LVwG-600044/2/Sch/HK/SA

Linz, 16.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön  über die Beschwerde des Herrn S A H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, U,  I, vom 3.5.2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. April 2013, VerkR96-7029-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2013 zu Recht   e r k a n n t :

I.         Die Beschwerde wird gemäß 50 VwGVG hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich Faktum 2. wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens bezüglich Faktum 1. des Straferkenntnisses in der Höhe von 20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG sowie § 66 Abs.1 VStG entfallen Kostenbeiträge bezüglich der Entscheidung über Faktum 2. des Straferkenntnisses.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 16.4. 2013, VerkR96-7029-2012, über Herrn S A H, geb. X, wohnhaft S, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B H, U, I, wegen folgender Verwaltungsübertretungen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

1. Er habe demnach das mehrspurige Fahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X, am 14.10.2012 von 08:50 Uhr bis 16:30 Uhr in der Kurzparkzone im Zuge der A8 Innkreisautobahn bei Strkm 75,304 (Autobahngrenzübergang Suben) Richtungsfahrbahn Passau abgestellt, ohne dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug am Ende der höchsten zulässigen Parkzeit vom Ort der Abstellung entfernt wurde.

2. Habe er im oben erwähnten Zeitraum die angeführten Fahrzeuge im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte“ geparkt.

 

Im Hinblick auf Faktum 1. des Straferkenntnisses wurde eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z2 Kurzparkzonen- Überwachungsverordnung zur Last gelegt und hiefür gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden, verhängt.

Bezüglich Faktum 2. wurde eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a iVm 52 lit.a Z13b StVO 1960 vorgeworfen, weshalb gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden, verhängt wurde.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und diese von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem damals zuständig gewesenen Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Am 3. Dezember 2013 wurde in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt und dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, da diese zur Verhandlung nicht erscheinen konnten, über Ersuchen hin das Verhandlungsprotokoll zur abschließenden Stellungnahme übermittelt.

Zur Entscheidung über diese nunmehr als Beschwerde anzusehende Berufung ist mit der Einführung der Landesverwaltungsgerichte per 1.1.2014 gemäß § 3 VwGVG das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständig geworden.

Im Zuge dieses Vorganges hat im vorliegenden Fall ein Richterwechsel nicht stattgefunden, sodass die Beweisergebnisse – insbesondere im Hinblick auf die Verhandlung – der Entscheidung über die Beschwerde zugrunde gelegt werden konnten.

 

3. Anlässlich der schon erwähnten Verhandlung im Rechtsmittelverfahren ist der Meldungsleger GI F V, Polizeibeamter bei der API Ried im Innkreis, zeugenschaftlich befragt worden. Dabei hat er Nachstehendes angegeben:

 

„Ich erläutere heute anhand angefertigter Fotos die genaue Vorfallsörtlichkeit und auch die Abstellfläche, wo das beanstandete Sattelkraftfahrzeug damals ab-gestellt war.

Auf dem einen Lichtbild ist auf der Richtungsfahrbahn Deutschland beidseitig das Vorschriftszeichen ‚Kurzparkzone Parkdauer 3 Stunden‘ ersichtlich. Diese Verkehrszeichen sind bei Kilometer 75,018 aufgestellt. Von Sondertransporten ist dieses Verkehrszeichen jedenfalls zu passieren. Dann gelangt man auf den Bereich mit einem Halte- und Parkverbot und der Ausnahme für begleitpflichtige Sondertransporte. Auch diesbezüglich lege ich ein Lichtbild vor, auf dem ein entsprechendes Verkehrszeichen samt der erwähnten Zusatztafel und der Tafel
‚Anfang‘ zu sehen ist. Ab hier dürfen begleitpflichtige Sondertransporte abgestellt werden. Diese Verkehrsfläche dient dazu, die Transportbegleitung abzuwechseln, also dass nach dem begleiteten Transport in Österreich dann der Wechsel der Transportbegleitung für die Weiterfahrt nach Deutschland dort abgewickelt wird.

Die Kurzparkzone soll wiederum bewirken, dass die Fahrzeuge nicht allzu lange abgestellt bleiben, um die Verkehrsflächen entsprechend nützen zu können.

 

Der Vorfallstag war ein Sonntag, da hat man Zeit, sich einen entsprechenden Überblick zu verschaffen. Ein Kollege und ich hatten schon am Vormittag mehrere abgestellte Fahrzeuge bemerkt. Am Nachmittag erfolgte dann eine weitere Kontrolle. Deshalb kann man jedenfalls davon ausgehen, dass das beanstandete des Sattelkraftfahrzeug die ganze von mir angezeigte Zeit über dort abgestellt gewesen war. Dazu kommt noch, dass es sich eben um einen Sonntag handelte, wobei entsprechende im Wochenendfahrverbot erwähnte Fahrzeuge bis 22 Uhr abgestellt zu bleiben haben.

Ich bin mir also ganz sicher, dass die entsprechenden Wahrnehmungen von mir zuverlässig gemacht worden sind. 

 

Meiner Meinung nach handelte es sich entgegen der offenkundigen Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Schärding sehr wohl um einen begleitpflichtigen Sondertransport. Alleine die Tonnage des Anhängers, nämlich das höchstzulässige Gesamtgewicht von 47600 kg, spricht schon dafür, dass es sich hier um ein Sonderfahrzeug gehandelt hatte. Ich weiß allerdings heute nicht mehr, ob das Fahrzeug damals beladen war oder nicht. Einen Lenker habe ich auch nicht im bzw. beim Fahrzeug angetroffen.

Ich habe deshalb auch meine Anzeige bloß auf die Übertretung der Kurzparkzonendauer abgestellt gehabt, ein unzulässiges Abstellen eines Sondertransportes war nicht Gegenstand der Anzeige.

 

Zu der vom Berufungswerber eingenommenen Örtlichkeit für das Abstellen des Fahrzeuges kann man nur kommen, wenn man die entsprechenden Verkehrszeichen über die Kurzparkzone passiert.“

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat keinen Grund zur Annahme, dass der Meldungsleger keine hinreichend zuverlässigen Wahrnehmungen gemacht hätte. Demnach ist beweiswürdigend davon auszugehen, dass der Berufungswerber an dem Tattag, es war ein Sonntag, die gegenständliche Fahrzeugkombination stundenlang in der Kurzparkzone abgestellt hatte. Es sind nicht die geringsten Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass er allenfalls zwischenzeitig weggefahren wäre. Ein Vorhaben, dass im Übrigen schon aufgrund des zeitlichen Geltungsbereiches des Wochenendfahrverbotes als höchst unwahrscheinlich anzunehmen ist, zumal der Beschwerdeführer ja dann eine weitere Übertretung in Kauf genommen hätte. Dazu kommt noch, dass es nicht den geringsten Sinn macht, wenn man den Abstellort mit dem Fahrzeug auf der Richtungsfahrbahn Deutschland von Suben weg verlässt und dann irgendwann wieder dorthin zurückkehrt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Ergebnis darum ging, den Ablauf des Wochenendfahrverbotes am Sonntag um 22:00 Uhr abzuwarten, um dann wieder weiterfahren zu können. In diesem Lichte sind die Angaben des Meldungslegers völlig nachvollziehbar, dass auch wenn er die Fahrzeugkombination naturgemäß nicht stundenlang durchgängig beobachtet hatte, aufgrund der von ihm durchgeführten beiden Kontrollzeitpunkte davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug samt Auflieger dort die ganze Zeit über abgestellt war.

Es kann daher auch kein Hinweis im Hinblick auf eine allfällige Verfolgungsverjährungsproblematik erblickt werden. Der Tatzeitraum, also der Zeitraum des Abstellens ist als nach der Beweislage gedeckt anzusehen, sodass sich weitere Ausführungen in diese Richtung von vornherein erübrigen.

 

5. Zur Strafbemessung:

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro kann in Anbetracht eines Strafrahmens von bis zu 726 Euro im Sinne des § 99 Abs.3 lit.a StVO nicht als überhöht angesehen werden. Dem Beschwerdeführer muss nämlich vorgeworfen werden, dass er über einen sehr langen Zeitraum hin die Übertretung der Kurzparkbeschränkung in Kauf genommen hat, aufgrund der leicht und einwandfrei wahrnehmbaren Beschilderung dieser Fläche als Kurzparkzone konnte ihm auch nicht entgehen, dass hier eben eine Abstelldauerbeschränkung gilt. Offenkundig hat der Beschwerdeführer billigend eine massive Überschreitung der Kurzparkdauer – erlaubt drei Stunden – in Kauf genommen.

Dem Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist dem Beschwerdeführer hinreichend zu Gute gehalten worden, den angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere den monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.500 Euro, wurde im Rechtsmittelverfahren nicht entgegengetreten, sodass in Einklang mit der belangten Behörde weiterhin hievon ausgegangen werden konnte. Demnach musste erwartet werden, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro ohne Weiteres in der Lage sein wird.

6. Insoweit der Beschwerde Folge gegeben wurde (Faktum 2.), ist auf das Vorbringen des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung zu verweisen. Dieser ging bei der Anzeigelegung davon aus, dass ein Sondertransport vorlag, also das Abstellen nicht auch noch eine zusätzliche Verwaltungsübertretung darstellte. Die vom Beschwerdeführer gewählte Abstellfläche befindet sich innerhalb des örtlichen Bereiches, der gerade für begleitpflichtige Sondertransporte vorgesehen ist.

Der Beschwerdeführer mag sich in seinen Schriftsätzen zu dieser Frage zwar widersprüchlich geäußert haben, im Ergebnis konnte aber dennoch der Nachweis dafür, dass es sich zweifelsfrei nicht um einen begleitpflichtigen Sondertransport gehandelt hatte, nicht erbracht werden. Dieser Punkt des Straferkenntnisses war daher unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.: Die Kostenentscheidung ist in den im Spruch dieses Erkenntnisses zitierten Bestimmungen begründet.

 

Zu III.: Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Schön