LVwG-850216/4/Re/AK/IH

Linz, 21.11.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der Frau I B, L, vom
13. Oktober 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. September 2014, GZ: 0036408/2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Das Rechtsmittelverfahren wird eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
9. September 2014, GZ: 0036408/2014, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraus­setzungen zur Gewerbeanmeldung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) vom 30. Juli 2014 nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt wird.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die für die ordnungsgemäße Anmeldung des Gewerbes erforderlichen Unterlagen liegen nicht vollständig vor.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau I B mit Eingabe vom
13. Oktober 2014 innerhalb offener Frist ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht.

 

3. Dieses Rechtsmittel ist als Beschwerde anzusehen und fällt in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

 

4. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat den Verfahrensakt gemeinsam mit dem eingebrachten Rechtsmittel dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Eine Anberaumung und Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung war nicht erforder­lich, da die Bf ihr Rechtsmittel mit Eingabe (E-Mail) vom
6. November 2014 ausdrücklich zurückgezogen hat.

 

Aufgrund dieser eingelangten Zurückziehung ist der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und war aus diesem Grund das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss einzustellen.

 

 

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger