LVwG-850220/3/Re/AK/IH

Linz, 03.12.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn K P E, x, vertreten durch die G K L Rechtsanwälte OG, x, x, vom 6. Oktober 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. September 2014,
GZ: 0037691/2004,
den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Das Rechtsmittelverfahren wird eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
3. September 2014, GZ: 0037691/2004, die Gewerbeberechtigung des Gewerbe­inhabers K E für die Versicherungsvermittlung in der Form Versiche­rungsagent, Gewerberegisternummer x, gemäß § 87 Abs. 1 Z 1, § 13 Abs. 1 und § 361
GewO 1994 entzogen und verfügt, den Originalgewerberegis­terauszug binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides an die Gewerbe­behörde zurückzustellen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gewerbeinhaber sei vom Landes­gericht Linz im Grunde der §§ 146, 147 Abs. 2, 147 Abs. 3 und 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden und diese Verurteilung laut vorlie­gendem Strafregisterauszug noch nicht getilgt.

 

 

II. Gegen diesen Bescheid hat Herr K E, x, durch seine rechtliche Vertretung der G K L Rechtsanwälte OG, x, mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Behörde habe sich ausschließlich darauf beschränkt, die der Verurteilung zugrunde liegenden Normen des StGB, wegen derer er verurteilt worden sei, wiederzugeben und sei eine Subsumtion des maßgeblichen Sachverhaltes unter die Bestimmung des § 87 GewO nicht vorgenommen worden. Es handle sich um eine reine Scheinbegründung. Das Landesgericht Linz sei von einer günstigen Prognose seiner Person ausgegangen und hätte sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen müssen.

Beantragt werde, den Bescheid insofern abzuändern, dass von einer Entziehung Abstand genommen werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

 

 

III. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat den Verfahrensakt gemein­sam mit dem eingebrachten Rechtsmittel dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zuständigkeitshalber zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt.

Vor Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittel­verhandlung hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel mit Eingabe vom
20. November 2014 zurückgezogen und gleichzeitig seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt.

 

Diese das Rechtsmittel zurückziehende Eingabe wurde von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich per E-Mail vom
1. Dezember 2014, an diesem Tage eingelangt, weitergeleitet.

 

Aufgrund dieser eingelangten Zurückziehung ist der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und war aus diesem Grund das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss einzustellen.

 

 


 

V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger