LVwG-350098/7/KLi/JB/SH

Linz, 14.11.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerden des S.W.V., geb. x, x, (1.) vom 13. Oktober 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 11. September 2014, GZ: SO-11-2012, sowie (2.) vom 9. Oktober 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 7. Oktober 2014, GZ: SO-11-2012, jeweils wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes)

 

I.         den Beschluss gefasst:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG wird die Beschwerde vom 13. Oktober 2014 gegen den Bescheid vom 11. September 2014, GZ: SO-11-2012 als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Beschluss ist gem. § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

II.       zu Recht   e r k a n n t :

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde vom 9. Oktober 2014 gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 2014, GZ: SO-11-2012 bestätigt.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 11. September 2014, GZ: SO-11-2012, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs) ausgesprochen, dass er für sich monatlich einen Betrag in Höhe von 888,10 Euro und für seine minderjährige Tochter einen monatlichen Betrag in Höhe von 154,30 Euro (Mindeststandard: 204,30 Euro, abzüglich Unterhalt monatlich 50 Euro) erhalte. Insgesamt ergäbe sich daher ein Monatsanspruch von 1092,40 Euro. Für den Zeitraum von
1. September 2014 bis 7. September 2014 würden sich daher 1042,40 Euro errechnen.

 

Für die Zeit von 8. September 2014 bis 30. September 2014 sei darüber hinaus für den Beschwerdeführer ein Eigeneinkommen von 720,75 Euro (Notstandshilfe) zu berücksichtigen. Insgesamt würde sich daher unter Zugrundelegung eines Monatsbetrages von wiederum 1092,40 Euro ein Betrag von 321,65 Euro errechnen.

 

Die (aliquoten) Auszahlungsbeträge würden sich insofern für die Zeit von
1. September 2014 bis 7. September 2014 auf 243,23 Euro und für die Zeit von 8. September 2014 bis 30. September 2014 auf 246,30 Euro belaufen.

 

Ferner wurde mit Bescheid vom 7. Oktober 2014, GZ: SO-11-2012, aus-gesprochen, dass der Beschwerdeführer für Oktober 2014 für sich und seine minderjährige Tochter Mindestsicherung erhalten werde. Ausgehend von einem Mindeststandard für den Beschwerdeführer selbst in Höhe von 888,10 Euro sowie Notstandshilfe in Höhe von 697,50 Euro (23,25 Euro x 30) würde sich daher ein Betrag von 190,60 Euro ergeben. Ausgehend von einem Richtsatz von 204,30 Euro für seine minderjährige Tochter und abzüglich eines Unterhaltsbeitrages von 50 Euro monatlich würde sich für diese ein Betrag von 154,30 Euro ergeben.

 

Der Gesamtbetrag belaufe sich somit auf 1092,40 Euro, abzüglich des eigenen Einkommens von 747,50 Euro, daher auf 344,90 Euro.

 

 

I.2. Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden vom 13. Oktober 2014, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. September 2014 (Mindestsicherung für September 2014) sowie vom 9. Oktober 2014 gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2014 (Mindestsicherung für Oktober 2014).

 

In seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2014 gegen den Bescheid für September 2014 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Berechnungen für den Monat September 2014 unrichtig vorgenommen worden seien. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass die AMS-Zahlungen im Nachhinein erfolgen würden. Darüber hinaus seien auch die vom Beschwerde-führer bezogenen Einkommensverhältnisse nicht richtig gewürdigt worden, weshalb sich zu seinen Lasten ein Differenzbetrag errechnen würde. Ferner ersuche der Beschwerdeführer um Nachsicht von der in der Rechtsmittel-belehrung angegebenen Frist.

 

Gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2014 führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. Oktober 2014 aus, dass die Berechnungen wiederum falsch vorgenommen worden seien. Der AMS-Bezug und der BMS-Bezug würden zusammengefasst nur 879,85 Euro ergeben (AMS: 534,75 Euro; BMS:
344,90 Euro), sein Anspruch würde sich aber auf ca. 1150 Euro belaufen. Darüber hinaus würden die ausgezahlten Beträge zum Leben nicht ausreichen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist am x geboren und wohnt in x, x. Der Beschwerdeführer ist Vater einer minderjährigen Tochter, E.J.V., geboren am x. Die minderjährige Tochter hat Anspruch auf Familienbeihilfe. Darüber hinaus erhält die minderjährige Tochter monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 50 Euro.

 

II.2. Der Beschwerdeführer bezog im Monat September 2014 für die Zeit von
1. September 2014 bis 7. September 2014 kein zu berücksichtigendes eigenes Einkommen. Die monatliche Miete beläuft sich auf 380 Euro. In der Zeit von
8. September 2014 bis 30. September 2014 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von 23,25 Euro täglich, das sind für den Monat September 2014  720,75 Euro.

 

 

II.3. Für den Monat September 2014 stellt sich die Berechnung wie folgt dar:

 

01.09.2014 bis 07.09.2014 :

Beschwerdeführer:             monatlich  888,10            abzüglich   0

Tochter:                                    monatlich  204,30            abzüglich 50

Summe:                         monatlich 1092,40            abzüglich 50

Monatsanspruch                                                1042,40

umgerechnet auf 01.09.2014 bis 07.09.2014:               243,23

 

 

08.09.2014 bis 30.09.2014:

Beschwerdeführer:            monatlich  888,10            abzüglich 720,75

Tochter:                                    monatlich  204,30            abzüglich   50,00

Summe:                                    monatlich 1092,40            abzüglich 770,75

Monatsanspruch:                                                                        321,65

umgerechnet auf 08.09.2014 bis 30.09.2014:                                                246,60

 

II.4.            Für Oktober 2014 stellt sich die Berechnung wie folgt dar:

 

Beschwerdeführer:            monatlich   888,10            abzüglich 697,50

Tochter:                                    monatlich   204,30            abzüglich   50,00

Summe:                                    monatlich 1092,40            abzüglich 747,50

Monatsanspruch:                                                                        344,90

 

 

II.5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. September 2014,
GZ: SO-11-2014 (Mindestsicherung für September 2014) hat der Beschwerde-führer mit Datum vom 13. Oktober 2014 Beschwerde erhoben. Der Beschwerde-führer hat seine Beschwerde nicht bei der belangten Behörde eingebracht, sondern an das Bundesverwaltungsgericht mittels Postaufgabe gesendet, wo diese Beschwerde am 16. Oktober 2014 einlangte. Das Bundes-verwaltungsgericht hat die Beschwerde sodann mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 sowohl an die belangte Behörde als auch an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet. Die Weiterleitung langte bei der belangten Behörde am 21. Oktober 2014 und beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am
22. Oktober 2014 ein. Auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde die Beschwerde nochmals an die belangte Behörde weitergeleitet, wo diese sodann am 29. Oktober 2014 einlangte.

 

II.6. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 2014 (Mindestsicherung für Oktober 2014) wurde vom Beschwerdeführer direkt bei der belangten Behörde eingebracht.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und vollständig aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde. Insbesondere gehen aus diesem Akt die Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Tochter (Notstandshilfe, Unterhalt) hervor. Diese Berechnungen konnten daher von der belangten Behörde und können auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. Kontrolle dieser Berechnung herangezogen werden. Weitergehende Erhebungen waren insofern nicht erforderlich.

 

III.2. Auch die Feststellungen zur Einbringung der Beschwerden – insbesondere jener vom 13. Oktober 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
11. September 2014, GZ: SO-11-2012 (Mindestsicherung für September 2014) – ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch diesbezüglich waren keine weitergehenden Ermittlungen notwendig.

 

 

 

IV. Rechtslage:

 

Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann gemäß § 4 Oö. BMSG nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 erfüllen und

2.    

a)   österreichische Staatsbürgerinnen oder -bürger oder deren Familien-angehörige;

b)   Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte;

c)   EU-/EWR-Bürgerinnen oder Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;

d)   Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehörige“ oder mit einem Nieder-lassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung;

e)   Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden.

 

Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist gemäß
§ 5 Oö. BMSG, dass eine Person im Sinne des § 4 Oö. BMSG

1.   von einer sozialen Notlage (§ 6 Oö. BMSG) betroffen ist und

2.   bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7 Oö. BMSG).

 

Eine soziale Notlage liegt gemäß § 6 Oö. BMSG bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf

2.    den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Als Beitrag gelten insbesondere

1.   der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG

2.   der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG

3.   die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientieren Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4.   die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung , Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zur Beschwerde vom 13. Oktober 2014

(Mindestsicherung für September 2014):

 

Der Beschwerdeführer hat den Bescheid vom 11. September 2014 entsprechend dem im Akt befindlichen und auf der Urschrift des Bescheides angebrachten Aktenvermerk am 11. September 2014 persönlich übernommen. Die persönliche Übernahme des Bescheides wurde vom Beschwerdeführer durch seine Unterschrift bestätigt.

 

Gem. § 7 Abs. 4 VwGVG steht dem Beschwerdeführer für die Erhebung einer Beschwerde eine Frist von vier Wochen zur Verfügung. Auf diese Beschwerdefrist wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Dies ergibt sich auch aus der Beschwerde vom 13. Oktober 2014 selbst, in welcher der Beschwerdeführer um Nachsicht von der Rechtsmittelbelehrung ersucht.

 

Gem. § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungs-gericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Auch darüber wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung belehrt. Dennoch hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht bei der belangten Behörde, sondern fälschlicherweise beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über gegenständliche Rechts-sache jedenfalls sachlich unzuständig.

 

Gem. § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde vom 13. Oktober 2014 nach deren Einlangen am 16. Oktober 2014 noch an diesem Tag an die belangte Behörde weitergeleitet. Diese Weiterleitung langte sodann am 21. Oktober 2014 bei der belangten Behörde ein.

 

Ausgehend von der Zustellung des Bescheides vom 11. September 2014 an diesem Tag durch persönliche Übernahme endete die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels am 8. Oktober 2014. Der Beschwerdeführer hätte daher an diesem Tag die Beschwerde bei der belangten Behörde einbringen oder spätestens an diesem Tag mittels Postaufgabe an die belangte Behörde versenden müssen. Der Beschwerdeführer trägt nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG außerdem das Risiko dafür, dass die Einbringung seiner Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde nicht mehr fristgerecht bei der belangten Behörde erfolgt. Nachdem die Frist am 8. Oktober 2014 endete, die Beschwerde aber erst am 21. Oktober 2014 bei der belangten Behörde einlangte, war diese verspätet.

 

Selbst dann, wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 13. Oktober 2014 an diesem Tag mittels Postaufgabe an die belangte Behörde versendet hätte, wäre diese bereits fünf Tage außerhalb der Beschwerdefrist gelegen.

 

Zusammengefasst war daher die Beschwerde vom 13. Oktober 2014 gegen den Bescheid vom 11. September 2014 als verspätet zurückzuweisen.

 

 

V.2. Zur Beschwerde vom 9. Oktober 2014

(Mindestsicherung für Oktober 2014):

 

Zunächst ist zur Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs und des Lebensunterhaltes darauf einzugehen, dass unterschiedliche Auszahlungsmodalitäten im Hinblick auf die Leistungen des AMS und der belangten Behörde bestehen. Während die Auszahlungen der Notstandshilfe im Nachhinein erfolgen, werden die Auszahlungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Vorhinein geleistet. Die Berücksichtigung der AMS-Zahlungen bei Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt nicht im Monat des Entstehens des Anspruches auf AMS-Zahlungen, sondern im Monat der Auszahlung. Diese Vorgehensweise ist auch nachvollziehbar, weil erst in diesem Monat die Zahlung des AMS für den Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung steht.

 

Die Richtsätze, anhand derer die Auszahlung der Mindestsicherungsbeträge berechnet wird, sind in der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung - Oö. BMSV), idF LGBl.Nr.107/2013 geregelt.

 

Gem. § 1 Abs. 1 Z 1 Oö BMSV beläuft sich der Mindeststandard für allein-stehende oder alleinerziehende Personen auf 888,10 Euro. Gem. § 12 Abs. 1 Z 5 lit. a Oö BMSV beläuft sich der Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, für die ersten drei minderjährigen Kinder auf jeweils 204,30 Euro.

 

 

 

Nachdem der Beschwerdeführer Notstandshilfe des AMS in Höhe von täglich 23,25 Euro, also monatlich 697,50 Euro (23,25 Euro x 30) erhalten hat, welche auf den Mindeststandard von 888,10 Euro anzurechnen sind, beträgt der Auszahlungsbetrag für den Beschwerdeführer 190,60 Euro.

 

Die Berechnung der belangten Behörde wurde korrekt vorgenommen. Insofern ergibt sich der obige (zu Punkt I.) zitierte Monatsanspruch von 344,90 Euro.

 

Der Auszahlungsbetrag für die minderjährige Tochter wurde nicht in Beschwerde gezogen.

 

Im Ergebnis sind daher die Berechnungen der belangten Behörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu, weshalb diese abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 2014, GZ: SO-11-2012 zu bestätigen war.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Lidauer