LVwG-150148/4/DM

Linz, 04.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des G R, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Oberkappel vom 18.10.2013, Zl. 10/15-2013, betreffend ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt

 

I.1. Mit Eingabe vom 20.9.2010, geändert am 1.10.2010, erstattete der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Bauanzeige hinsichtlich der beabsichtigten Errichtung eines Schutzdaches mit einer bebauten Fläche von 8 x 4,25 m (Dachfläche), somit 34 m2, auf dem Grundstück Nr. x, KG O. Als Verwendungszweck wird in den geänderten Unterlagen „Schutzdach für Geräte, welche dazu dienen um das Grundstück bestimmungsgemäß nutzen zu können“ angegeben.

 

Das Grundstück Nr. x, KG O ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. x der Marktgemeinde Oberkappel als „Grünfläche mit besonderer Widmung – Trenngrün“ mit der Bezeichnung „Trg.2“ ausgewiesen und ist folgende Definition beigefügt: „Die Errichtung von Gebäuden jeglicher Art ist untersagt, auch keine Errichtung landwirtschaftlicher Bauten. Aufforstungsverbot“.

 

Der beigezogene bautechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 21.9.2010 zusammengefasst aus, seiner „Rechtsansicht“ nach bestehe ein Widerspruch des angezeigten Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 11.11.2010 wurde die Bauausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt und begründend zusammengefasst ausgeführt, das angezeigte Bauwerk widerspreche dem hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan, da auch im spezifischen Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um dieses bestimmungemäß zu nutzen, was hier nicht der Fall sei.

 

I.2. In der dagegen erhobenen Berufung vom 22.11.2010 brachte der Bf im Ergebnis vor, das angezeigte Bauvorhaben entspreche dem Flächenwidmungsplan und legte unter einem ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Hochbau, Herrn Ing. G K, vom 17.11.2010 vor. In diesem Gutachten wird zusammengefasst ausgeführt, dass die zur Bewirtschaftung des Grundstücks eingesetzten Geräte (15er-Traktor, Einachsanhänger, Motormäher, Holzzange, Kreissäge etc.) nicht überdimensioniert seien, dass die Geräte nicht für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt würden und das angezeigte Bauvorhaben somit nicht dem Flächenwidmungsplan widerspreche.

Der daraufhin vom Gemeinderat der Marktgemeinde Oberkappel (= belangte Behörde) erlassene Bescheid vom 15.4.2011, der die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen hat, wurde auf Grund der vom Bf dagegen erhobenen Vorstellung an die Oö. Landesregierung, von dieser mit Bescheid vom 21.10.2011, Zl. IKD(BauR)-014154/4-2011-Ram/En, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Dies erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Nichteinholung eines entsprechend aussagekräftigen Gutachtens eines Amtssachverständigen zur Frage der Widmungskonformität bzw. Widmungswidrigkeit des angezeigten Bauvorhabens durch die Behörde einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle.

 

I.3. Daraufhin wurde vom behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechniker sowie allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Architekt DI E D das Gutachten vom 8.3.2012 erstellt „über die gutachtliche Feststellung, ob das angezeigte Bauvorhaben G R auf Grundstück Nr. x KG O bzw. die konsenslos errichtete bauliche Anlage nötig ist, um das Grundstück Grünland-Trenngrün Trg x bestimmungsgemäß zu nutzen“. Zusammenfassend wurde dabei festgestellt, dass die Errichtung eines Flug-Schutzdaches zur Einstellung von Geräten nicht der Widmung im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan „Trg x“ entspreche, weil sie nicht für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich sei.

 

In dem von der Behörde weiters eingeholten agrarfachlichen Gutachten vom 20.4.2012, Zl. Agrar-162633/12-2012-Ag/Wei, wird zusammengefasst festgehalten, dass die Bewirtschaftung eines Grundstücks mit 502 m² keine betriebliche landwirtschaftliche Erwerbsform darstelle; die landwirtschaftliche Nutzung werde vom Bf auch nicht behauptet, sodass der Bau nicht mit seiner betrieblichen landwirtschaftlichen Notwendigkeit im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 begründet werden könne.

 

Zu diesem Gutachten gab der Bf mit Schreiben vom 23.5.2012 eine Stellungnahme mit im Ergebnis folgendem Inhalt ab: Das Gutachten erweise sich als nicht geeignet, da es nur eine Aussage dazu enthalte, ob der Bau mit einer betrieblich landwirtschaftlichen Notwendigkeit iSd § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 begründet werden könne. Das Grundstück unterliege aber keiner landwirtschaftlichen Nutzung. Das Schutzdach werde für Geräte und Maschinen gebraucht, die nötig seien, um dieses bestimmungemäß zu nutzen. Durch das Schutzdach würde weiters die immissionsschutzhemmende Wirkung der Trenngrünfläche nicht eingeschränkt, sondern sogar verbessert. Der Stellungnahme angeschlossen wurde ein Gutachten von Dipl.-Ing. Dr. techn. H S, das feststellt, dass die Errichtung des gegenständlichen Schutzdaches auf dem gegenständlichen Grundstück widmungskonform sei.

 

Der sodann von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang erlassene Bescheid vom 22.6.2012, Zl. Bau-10/8-2012, wurde auf Grund der vom Bf dagegen erhobenen Vorstellung an die Oö. Landesregierung von dieser wiederum mit Bescheid vom 18.12.2012, Zl. IKD(BauR)-014154/5-2012-Sg/Wm, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, die Prüfung bzw. das Gutachten eines (immissionstechnischen) Sachverständigen fehle, ob das angezeigte Bauvorhaben (Schutzdach zur Einstellung von diversen Geräten) nötig sei, die Grünfläche mit der Sonderwidmung Trenngrün und daher der Funktion, bei Aneinandergrenzen verschiedener Widmungskategorien Immissionsbeeinträchtigungen hintanzuhalten, bestimmungsgemäß zu nutzen.

 

I.4. Im Verwaltungsakt befindet sich sodann ein Gutachten des für die örtliche Raumplanung zuständigen Amtssachverständigen vom 8.6.2004, Zl. BauRO-Ö-308720/1-2004-Wer/Kr, welches ebenfalls das gegenständliche Grundstück, allerdings eine andere bauliche Anlage betrifft. Es wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

„BEFUND

 

Vom Unterfertigten wird festgestellt, dass die in der Innenkurve der Atzesberger Gemeindestraße gelegene Parzelle Nr. x, KG O, gegenüber dem ursprünglichen Zustand verändert wurde. Insbesondere wurde das natürliche Gelände im zentralen Bereich auf das Niveau der am Scheitel des Grundstücke tangierenden Gemeindestraße eingeebnet und durch Betonmauerwerk in einer beinahe u-förmigen Grundrisskonfiguration eingefasst. Die Dimensionen sind in einer am Marktgemeindeamt aufliegenden Planskizze 1:100 festgehalten. Eine genauere Tatsachenfeststellung ist auf Grund Lagerung von Bau- u. Brennholz sowie Erdaushub und sonstigem Material nicht möglich bzw. wird dieser Zustand durch zwei am gleichen Tag aufgenommene Digitalfotos illustriert. ...

 

GUTACHTEN

 

Die im Flächenwidmungsplan Nr. x festgelegte Widmung Grünland-Trenngrün erfüllt von der Konzeption her im gegenständlichen Fall die Funktion eines Puffers zwischen unterschiedlichen Baulandkategorien und zwar der betrieblichen Anlage der Firma Resch im Norden (Außenbogen der Straße) und des südlich (im Innenbogen) anschließenden Dorfgebietes.

 

Durch eine derartige Funktionale Gliederung wird u.a. auch dem Auftrag des Gesetzgebers nachgekommen, gemäß § 21 Abs. 2 Oö. ROG unterschiedliche Baulandkategorien so aufeinander abzustimmen, dass sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen.

 

Die Widmung Trenngrün hat vom Wortverstand her eindeutig den Auftrag – allein durch ihre Distanzvermittlung – an dieser Funktionalen Gliederung mitzuwirken. Im besonderen Falle ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan durch eine Spezialdefinition Trg x die Errichtung von Gebäuden jeglicher Art – auch die landwirtschaftlicher Bauten – untersagt.

Ebenfalls ist ein Aufforstungsverbot im Flächenwidmungsplan deklariert.

Aus dieser Sachlage heraus ist festzustellen, dass die durchgeführten Geländeveränderungen und Baumaßnahmen, welchen keinerlei Planungsunterlagen zugrunde liegen, keine zwingend notwendigen Voraussetzungen zur bestimmungsgemäßen Nutzung von Trenngrün darstellen.“

 

I.5. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 24.1.2013 das Amt der Oö. Landesregierung um Erstellung eines immissionstechnischen Gutachtens zur Frage "ob das angezeigte Bauwerk NOTWENDIG ist, um die Immissionsbeeinträchtigungen zwischen den bestehenden Widmungskategorien hintanzuhalten. Zu betonen ist die Frage der Notwendigkeit. Zu beachten ist auch die Frage, ob die vom Bauwerk ausgehenden Emissionen nicht im Gegenteil eine Verschlechterung der Immissionssituation bewirken."

 

Im Schreiben vom 28.3.2013 wurde sodann vom immissionstechnischen Amtssachverständigen nach Durchsicht der Verfahrensunterlagen und einem Ortsaugenschein am 22.2.2013 Folgendes festgestellt:

 

„Nach dem Flächenwidmungsplan Nr. x der Marktgemeinde O ist das Grundstück Parz.Nr. x als Grünland-Trenngrün gewidmet. Dieses Trenngrün erfüllt von der Konzeption her die Funktion eines Puffers zwischen unterschiedlichen Baulandkategorien und zwar zwischen der betrieblichen Anlage der Firma R im Norden und dem südlich gelegenen Dorfgebiet. Mit einer derart funktionellen Gliederung wird unter anderem auch dem Auftrag des Gesetzgebers nachgekommen, wonach gemäß § 21 Abs. 2 Oö. ROG unterschiedliche Baulandkategorien so aufeinander abzustimmen sind, dass sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen. Die Widmung Trenngrün hat vom Wortverstand her eindeutig den Auftrag schon allein durch ihre Distanzvermittlung an dieser funktionalen Gliederung mitzuwirken.

 

Ein Trenngrün hat somit die Aufgabe Distanz zwischen zwei unterschiedlichen Widmungskategorien zu schaffen. Über diese Distanz können zB Schallimmissionen, die auf einer Fläche entstehen (wie eben auf einer Betriebsfläche), auf natürlichem Weg verringert werden. Eine Verringerung von Schallimmissionen kann auch durch bauliche Maßnahmen am Schallaus­breitungsweg bewirkt werden. Ein Beispiel dafür wäre eine Lärmschutzwand. Keine bauliche Maßnahme im Sinne der Lärmreduzierung ist beispielsweise ein Flugdach. Damit wird Schall am horizontalen Ausbreitungsweg nicht beeinflusst bzw. abgemindert. Daraus folgt der Schluss, dass das angezeigte Bauwerk nicht notwendig ist, um Immissionsbeeinträchtigungen zwischen den beiden bestehenden Widmungskategorien hintanzuhalten.

 

Es ist hier sogar das Gegenteil der Fall. Das gegenständliche Flug-Schutzdach wird als Unterstand für Geräte (Rasenmäher, Traktor, Traktoranhänger, Radladerschaufel, Holzrückezange) verwendet, die angeblich für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstückes notwendig sind. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Trenngrünfläche besteht sicherlich darin, dass sie gepflegt wird, d.h. der Rasen fallweise gemäht wird. Es ergibt sich aber daraus zwangsläufig nicht die Notwendigkeit auf einem Grundstück, welches gemäht wird, die dafür verwendeten Geräte abzustellen. Zudem sind Geräte abgestellt, bei denen überhaupt kein Zusammenhang mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung gesehen wird (Holzrückezange, Radladerschaufel). Bei der Manipulation dieser Geräte werden Schallemissionen erzeugt die sonst nicht vorhanden wären. Durch das Schutzdach werden diese Schallereignisse auch noch auf einen bestimmten Bereich auf dem Grundstück konzentriert, der darüber hinaus auch noch im Nahbereich der Nachbargrundgrenze Richtung Wohnnutzung liegt. Aus schalltechnischer Sicht wird dadurch die Immissionssituation negativ beeinflusst.“

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9.4.2013 wurde hinsichtlich des immissionstechnischen Gutachtens vom 28.3.2013 das Parteiengehör gewahrt.

 

In der Stellungnahme des Bf vom 22.4.2013 kritisierte dieser das Immissionsgutachten vom 28.3.2013. Es gehe nicht hervor, dass es sich um ein Immissionsgutachten handle, sondern das Schreiben nehme lediglich zu den von der Gemeinde gestellten Fragen Stellung. Herr Ing. S sei nicht für Immissionen zuständig, sondern ausschließlich für Lärm und überschreite mit seinen Feststellungen der Nichtnotwendigkeit bei weitem seine Kompetenz. Dass das Schutzdach an zwei Seiten L-förmig umschlossen sei, habe der Gutachter vermutlich übersehen oder bewusst vergessen. Sinnvollerweise müssten hier nähere Daten betreffend der Wand im Hinblick auf die Schalldämmung vorliegen. Über allfällige Immissionen und Störungen, die vom nördlich gelegenen Betrieb des Erst-Bf ausgehen, enthalte das Gutachten keinerlei Angaben.

 

Im ergänzten immissionstechnischen Gutachten vom 28.6.2013 wurde Folgendes festgehalten:

 

„In der gegenständlichen Bausache wurde am 28.3.2013 ein Immissionsgutachten zu gestellten Beweisfragen abgegeben. Gemäß Ihrem Schreiben vom 29.5.2013 ist dieses Gutachten aufgrund der rechtlichen Beurteilung des Ermittlungsverfahrens durch den Gemeindebund zu ergänzen. Nach dem nunmehrigen Stand ist ein Immissionsgutachten zu erstellen zur zentralen Frage laut Vorstellungsentscheidung, nämlich ob das angezeigte Bauvorhaben (Schutzdach zur Einstellung von diversen Geräten) nötig ist, die Grünfläche mit der Sonderwidmung Trenngrün und daher die Funktion, bei Aneinandergrenzen verschiedener Widmungskategorien Immissions-beeinträchtigungen hintanzuhalten, bestimmungsgemäß zu nutzen. Maßgeblich ist dafür nicht der Naturbestand, sondern ausschließlich das angezeigte Projekt.

 

Beim angezeigten Projekt handelt es sich um ein Flug- und Schutzdach auf Dauer zum Zweck, das Schutzdach für Geräte, welche dazu dienen, um das Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen, zu verwenden. Nach dem ersten Einreichplan hatte dieses Schutzdach allseitig keine Verkleidung, das heißt, es war allseitig offen. Mit ergänzenden Unterlagen wurde dargelegt, dass die Süd- und Westseite geschlossen wird. Die überdachte Fläche beträgt 34 .

 

Wie schon in der Beurteilung am 28.3.2013 festgehalten und Gleiches ist auch im gestellten Beweisthema enthalten, hat das Trenngrün die Aufgabe, Distanz zwischen zwei unterschiedlichen Widmungskategorien zu schaffen. Über diese Distanz können Schallimmissionen auf natürlichem Weg verringert werden. Konkret geht es hier um Schallimmissionen, die von der Betriebsanlage R (Busunternehmen) ausgehen können. Diese Betriebsanlage befindet sich nördlich der öffentlichen Straße gegenüber der gegenständlichen Trenngrünfläche. Es ist dem ganzen Verfahrensakt nicht zu entnehmen, dass diese Trenngrünfläche als solche nicht ausreicht, um die Trennfunktion zu erfüllen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn von der Betriebsanlage R Immissionen ausgehen würden, welche die zulässigen Grenzwerte im benachbarten Wohnbereich überschreiten. Für diesen Fall wäre dann eben diese Trenngrünfläche da, um bauliche Maßnahmen in Form zB einer Lärmschutzwand oder eines Erdwalles zu setzen. Da diese Situation aber offensichtlich nicht gegeben ist, bedarf es auch keiner solchen Maßnahme. Aus schalltechnischer Sicht wird daraus der Schluss gezogen, dass bauliche Maßnahmen im gegenständlichen Fall nicht nötig sind, um die Schutzfunktion der Trenngrünfläche zu gewährleisten. Zudem wäre für den Fall, dass bauliche Maßnahmen zur Sicherung der Schutzfunktion notwendig wären, dieses Flug- und Schutzdach bei weitem nicht ausreichend, da es sich nicht einmal über die gesamte Breite des Nachbarhauses, geschweige dem über die gesamte Breite des Grundstückes erstreckt. Der Gartenbereich des Nachbargrundstückes ist damit nicht geschützt.

 

In Bezug auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Trenngrünfläche kann aus schalltechnischer Sicht nicht eindeutig definiert werden, was hier alles darunter fällt. Unter die bestimmungsgemäße Nutzung fällt mit Sicherheit die Pflege der Grünfläche. Bei der gegebenen Flächengröße des Grundstückes wird dies üblicherweise mit handelsüblichen Rasenmäher gemacht. Ein solcher ist übrigens auch laut den Bilddokumenten unter dem Flug- und Schutzdach abgestellt. Es werden auch andere bestimmungsgemäße Nutzungen auf dieser Trenngrünfläche möglich sein, bei denen auch der Einsatz von verschiedenen Geräten erfolgt. Mit Sicherheit ist aber all diesen Gerätschaften zu eigen, dass sie ohne einem Flug- oder Schutzdach betreibbar sind. Der reine Betrieb und die Nutzung eines Rasenmähers, eines Traktors, eines Traktoranhängers und dgl. sind mit Sicherheit nicht abhängig vom Vorhandensein eines Schutzdaches.

 

Das Flug- und Schutzdach erfüllt, und dies wird ja auch vom Bauwerber immer wieder vorgebracht, den Zweck eines Witterungsschutzes für die untergestellten Geräte und Maschinen. Wie schon in der Begutachtung am 28.3.2013 ausgeführt, erfolgt mit diesem Flug- und Schutzdach eine Konzentrierung von Schallemissionen in einem bestimmten Bereich und dies noch dazu im Nahbereich der Nachbarliegenschaft. Sämtliche Startvorgänge und Manipulationen bei der Inbetriebnahme der Maschinen und Geräte erfolgen in diesem Bereich. Es ist schon richtig, dass durch die zweiseitige Wandverkleidung eine gewisse Abschirmwirkung erzielt wird. Die unter dem Flug- und Schutzdach entstehenden Schallemissionen werden durch die Wandverkleidung etwas abgemindert. Aber auch trotz dieser Abminderung sind Schallimmissionsanteile vorhanden, die es ohne diesem Flug- und Schutzdach dort nicht geben würde. Das Flug- und Schutzdach vermag auch nur, wie schon vorstehend angeführt, Schallabschirmung für einen kleinen Bereich zu erzielen. Sobald sich die Maschinen und Geräte aus dem Bereich des Flug- und Schutzdaches bewegen und dort eingesetzt werden, erfolgt freie ungehinderte Schallausbreitung auf das Nachbargrundstück. Sollte es hierbei zu Überschreitungen der zulässigen Schallimmissionen im Nachbarbereich kommen, wären Schallschutzmaßnahmen auch entlang des restlichen Grundstückes erforderlich. Es würde dies aber den Intensionen des Trenngrüns widersprechen, dass auf diesem Grundstück bestimmungsgemäße Nutzungen zulässig sind, die Störungen der Nachbarschaft bewirken. Auch aus diesen Überlegungen heraus wird in schalltechnischer Hinsicht der Schluss gezogen, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung einer Trenngrünfläche keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich machen darf.“

 

Nach Übermittlung dieses ergänzten Gutachtens in Wahrung des Parteiengehörs gab der Bf mit Schreiben vom 14.7.2013 eine Stellungnahme ab und legte gleichzeitig ein privates Immissionsgutachten vom staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für technische Physik und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Bauphysik DI Dr. G S vom 28.6.2013 vor. Dieses lautet wie folgt:

 

„ ...

Die Witterung (kein Wind, kein Niederschlag) beeinflusste das Messergebnis nicht.

 

Es wurde ein haushaltsüblicher CD-Player zentral vor der Flugdachkonstruktion in 12 m Entfernung von deren Rückwand aufgestellt und eine CD mit „Rosa Rauschen" abgespielt. Die Aufstellungshöhe war in 1,10 m über Boden. Die Situation ist in der Beilage dargestellt.

 

Das Mikrophon wurde an den Messpunkten M1 - M7 jeweils in 1,50 m über Boden und am Messpunkt M8 in 2,90 m über Boden positioniert. Die Messzeit betrug jeweils 10 s und erfolgte A- und C-bewertet mit Zeitdynamik Fast.

 

Die Messgrößen waren die A- und C-bewerteten energieäquivalenten Dauerschalldruckpegel LA,eq und LC,eq.

 

Messergebnisse:

M1: LA,eq = 79 dB(A) LC,eq = 78 dB(C) in 1 m Entfernung (freie Ausbreitung)

M2: LA,eq = 71 dB(A) LC,eq = 71 dB(C) in 3 m Entfernung (freie Ausbreitung)

M3: LA,eq = 68 dB(A) LC,eq = 67 dB(C) in 5 m Entfernung (freie Ausbreitung)

M4: LA.eq = 62 dB(A) LC,eq = 63 dB(C) in 10 m Entfernung (unter dem Dach)

M5: LA,eq = 58 dB(A) LC,eq = 58 dB(C) in 10 m Entfernung (freie Ausbreitung)

M6: LA,eq = 53 dB(A)  LC,eq = 55 dB(C) in 14,3 m Entfernung (freie Ausbreitung)

M7: LA,eq = 50 dB(A) LC.eq = 54 dB(C) in 13 m Entfernung (abgeschirmt)

M8: LA,eq = 49 dB(A) LC.eq = 50 dB(C) in ca. 13 m Entfernung (abgeschirmt)

 

Der Hintergrundpegel während der Messungen beträgt

LA,eq = 38 dB(A) bzw. LC,eq = 50 dB(C).

 

Beurteilung:

 

Die Messwerte zeigen erwartungsgemäß eine Abnahme der Schallpegel mit der Entfernung von der Schallquelle.

 

Die Messwerte an den Punkten M7 und M8 sind niedriger als jene am Punkt M6 obwohl dieser weiter von der Schallquelle entfernt ist. Damit zeigt sich die schallabschirmende Wirkung des Flugdaches in Richtung der Nachbargrundstücke (z. B. Parzelle 5579). Dies gilt sowohl für die A- als auch die C-bewerteten Ergebnisse.

 

Die abschirmende Wirkung des Flugdaches ergibt sich sowohl für Geräusche, die auf der Parzelle x als auch solche, die davor entstehen (z.B. Straßenverkehr). Das Flugdach selbst erzeugt naturgemäß keine Schallemission.

 

Die durch das Aneinandergrenzen unterschiedlicher Widmungskategorien beabsichtigte Funktion der Parzelle x (= Sonderwidmung „Trenngrün"), Immissionsbeeinträchtigungen hintanzuhalten wird durch das Flugdach nicht beeinträchtigt sondern unterstützt. Dies gilt jedenfalls in schalltechnischer Hinsicht und ist augenscheinlich auch für lichttechnische Effekte (z.B. beim Zu- und Abfahren der Fahrzeuge aus der Busgarage auf der Parzelle x) anzunehmen.“

 

Dieses Privatgutachten vom 28.6.2013 wurde dem immissionstechnischen Amtssachverständigen zur Beurteilung übermittelt. Dieser führte dazu in seinem Schreiben vom 12.8.2013 aus, zum Projektgutachten von Herrn DI Dr. S sei festzuhalten, dass es nicht Aufgabe seiner Begutachtung gewesen sei, festzustellen, welche Schirmwirkung das Flugdach in seiner konkreten Ausführung habe. Es sei dies auch der Grund gewesen, weshalb er bei seiner ersten Beurteilung nicht auf die konkrete Ausführung des Flugdaches (2-seitige Verkleidung) eingegangen sei. Bei der ergänzenden Beurteilung komme er auf Grund des Beweisthemas zum Ergebnis, dass diese Verkleidung unerheblich sei. Das Gutachten von Herrn DI Dr. S sei korrekt in seinen fachlichen Darstellungen. Es habe dieses Ergebnis aber nichts mit der Beantwortung der Frage, "ob das angezeigte Bauvorhaben nötig sei, die Grünfläche mit der Sonderwidmung Trenngrün und daher die Funktion, beim Aneinandergrenzen verschiedener Widmungskategorien Immissionsbeeinträchtigungen hinten anzuhalten, bestimmungsgemäß zu nutzen" zu tun. Aus diesem Grund sei das Privatgutachten nicht geeignet, zu anderen Aussagen zu kommen. Die bisherigen Aussagen, insbesondere die in der Stellungnahme vom 28.6.2013 würden daher unverändert aufrecht bleiben.

 

I.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde O vom 18.10.2013, Zl. 10/15-2013, wurde die Berufung des Bf vom 22.11.2010 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 11.11.2010, Zl. Bau-10/2-2010, als unbegründet abgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die Vorstellung (nunmehr: Beschwerde) des Bf vom 28.10.2013, welche umfangreich begründet wurde und mit der der Antrag gestellt wurde, der Bescheid möge aufgehoben werden.

 

I.7. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014 eingelangt, trat die Oö. Landesregierung die Vorstellung der Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung ab.

 

I.8. Hinzuweisen ist darauf, dass das gegenständliche Grundstück Nr. x (vormals x), KG O, und die Prüfung der Widmungskonformität diverser baulicher Anlagen auf diesem bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes war (siehe VfGH vom 11.12.2013, B 1354/2010 sowie VwGH jeweils vom 3.4.2003, 2002/05/1520 und 2002/05/1521 sowie vom 31.7.2006, 2005/05/0240).

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze der Bf). Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage

 

III.1. Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist diese Vorstellung an das mit dieser Novelle geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.

 

III.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.3. Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der gemäß Abs. 2 des Art. II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013 (die Bauanzeige langte am 20.9.2010 am Gemeindeamt ein), anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2008 lautet auszugsweise:

 

㤠25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

...

9b. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 , auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;

...

 

§ 25a

Anzeigeverfahren

 

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder

3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf.

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

...

 

§ 30

Vorprüfung

 

...

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben

1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder

2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.

Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.

...“

 

Die hier auf Grund der Übergangsbestimmung des § 88 Abs. 2 Oö. BauTG 2013, LGBl Nr 35/2013, relevante Bestimmung des Oö. BauTG idF vor der Oö. Baurechtsnovelle 2013, lautet auszugsweise:

 

㤠2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

2. Bau: eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind;

...

9. Bebaute Fläche: jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird;

...

20. Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter; als Gebäude gelten ebenfalls überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer, Pavillons u. dgl., mit einer bebauten Fläche von mehr als 35 ;

...“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, idF LGBl. Nr. 90/2013, lautet wie folgt:

 

"§ 30
Grünland

 

 

 

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

 

 

 

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

 

 

 

(3) Im Grünland sind - je nach Erfordernis - insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:

 

 

 

 

5. Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen einer geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie Grünzüge oder Trenngrün.

 

...

 

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). ...

 

..."

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

IV.1. Das gegenständliche angezeigte Bauvorhaben (Schutzdach) weist gemäß § 2 Z 9 Oö. BauTG eine bebaute Fläche von 34 m2 (Dachfläche von 8 m x 4,25 m) auf. Es handelt sich somit um kein Gebäude iSd der Definition in § 2 Z 20 Oö. BauTG und unterfällt dem Anzeigetatbestand des § 25 Abs. 1 Z 9b Oö. BauO 1994.

 

IV.2. Gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 leg.cit. hat die Baubehörde innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn Abweisungsgründe iSd § 30 Abs. 6 Z 1 vorliegen, d.h. das angezeigte Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht.

 

Es stellt sich daher die Frage, ob das angezeigte Bauvorhaben (= Schutzdach für Geräte, welche dazu dienen, um das Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen) der Grünland-Sonderwidmung „Trenngrün“ des gegenständlichen Grundstücks Nr. x, KG O, entspricht. Gemäß der Definition im Flächenwidmungsplan ist die Errichtung von Gebäuden jeglicher Art untersagt, auch keine landwirtschaftliche Bauten. Darüber hinaus besteht ein Aufforstungsverbot.

 

IV.2.1. Dass das angezeigte Schutzdach kein Gebäude iSd Definition des § 2 Z 20 Oö. BauTG darstellt, wurde bereits unter IV.1. ausgeführt. Auch liegt kein landwirtschaftlicher Bau vor, da nach der mit 2.10.2010 geänderten Baubeschreibung und den mehrfach im Akt aufscheinenden Aussagen des Bf das Schutzdach nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden soll. Vielmehr sollen dort Maschinen und Geräte untergestellt werden, die notwendig sind, um dieses Grundstück (mit einer Gesamtfläche von 502 m2) bestimmungsgemäß zu nutzen. Zu dieser Frage wurde im Berufungsverfahren auch ein Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen erstellt, das besagt, dass die Bewirtschaftung eines Grundstückes mit 502 m2 keine betrieblich landwirtschaftliche Erwerbsform darstellt, sodass der Bau nicht mit einer betrieblich landwirtschaftlichen Notwendigkeit iSd § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 begründet werden kann. Dies ist soweit unbestritten.

 

IV.2.2. Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 ist daher auf diesem Grundstück die Errichtung nur solcher Bauten und Anlagen zulässig, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (vgl. dazu auch das zu gegenständlichem Grundstück ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2013, B 1354/2010). Dabei stellt sich die Frage, was „bestimmungsgemäß“ bei der genannten Widmung Grünland mit der Sonderwidmung „Trenngrün“ bedeutet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.5.1991, 90/05/0067 (mit Bezug auf VfGH 1.3.1991, V201/90), diesbezüglich festgehalten, die Widmung Grünland-Trenngrün werde im Wesentlichen aus öffentlichen Interessen, wie der Schaffung entsprechender Freiflächen bei Aneinandergrenzen von verschiedenen Widmungskategorien zur Hintanhaltung von Immissionsbeeinträchtigungen geschaffen (vgl. dazu auch das das gegenständliche Grundstück betreffend Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.4.2003, 2002/05/1520). Die mit der Anordnung dieser Sonderwidmung beabsichtigte Bebauungsbeschränkung sei daher im Interesse des Gemeinwohls zulässig (vgl. VfGH 1.10.1996, B 1873/94, 1874/94).

 

Der Sonderwidmung „Trenngrün“ kommt also die Funktion zu, bei Aneinandergrenzen verschiedener Widmungskategorien Immissions-beeinträchtigungen hintanzuhalten. Dazu hat der für die örtliche Raumplanung zuständige Amtssachverständige bereits in seinem Gutachten vom 8.6.2004, Zl. BauRO-Ö-308720/1-2004-Wer/Kr, (welches für eine weitere bauliche Anlage auf dem betreffenden Grundstück abgegeben wurde; siehe dazu auch das in einer den Bf betreffenden Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.7.2006, 2005/05/0240, welches sich ebenfalls auf eine bauliche Anlage auf dem gegenständlichen Grundstück bezieht) ausgeführt, die im Flächenwidmungsplan Nr. 3 festgelegte Widmung Grünland-Trenngrün erfülle von der Konzeption her im gegenständlichen Fall die Funktion eines Puffers zwischen unterschiedlichen Baulandkategorien und zwar der betrieblichen Anlage der Firma R (erg.: ein Busunternehmen) im Norden (Außenbogen der Straße) und des südlich (im Innenbogen) anschließenden Dorfgebietes. Durch eine derartige funktionale Gliederung werde u.a. auch dem Auftrag des Gesetzgebers nachgekommen, gemäß § 21 Abs. 2 Oö. ROG 1994 unterschiedliche Baulandkategorien so aufeinander abzustimmen, dass sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen. Die Widmung Trenngrün habe vom Wortverstand her eindeutig den Auftrag – allein durch ihre Distanzvermittlung – an dieser funktionalen Gliederung mitzuwirken.

 

„Bestimmungsgemäß“ bedeutet daher bei der genannten Widmung, dass die bauliche Anlage auf diesem Grundstück zum Zwecke der Hintanhaltung einer gegenseitigen Beeinträchtigung (durch Immissionen) der betroffenen Baulandkategorien notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6.9.2011, 2011/05/0046) ist an diesen Begriff der "Notwendigkeit" ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße "Nützlichkeit" des gegenständlichen Schutzdaches für die Hintanhaltung einer gegenseitigen Beeinträchtigung der betroffenen Baulandkategorien ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 6.11.2013, 2012/05/0082). (Sofern der Bf bzw. dessen Privatgutachter in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitierten, wonach die Widmung Grünland-Trenngrün die Errichtung von Bauten und Anlagen zulasse, welche die Funktion der Grünfläche nicht „beeinträchtigen“, ist darauf hinzuweisen, dass diese Judikatur zur Vorgängerregelung des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994, nämlich zu § 18 Abs. 5 Oö. ROG 1972 ergangen ist. Demnach durften im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung „dienten“. Diese Judikatur ist jedoch auf § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994, wonach nur Bauten und Anlagen zulässig sind, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung „nötig“ sind, nicht mehr anzuwenden.)

 

In diesem Sinne wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.3.2000, 99/05/0253, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Bestimmungen des Oö. ROG 1994 über die besondere Ausweisung von Flächen, die Grünland sind, sofern sie nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Zusammenhalt mit § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dahin auszulegen sind, dass auf einer mit Sonderwidmung im Grünland versehenen Fläche - wie dies auch hier der Fall ist - nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um diese Fläche bestimmungsgemäß, nämlich im Sinn der vorgesehenen Sonderwidmung, zu nutzen. Dabei sind auf einer solchen Fläche nur Bauten oder bauliche Anlagen zulässig, die allein für die Nutzung im Sinn der vorgesehenen Sonderwidmung des Grünlandes als nötig angesehen werden können; eine nur teilweise Nutzung zu diesem Zweck erfüllt diese Voraussetzung hingegen nicht.

 

Die belangte Behörde hat entsprechend den Ausführungen der Oö. Landesregierung in ihrem aufhebenden Bescheid vom 18.12.2012, Zl. IKD(BauR)-014154/5-2012-Sg/Wm, einen immissionstechnischen Amtssach-verständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

 

In seinen gutachterlichen Ausführungen vom 28.3.2013, Zl. US-571741/1-2013-Sh/Him, sowie im ergänzten Gutachten vom 28.6.2013, Zl. US-571741/2-2013-Sh/Ho, hält der Amtssachverständige fest, ein Trenngrün habe die Aufgabe Distanz zwischen zwei unterschiedlichen Widmungskategorien zu schaffen. Über diese Distanz können z.B. Schallimmissionen, die auf einer Fläche entstehen (wie eben auf einer Betriebsfläche), auf natürlichem Weg verringert werden. Eine Verringerung von Schallimmissionen könne auch durch bauliche Maßnahmen am Schallausbreitungsweg bewirkt werden. Ein Beispiel dafür wäre eine Lärmschutzwand. Im konkreten Fall gehe es um Schallimmissionen, die von der Betriebsanlage des Bf (Busunternehmen) ausgehen können. Diese Betriebsanlage befinde sich nördlich der öffentlichen Straße gegenüber der gegenständlichen Trenngrünfläche. Es sei dem ganzen Verfahrensakt nicht zu entnehmen, dass diese Trenngrünfläche als solche nicht ausreiche, um die Trennfunktion zu erfüllen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn von der Betriebsanlage des Bf Immissionen ausgehen würden, welche die zulässigen Grenzwerte im benachbarten Wohnbereich überschreiten. Für diesen Fall wäre dann eben diese Trenngrünfläche da, um bauliche Maßnahmen in Form z.B. einer Lärmschutzwand oder eines Erdwalles zu setzen. Da diese Situation aber offensichtlich nicht gegeben sei, bedürfe es auch keiner solchen Maßnahme. Aus schalltechnischer Sicht werde daher der Schluss gezogen, dass bauliche Maßnahmen im gegenständlichen Fall nicht nötig seien, um die Schutzfunktion der Trenngrünfläche zu gewährleisten.

 

Der Bf kritisierte die Aussagen des immissionstechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 14.7.2013 als keinesfalls schlüssig und nachvollziehbar. Das Grundstück Nr. x mit der Sonderwidmung Trenngrün habe die Funktion, Immissionsbeeinträchtigungen hintanzuhalten. Das Flugdach unterstütze diese Aufgabe. Der Bf legte unter einem ein Privatgutachten des DI Dr. G S vom 28.6.2013 vor. Demnach wurden am gegenständlichen Grundstück Schallmessungen durch Aufstellen eines haushaltsüblichen CD-Players zentral vor der Flugdachkonstruktion vorgenommen und die Auswirkungen der Schallausbreitung untersucht. Zusammengefasst kam der Privatsachverständige zum Ergebnis, das Flugdach weise eine schallabschirmende Wirkung in Richtung der Nachbargrundstücke (z.B. Gst. Nr. x) auf. Die durch das Aneinandergrenzen unterschiedlicher Widmungskategorien beabsichtigte Funktion des Grundstücks Nr. x, Immissionsbeeinträchtigungen hintanzuhalten, werde durch das Flugdach nicht beeinträchtigt, sondern unterstützt.

 

Die belangte Behörde legte dieses Privatgutachten dem immissionstechnischen Amtssachverständigen vor. In seinem Schreiben vom 12.8.2013 hielt er dazu fest, es sei nicht Aufgabe seiner Begutachtung gewesen, festzustellen, welche Schirmwirkung das Flugdach in seiner konkreten Ausführung habe. Das Gutachten des DI Dr. S sei korrekt in seinen fachlichen Darstellungen. Es habe dieses Ergebnis aber nichts mit der Beantwortung der Frage zu tun, ob das angezeigte Bauvorhaben nötig sei, die Grünfläche mit der Sonderwidmung Trenngrün und daher die Funktion, beim Aneinandergrenzen verschiedener Widmungskategorien Immissionsbeeinträchtigungen hintanzuhalten, bestimmungsgemäß zu nutzen.

 

Die belangte Behörde begründete ihren angefochtenen Bescheid in der Folge im für die Entscheidung maßgeblichen Rahmen im Wesentlichen damit, der Verwendungszweck des Bauvorhabens werde in der Baubeschreibung als Schutzdach für Geräte umschrieben, welche dazu dienen, um das Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Der projektierte Nutzen sei demnach nicht die Minderung von Immissionen durch das Bauwerk, sondern die Einstellung von Geräten, um das Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Da es sich hier wohl letztlich um gärtnerische bzw. landwirtschaftliche Geräte (Rasenmäher etc.) handle bzw. nach Ansicht des Gemeinderates Geräte, die dem Immissionsschutz dienten, nicht denkbar seien, sei das Projekt schon auf Grund dieser Festlegung in der Baubeschreibung als widmungswidrig zu beurteilen. Darüber hinaus sei allein der Umstand, dass das Bauwerk immissionsmindernd wirke, nicht ausreichend, um es als widmungskonform zu beurteilen. Entsprechend der dargestellten Judikatur müsse das Bauwerk dem Widmungszweck nicht nur dienlich, sondern für diesen unbedingt notwendig sein, um das Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Tatsächlich würden sich aus dem gesamten Akt keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass die immissionsmindernde Funktion nur durch Errichtung des gegenständlichen Flugdaches erreicht werden könne. Aber selbst, wenn das der Fall sein sollte, was nach Ansicht der belangten Behörde nicht zutreffe, würde es nicht erforderlich bzw. notwendig sein, dass ein Unterstand in der vorliegenden Form errichtet werde. Eine Lärmschutzwand würde vollkommen ausreichen. Schließlich merkte die belangte Behörde noch an, dass der Verordnungsgeber mit der vorliegenden Flächenwidmung offenbar neben der Zielsetzung des Immissionsschutzes auch weitere Zwecke verfolgt habe, vor allem die Schaffung eines frei bleibenden Freiraums. Dies ist aus Sicht der belangten Behörde nachvollziehbar, weil sich schon aus dem Begriff „Trenngrün“ diese Funktion ableite.

 

Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist im Ergebnis zuzustimmen. Beim Bauanzeigeverfahren handelt es sich wie beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 8.4.2014, 2012/05/0138). Der projektierte Wille des Bf, ein Schutzdach für Geräte für die – wie der Bf meint - „bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks“ errichten zu wollen, entspricht nicht der iSd Gesetzes verstandenen bestimmungsgemäßen Nutzung einer Trenngrün-Widmung. Der Bf geht nämlich offensichtlich davon aus, dass unter einer „bestimmungsgemäßen Nutzung“ im gegenständlichen Fall die Bewirtschaftung und Pflege des Grundstücks Nr. x (siehe die Ausführungen des Bf in seiner Berufung vom 12.11.2010) gemeint ist. Dem ist – wie bereits weiter oben dargelegt wurde - allerdings nicht so.

 

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Bf unter bestimmungsgemäßer Nutzung die Hintanhaltung einer gegenseitigen Beeinträchtigung durch Immissionen meint, wäre das angezeigte Schutzdach jedoch nicht nötig iSd § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im ebenfalls an den Bf (und seine Ehegattin) ergehenden hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, LVwG-150133/10/DM/FE, verwiesen.

 

IV.3. Zur Behauptung der Befangenheit des Bürgermeisters wird noch angemerkt, dass der angefochtene Bescheid vom Gemeinderat erlassen wurde, sich der Bürgermeister in diesem Verfahren ohnedies für befangen erklärt hat und den Vorsitz im Rahmen der Gemeinderatssitzung an den Vizebürgermeister abgegeben hat (siehe die Verhandlungsschrift über Gemeinderatssitzung vom 18.10.2013).

 

 

V. Im Ergebnis konnte der Bf die Widmungskonformität des verfahrensgegenständlichen Schutzdaches nicht erfolgreich behaupten. Vielmehr hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Widmungswidrigkeit der baulichen Anlage bestätigt. Die Bauausführung wurde gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 in rechtlich zulässiger Weise untersagt.

 

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere VwGH 6.9.2011, 2011/05/0046; 6.11.2013, 2012/05/0082; 7.3.2000, 99/05/0253). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl der Verwaltungs- als auch der Verfassungsgerichtshof bereits mehrere Male mit Beschwerden des Bf befasst waren, die ebenfalls das gegenständliche Grundstück Nr. x, KG O, und die Beurteilung der Zulässigkeit baulicher Anlagen auf diesem betroffen haben (siehe VwGH jeweils vom 3.4.2003, 2002/05/1520 und 2002/05/1521 sowie vom 31.7.2006, 2005/05/0240 und VfGH vom 11.12.2013, B 1354/2010).

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 24. März 2015, Zl.: Ra 2015/05/0007-3