LVwG-000051/21/Bi/KR

Linz, 24.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau I. S. L. Straße 48/3, L., vom 30. Juli 2014 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 2014, GZ:0008277/2013, wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes   zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß     § 38 Abs.6 TSchG von der Verhängung von Geldstrafen sowie von der Vorschreibung von Verfahrens­kostenersätzen abgesehen und der Beschwerde­führerin stattdessen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens in beiden Punkten eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4  B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je §§ 8a Abs.1 iVm 38 Abs.3 Tierschutzgesetz Geldstrafen von je 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 17 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 40 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, sie habe in der Zeit von 13. Februar 2013, 13.17 Uhr, bis zum Zeitpunkt der Anzeige durch das Gesundheitsamt der Stadt Linz am 25. Februar 2013, 12.04 Uhr, folgende Tiere unter “www.w......at“ zum Kauf im Internet angeboten:

1) Hund „R.“, Rasse: G., geb. ca. Jänner 2011, männlich, kastriert, weiß, auf einem Auge blind, freundlich, verschmust, verträglich, Aufenthaltsort Linz unter w….-Code 5….. um 300 Euro,

2) Katze „M.“, Rasse: S., geb. ca. 2.1.2012, weiblich, kastriert, Aufenthaltsort L., Bicolor, keine Beschwerden bekannt, verschmust, freundlich verträglich, unter w.-Code 5….. um 230 Euro.

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, die Anzeigen auf W…..at seien keine privaten, sondern Anzeigen des Tierschutzvereins G…..at; die Beschreibung der Tiere decke sich auch mit der auf der Homepage des Vereins – sie legt die Vereinsstatuten und den Vereinsauszug samt Bestätigung über die Vereinsauflösung mit 30. April 2013 sowie die Schutzverträge vor, aus denen das jeweilige Vermittlungs- und Übernahmedatum hervorgeht. Es sei zu keinem gewerblichen Handel gekommen; die Schutzgebühr setze sich, wie ersichtlich, aus Tierarztleistungen wie Impfungen, Chipkosten, Bluttests, Kastration, Entwurmung und Entflohung sowie den Transportkosten zusammen, wurde auf das Konto des Vereins G….at einbezahlt und jegliche private Bereicherung sei durch die Vereinsstatuten sowie die regelmäßige Prüfung durch vereinsinterne Rechnungsprüfung ausgeschlossen. Die Tiere seien im Rahmen der Tierschutz­vereinstätigkeit vermittelt worden, die Website sowie die Domain „g…..at“ seien bis 21. August 2013 geführt und dann gekündigt worden, sie sei nicht mehr im Besitz des Vereines.

Beide Tiere seien nie in ihrem Privatbesitz gewesen sondern Eigentum des Vereins, daher könne nicht von privaten Aufwendungen für Tierarztkosten oder privater Bereicherung für die eingehobene Schutzgebühr gesprochen werden Es sei gängige Praxis, dass Tierheime und ehrenamtliche Tierschutzvereine herren­lose Tiere gegen eine Schutzgebühr – im Sinne eines Unkostenbeitrages bzw einer Aufwandsentschädigung für Tierarztkosten – vergeben, um den gewerblichen und unseriösen Handel zu unterbinden. Bei kostenloser bzw Abgabe ohne Schutzgebühr bestünde die Gefahr, dass die Tiere von ihren neuen Besitzern weiterverkauft würden und damit ihr Verbleib nicht nachvollziehbar und ihr Wohlergehen nicht gewährleistet  wäre. Sie sei bei der Vermittlung der beiden Tiere ehrenamtlich für den Verein tätig gewesen, die Tiere hätten sich im Eigentum des Vereins befunden und der vorgeworfene Tatbestand sei daher ausgeschlossen.

Aus dem Vereinsregisterauszug geht hervor, dass die Bf vom 13.7.2009 bis 30.4.2013 Kassierin des Vereins „G…..at“ war, die freiwillige Auflösung mit 30.4.2013 und die Löschung im Zentralen Vereinsregister wurde von der BH Linz-Land bestätigt.

Vorgelegt wurden die beiden Abgabe-Schutzverträge, aus denen die neuen Halter der Tiere hervorgehen – die Katze wurde am 23.3.2013 an Herrn S. W., T., der Hund am14.4.2013 an Frau E. K., P., übergeben.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie weitere Erhebungen samt Parteiengehör.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Bf wurde zur Anzeige gebracht, weil sie laut Gesundheitsamt der Stadt Linz, AT Dr. R. F., auf der Webseite „w….at“ entgeltlich Tiere zur Vermittlung anbiete, obwohl sie weder als Züchterin gemeldet sei noch eine Genehmigung als gewerbliche Tierhalterin gemäß § 31 Abs.1 TSchG besitze.

Beigelegt waren 2 Anzeigen, betreffend den „R. R.“ und die „S. M.“, wobei als Name „Vermittlung“, eine Handynummer und die Adresse „4040 Linz, “ angegeben waren. Neben der Beschreibung der Tiere samt Herkunft (M.), der jeweiligen „Schutzgebühr“ (als „Preis“ war beim Hund 300 Euro, bei der Katze 230 Euro genannt) waren umfangreiche Tierarztleistungen angeführt und unter der Rubrik „Adoptionsvoraussetzungen“ wurde beim Hund auf die website „G…..at“ verwiesen – dort waren beide Tiere zu finden.

Die Telefonnummer wurde laut Bericht des Magistrats Linz, BVA, vom 29..2013 der Bf zugeordnet, die bei einem Probeanruf auf einen Verein verwiesen habe.

 

Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.11.2013 legte die Bf die näheren Umstände dar und dass die Tiere über den Verein g…..at vermittelt würden, nicht von ihr als Privatperson.

Daraufhin erging das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 1.7.2014.

 

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – die Bf hat ihre innerhalb der Rechtsmittelfrist abgesandten Mails vom 30.7.2013 nachträglich als Beschwerde qualifiziert und inhaltlich ergänzt – wurde eruiert, dass beide Tiere an private Halter vermittelt wurden, wobei beide bestätigten, dass sie auf den Verein g…..at aufmerksam gemacht wurden und die Bf als Mitglied des Vereins auftrat.

Der Halter der Katze bestätigte, er habe diese in der Wohnung der Bf abgeholt, die Schutzgebühr bar bezahlt und der Verein sei ihm vorher schon bekannt gewesen. Er habe einen Abgabe-Schutzvertrag unterschrieben, einen spanischen Impfpass erhalten und der Betrag sei für eine solche Rasse-Katze üblich gewesen. 

Die Halterin des Hundes, die eine Hundeschule in der S. betreibt, hätte ursprünglich über den Verein einen Hund erhalten sollen, die Vermittlung scheiterte jedoch und sie wurde an die Bf verwiesen, die in L. einen G. in Pflege habe. Der Hund wurde in L. von der Wohnung der Bf abgeholt, wobei die Halterin bereits vorher die Schutzgebühr an den Verein überwiesen hatte. Der von der Bf abgeholte Hund war demnach als „Ersatz“ für den zuvor vereinbarten aber nicht erhaltenen Hund gedacht, wobei die Halterin betonte, sie habe nicht bei „w…..at“ nachgesehen, sondern sei vom Verein an die Bf verwiesen worden. Für sie sei völlig klar gewesen, dass die Bf für den Verein tätig geworden sei.  

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hat die Bf zweifelsfrei belegt, dass der als Schutzgebühr übergebene Bar-Betrag von 230 Euro für die Katze am 2.4.2013 auf das Vereinskonto einbezahlt wurde.

 

Vonseiten der Tierschutzombudsfrau Dr. C. S-W. wurde in der Stellungnahme vom 6. November 2014 kritisiert, dass die Inserate auf „w...at“ mit der Angabe „Vermittlung“ als Name und der Angabe eines „Preises“, der später als Schutzgebühr deklariert wurde, a priori unseriös seien. Da die Bf weder eine Tierhandlung betreibe noch als Züchterin gemeldet sei, dürfe sie nicht bei „w…...at“ inserieren. Die Inserate auf „g…...at“ würden dagegen nicht gegen § 8a Abs.2 TSchG verstoßen, da es sich dabei um eine Internetseite eines laut Vereinsstatuten gemeinnützigen und nicht auf Gewinn ausgerichteten Vereins handle, für die § 8a TSchG nicht zutreffe. Nach den Bestätigungen der beiden neuen Halter dürfte die Bf aber die Vermittlung bzw die Transaktionen in ihrer Funktion für den Verein durchgeführt haben. Der Verstoß werde daher in Bezug auf „w…..at“ als erwiesen angesehen, jedoch aufgrund der genannten Umstände Strafmilderung befürwortet.

 

Die Bf hat in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 17. November 2014 dargelegt, dass es bei der genannten Website nicht möglich sei, unter der Kategorie „Tierschutzverein“ und mit einem Feld „Schutzgebühr“ zu inserieren, es gebe nur 2 Möglichkeiten, nämlich „Preis“ oder „gratis“. Der Verein habe daher versucht, im Inserat-Text klar und deutlich auszudrücken, dass es sich um nicht um einen Verkaufspreis sondern eine Schutzgebühr für Tierarzt- und Transportkosten handle. Als vom Verein Beauftragte für Vermittlungen der Tierschutztiere betonte die Bf, dass zB auch das Tierheim Linz die zu vermittelnden Tiere nicht gratis abgebe, sondern eine Schutzgebühr als Kosten­ersatz für Tierarztkosten eingehoben würde. Das diene auch dem Schutz der Tiere. Die in der Anzeige genannten Tierarztkosten würden die verlangte Schutz­gebühr bei weitem übersteigen, weil alle Tiere kastriert (um die Verwendung als Zuchttiere zu unterbinden), geimpft, gechipt, entwurmt, entfloht und mit den üblichen Bluttests aufgrund ihrer Herkunft aus einem Mittelmeerland und mit einem EU-Heimtierausweis ausgestattet, vermittelt würden. Die Kastration eines Hundes koste in Österreich je nach Gewicht und Größe 150 bis 350 Euro, bei einer Katze 50 bis 100 Euro. Von einer finanziellen Bereicherung des Vereins oder von einem gewerblichen, dh auf Gewinn abzielenden Handel könne keine Rede sein. Außerdem hätten beide Adoptanten gewusst, dass es sich beim Verein „g…..at“ um einen behördlich eigetragenen Tierschutzverein gehandelt habe.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 8a Abs.1 TSchG ist das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen verboten. Gemäß Abs.2 ist das öffentliche Feilbieten von Tieren nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs.1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs.4 gemeldete Züchter gestattet.

 

Zweck dieser Bestimmung ist es laut der Regierungsvorlage zu BGBl.I 35/2008, klarzustellen, dass ein Feilbieten von Tieren auch im Internet nur gewerblichen Tierhandlungen bzw Züchtern vorbehalten ist. Nicht betroffen sind Internet­seiten, die zum Zweck der unentgeltlichen Vermittlung von Tieren von Tier­schutz­­­­vereinen, Veterinärmedizinischen Einrichtungen oder Tierheimen eingerichtet wurden.

Damit erfüllt jedes auf die Vermittlung eines Tieres gerichtete Inserat unter „w…...at“ von vornherein den Tatbestand des § 8a Abs.2 TSchG, weil es sich nicht um eine Internetseite eines Tierschutz­vereins, einer Veterinärmedizinischen Einrichtung oder eines Tierheimes handelt.

 

Der mit 30. April 2013 aufgelöste Verein „g…..at – S. Tierrettung und Vermittlung“ war ein nicht auf Gewinn gerichteter Tierschutzverein, wobei die Inserate vom 13. Februar 2013 stammen, als die Bf laut Vereinsstatuten Organ des Vereins war. In den Inseraten wurde auch ausdrücklich auf die Herkunft der Tiere als Tierschutz-Tiere hingewiesen. Beide neuen Tier-Halter kannten sowohl den Verein als auch bestanden nie Zweifel, dass die Tiere nicht von der Bf als Privatperson vermittelt wurden. Die Bf hat durch die näheren Erläuterungen im Text keinen Zweifel gelassen, dass nicht ein (gewinnorientierter) Privatverkauf von Tieren gemeint ist. Ein konkreter Verweis auf den Verein „g…...at“ war in den Inseraten auf „w….at“ nicht enthalten, wohl aber wurde der neue Halter der Katze von der Bf sofort darauf hingewiesen und die neue Halterin des Hundes wurde über den Verein an die Bf verwiesen.

 

Dem Argument der Bf, bei „w…...at“ gebe es nur die Auswahl „gratis“ und „Preis“, ist grundsätzlich nichts entgegenzusetzen; allerdings hätte sie die Rubrik „gratis“ wählen müssen. Die Anführung eines „Preises“ lässt oberflächlich betrachtet auf eine entgeltliche gewinnorientierte Vermittlung schließen, während beim Begriff „Schutzgebühr“ deutlicher wird, dass sich der Betrag auf erbrachte Tierarzt-Leistungen und nicht auf das Tier selbst bezieht.

Bei der Wahl der Rubrik „gratis“ muss einem ernsthaften Bewerber um ein solches Tier beim Hinweis auf einen (in der Regel auf Spenden angewiesenen) Tierschutz­verein eine tatsächliche „gratis“-Vermittlung geradezu lebensfremd scheinen, weil dafür ja eine – auch von beiden neuen Tier-Haltern als solche empfundene – adäquate Leistung (Impfung, Chip, Testung auf Mittelmeerkrank­heiten bzw Leukose und FIV, EU-Pass, Behandlung gegen Parasiten, Entwurmung) geboten wurde. Die erbrachten Tierarzt-Leistungen wurden im Inserat auch aufgeschlüsselt, wobei sofort der Hinweis auf den Tierschutz und eine Richtigstellung auf den Begriff „Schutzgebühr“ samt umfangreichen Erklärungen dazu erfolgte. Auf dieser Grundlage ist die Annahme eines geringen Verschuldens im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 VStG auch unter dem Gesichtspunkt zu recht­fertigen, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes kein Zweifel besteht, dass die Bf tatsächlich nie den Eindruck eines Privatverkaufs erwecken wollte. Sie ist außerdem verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Am Wohlbefinden der beiden Tiere besteht keinerlei Zweifel.

 

Gemäß § 38 Abs.3 TSchG begeht, wer außer in den Fällen der Abs.1 und 2 ua gegen § 8a verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7000 Euro zu betrafen.

Gemäß Abs.6 dieser Bestimmung hat die Behörde bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.3, sofern sie nicht nach § 21 Abs.1a VStG vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Auch wenn der Verein „g….at“ nicht mehr existiert, ist davon auszugehen, dass die Bf über gute Tierschutz-Kontakte verfügt, die weiterhin die Übernahme der Vermittlung von Tierschutz-Tieren eröffnen. Aus diesen Überlegungen wird die Erteilung einer Ermahnung für ausreichend aber auch erforderlich erachtet, um die Bf von weiteren derartigen Inseraten abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, naturgemäß ohne Vorschreibung von Verfahrens­kostenbeiträgen. 

 

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger