LVwG-150255/2/DM/CJ

Linz, 25.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.  Doris Manzenreiter über die Beschwerde der D I, vertreten durch B, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 4.6.2014, GZ.: PPO-RM-Bau-140009-10, betreffend ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang Sachverhalt

 

I.1. Verfahren PPO-RM-Bau-130042 der belangten Behörde

 

I.1.1. Mit Eingabe vom 18.1.2013 (Eingangsdatum) beantragte die Beschwerdeführerin (damals noch: B) beim Magistrat Linz die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer als „Wohnpark P“ bezeichneten Wohnanlage auf den Grundstücken Nr. x, KG U. Das Projekt sah insgesamt 150 Wohnungen und eine Tiefgarage mit 262 Abstellplätzen sowie 17 Abstellplätzen im Freien vor.

 

I.1.2. Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (= belangte Behörde) vom 16.10.2013, GZ.: PPO-RM-Bau-130042-04, wurde der Baubewilligungsantrag gemäß § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 abgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. x/2013 kundgemachte und seit 6.8.2013 rechtswirksame Flächenwidmungsplan Linz Nr. x in Bezug auf die Baugrundstücke, die auf § 23 Abs. 4 Z 1 Oö. ROG 1994 gegründete Widmung „Sondergebiet des Baulandes – Schule“ bzw. „Sondergebiet des Baulandes – Schule, Verwaltungsgebäude“ vorsehe. Aus dieser Widmung ergebe sich der Zweck, den Standort für die Errichtung (oder den Ausbau) einer Schule bzw. eines Verwaltungsgebäudes zu sichern. Die Errichtung einer anderen baulichen Anlage sei im Lichte des § 23 Abs. 6 Z 1 Oö. ROG 1994 einzig und allein dann widmungskonform, wenn diese bauliche Anlage mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sei, was nur dann zu bejahen wäre, wenn ein sachlicher und funktioneller Zusammenhang mit der Schule (Verwaltungsgebäude) gegeben sei.

 

I.1.3. Das von der Bf gegen den Bescheid vom 16.10.2013 eingebrachte außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung (Art. 119a Abs. 5 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012), welches nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ab 1.1.2014 als Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen war, wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 27.3.2014, LVwG-150069/2/RK/FE, als unbegründet abgewiesen.

 

I.2. Verfahren PPO-RM-Bau-140009 der belangten Behörde

 

I.2.1. Mit Eingabe vom 25.10.2013 (Eingangsdatum) stellte die Bf neuerlich bei der Erstbehörde einen Baubewilligungsantrag für den „Wohnpark P“. Das nunmehr vorgelegte Projekt ist mit jenem der Ersteinreichung vollständig ident (vgl. den Lageplan vom 14.1.2013, Plan-Nr. x sowie den Lageplan vom 17.10.2013, Plan-Nr. x).

 

I.2.2. Mit Bescheid vom 3.1.2014 wies der Magistrat Linz den Baubewilligungsantrag vom 25.10.2013 gemäß § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. x ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das Bauvorhaben, welches eine „schulfremde“ Wohnnutzung vorsehe, mit der vom Flächenwidmungsplan festgelegten Sondergebietswidmung „Schule“ nicht zu vereinbaren sei.

 

I.2.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung der Bf vom 28.1.2014, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung der beantragten Baubewilligung begehrt wurde. Die Begründung des Rechtsmittels beschränkte sich auf die Geltendmachung einer Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit des präjudiziellen Flächenwidmungsplanes.

 

I.2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.5.2014 wurde der angefochtene Bescheid des Magistrates Linz vom 3.1.2014 (mit Ausnahme des Verfahrenskostenausspruches) behoben (Spruchpunkt I.) und der verfahrenseinleitende Baubewilligungsantrag vom 25.10.2013 (Eingangsdatum) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

 

I.2.5. Die Bf erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Zl. E 388/2014, unterbrechen, in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchführen sowie den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 6.5.2014 aufheben und die Baubewilligung für das am 25.10.2013 eingereichte Bauprojekt erteilen. Begründend wurden einerseits Verfahrensfehler vorgebracht, andererseits liege entschiedene Sache nicht vor, weil der genannte Erstbescheid sich auf die Neuplanungsverordnung, der Zweitbescheid auf den zwischenzeitlich erlassenen Flächenwidmungsplan Nr. x stütze.

 

I.2.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom 4.6.2014 wurde der angefochtene Berufungsbescheid dahingehend abgeändert, dass in dessen Sprucheinleitung die Wortfolge „über die Berufung des B (D L), D“ durch die Wortfolge „über die Berufung der D“ ersetzt werde. Aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus Unterlagen, die von der Bf in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Zl. E 388/2014 vorgelegt worden seien, gehe hervor, dass die „D“ bereits seit 1.1.2014 Rechtsnachfolgerin des „B“ sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die am 29.1.2014 eingelangte Berufung (allein) der D zuzurechnen sei. Zur Klarstellung habe sich die belangte Behörde veranlasst gesehen, den angefochtenen Berufungsbescheid vom 6.5.2014 durch korrekte Bezeichnung des einschreitenden Rechtsobjektes entsprechend der seit 1.1.2014 eingetretenen Rechtsnachfolge abzuändern. Was das übrige Beschwerdevorbringen anlange, werde damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

 

I.2.7. Dagegen erstattete die Bf mit Schriftsatz vom 13.6.2014 rechtzeitig einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG.

 

I.2.8. Die belangte Behörde hat entsprechend § 15 Abs. 2 VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 24.6.2014 den Vorlageantrag sowie die Beschwerde der Bf unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.

 

I.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.9.2014, Zl. E 388/2014-13, wurde die Behandlung der Beschwerde der Bf gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27.3.2014, LVwG-150069/2/RK/FE, abgelehnt. In Anbetracht der durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz dargelegten Entstehungsgeschichte des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der angeführten Grundstücke sowie der aus den vorgelegten Flächenwidmungsplanänderungsakten hervorgehenden Interessenabwägung, die in Bezug auf die Umwidmung der Grundstücke von „Bauland – Wohngebiet“ in „Sondergebiet des Baulandes – Schule“ bzw. „Sondergebiet des Baulandes – Schule, Verwaltungsgebäude“ durchgeführt worden sei, vermag der Verfassungsgerichtshof keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes Linz Nr. x oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Linz Nr. x zu erkennen.

 

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.10.2014 wurde die Beschwerde sodann über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze der Bf). Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG erwogen:

 

IV.1. Die Bf rügt zunächst, es sei unklar, ob der erstinstanzliche Bescheid vom 3.1.2014 und der hier angefochtene Berufungsbescheid vom 6.5.2014 überhaupt rechtswirksame Verfügungen der Baubehörden seien. Beide Bescheide würden keinen Bescheidadressaten nennen. Aus der Zustellverfügung könne nicht auf den Adressaten geschlossen werden, zudem nenne der Berufungsbescheid hier nur die rechtlichen Vertreter der Antragstellerin.

 

Dieses Vorbringen kann nicht nachvollzogen werden. Beinhaltet doch sowohl der erstinstanzliche Bescheid vom 3.1.2014 die Bezeichnung der Antragstellerin im Spruch als auch der zweitinstanzliche Bescheid vom 6.5.2014 in der Sprucheinleitung die Berufungswerberin und somit die Bescheidadressatin. Darüber hinaus kommt der Zustellverfügung entgegen der Rechtsmeinung der Bf nach der Judikatur des VwGH auch Bedeutung bei der Individualisierung des Bescheidadressaten zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014), § 56  Rz 42 mit Hinweis etwa auf VwSlg 14.048 A/1994).

 

IV.2. Die Bf bringt weiters vor, entschiedene Sache liege nicht vor, weil sich der genannte Erstbescheid (gemeint wohl: der im Verfahren GZ 501/N130003 ergangene erstinstanzliche Bescheid des Magistrates Linz vom 31.5.2013; siehe dazu das unter LVwG-150069-2014 protokollierte verwaltungsgerichtliche Verfahren) auf die Neuplanungsverordnung, der Zweitbescheid (gemeint wohl: der im nunmehrigen Verfahren LVwG-150255-2014 ergangene Bescheid des Magistrates Linz vom 3.1.2014, GZ 501/N130192) auf den zwischenzeitlich erlassenen Flächenwidmungsplan Nr. x stütze.

 

Diesbezüglich wird den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid beigepflichtet, wonach in Folge der im Verfahren GZ 501/N130003 eingebrachten Berufung der Bf der erstinstanzliche Bescheid vom 21.5.2013 in der Berufungsentscheidung vom 16.10.2013 aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (vgl. VwGH 24.4.2002, 2001/12/0165). Diese Berufungsentscheidung stützte sich jedoch bereits auf den im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Flächenwidmungsplan Linz Nr. x. Die im Verfahren GZ 501/N130003 erfolgte Abweisung der „Ersteinreichung“ ist jedoch mit der Zustellung der Berufungsentscheidung vom 16.10.2013 in formelle Rechtskraft erwachsen und in der Folge des bestätigenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27.3.2014; LVwG-150069/2/RK/FE, auch in materielle Rechtskraft.

 

Da sich seit der Abweisung des Erstprojektes (verwaltungsgerichtliches Verfahren zu LVwG-150069-2014) die für die Abweisung maßgebliche Rechtslage nicht geändert hat und sich – was auch die Bf nicht bestritten haben – das Zweitprojekt vom Erstprojekt nicht unterscheidet, war der Baubewilligungsantrag vom 25.10.2013 von der belangten Behörde zu Recht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat zur „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG zutreffend auch Folgendes ausgeführt:

 

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zu­grunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 27.06.2006, 2005/06/0358; 21.02.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache" ist in primär rechtli­cher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer [VwGH 26.02.1974, 500/72; 09.07.1992, 92/06/0062; 27.06.2006, 2005/06/0358]) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093). Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf ange­wendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich da­mit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vgl auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203).

 

Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29.11.1988, 87/12/0004; 25.04.2003, 2000/12/0055), keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Be­scheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 29.06.1998, 98/10/0100; 22.02.2006, 2006/17/0015).

 

Über das im Verfahren GZ 501/N130003 mit Bauantrag vom 18.01.2013 eingereichte Projekt wurde mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 16.10.2013 dahingehend entschieden, dass der Baubewilligungsantrag wegen eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. x abgewiesen wurde. Tragend für die Abweisung des eine Wohnnutzung vorsehenden Bauprojektes war, dass eine solche Nutzung der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Widmungen „Sondergebiet des Baulandes - Schule" bzw. „Sondergebiet des Baulandes - Schule, Verwaltungsgebäude" widerspricht.

Die Rechtskraft des letztinstanzlichen Gemeindebescheides vom 16.10.2013 ist - ungeachtet der dagegen (nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) bis 31.12.2013 nach Art. 119a Abs. 5 B-VG möglichen Vorstellung -unmittelbar mit seiner Zustellung eingetreten (vgl. VwGH 17.05.1991, 90/06/0092; 09.11.2004, 2004/05/0013; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 9). Daran konnte auch das Inkraft­treten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 01.01.2014 und die mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG begründete Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichts zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Oö. Landesregierung noch anhängigen Vorstellungsverfah­rens nichts ändern (siehe nunmehr § 6b Z 2 Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungs-gesetz).

Zwischen dem „Vorbescheid" vom 16.10.2013 und dem nunmehr angefochtenen „Nachbescheid" vom 03.01.2014 hat sich die - gemäß § 30 Abs 6 Z 1 Oö. BauO 1994 den Prüfungs-maßstab für die Entscheidung über den Baubewilligungsantrag bildende - Rechtslage nicht geändert: Der Flächenwidmungsplan Linz Nr. x steht im fraglichen Bereich unverändert in Gel-tung. In Bezug auf den tragendenden Abweisungsgrund des Vorbescheides und den Abweisungsgrund des nunmehr angefochtenen Bescheides ist somit von einer vollständigen Identi­tät der Rechtslage auszugehen.

Da im Vergleich zum rechtskräftig abgewiesenen Bauvorhaben auch keine den Abweisungs­grund beseitigende Projektsänderung (Sachverhaltsänderung) vorgenommen wurde - die im Verfahren zur GZ 501/N130192 vorgelegten Einreichunterlagen sind mit den im rechtskräftig entschiedenen Verfahren GZ 501/N130003 eingereichten Bauplänen vollständig ident-, lag im Zeitpunkt der erstbehördlichen Entscheidung vom 03.01.2014 eine „entschiedene Sache" vor. Die Erstbehörde war daher nicht berechtigt, über den verfahrenseinleitenden Baubewilligungs­antrag meritorisch abzusprechen, sondern hätte diesen Antrag nach § 68 Abs 1 AVG „a limine" zurückweisen müssen.“

 

Dieser umfangreichen und rechtlich ausführlichen Darlegung der belangten Behörde schließt sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vollinhaltlich an.

 

IV.3. Die Bf bringen noch vor, der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 6.5.2014 sei nicht ordnungsgemäß gezeichnet, weil er nicht zu erkennen gebe, welchem Mitglied des Stadtsenates der Bescheid zuzuordnen sei.

 

Dieses Vorbringen wurde auch schon im hg. Verfahren LVwG-150069-2014 erstattet. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis vom 27.3.2014, LVwG-150069/2/RK/FE, verwiesen, in dem Folgendes ausgeführt wurde:

 

„... Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen sowie Z. 1 der Anlage I der oben genannten Verordnung vom 19. September 2013 (kundgemacht am 30. September 2013) ergibt sich Folgendes:

 

§ 34 Abs. 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz legt eindeutig fest, dass bestimmte Agenden (die nicht unter § 32 Abs. 7 fallenden Angelegenheiten), für die der Stadtsenat zuständig ist, von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu besorgen sind. Die Zuständigkeit des Stadtsenates selbst als Berufungsinstanz ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus § 64 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992.

 

Nun war der oben schon erwähnten Z. 1 der Anlage I der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 19. September 2013 eine exakte Einteilung in Geschäftsbereiche, und zwar, persönlich zugeordnet den einzelnen Mitgliedern des Stadtsenates,  zu entnehmen - und ist daher aus diesen Gründen das zuständige konkrete Mitglied auch ohne Nennung jedenfalls gesetzlich festgelegt und durch die Veröffentlichung der genannten Vorschriften auch für jedermann einsehbar und damit eruierbar.

 

Unter weiterer Berücksichtigung des § 36 Abs. 6 der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz – GEOM,  welche eine konkrete Fertigung von Bescheiden, und zwar, "Für das zuständige Mitglied des Stadtsenates", mit Beifügung der jeweiligen Funktionsbezeichnung nach der Unterschrift ermöglicht und der weiteren Bestimmung des § 11 Abs. 4 der Geschäftseinteilung, wonach eine Vertretung des Bürgermeisters bzw. der übrigen Mitglieder des Stadtsenates durch in deren Geschäftsbereich tätige Dienststellenleiter oder sonstige Mitarbeiter und die zentrale Evidenthaltung derartiger Vorschriften im Ergebnis vorgeschrieben sind, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Oö. eine klare - sowohl inhaltlich sachliche -  als auch zeichnungsmäßige -  Zuständigkeit, und zwar, im konkreten Fall für die unterzeichnende der Person: "Dr. H S (Abteilungsleiter)", gegeben, weshalb in dieser Hinsicht keinerlei Unkorrektheit zu erkennen ist.

 

Dies ergibt in der Zusammenschau mit dem Umstand, dass der gegenständliche Berufungsbescheid - im Übrigen korrekterweise - in seinem Spruch den Inhalt aufweist: "Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz ... hat entschieden", dass sowohl die bescheidausstellende Behörde als auch das konkrete Organ sowohl korrekt benannt, als auch ermittelbar sind, weshalb das diesbezügliche Vorbringen nicht zutreffend ist (zu all dem: VwGH vom 24.2.2005, Zl. 2004/16/0199).“

 

IV.4. Schließlich erachten die Bf den hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan Nr. 4 als gesetz- und verfassungswidrig, weshalb ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof zu Zl. E 388/2014 anhängig gemacht wurde. Die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde der Bf wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.9.2014 abgelehnt. Über nachträglichen Antrag der Bf wurde die Beschwerde sodann mit Beschluss vom 24.10.2014 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die in der Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 19. Februar 2015, Zl.: E 61/2015-4

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 29. September 2015, Zl. Ra 2015/05/0050-3