LVwG-600509/7/Zo/MSt

Linz, 30.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des R. V., vertreten durch RA U. B. aus S., vom 9.9.2014 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, PK Wels, vom 5.8.2014, GZ: S-7.615/13/S, wegen mehrerer Übertretungen des KFG folgenden

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Die LPD Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von insgesamt 1.220 Euro (Verfahrenskosten 122 Euro) verhängt.

 

2. Mit Schreiben vom 9.9.2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach der Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, diese entsprechend zu ergänzen und Beweismittel vorzulegen, zog der Beschwerdeführer diese Beschwerde am 30.10.2014 zurück.

 

3. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Gottfried Zöbl