LVwG-600588/2/Kof/BD

Linz, 25.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn D U,
geb. X, I, L gegen das Straferkenntnis
der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02. Oktober 2014, GZ. VStV/ 914300585760/2014 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.:

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 550 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.:

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·                    Geldstrafe .............................................................................. 550 Euro

·                    Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 55 Euro

    605 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt ................................. 5 Tage.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 10.07.2014 um 23:00 Uhr in Linz, Bethlehemstraße Höhe Nr. X das Fahrrad S P
in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,55 mg/l betrug
wie mittels eines Atemluftalkoholmessgerätes festgestellt wurde.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs.1b iVm. § 5 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe: von  € 800,00               

 

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen

 

gemäß § 99 Abs.1b StVO

               

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher  .................................................... € 880,00“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine – nur gegen das Strafausmaß gerichtete – Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 30.09.2014, Ra 2014/11/0052; vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 19.09.1984, 82/03/0112 – verstärkter Senat; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

 

Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,40 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,60 mg/l – ein Fahrzeug lenkt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.1b StVO mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Der Bf hat nicht ein Kraftfahrzeug, sondern „nur“ ein Fahrrad gelenkt.

Beim Bf sind in der Verwaltungsstrafevidenz zwar Verwaltungsübertretungen vorgemerkt, allerdings keine einzige Übertretung verkehrsrechtlicher Vorschriften.

 

Es ist daher – siehe VfGH vom 27.09.2002, G45/02 = VfSlg 16633 – gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden; der Strafrahmen beträgt dadurch 400 Euro bis 3.700 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 3,5 Tage bis 6 Wochen.

 

Beim Bf hat der Atemluftalkoholgehalt .................. 0,55 mg/l betragen. –

Dieser Wert liegt im oberen Bereich des § 99 Abs.1b StVO.

 

Mit der Verhängung der Mindeststrafe wird somit nicht das Auslangen gefunden und daher die Geldstrafe mit 550 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage – festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10% der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor

dem Landesverwaltungsgericht OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II.: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

 

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

H i n w e i s

Bitte beachten Sie den von der Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler