung für Mensch und Tier aus, weder Wasser noch Luft werde beeinträchtigt, noch werde Lärm oder Brandgefahr verursacht. Das Landschafts­bild werde ebenfalls nicht beeinträchtigt. Das Lager der Ziegel, mit Waldrebe und Sommerflieder bewachsen, stelle sogar ein wertvolles Biotop für Tiere dar.

Weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff sei erfüllt. Es sei egal, ob der Vorbesitzer die Ziegel nicht mehr haben wollte oder nicht, der Bf wolle sie behalten und in seinen Gebäuden verbauen. Gebrochene Ziegel seien ebenfalls nicht wertlos, weil sie für Reparaturen und bestimmte Zwecke gebraucht werden könnten, um ein funktionierendes Ganzes zu schaffen oder zu erhalten.

Dass die Verwendung und Verbauung seiner Ziegel nicht innerhalb von 3 Jahren erfolgte, sei einerseits unerheblich, weil es sich nicht um Abfall im Sinn des
AWG 2002 handle und andererseits erklärbar, weil die Krankheit und der Todesfall seiner Gattin und das Hochwasser 2013 seine ganze Aufmerksamkeit und Arbeitskraft erfordert hatten und daher die geplanten Bauvorhaben zeitlich hinausgeschoben worden seien.

Abschließend begehrte der Bf in seiner Beschwerde die Aufhebung des von ihm bekämpften Bescheides der belangten Behörde und die Zurücknahme des Entsorgungsauftrages für seine alten Tonziegel, die bis zur Verwendung als Baustoff zwischengelagert würden.

Der Bf legte seiner Beschwerde drei Lichtbilder bei, die einen ähnlichen Bewuchs der gelagerten Materialien wie die am 13. Juni 2014 der belangten Behörde durch ihn übermittelten Fotos zeigten.

 

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erfolgte am
14. Oktober 2014 eine telefonische Nachfrage bei der Brauerei B zwecks Klärung,
ob beim Abbruch des gegenständlichen Brauereigewölbekellers im Jahr 2010 seitens der Brauerei B als Eigentümerin der Materialien Entledigungsabsicht bestanden habe. Diese ergab, dass im Jahr 2010 anstelle des alten Gewölbekellers ein neues Gebäude errichtet werden sollte und die beim Abbruch des alten Gebäudes angefallenen Tonziegel entsorgt werden sollten, da dafür in der Brauerei weder Lagerflächen noch weitere Verwendungs­möglich­keiten bestanden.

 

 

IV. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforder­lich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

 


 

§ 2 Abs. 2 und 3 AWG 2002 lauten:

„(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behand­lung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

 

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs-gemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffent­lichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“

 

Gemäß § 15 Abs. 1 leg.cit. sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen

1.   die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten,

2.   Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

 

§ 15 Abs. 3 leg.cit. normiert, dass Abfälle außerhalb von

1.   hierfür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

 

§ 15 Abs. 5 leg.cit. lautet:

„(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder im Stande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.“

 

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.   Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

 

§ 1 Abs. 1 und 2 leg.cit. lauten wie folgt:

„(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1.   schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2.   die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3.   Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponie­volumen) geschont werden,

4.   bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als vergleichbare Primär­rohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5.   nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

 

(2) Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:

1. Abfallvermeidung;

2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;

3. Recycling;

4. sonstige Verwertung, z.B. energetische Verwertung;

5. Beseitigung.“

 

Gemäß § 73 Abs. 1 leg.cit. hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn

1.   Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.   die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

1. Verpflichteter gemäß § 73  Abs. 1 AWG 2002 ist in der Regel derjenige, der einen Abfall ordnungswidrig sammelt, lagert, befördert oder behandelt oder diese ordnungswidrige Vorgangsweise veranlasst (VwGH 27.5.1997, 94/05/0087).

 

Der Bf hatte laut Leistungsschein vom 16. Dezember 2010 260 m³ Natursteine und Ziegel sowie 75 m³ Altholz unbehandelt (welches in der Zwischenzeit aufgearbeitet worden ist) von der M G GmbH übernommen, welche vom Abbruch eines Gebäudes der Brauerei B, S, stammten. Diese Materialien wurden vom Bf auf den im damaligen Zeitpunkt zur Hälfte in seinem Eigentum stehenden Grundstücken, KG O, Markt­gemeinde F, gelagert.

 

Somit ist der Bf im Fall der Erfüllung des Abfallbegriffes, was im Folgenden geprüft wird, Verpflichteter im Sinn des § 73 Abs. 1 AWG 2002.

 

2. Entscheidend für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gemäß § 73
AWG 2002 ist die Beurteilung der Abfallqualität der vom Spruch des angefoch­tenen Bescheides umfassten Gegenstände: Um eine Sache als Abfall im Sinn des AWG 2002 einzustufen, muss gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 entweder der subjektive (= Entledigung bzw. Entledigungsabsicht) oder der objektive Abfall­begriff (= mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002) erfüllt sein.

Es kommt dabei nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. z.B. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144).

 

Zum subjektiven Abfallbegriff:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat.

 

Aus dem Akteninhalt geht eindeutig hervor, dass der verfahrensgegenständliche Bauschutt von einem Abriss eines Gewölbekellers der Brauerei B in S stammt, welcher vorwiegend aus alten, gebrannten, kleinformatigen Tonziegeln errichtet worden war.

 

Da es sich dabei um einen Abriss handelt, ist davon auszugehen, dass sich der Verfügungsberechtigte des dabei angefallenen Materials entledigen wollte. Der Abriss wurde laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 3. Dezember 2010 von der Firma M G GmbH, M, durchgeführt.

 

Dass der vormals Verfügungsberechtigte, die Brauerei B, S, sich des Materials entledigen wollte, wird vom Bf in seiner Beschwerde auch nicht bestritten, er führt lediglich an, dass er selbst es behalten und in seinen Gebäuden verbauen wolle.

 

Die telefonische Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in der Brauerei B, S, zwecks Klärung, ob beim Abbruch des gegenständlichen Gewölbekellers im Jahr 2010 seitens der Brauerei B als Eigentümerin der Materialien Entledigungsabsicht bestanden habe, ergab, dass im Jahr 2010 anstelle des alten Gewölbekellers ein neues Gebäude errichtet werden sollte und die beim Abbruch des alten Gebäudes angefallenen Tonziegel entsorgt werden sollten, da dafür in der Brauerei weder Lagerflächen noch weitere Verwendungs­möglichkeiten bestanden. Es lag somit eindeutig in der Absicht der Brauerei B als Eigentümerin der beim Abbruch des Gewölbekellers im Jahr 2010 angefallenen Materialien, sich dieser entledigen zu wollen.

Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 23. April 2014, 2013/07/0064, ausgeführt, dass in Anbetracht des - wie auch im vorliegenden Beschwerdefall - unbestrittenen Umstandes, dass die gegenständlichen Materia­lien bei Abbrucharbeiten angefallen sind, keine Zweifel daran bestehen, dass zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung von den Baustellen darin gelegen war, dass die Bauherren diese Abbruchmaterialien loswürden und somit insoweit eine Entledigungsabsicht bestand und folglich die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt waren.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes weiters aus, dass bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (siehe dazu z.B. VwGH 20.2.2003, 2002/07/0133).

Das bedeutet, dass die vom angefochtenen Bescheid der belangten Behörde umfassten Materialien durch die Entledigung(-sabsicht) der Voreigentümerin Brauerei B zum Abfall geworden sind und dies solange bleiben, bis sie tatsächlich zulässig verwertet werden, z.B. wieder in einem Gebäude verbaut sind. Solange sie noch - wenn auch zum Zweck einer zukünftigen Verwendung oder Verwertung - gelagert werden, bleibt die Abfalleigenschaft bestehen.

 

Aus diesem Grund ist bereits der subjektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen. Da bereits die Erfüllung eines der beiden Abfallbegriffe (subjektiv oder objektiv) ausreicht, um eine Sache als Abfall zu qualifizieren, erübrigt sich im vorliegenden Fall eine Prüfung der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes.

Die durch den Bf auf dem Grundstück Nr. x, KG O, Marktgemeinde F, gelagerten, vom angefochtenen Bescheid der belangten Behörde umfassten Baurestmassen sind somit als Abfälle anzusehen.

 

Gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002 sind Abfälle zur Verwertung regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben - eine Lagerung dieser Abfälle ist gemäß dieser Bestimmung somit nur drei Jahre ab Beginn der Lagerung zulässig, nach Ablauf der drei Jahre sind die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

 

Der Leistungsschein betreffend die verfahrensgegenständlichen Abfälle wurde am 16. Dezember 2010 ausgestellt, im März 2011 wurde im Rahmen eines von der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellt, dass die im Leistungsschein angegebenen Mengen an Natursteinen und Ziegeln bzw. Altholz (zumindest) auf dem Grundstück Nr. x, KG O, gelagert wurden. Das heißt, der maximal zulässige Zeitraum für eine Zwischenlagerung von Abfällen zur Verwertung von drei Jahren ist bereits seit längerem überschritten.   

 

Somit war die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Schärding, UR01-33/9-2010/Ka vom 1. Juli 2014, mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Wort „gefährlicher“ aus dem Spruch zu streichen ist, da es sich bei den gelagerten Materialien um nicht gefährliche Abfälle handelt.

 

Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Entsorgungsfrist ist bereits abgelaufen und wird aufgrund des Zeitpunktes der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses auf 31. März 2015 erstreckt.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­brin­gen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing

Beachte:

Revision - Das Verfahren wurde eingestellt.

VwGH vom 15. Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0029-5