LVwG-850008/28/Bm/AK LVwG-850009/25/Bm/AK

Linz, 27.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn M H, der Frau C H und des Herrn M H jun., in R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17. September 2013, GZ: Ge20-4506/12-2013, mit dem über Ansuchen der R GmbH, R, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Ände­rung der bestehenden Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. x und x, KG R, erteilt worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhand­lung am 5. November 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
17. September 2013, GZ: Ge20-4506/12-2013, mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruchpunkt I. aufgezählten Projektsunterlagen um das im Beschwerdeverfahren vorgelegte schalltechnische Projekt der T S-GmbH vom 30. Juni 2014, Gz: 14-0151T, ergänzt werden sowie im Spruchpunkt I. vor dem Punkt: „Dazu werden folgende Auflagen vorgeschrieben:“ folgender Abschnitt eingefügt wird:

 

„Betriebsbeschreibung:

 

Betonwerk mit Materialboxen und Wasserbecken:

Das Betonwerk ist in die Geländestufe der Schottergrube mit einer Höhen­differenz von 10,8 m Befüllebene zu Beladeebene eingebettet. Der gewaschene Schotter wird mittels Radlader zu den jeweiligen Lagerboxen befördert. Der Zement wird mittels Silo-LKW's angeliefert und in einen der
4 Silos eingeblasen. Aufgesetzt ist ein entsprechender Entstaubungsfilter. Für die Zusatzmittel werden im Bereich der Anlage eigene Tanks zur Verfügung gestellt. Das Anmachwasser wird entweder aus einem eigenen Brunnen bezogen oder wird retentiertes Regenwasser verwendet (Wasser­becken).

Der Kies wird in offenen Lagerboxen im nördlichen Anschluss an den Maschinenschuppen bzw. in zum Teil geschlossenen Boxen, westlich des Waaghauses, bevorratet. Die Beschickung erfolgt über Radlader. In weiterer Folge werden für die Betonherstellung diese Zuschlagsstoffe in die unten beschriebenen 4 Kiesboxen des Mischwerkes weitertransportiert.

Die 4 Kiesboxen besitzen an der Unterseite einen Abzug, die Material­eintragung in den Mischraum erfolgt über ein sogenanntes Wiegeband.

Die Erwärmung des Mischwassers während der kalten Jahreszeit erfolgt über mit Heizöl extra leicht befeuerten Heizkessel. Die Leistung beträgt
200 kW. Das Heizmedium wird in einem 750 Liter Kunststofftank bevor­ratet. Dessen Befüllung ist direkt durch einen Tankfahrzeugschlauch möglich. Der Heizraum wird als eigener Unterbrandabschnitt ausgebildet. Der Fußboden wird als öldichte Wanne konzipiert. Die Heizöllagerung erfolgt im Geschoß darüber. Der Tank selbst wird in eine Auffangwanne gestellt. An der höchsten Stelle der Ölleitung wird ein Magnetventil gesetzt.

An der Nordostseite wird eine eigene Aufgabestation für Rollierschotter aufgebaut. Die Beschickung erfolgt über Radlader, der Auszug direkt in die bereitgestellten Mischwägen.

Projektsgemäß ist mit 6 LKW-Fuhren pro Stunde bei Vollbetrieb zu rechnen. In der Abendzeit zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr wird nur ausnahms­weise Beton ausgeliefert, pro Jahr erfolgen 32 Fuhren.

 

Maschinenschuppen mit Serviceraum:

Im Raum "Baumateriallager" werden Baumaterialien für den Baumeis­ter­betrieb gelagert. Im angrenzenden Abstellplatz wird der betriebseigene Fuhrpark eingestellt. Der Fußboden wird ölbeständig betoniert.

Der Serviceraum dient im Wesentlichen zur Wartung des betriebseigenen Fuhrparks; der Fußboden wird als medienbeständige Wanne hergestellt.

 

Betriebstankstelle:

Die Betriebstankstelle umfasst einen unterirdischen Dieseltank mit einem Fassungsvermögen von 50.000 Liter. Der Betankungsbereich im Umfeld der Zapfsäule und des Domschachtes wird als medienbeständige Auffangwanne ausgebildet. Der Betankungsbereich befindet sich unterhalb eines Flug­daches.

Der Tank wird mit einer Überfüllsicherung ausgestattet. Die Tankpistolen besitzen eine automatische Stoppeinrichtung. Tank und Rohr­leitungen werden als doppelwandiges, druckluftüberwachtes System mit Leck­warn­überwachung ausgeführt.

 

Waaghaus mit Brückenwaage:

Diese Einrichtung erfolgt in Leichtbauweise. Die Räume werden natürlich belichtet und belüftet. Die Beheizung erfolgt über Anschluss an das Warmwasserpumpennetz. Die Brückenwaage dient zur Registrierung des Materialabtransportes aus der Kiesgrube.

 

Aufenthalts- und Sanitärräume:

Diese erfolgen in Leichtbauweise. Der Aufent­haltsraum wird natürlich belichtet und belüftet. Die Beheizung erfolgt über Anschluss an das Warmwasserpumpensystem. Die Abwässer werden in einer Senkgrube gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt.

 

Betriebszeiten: Montag bis Freitag: 06.00 bis 22.00 Uhr

                      Samstag:               06.00 bis 15.00 Uhr

                        Manipulationen mit dem Radlader werden nur von Montag

                        bis Freitag von 06.00 bis 18.00 Uhr durchgeführt.“   

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 10. September 2012 hat die R GmbH (in der Folge: Kw), R, unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. x und x, KG R, angesucht.

Mit oben bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
17. September 2013 wurde diesem Ansuchen nach Durchführung eines Ermitt­lungsverfahrens Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagen­änderungsgenehmigung im Grunde des § 81 GewO 1994 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn M und C H sowie M H jun. (in der Folge: Bf) Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Firma R betreibe seit vielen Jahren eine Schottergrube entlang der Liegenschaft der Bf und würden die Bf seither ständig durch Lärm, Staub, Erschütterung beeinträchtigt. Es sei immer wieder bei den zuständigen Behörden auf diesen Missstand hingewiesen worden. Das Betonwerk werde seit Jahren betrieben und würden hierfür keine rechtskräftigen gewerbe­rechtlichen Bewilligungen vorliegen. Bereits im Schreiben des Sachverständigen Hofrat Dipl.-Ing. L an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Juli 2002 sei festgehalten worden, dass bereits durch den Betrieb der Schottergrube eine wesentliche Lärmstörung für die Anrainer gegeben sei. In der Grube dürfe daher ausnahmslos Schotter transportiert werden, Betonmischfahr­zeuge seien im Gewinnungsbetriebsplan III generell auszuschließen, was auch die Errichtung und den Betrieb einer Betonmischanlage beinhalte. Die dabei erfolgten Messungen und Berechnungen würden einen Sicherheitsabstand von 160 m vorsehen, die jetzige beeinspruchte Betonmischanlage befinde sich in einer Entfernung von ca. 100 m und sei daher noch wesentlich problematischer zu bewerten. Weiters werde darauf hingewiesen, dass für den Betrieb des Beton­werkes eine Bauland-Betriebsbaugebietswidmung erforderlich sei. Derzeit sei die Widmung Grünland-Wald und seien daher generelle Grundvoraussetzungen für das gegenständliche Werk nicht gegeben. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass baubehördlich lediglich eine Kiessortenmischanlage genehmigt sei und eine baubehördliche Bewilligung wegen der fehlenden Wid­mung grundsätzlich nicht möglich sei.

 

Die Behörde habe die Einwendungen der Bf nicht geprüft und durch ent­sprechende Sachverständigengutachten abgeklärt. Der Verhandlung sei kein Amts­sachverständiger für Lärmtechnik beigezogen worden, sondern lediglich ein gewerbetechnischer Sachverständiger. Dies würde einen Verfahrensfehler dar­stellen. So seien das Lärm- und Staubproblem bei der Befüllung der Material­boxen sowie der LKW/Mischwagen, Bewegungen im Betriebsareal (einschließlich privater Zufahrt) bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Ebenso sei kein Umweltmediziner dem Verfahren beigezogen worden.

Die Beurteilung der Lärmsituation erfolge aufgrund sehr kurz durchgeführter Mes­sungen durch die Firma R bzw. dessen Projektanten. Die Messergeb­nisse seien daher nicht objektiv. Es sei Stand der Technik, dass Lärmmessungen immer von neutralen, unabhängigen, mit dem Konsenswerber in keinem Arbeits­verhältnis stehenden Instituten, Büros etc. durchgeführt würden. Weiters werde der Zeitpunkt der Messungen in der sogenannten „toten Zeit“ kritisiert und lasse auch die Anzahl der Messungen zu wünschen übrig.

Die Behörde sei grundsätzlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen, da kein befugter Lärmschutzsachverständiger der Verhandlung beigezogen worden sei und falsche Erhebungen und Messergebnisse der Beurteilung zugrunde gelegt worden seien.

Weiters seien im Genehmigungsbescheid keinerlei Betriebszeiten enthalten.

Eine wesentliche Lärmquelle würden die Fahrbewegungen der Radlader dar­stellen. Diese seien vor allem auch für den Betrieb der Betonmischanlage erforderlich und daher bei der Lärmbeurteilung zu berücksichtigen.

Der Sachverständige für Luftreinhaltung habe in seinem Gutachten festgehalten, dass die Anlage völlig untragbar sei und nicht mehr dem Stand der Technik ent­spreche. Weiters seien Staubentwicklungen aus den Fahrbewegungen zu erwarten. Der in diesem Zusammenhang vorgeschriebene Auflagepunkt 2. sei unrealistisch und werde erfahrungsgemäß von der Firma R nur kurzfristig - wenn überhaupt - berücksichtigt.

Die Behörde habe zwar versucht, mit Auflagen die Anlage dem Stand der Technik anzupassen, habe aber dabei versäumt, der Konsenswerberin entsprechende Fristen aufzuerlegen. Ebenso sei das Betonmischwerk unbefristet bewilligt worden, gleichzeitig jedoch das Schotterwerk bis 2016 befristet.

 

Es werde sohin der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuer­lichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zurückverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vor­gelegt.

 

3.1. Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entschei­det gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrich­ter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbar­keits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-4506/12-2013 sowie in die von den Parteien vorge­legten Unterlagen und Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Lärm­technik.

Weiters wurde vom LVwG eine mündliche Verhandlung für den
5. November 2014 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärm­technischen Amtssachverständigen durchgeführt. An der Verhandlung haben die Bf M und C H, die Vertreter der Kw sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.

 

4.1. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt, welches den Par­teien vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde. Diesem Gutachten liegt das durch die Kw im Beschwerde­verfahren vorgelegte schalltechnische Projekt der T S-GmbH vom 30. Juni 2014 zugrunde.

Das ursprünglich im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte schalltechnische Projekt wurde vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik als nicht aussage­kräftig gesehen.

4.1.1. In dem Gutachten vom 18. September 2014, US-2014-112928/2-Pu/Him, kommt der lärmtechnische Amtssachverständige zu folgenden Ergebnis­sen:

 

„Die Abteilung Umweltschutz des Landes Oberösterreich wurde vom
Oö. Landesverwaltungsgericht ersucht ein Gutachten betreffend der Änderung der bestehenden Betriebsanlage der R GmbH in R zu erstellen. Zu diesem Zweck wurde am 30. Juni 2014 ein Schalltechnisches Projekt von der Firma T Sachverständigenbüro für Technische Akustik SV-GmbH erstellt und übermittelt. Es sind darin die Ergebnisse von Schallmessungen im Bereich der Nachbarn als auch von Emissionsmessungen bei unterschiedlichen, relevanten Tätigkeiten und Betriebszuständen innerhalb des Betriebsgeländes enthalten. Auf Basis dieser Emissionen wurden Prognosebe­rechnungen für einen maximalen Betriebszustand des Betonmischwerkes vorgenommen. Dieses Projekt wurde geprüft und als schlüssig und gut nachvollziehbar beurteilt.

 

Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Genehmigung einer Beton­mischanlage samt Zementsilos und Vorratsboxen, sowie einer Maschinenhalle auf den Parzellen x und x, KG R. Diese Anlagen wurden bereits errichtet und werden seit einigen Jahren betrieben. Mit Bescheid Ge20-4506/12-2013 vom 17. September 2013 wurden diese gewerberechtlich genehmigt. Gegen diesen Bescheid wurde von den Nachbarn H,  R, Beschwerde erhoben.

 

Die Zufahrt zum Betriebsgelände erfolgt über eine Privatstraße, welche für jedermann zu gleichem Recht nutzbar ist und bis zur Abzweigung der nahe gelegenen Siedlung „Fallpoint" reicht. Das nächste Nachbarwohnhaus, jenes der Nachbarn H, befindet sich in dieser Siedlung, in einer Entfernung von rund 50 Metern zur Maschinenhalle und rund 120 Metern zur Betonmischanlage, auf einem als Wohngebiet gewidmeten Gebiet.

Die Betriebszeiten wurden von der Firma R mit Montag bis Freitag von 06:00 bis 22:00 Uhr und Samstag von 06:00 bis 15:00 Uhr angegeben. Zwischen 19:00 und 22:00 Uhr soll die Beton­mischanlage nur in Ausnahmefällen in Betrieb sein. Manipulationen mit dem Radlader werden nur Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr durchgeführt.

 

Entgegen der Angaben im Projekt des Konsenswerbers wurden im Zuge des schalltechnischen Projektes der Firma T auch die Zeiten von 04:00 bis
06:00 Uhr, sowie 22:00 bis 24:00 Uhr und damit im Nachtzeitraum untersucht. Allerdings wird auf diese in der gegenständlichen Beurteilung nicht weiter eingegangen, da ein Betrieb im Nachtzeitraum nicht Projektsbestandteil und Antrags­gegenstand ist. Es wird in der weiteren Beurteilung auch ausschließlich auf die Schallsituation beim Beschwerdeführer eingegangen. Im schall­technischen Projekt wurde eine Schallschutzwand im Bereich der Einmündung der Privatstraße in die Gemeindestraße in zwei Varianten vorgesehen. Diese Schallschutzwand hat beim beschwerdeführenden Nachbar keine schalltech­nischen Aus­wirkungen, weil sich diese in rund 120 m Entfernung, seitlich neben dem Grundstück befindet und wird deshalb nicht weiter untersucht. Es sind im Zusammenhang mit der gegenständlichen schalltechnischen Beurteilung ausschließlich die Rechenpunkte RP3, RP6, RP7 und RP8 im Bereich des Beschwerdeführers relevant, wobei sich bei Variante 1 und bei Variante 2 dieselben Ergebnisse errechnen.

 

 

Betonmischanlage

Der zum Betrieb benötigte Kies wird in der angrenzenden Kalkschottergrube gewonnen, gewaschen und sortiert. Je nach Bedarfsfall wird der Schotter mittels Radlader in das Betonwerk befördert. Der benötigte Zement wird mittels Silo-LKW angeliefert und mit dem LKW-eigenen Aggregat in die Silos der Betonmischanlage eingeblasen. Dasselbe geschieht mit den restlichen Zusatz­mitteln der Betonproduktion.

 

Die einzelnen Prozessschritte des Betonmischers erfolgen von oben nach unten, wodurch keine Pumpen benötigt werden. Am Ende des Mischvorganges fließt der Beton in untergestellte LKW.

 

Das Betonwerk hat eine Leistung von 50 m³/Stunde welche allerdings im Normalfall nur zu 70 % erreicht wird. Eine durchschnittliche Ladung besteht aus rund 6 m³. Daraus ergeben sich bei einer durchschnittlichen Leistung von
35 m³/Stunde rund 6 Fuhren pro Stunde. An bisherigen Spitzen­tagen fanden bis zu 50 Fuhren pro Tag statt, was 100 Fahrbewegungen (Hin- Rückfahrt) entspricht. In Zukunft werden an Spitzentagen bis zu 60 LKW erwartet, was
120 Fahrbewegungen entspricht.

 

Maschinenhalle

In der Maschinenhalle, bestehend aus Serviceraum mit angrenzenden, überdachten Abstellplätzen und Materiallager, werden diverse Baumaterialien gelagert, sowie Maschinen und LKW unter­gestellt und instand gehalten. Im Freibereich der Maschinenhalle werden unterschiedliche Tätig­keiten (Eisen schneiden, Tanken, Wechselaufbauten wechseln, usw.) durchgeführt.

 

Ist-Situation

Die Ist-Situation wurde von der Firma T an 2 Messpunkten über 4 Tage hinweg (Mi, Do, Fr, Sa) erhoben. In weiterer Folge wurden die niedrigeren Ergebnisse des Messpunktes 1 (MP1) als Ist-Situation verwendet. Es liegen die Ergebnisse damit auf der sicheren Seite aus Sicht der Nachbarn. Der örtliche Basispegel an diesem Punkt liegt bei La.95 = 34 bis 43 dB. Die mittleren Spitzenpegel lagen bei La, 1 = 40 bis 68 dB mit einzelnen Pegelspitzen bis zu 90 dB.

 

Am MP 1 ergibt sich ein durchschnittlicher, örtlicher Dauerschallpegel von rund LA,eq = 51 dB zur Tageszeit (06:00 bis 19:00 Uhr) und rund LA, eq = 48 dB zur Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr). In der Nachtzeit finden bei projektmäßigem Betrieb keine Arbeiten statt, weshalb auch nicht weiter darauf eingegangen wird.

 

Laut der Firma T wurde die örtliche Schallsituation vor allem durch Umgebungsgeräusche wie Vogelgezwitscher, Verkehrslärm und ländliche Umge­bungs­geräusche geprägt. Vom Betrieb der Firma R konnten Spitzenpegel durch Manipulationen und Rangiervorgänge wahrgenommen werden, welche allerdings unter den Spitzen der örtlichen Umgebungsgeräuschsituation lagen. Es herrschte während der Messungen ein normales Betriebsaufkommen in der Schottergrube. Zeitweise wurden auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betonmischanlage durchgeführt, die in den Pegelschrieben markiert wurden.

 

Durch die abweichende Geräuschcharakteristik konnten in ruhigen Momenten Motorgeräusche wahrgenommen werden, wodurch sich allerdings, wie aus den Pegelschrieben ersichtlich, keine relevante Veränderung der Gesamtimmission ergab.

 

Laut der Firma T weisen manche Maschinen eine Tonhaltigkeit auf, welche nur im Nahbereich wahrnehmbar ist, bei den Nachbarn allerdings nicht mehr.

Prognose

Aus schalltechnischer Sicht sind vor allem die Emissionen durch Fahrzeuge, Manipulationen, Gebäudeabstrahlung und Hausinstallationen von Bedeutung. Die Firma T stellte auf Basis der zu erwartenden Menge der Fahrbewegungen und Manipulationen, sowie anderer relevanter Faktoren, Berechnungen der zukünf­tigen Emissionen durch den Betrieb der Betonmischanlage und Maschinenhalle und deren Auswirkung auf die Nachbarn an. Es wird von einem maximalen Betriebsaufkommen ausgegangen, welches im bisherigen Betrieb noch nicht erreicht wurde. Grundlage für die Berechnung waren die messtechnisch ermittelten Emissionspegel, weil die Immissionspegel immer wieder durch andere Geräusche beeinflusst wurden und damit nicht die spezifischen, betriebs­bedingten Immissionen widerspiegeln.

 

Den Berechnungen wurden folgende Lkw-Fahrbewegungen (Hin- und Rückfahrt) auf der Zufahrtsstraße im Zusammenhang mit der Betonherstellung zugrunde gelegt:

 

Tag (6:00 bis 19:00 Uhr)

Tag (ungünstigste Stunde)

Abend (19:00 bis 22:00 Uhr)

148

24

18

 

Zusätzlich wurden Fahrbewegungen im Zusammenhang mit der Betonverladung, Kiesverladung und den Waschvorgängen berücksichtigt.

 

An Samstagen wird mit einem 50 % geringerem Aufkommen gerechnet.

 

Bei den Berechnungen wurden auch Emissionen durch die Anlieferung von Zement mittels Silo-LKW und dessen Entladung mit LKW-eigenem Aggregat, Manipulationen von Kies mittels Radlader, LKW-Waschvorgänge, Beladevorgänge von Fahrmischern, Gebäudeabstrahlung sowie Arbeiten im Bereich der Maschinenhalle berücksichtigt.

 

Die Heizung im Serviceraum wurde ebenfalls berücksichtigt. Die Kamin-Öffnung befindet sich auf dem Dach. Es wird von einer Schallleistung von Lw, a = 80 dB ausgegangen.

 

Als Planungsrichtwert für die Tageszeit an Wochentagen wird der örtliche Dauerschallpegel von LA, eq = 51 dB herangezogen, welcher unter dem Planungs­richtwert nach der Flächenwidmungs­kategorie von Lr, fw = 55 dB liegt und für die Abendzeit LA, eq = 47 dB, welcher ebenfalls unter dem Planungsricht­wert nach Flächenwidmungskategorie von Lr, fw = 50 dB liegt. An den Samstagen wird als Planungsrichtwert für die Tageszeit der örtliche Dauerschallpegel von La, eq =
49 dB herangezogen.

 

Anzumerken ist, dass die Immissionen der ungünstigsten Stunde weniger als
5 dB über denen der gesamten Tageszeit liegen, weshalb bei den Berechnungen mit den Immissionen der gesamten Tageszeit gerechnet wurde.

 

In der folgenden Tabelle sind die berechneten betriebsbedingten Schallpegel inklusive einem generellen Anpassungswert von 5 dB ersichtlich:

 

 

Tag

(06:00 bis 19:00 Uhr)

Abend
(19:00 bis 22:00 Uhr)

Samstag
(06:00 bis 15:00 Uhr)

RP 3 - EG

42 dB

37 dB

39 dB

RP 6 - OG

42 dB

36 dB

38 dB

RP 7 - OG

45 dB

38 dB

42 dB

RP 8 - OG

40 dB

36 dB

37 dB

 

Als betriebliche Dauergeräusche sind haustechnische Anlagen und dabei im Speziellen der Heizungskamin in der Maschinenhalle zu erwähnen. Bei Betrieb der Heizung wurde ein Immis­sionspegel im Bereich des ungünstigsten Rechenpunktes RP 7 von La,r = 20 dB berechnet. Anpassungwerte sind dabei nicht enthalten, weil das Betriebsgeräusch immissionsseitig keine Tonhaltigkeit aufweist.

 

Beurteilung

Entscheidend ist die Frage, inwieweit durch eine neue oder geänderte Schall­situation eine bestehende Situation verändert wird. Für die neue Schallsituation werden aus fachlicher Sicht ausschließlich die im schalltechnischen Projekt angeführten Emittenten berücksichtigt. Andere Maschinen und Tätigkeiten sind nicht bekannt und damit auch nicht Gegenstand der schalltechnischen Beur­teilung.

Grundsätzlich leitet sich die Grenze der zumutbaren Störung üblicherweise aus der Vorbelastung ab. Die Vorbelastung am relevanten Betrachtungspunkt (ortsübliche Schallimmission) wird in der Regel durch messtechnisch ermittelte Kenngrößen, wie den äquivalenten Dauerschallpegel (La,eq), den Basispegel (La,95), den mittleren Spitzenpegel (La,1) und kennzeichnende Schallpegelspitzen (La,Sp), beschrieben.

Eine wesentliche technische Grundlage stellt die ÖAL-Richtlinie Nr. 3/1, Ausgabe März 2008, dar. Entsprechend dieser Richtlinie ist in einem Bearbeitungsschritt die Einhaltung des planungs­technischen Grundsatzes zu überprüfen. Für diese Überprüfung werden die immissionsseitigen Beurteilungspegel unter Berücksich­tigung eines Anpassungswertes von 5 dB dem Planungswert gegenübergestellt. Der Planungswert wird aus dem Minimum zwischen Ist-Bestandswert und Grenzwert entsprechend der Flächenwidmung abgeleitet. Die Grenzwerte entsprechend der Flächenwidmung sind in der ÖNORM S 5021 enthalten. Die Gesamtbeurteilungspegel inklusive dem generellen Anpassungswert müssen dann mindestens 5 dB unter dem Planungswert liegen. In diesem Fall wäre der Planungstechnische Grundsatz eingehalten.

Die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes bedeutet, dass es durch die Betriebsanlage zu keiner relevanten Änderung der örtlichen Schallsituation kommt. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/1 ist dann eine weitere schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung nicht mehr notwendig.

Der Vergleich der im Bestand gemessenen Schalldruckpegel mit den Planungs­richtwerten gemäß Flächenwidmung zeigt, dass im Bestand die Planungs­richtwerte für Tag und Abend unterschritten werden, sodass die bestehende Schallsituation für die Beurteilung herangezogen wird. Der Vergleich der spezifischen Schallsituation (inkl. Anpassungswert) mit dem Planungswert der örtlichen Schallsituation zeigt, dass zur Tages- und Abendzeit die betriebs­bedingten Schallpegel um mindestens 5 dB unterhalb der örtlichen Schall­situation liegen. Das bedeutet, dass der Planungstechnische Grundsatz einge­halten wird und es zu keiner relevanten Änderung durch die gegenständliche Betriebsanlage kommt.

 

Dauergeräusche können dann als akustisch unkritisch bezeichnet werden, wenn sie im Bereich des Basispegels vor Ort oder niedriger liegen. Die betrieblichen Dauergeräusche erfüllen diese Anforderung an allen Rechenpunkten und liegen zumindest 14 dB unterhalb des örtlichen Basispegels, sodass sie auch während ruhiger Phasen nicht in den Vordergrund treten.

 

Fazit

Die konkreten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

Als relevante Quellen wurden bei der Berechnung im Wesentlichen der Betrieb des Mischwerkes, Lkw-Zu- und -Abfahrten, Lkw-Rangiervorgänge, Betonver­ladung, Kiesverladung (auch Klein­mengen), Lkw-Waschvorgänge, Radlader­manipulationen, Zementanlieferung, Tätigkeiten vor und in der Maschinenhalle sowie die Heizungsanlage berücksichtigt.

 

Die betriebsbedingten Immissionen sind im Bereich des Beschwerdeführers subjektiv kaum wahrnehmbar und können auch messtechnisch aus den Pegelschrieben kaum analysiert werden. Es handelt sich vorwiegend um Motorengeräusche von Radlader und Lkw, wie sich auch im Zusammenhang mit dem genehmigten Schotterabbau auftreten.

Bei der Berechnung der Schallimmissionen wurden von einer ungünstigsten Situation hinsichtlich der Anzahl an Lkw-Fahrbewegungen ausgegangen. Es werden für den maximalen Tag 60 Fuhren berücksichtigt. Diese Menge konnte bisher noch nie produziert werden und stellt damit jedenfalls die ungünstigste Situation dar.

 

Die Messung der bestehenden Schallsituation wurde kontinuierlich zwischen Mittwoch 21. Mai 2014, 14.00 Uhr, und Samstag 24. Mai 2014, 22.00 Uhr, durchgeführt und wurden die Ergebnisse dieses Messzeitraumes auch für die jeweilige Beurteilung berücksichtigt.

 

Bei der schalltechnischen Beurteilung wurden alle oben angeführten, relevanten Quellen hinsichtlich der ungünstigsten Anzahl bzw. Betriebszeit berücksichtigt.

 

Bei projektmäßigem Betrieb der Betonmischanlage und der Maschinenhalle sind aus schall­technischer Sicht keine Einwände gegen die Erteilung der gewerbe­rechtlichen Genehmigung zu erheben.“

 

4.1.2. In Entgegnung dieses lärmtechnischen Gutachtens wurde von den Bf folgende Äußerung abgegeben:

 

Wir haben vor ca. einem Jahr das Rechtsmittel der Beschwerde bezüglich des konsenslos errichteten Betonmischwerkes R eingebracht. Nunmehr wurde uns die Möglichkeit zur Äußerung der Abteilung Umweltschutz vom 18.9.2014
- die uns am 25.9.2014 zugegangen ist - eine Stellungnahme abzugeben.

 

Unverständlich ist für uns die Tatsache, dass die Behörde mehr als ein Jahr benötigt, auf unsere Berufung zu reagieren, wir bekommen lediglich eine
2 Wochen Frist auf das Schreiben des Landesverwaltungsgericht zu antworten. Gleichzeitig wurde uns auch das Lärmschutzgutachten der Fa. T nicht zur Verfügung gestellt, sodass wir auch festhalten, dass uns (offensichtlich) bewusst Unterlagen vorenthalten werden. Der Fairnesshalber sollte uns das Gutachten nachgereicht werden.

 

Konkret zu den vorliegenden Aussagen halten wir fest, dass das Gutachten T entschieden zurückgewiesen wird. Offensichtlich sind darin unrichtige Angaben enthalten, speziell die Äußerung „die betriebsbedingten Immissionen sind beim Beschwerdeführer kaum wahrnehmbar". In diesen Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der gewerbetechnische Amtssachverständigen des Bezirks­bauamtes Wels Hofrat Dipl.-Ing L im Jahr 2002 wesentlich höhere Werte festgestellt hat und zur Schlussfolgerung gelangt, dass eine wesentliche Lärmstörung abgeleitet werden kann. Auf die beigeschlossene schriftliche Stel­lungnahme des Gutachters wird verwiesen.

 

Die unterschiedlichen Aussagen und Messergebnisse könnten darauf zurück­zuführen sein, dass die Fa. T keine tatsächlich aussagekräftige Messpunkte gewählt hat, mit Sicherheit wurde nicht auf unserer Terrasse bzw. auf unserem Grundstück gemessen, da ein Betreten unserer Liegenschaft ohne unser Wissen nicht möglich ist. Warum im Gutachten T unter Fazit vermerkt ist, dass die betriebsbedingten Immissionen im Bereich des Beschwerdeführers subjektiv kaum wahrnehmbar sind und aus den Pegelschreiber kaum analysiert werden können ist für uns unverständlich und keinesfalls nachvollziehbar.

 

Auch beziehen sich unsere Beschwerden nicht nur auf das Betonwerk und den Schotterabbau, sondern auch auf die Brückenwaage, mit den Materialboxen, Serviceraum mit Eisenschneiden und LKW - Manipulationen usw., die viel näher an unserer Liegenschaft situiert sind. Das Gutachten beinhaltete keine Äuße­rungen zu diesen Betriebsstätten, die dadurch notwendigen LKW-, Radlader oder Baggermanipulationen wurden im Gutachten nicht berücksichtigt.

 

Ein wesentlicher Punkt stellt die betriebliche Zufahrt dar, der Gutachter geht hier eindeutig von falschen Tatsachen aus. Entlang unserer Liegenschaft H verläuft die Privatstraße zum Schloss A und könnte dieser Abschnitt von jedermann genutzt werden. Wesentlich anders ist der Straßenabschnitt beim Anwesen Holz 25 zu bewerten, hier ist die Privatstraße eine Betriebsstraße, die nur in die Schottergrube führt und ist daher laut Gewerbejurist der BH. Gmunden DR. A Teil der Betriebsanlage. Daraus folgt, dass diese Betriebsstraße
- diese steht auch in einem funktionellen Zusammenhang mit der Anlage und auch deren Erweiterung - eine untrennbare Einheit mit der Betriebsanlage ist und sind daher die entstehenden Immissionen der LKW, Radlager etc., die unsere Liegenschaft belasten, auch im Gutachten zu berücksichtigen. Dies wurde offensichtlich im Projekt T nicht berücksichtigt bzw. ist man auf diese Problematik nicht eingegangen, was eine wesentliche Verzerrung der Ergebnisse bringen dürfte.

 

In diesen Zusammenhang halten wir fest, dass diese Betriebszufahrt konsenslos errichtet wurde und sogar in der letzten Behördeninstanz, dem Bundes­ministerium mit Bescheid vom 19.4.1990 Zl.312.2677/S-lll-3/90 abgewiesen wurde. Auf Grund massiver Interventionen wurde dieser Straßenzug 2005 nachträglich genehmigt - siehe Bescheid EnRO (Ge) 1068 77/12 -2005-Myh./Tl. Unter Punkt 9 ist festgehalten, dass die Regelbetriebszeiten auf die Zeit Mo-Fr von 6:00 bis 18:00 und Sa. von 8:00 bis 12:00 Uhr zu beschränken ist. In der Zeit von 18:00-20:00 ist lediglich die Rückkehr von leeren LKW zulässig. Diese Zeitbeschränkung wird von der Fa. R leider nicht eingehalten.

 

Der Vollständigkeit wird festgehalten, dass sämtliche Anlageteile, wie auch das Betonmischwerk auf Grünland situiert ist und die Abbaubewilligung 2016 ausläuft und eine nacheilende Rekultivierung (Frist bis 2018) bzw. Wiederbewaldung vorgeschrieben ist. Zwar wurde im Jahr 2012 von der Gemeinde der Versuch unternommen, das Areal in Betriebsbaugebiet umzuwidmen, dabei hat sich der Raumordnungssachverständige Hofrat Dipl.-Ing. K S entschieden gegen die Umwidmung und auch gegen das Betonwerk ausgesprochen (siehe Schreiben der Abt. Raumordnung RO-Ö-307069/7-2012). Ebenso hat der Naturschutzgutachter Dipl.-Ing. A M die Änderung der Betriebsanlage nicht akzeptiert und strikt abgelehnt (siehe Schreiben N800/100/65-2012). Auch der Forstgutachter Dipl.-Ing. Z, Bezirksforst­inspektor der BH. Gmunden verweist auf die gültige Rodungsbewilligung bis Ende 2016 und die Rekultivierung bzw. Wiederbewaldung bis 2018 und lehnt daher auch die B-Widmung kategorisch ab (siehe Schreiben des Forstdienstes an die örtliche Raumordnung).

 

Abschließen fassen wir zusammen, dass wir die übermittelten fachlichen Äuße­rungen der Abteilung Umweltschutz - welche lediglich die Erhebungen der Fa. T interpretieren - entschieden zurückweisen und nicht zur Kenntnis nehmen. Die Gutachter gehen von falschen Tatsachen aus, haben offensichtlich „unglückliche" Standorte für deren Lärmmessungen gewählt und daraus auch falsche unrealistische Berechnungen vorgenommen. Ebenso wurden wesentliche Betriebsanlagen (wie Betriebsstraße, Servicebox etc.) in Ihren Untersuchungen nicht ausreichend gewürdigt. Aus diesen Gründen halten wir unsere Bedenken und Einwendungen - wie in der Berufungsschrift vom 26.9.2013 festgehalten - nach wie vor Aufrecht und stellen an das nunmehr zuständige Landesverwal­tungs­gericht den Antrag, die gegenständlich beantragte Betriebsanalagener­weiterung zu versagen.

 

Sollte dies vom Gericht - aus welchen Gründen auch immer - vorerst nicht möglich sein, so ist zumindest eine mündliche Augenscheinverhandlung vor Ort durchzuführen, wobei uns vorher das Projekt der Fa. T zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt werden muss.“

 

4.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurde das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik erörtert und wurde vom Amtssach­ver­ständigen Folgendes ergänzend aus­geführt:

 

„Bei der schalltechnischen Beurteilung wurden nicht nur die konkreten Immissionen der Betonmischanlage für die Betonherstellung berücksichtigt, sondern auch beispielsweise Fahrbewegungen und Manipulationen eines Rad­laders, das Anliefern sowie Einblasen von Zement, die Fahrbewegungen der Betonmischwägen oder auch das Reinigen der Betonmischwägen mit Wasser. Die für diese Tätigkeiten zugrunde gelegten Emissionsansätze sowie die angesetzte Dauer für die einzelnen Tätigkeiten sind aus schalltechnischer Sicht nachvoll­ziehbar und plausibel. Aufgrund von Aufzeichnungen der Firma R erfolgten bisher an Spitzentagen bis zu 50 Fuhren von Betonmischwägen. Die gegenständ­liche Beurteilung berücksichtigt für die Spitzentage 60 Fuhren und wurde dieser Ansatz auch bei der Berechnung berücksichtigt. Es wurde deshalb nicht von einer durchschnittlichen Anzahl an Fahrbewegungen ausgegangen, sondern von der an einem Spitzentag auftretenden Anzahl.

Die LKW-Fahrbewegungen der Betonmischwägen wurden am gesamten Verlauf der Zufahrtsstraße, ausgehend vom Betriebsgelände bis zur Kreuzung mit der Gemeindestraße „I H“, berücksichtigt. In der schalltechnischen Beurteilung der Abteilung Umweltschutz vom 18. September 2014 wurde diese Kreuzung als Abzweigung zur Siedlung „Fallpoint“ bezeichnet. Es handelt sich dabei um dieselbe Kreuzung, jedoch ist die Bezeichnung „Fallpoint“ nicht für die Siedlung maßgeblich, sondern entsprechend dem „Digitalen Oberösterreichischen Raum­informationssystem“ ist diese Bezeichnung als Gebietsbezeichnung dargestellt. Jedenfalls wurden die LKW-Fahrbewegungen von dieser Kreuzung bis in das Betriebsgelände schalltechnisch berücksichtigt.

Die örtliche Bestandslärmsituation wurde an zwei Messpunkten im Bereich der nordöstlichen Nachbargrundgrenzen über einen Zeitraum von vier Tagen erhoben. Diese Messpunkte spiegeln sehr gut die örtliche Schallsituation wider. Der Einwand, wonach auf der Terrasse noch höhere Schallpegel vorhanden wären, kann insofern entkräftet werden, als eine weitere Beurteilung unter Zugrundelegung von einer geringen Bestandslärmsituation auf der sicheren Seite aus Sicht der Nachbarschaft liegt.

Grundlage für die Beurteilung ist derzeit die ÖAL-Richtlinie Nr. 3/1 vom
März 2008. Diese ist als Stand der Technik zu bezeichnen und weicht gegenüber der bis zum Jahr 2008 gültigen ÖAL-Richtlinie in einzelnen Punkten deutlich ab. So wird der damals als Beurteilungsmaßstab herangezogene Grundgeräusch­pegel bzw. die Erhöhung des Grundgeräuschpegels durch betriebliche Immissionen in der aktuellen Richtlinie nicht mehr herangezogen, dies vor allem deshalb, weil die Definition sowie die Messung des Grundgeräuschpegels mit großen Unsicher­heiten verbunden ist. Die aktuelle ÖAL 3 berücksichtigt sowohl die örtliche Schallsituation, als auch die betriebsspezifischen Immissionen und stellt diese gegenüber. Bei den betriebsspezifischen Immissionen sind auch Anpassungs­werte, allenfalls eine ungünstigste Stunde sowie Pegelspitzen, berücksichtigt. Pegelspitzen sind grundsätzlich bei den generellen betriebsspezifischen Immissionen enthalten, werden jedoch, sofern diese um mehr als 25 dB über dem Beurteilungspegel liegen, speziell berücksichtigt. Im gegenständlichen Fall werden Spitzenpegel vor allem durch die Radladermanipulation, die Fahrbewe­gungen, die Betonmischwägen verursacht und weisen Werte von bis zu
L(A,Sp) = 55 dB auf. Im Vergleich dazu liegen die spezifischen Betriebs­immis­sionen je nach Tageszeit zwischen 36 und 45 dB und damit jedenfalls deutlich unterhalb der 25 dB-Differenz.

Soweit der Bf auf das Gutachten DI L und den darin genannten Schallereignispegel von 72,6 dB auf der Terrasse H verweist, ist auszu­führen, dass es sich bei dem Schallereignispegel um einen rechnerischen Wert handelt. Es ist dies jener Pegel, der auftreten würde, wenn ein Schallereignis, das eine gewisse Zeitdauer aufweist, auf eine Sekunde „komprimiert“ werden würde. Derartige Schallpegel können in der Praxis nicht gemessen werden und sind auch vom Menschen in der Form nicht wahrnehmbar.“

 

5. Das LVwG hat hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestim­mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familien­angehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auf­la­gen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Nach § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erfor­derlich ist.

 


Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechts­vorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technische  Unterlagen .......

 

5.2. Mit Eingabe vom 10. September 2012 hat die R GmbH um gewerbe­behördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der Betriebsbeschreibung die erfor­der­lichen planlichen Darstellungen, die technischen Beschreibungen der Anlagen­teile sowie ein schalltechnisches Projekt vom 22. Februar 2013, G, Technisches Büro für Bergwesen und Markscheidewesen.

Im Beschwerdeverfahren wurde ein weiteres schalltechnisches Projekt der T S-GmbH vom 30. Juni 2014 vorgelegt.

Nach den Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vor­haben auf die Errichtung und den Betrieb eines Betonwerkes mit Materialboxen, eines Maschinenschuppens mit Serviceraum, eines Waaghauses mit Brücken­waage, eines Aufenthalts- und Sanitärraumes, einer Betriebstankstelle und eines Wasserbeckens.

Die Betriebszeiten wurden wie folgt beantragt: Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr. In der Abendzeit zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr wird nur ausnahmsweise Beton ausgeliefert, insgesamt 32 Fuhren pro Jahr.

Manipulationen mit dem Radlader werden nur von Montag bis Freitag von
06.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführt.

 

5.3. In lärmtechnischer Hinsicht wurde im erstinstanzlichen Verfahren vom beige­zogenen Amtssachverständigen im Ergebnis festgestellt, dass eine Erhöhung der bestehenden Lärm-Ist-Situation nicht zu erwarten ist.

 


Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde vom LVwG ein weiteres lärmtech­nisches Gutachten beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, eingeholt.

Vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik wurde vorerst in der Stellungnahme vom 15. April 2014 ausgeführt, dass das der erst­instanzlichen Beurteilung zugrunde gelegte lärmtechnische Projekt für eine fach­liche Beurteilung nicht ausreichend ist, da nicht sämtliche Emissionen im Zusam­menhang mit dem beantragten Vorhaben berücksichtigt worden sind.

Von der Kw wurde daraufhin ein weiteres schalltechnisches Projekt der T
S-GmbH, datiert mit 30. Juni 2014, vorgelegt. Vom Amtssachverständigen für Lärmtech­nik wurde dieses schalltechnische Projekt aus fachlicher Sicht als schlüssig und gut nachvollziehbar befunden.

 

Das schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die Bestandsituation, doku­mentiert durch die in der Zeit vom 21. Mai 2014 bis 24. Mai 2014 vorgenomme­nen Messungen, und zum anderen Schallemissionsmessungen der beantragten Anlagenteile sowie darauf aufbauende Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen.

Die örtliche Bestandslärmsituation wurde an zwei Messpositionen im Bereich der nordöstlichen Nachbargrundgrenzen erhoben. Nach Ansicht des Amtssach­verständigen für Lärmtechnik geben diese Messpunkte die örtliche Schallsituation sehr gut wieder.

Soweit die Bf in diesem Zusammenhang vorbringen, auf der Terrasse ihres Wohn­hauses (wo nicht gemessen worden ist) würden höhere Schallpegel vorlie­gen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen, die - wie im vorliegenden Fall - auf einer geringeren Bestands­lärmsituation aufbaut, auf keinen Fall eine Benachteiligung der Nachbarn, sondern die für sie günstigere Situation darstellt.

 

Die Schall-Ist-Situation in den bewohnten Nachbarbereichen wird vorwiegend durch Umgebungsgeräusche, wie Vogelgezwitscher, Verkehrslärm und ländliche Umgebungsgeräusche, bestimmt.

Hinsichtlich der für die Nachbarn zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmis­sionen wurden zunächst Emissionsmessungen der einzelnen Anlagenteile durch­geführt und darauf aufbauend die Prognoseberechnungen vorgenommen.

Sowohl bei den Messungen als auch in den Berechnungen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, wie die Betonmischanlage, Fahrbewegungen der Betonmischwägen samt Reinigung, Anlieferung und Einblasen von Zement, berück­sichtigt.

Entgegen den Ausführungen der Bf wurden auch die Fahrbewegungen und Mani­pu­lationen des Radladers berücksichtigt. Zudem wurde auch von einer Vollauslastung ausgegangen.

Insgesamt wurde sohin von einer für die Nachbarn ungünstigsten Situation ausgegangen, da auch die LKW-Fahrbewegungen der Betonmischwägen für den gesamten Verlauf der Zufahrtsstraße, welche sich auch zum Teil auf öffentlicher Straße befindet, herangezogen wurden. Zudem wurde der Berechnung die ungünstigste Stunde zugrunde gelegt und wurden Anpassungswerte berück­sichtigt. Beurteilt wurden ebenfalls die Pegelspitzen.

 

Die Bf verweisen auf ein Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. L vom 11. Juli 2002, worin von einem Schallereignispegel von 72,6 dB auf der Terrasse der Bf ausgegangen wurde und Grundlage für die damalige Beurteilung war.

Diese Beurteilung kann jedoch nach den Ausführungen des Amtssachverstän­digen aus technischer Sicht nicht herangezogen werden, da ein Schallereignis­pegel, wie im Gutachten DI L zugrunde gelegt, keinen Wert darstellt, der einer fachlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann, da es sich hierbei um einen rechnerischen Wert handelt, der jenen Pegel beschreibt, der auftreten würde, wenn ein Schallereignis (z.B. Vorbeifahrten), das eine gewisse Zeitdauer aufweist, auf nur eine Sekunde komprimiert wird. Derartige Schallpegel sind in der Praxis nicht messbar und auch vom Menschen in der Form nicht wahr­nehmbar.

Abgesehen davon, bezieht sich das von den Bf angeführte lärmtechnische Gutachten auch auf ein vor mehreren Jahren durchgeführtes Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz betreffend Schotterabbau. Dieser Schotterabbau ist nunmehr dem Istbestand zuzurechnen und ergeben sich schon daraus andere Beurteilungsgrundlagen.

 

Vorliegend wurden vom dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachver­ständigen für Lärmtechnik die betriebsbedingten Immissionen unter Berücksich­tigung der entsprechenden Anpassungswerte der Lärm-Ist-Situation gegenüber­gestellt und wurde im Ergebnis festgestellt, dass sowohl zur Tages- als auch zur Abendzeit die betriebsbedingten Schallpegel um mindestens 5 dB unterhalb der örtlichen Schallsituation liegen, weshalb der planungstechnische Grundsatz ein­ge­halten wird, was bedeutet, dass es durch den Betrieb des beabsichtigten Vorhabens zu keiner Änderung der örtlichen Lärm-Ist-Situation kommt. In der mündlichen Verhandlung wurde auch auf die Spitzenpegel eingegangen.

Hinsichtlich der betrieblichen Dauergeräusche wurde festgestellt, dass diese an allen Rechenpunkten zumindest um 14 dB unterhalb des örtlichen Basispegels liegen, sodass sie auch während ruhiger Phasen nicht in den Vordergrund treten.

 

Wenn von den Bf die Objektivität des schalltechnischen Projektes der T
S-GmbH in Zweifel gezogen wird, so ist dazu auszuführen, dass es sich bei der T S-GmbH um ein allgemein beeidetes und gerichtlich zertifiziertes Sach­verstän­digenbüro handelt, die schall­technische Projekte fachgerecht und dem­gemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen haben und nicht davon auszugehen ist, dass das Sachver­ständigenbüro falsche Beurteilungen zu Gunsten der K­w durchführt.

Darüber hinaus ist zu betonen, dass das schalltechnische Projekt vom Amtssach­verständigen für Lärmtechnik überprüft und für schlüssig und nachvoll­ziehbar und den technischen Richtlinien entsprechend beurteilt wurde.

 

Aus sämtlichen diesen Gründen war die lärmtechnische Beurteilung des Amts­sachverständigen, wonach mit dem beantragten Vorhaben bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen mit keiner Veränderung der Lärm-Ist-Situation für die beschwerdeführenden Nachbarn zu rechnen ist, der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Die Einholung eines medizinischen Gutachtens war im Grunde des § 77 Abs. 2 GewO 1994 nicht erforderlich, da - wie oben ausgeführt - eine Änderung der tat­sächlichen örtlichen Verhältnisse durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten ist.

 

Dem erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren wurde auch ein Amtssach­verstän­diger für Luftreinhaltetechnik beigezogen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass bei der Beurteilung sämtliche Staubemissionsquellen berücksichtigt wurden, nämlich sowohl die Betonmischanlage samt Materialvorlagebehälter (Materialboxen), Zementsilos und Mischanlage selbst als auch die Transport­wege.

Damit die Einhaltung der nach I-GL geforderten Grenzwerte sichergestellt ist, wurde eine zusätzliche Auflage vorgeschrieben.

Soweit die Bf in diesem Zusammenhang vorbringen, der Kw sei keine Frist hinsichtlich der Auflagenerfüllung vorgeschrieben worden, ist auszu­führen, dass sich bereits aus der Gewerbeordnung ergibt, dass Auflagen sofort bei Inbetrieb­nahme der Anlagenteile einzuhalten sind.

Erfolgt eine Inbetriebnahme ohne Einhaltung dieser Auflagen, liegt ein verwal­tungsstrafrechtlicher Tatbestand vor.

Eine befristete Bewilligung, wie von den Bf gefordert, ist in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen.

 

Zum Einwand der Bf, es sei davon auszugehen, die Kw werde den Auflagepunkt des Feuchthaltens der Fahrwege nicht einhalten, ist auszuführen, dass eine solche Befürchtung die Auflagenvorschreibung nicht unzulässig macht und diese Befürchtung auch nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsan­­lagen­genehmigung genommen werden kann (vgl. VwGH 30.09.1997, 95/04/0052). Ergänzend ist anzuführen, dass die Vertreter der Kw angegeben haben, mittlerweile eine Sprinkleranlage installiert zu haben, die die Auflageneinhaltung auch gewährleistet.

 

Die Bf bringen hauptsächlich vor, dass für das in Rede stehende Vorhaben die entsprechende Flächenwidmung fehle.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der GewO 1994 ein Genehmigungsverbot nach anderen Rechtsvorschriften keinen Grund für eine Versagung der gewerb­lichen Betriebsanlagengenehmigung dar­stellt (VwGH 16.07.1996, 95/04/0241).

Nach der Judikatur des Verwaltungsge­richtshofes ist ein Beschwerdevorbringen, es sei unzulässig, eine Betriebsanlage zu genehmigen, die schon aus baube­hördlicher Sicht grundsätzlich einer Genehmigung unter dem Blickwinkel der Raumordnung am Betriebsstandort nicht zugänglich sei, verfehlt. Die Gewerbe­behörde hat nämlich die Genehmi­gungsfähigkeit einer Betriebsanlage ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt ausschließlich nach den hierfür in Betracht kommenden gewerbe­rechtlichen Vorschriften zu beur­teilen. Eine Prüfung der Frage, inwieweit bauliche Anlagen nach Maßgabe der Flächenwidmung zulässig sind, ist als eine Angelegenheit des Baurechtes - im weiteren Sinne zählen dazu auch die Vor­schriften über die Flächenwidmung - der Baubehörde vorbehalten. Der Nachbar kann im gewerbebehördlichen Betriebs­anlagengenehmigungsverfahren mangels Anwendbarkeit der raumord­nungs­recht­lichen Vorschriften einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht geltend machen (VwGH 03.03.1999, 98/04/0114).

Mit der Gewerberechtsnovelle 1992 ist die Prüfung eines allenfalls bestehenden Genehmigungsverbotes nach anderen Rechtsvorschriften entfallen.

 

5.4. Abschließend ist festzuhalten, dass für das LVwG keine Bedenken bestehen, die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten sowie das im Beschwerde­verfahren eingeholte ergänzende Gutachten des Amtssachverstän­digen für Lärm­technik der Entscheidung zugrunde zu legen. Die beigezogenen Amtssachver­ständigen verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen für die Nachbarn ermöglicht. Die Vorbringen der Bf konnten Unschlüssigkeiten oder Zweifel nicht aufzeigen.

 

Aus sämtlichen oben angegebenen Sach- und Rechtsgründen war sohin spruch­gemäß zu entscheiden.

Die Ergänzung der Betriebsbeschreibung war zur Konkretisierung und Nachvoll­ziehbarkeit des genehmigten Konsenses erforderlich.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier