LVwG-600543/13/FP/CG

Linz, 21.11.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Felix Pohl über die Beschwerde des E. J. D., geb. 1970, R.-straße, B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. L., H.-straße, N. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3.9.2014, GZ: VerkR96-673-2012 wegen eines Verstoßes gegen das KFG den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an

den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn warf dem Beschwerdeführer (Bf) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vor, am 16.1.2012, um 15:30 Uhr, einen PKW der Marke Hyundai, weiß, gelenkt zu haben, obwohl dieser nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er den PKW nicht in Betrieb genommen und gelenkt habe.

 

3. Mit Vorlageschreiben vom 6.10.2014 legte die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

 

4. Mit Schriftsatz vom 7.11.2014 zog der Bf die Beschwerde zurück.   

 

 

II.          Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die gilt auch für Beschwerdeanträge.

 

Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige

Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

Die Beschwerde wurde zurückgezogen und ist somit gegenstandslos.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist somit rechtskräftig.

 

Einem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens – hier: wegen Zurückziehung der Beschwerde – kommt nur deklarative Bedeutung zu (VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294).

 

 

III.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Felix Pohl