LVwG-000061/9/Bi/HK

Linz, 25.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn F. J., R-gasse, S., vom 4. September 2014 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Statutarstadt Steyr vom 7. August 2014, Pol-307/13, wegen Übertretung des OÖ. Hundehaltegesetzes aufgrund des Ergebnisses der am 20. November 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 50 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4  B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 3 Abs.2 Z1 iVm 15 Abs.1 Z2 und Abs.2 OÖ. Hundehaltegesetz (OÖ. HHG) eine Geldstrafe von 250 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt. Zugrunde gelegt wurde laut Schuldspruch, er habe es als Hundehalter zu vertreten, dass er seinen Hund (Rottweiler) nicht derart beaufsichtigt habe, dass Menschen und Tiere durch diesen Hund nicht gefährdet würden, da dieser Hund am 6. November 2013 gegen 17.00 Uhr in S. auf der   U-gasse nächst der Kreuzung mit der G-gasse den Hund von Frau O.L. attackiert und diesen dadurch gefährdet habe. Sein Hund sei weder an der Leine geführt worden noch habe er einen Maulkorb umgehabt. Sein Hund sei somit von ihm nicht derart verwahrt worden, dass Tiere durch diesen nicht gefährdet werden. Da Hunde in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren und zu führen seien, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, stelle der oa Tatbestand eine Übertretung des OÖ. HHG dar.   

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 20. November 2014 wurde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf und der Zeugin L. (L) durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Der Bf macht unter Hinweis auf seine bisherige Schilderung des Vorfalls  geltend, der Hund der Zeugin habe zwar eine Leine gehabt, aber von ihr sei nichts zu sehen gewesen. Er sei jetzt zum 3. Mal unschuldig bestraft worden, nur weil er einen Rottweiler und keinen Schmusehund habe. Er habe zwar für den Vorfall keinen Zeugen, aber Frau L. auch nicht. An der Stelle des Landes­verwaltungsgerichtes würde er dieses Mal die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stellen, die im Übrigen selbst von ihrem Hund bereits einmal angefallen und am Arm verletzt worden sei; daher, denke er, habe ihr Hund auch keinen Respekt vor Artgenossen. Er würde einem Aggressionstest für beide Hunde liebend gerne zustimmen, um zu sehen welcher von beiden der Aggressive sei.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der der Bf den Vorfall aus seiner Sicht schilderte und die Zeugin L. unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf schilderte den Vorfall so, dass er mit seinem Hund, einem Rottweiler, an einer 30 cm langen Leine in der U-gasse gegangen sei, als plötzlich der Hund der Zeugin L. um die Ecke gebogen sei, der seine Leine nachschleifte. Die Hunde hätten zu raufen begonnen. Die Zeugin sei nachgekommen, hätte sich aber nicht einzugreifen getraut, sodass er schließlich beide Hunde gepackt und getrennt habe. Die Zeugin habe ihm eine Anzeige angedroht. Passiert sei aber eigentlich nichts, auch seien keine Bisse erfolgt.

 

Die Zeugin L. schilderte den Vorfall insofern völlig anders, als sie mit dem Hund von der G-gasse auf die gegenüberliegende Straßenseite der U-gasse gegangen sei, wo der Hund geschnüffelt habe. Plötzlich sei in der U-gasse der ihr von vorherigen Vorfällen bekannte Hund des Bf ohne diesen aufgetaucht, sofort auf ihren Hund zugelaufen, habe die Zähne gefletscht und sich auf ihren Hund „hinaufgeschmissen“. Beide hätten zu raufen begonnen; die Leine ihres Hundes sei ihr ausgekommen, allerdings hätte sie nach ihrer Meinung die beiden auch nicht trennen können, wenn sie an der Leine ihres Hundes gezogen hätte. Sie wäre nicht in der Lage gewesen, die Hunde zu trennen. Der Bf sei erst später hergelaufen, als die Hunde schon gerauft hätten. Im Licht der Straßenlampe habe sie beim Hund des Bf keine Leine gesehen, der könne dem Bf auch nicht ausgekommen sein. Der Bf habe die Hunde schließlich getrennt. Sie meine, dass ein Golden Retriever gegen einen Hund wie den des Bf keine Chance habe. Ihr Hund sei nicht gebissen worden und habe auch keine Verletzungen gehabt.

  

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Schilderung des Vorfalls durch den Bf. Zum einen wäre eine tatsächlich so kurze Leine, wie er sie beschrieben hat, beim Licht der Straßenbeleuchtung aufgefallen, zum anderen wäre es, wenn der Bf tatsächlich seinen Hund an der kurzen Leine geführt hätte, diesem nicht möglich gewesen, sich dem von der Bf geführten Hund so zu nähern, dass er sich auf diesen „hinaufschmeißen“ konnte. Dabei ist auch zu bedenken, dass von vorherigen Vorfällen beiden Haltern bestens bekannt war, dass sich ihre Hunde nicht vertragen. Die Schilderung des Bf, auf welche Weise er die beiden raufenden Hunde gepackt und auseinandergezogen hat, passt mit seiner Behauptung, seinen Hund an einer 30 cm langen Leine geführt zu haben, nicht überein, weil es in einem solchen Fall nach logischen Überlegungen nicht zu einer derartig ausartenden Rauferei gekommen wäre, da der Bf unmittelbar schon die Annäherung der Hunde verhindern hätte können. Dass die Zeugin im Zuge der Rauferei die Leine ihres Hundes losgelassen hat, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung glaubwürdig, ebenso ihre Schilderung, der Hund des Bf sei allein gekommen und der Bf diesem nachgelaufen, nachdem die Hunde zu raufen begonnen hätten.

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 15 Abs.1 Z2 OÖ. HHG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs.1 und 2 hält.

Gemäß § 3 Abs.2 Z1 OÖ. HHG ist ein Hund in deiner Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden.

 

Das von der Zeugin L. glaubhaft dargelegte Verhalten des Hundes des Bf, er sei allein gekommen, auf ihren Hund zugelaufen, habe die Zähne gefletscht und sich auf ihren Hund „hinaufgeschmissen“, wobei dieser zwar keine Wunden davongetragen habe, weil er ihn nicht gebissen habe, aber ihr Hund habe gegen den des Bf keine Chance gehabt, lässt den Schluss zu, dass der Bf seine Verpflichtung zur Beaufsichtigung, Verwahrung und Führung seines Hundes nicht nachkam und erfüllt daher zweifellos den dem Bf zur Last gelegten Tatbestand. Dabei ist irrelevant, dass die Zeugin die Leine ihres Hundes im Zuge der Rauferei der Hunde losließ und sich nicht mehr in der Lage sah, die Hunde zu trennen. Da der Bf seinen Hund nicht an der Leine führte und dadurch dessen Loslaufen zum Hund der Zeugin nicht verhindern konnte, ist ihm die Gefährdung des Hundes der Zeugin durch seinen Hund zuzurechnen. Hätte er den Hund an der Leine geführt, hätte er bei der ersten Möglichkeit, den Hund der Zeugin zuzuordnen, die Hunde auf Abstand halten können, zumal ihm bestens bekannt war, dass die beiden Hunde heftige Aversionen gegeneinander hegen, und hätte die Gefährdung des Hundes der Zeugin rechtzeitig abwenden können. Dass es überhaupt zu dieser vom Bf und der Zeugin grundsätzlich übereinstimmend bestätigten Rauferei gekommen ist, zeigt, dass der erst später nachkommende Bf offensichtlich ein Aufeinandertreffen seines mit dem Hund der Zeugin nicht zu verhindern in der Lage war. Er hat daher zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 15 Abs.2 OÖ. HHG bis 7000 Euro Geldstrafe reicht.

Die belangte Behörde ist laut Begründung des Straferkenntnisses mangels Angaben des Bf von einem Einkommen von 1.500 Euro netto monatlich bei fehlenden Sorgepflichten ausgegangen, hat keine Milderungsgründe zu finden vermocht und einschlägige Vormerkungen des Bf nach dem OÖ. HHG als erschwerend gewertet.

 

Bei der am 24. Juni 2014 beim Landesverwaltungsgericht wegen eines ähnlichen Vorfalls am 1. Juli 2013 durchgeführten Verhandlung hat der Bf sein Einkommen mit 1500 Euro, Verbindlichkeiten von 160.000 Euro und das Fehlen von Sorgepflichten angegeben.

Er hat einschlägige Vormerkungen nach dem OÖ. HHG, die erschwerend zu werten waren. Milderungsgründe waren nicht zu finden.

 

Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessenspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, erfüllt die Kriterien des § 19 VStG und soll den Bf in Zukunft von der Begehung derartiger Übertretungen abhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß § 16 Abs.2 VStG im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren im Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger