LVwG-600037/2/Bi/SA

Linz, 13.01.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X, X, vom 4. Dezember 2013 gegen die mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 19. November 2013, VerkR96-871-2013, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden herabsetzt werden.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde der Tatvorwurf gemäß der (im Schuldspruch rechtskräftigen) Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. Mai 2013, VerkR96-871-2013, der Beschuldigte habe am 14. März 2013, 9.36 Uhr, im Ortsgebiet Aschach an der Donau auf der L1219 bei km 5.765 mit dem Pkw X die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.  

2. Ausschließlich gegen die Strafhöhe hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Berufungsvor­entscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht .  zu entscheiden hat. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe seine Gehaltsabrechnungen zum Nachweis seines Einkommens nicht vorlegen können, weil er sie erst im Nachhinein von seiner Firma mit der Post zugesendet erhalte. Er habe auch die Vorlage seiner Einkommensteuererklärung 2012 angeboten und seine Bezüge von April bis Juni 2013 bekanntgegeben. Die verhängte Geldstrafe von 60 Euro stehe in keiner Relation zu seinem Einkommen und er habe auch keine Möglichkeit erhalten, die Übertretung mit einer billigeren Anonymverfügung zu erledigen. Bei solchen wie der verhängten Geldstrafe werde ein Einkommen von ca 1.500 Euro zugrundegelegt und ihm sei bekannt, dass sogar bei 19 km/h Überschreitung nur 50 Euro als Strafmaß verhängt würden. Ein solches Einkommen übersteige das seine aber um das 3- bis 4fache. Spezialpräventive Gründe für diese Strafhöhe lägen nicht vor, weil er die Übertretung nicht wissentlich begangen habe und er wegen der breiten Straße gemeint habe, außerhalb des Ortsgebietes zu sein. Bei einer Überschreitung um 15 km/h sei er nicht als Raser zu bezeichnen und dazu komme noch Ortsunkundigkeit.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 19 Abs.1 VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Freiheits­strafe.

Der Anonymverfügungssatz beträgt für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 14 km/h im Ortsgebiet 50 Euro Geldstrafe (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gegen das Ausmaß seines Verschuldens abgewogen und den von ihm angekündigten aber nicht erfolgten Gehalts­nachweis gerügt, jedoch keine Grundlage für eine Einkommensschätzung angeführt. Tatsache ist aber, dass der Beschwerdeführer nach der Übertretung im März 2013 seine monatlichen Bezüge von April bis Juni mit 710 Euro, 560 Euro und 360 Euro angegeben und bislang auch die von ihm selbst angebotenen Gehaltszettel nicht vorgelegt hat. Er hat weiters im Einspruch gegen die Strafverfügung von 26. Juni 2013 sein Einkommen mit „knapp 750 Euro netto“ angegeben, was mit den obigen Mitteilungen offensichtlich nicht übereinstimmt. Vermögen oder Sorgepflichten liegen nicht vor.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts ist die verhängte Strafe angesichts des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch eine Geschwindigkeitsüber­schreitung um 14 km/h im Ortsgebiet überhöht, wobei aber kein Anlass, besteht, die Strafe unterhalb der bei Anonymverfügungen festgesetzten Strafe festzusetzen.

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind Ungehorsamsdelikte, dh Fahrlässigkeit genügt auch im Hinblick auf die Strafzumessung; Wissentlichkeit ist daher nicht erforderlich. Maßgebend ist aber hier nicht die „breite Straße„ sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf seinem Weg in Richtung Eferding noch kein Hinweiszeichen „Ortsende“ gemäß § 53 Abs.17b StVO passiert hatte. Damit ist auch das von ihm herangezogene Argument der Ortsunkundigkeit nicht relevant.

Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in Teilbeträgen gemäß seinem tatsächlichen (und daher eindeutig nachzuweisenden) Einkommen zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen. 

 

5. Die Kostenvorschreibung der belangten Behörde bleibt auf der Grundlage des      § 64 Abs.2 VStG aufrecht, weil die Strafherabsetzung die 10 Euro-Grenze nicht tangiert.

 

zu II.:

 

Der Entfall eines Beitrages zum Beschwerdeverfahren gründet sich auf § 52 Abs.8 VwGVG.   

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger