LVwG-550321/13/Br/IH

Linz, 01.12.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat „G“ (Vorsitzender: Mag. W. Weigl, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerde des W.S., x, x, vertreten durch Dr. E.K., Rechtsanwalt, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 14.11.2013, GZ: LNO-100996/159-2013-Oh/Ko, nach der am 20. Oktober 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Agrarbehörde (Amt der
Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche  und ländliche Entwicklung, Abteilung Ländliche Neuordnung) vom 14.11.2013, GZ: LNO-100996/159-2013-Oh/Ko, gemäß Verständigung vom 14.11.2013, in der Zeit vom 2. bis 16.12.2013 während der Amtsstunden im Gemeindeamt Hartkirchen zur allgemeinen Einsicht aufgelegt und einem Beginn des Laufes der (damals noch) Berufungsfrist ab 17.12.2014, wurde folgendes abgesprochen:

 

 

Flurbereinigungsplan:

 

 A.) Grundlagen und Bestandteile des Flurbereiniqunqsplanes sind:

 

a.) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (2 färbig angelegte Pläne,

M 1:2000);

b.)  die Abfindungsberechnung gesamt;

c.)  die Abfindungsberechnung je Litera;

d.)  den Abfindungsausweis;

e.)  2 Servitutspläne, M 1:2000;

f.)  Teilungen am Gebietsrand, bestehend aus 5 färbig angelegten

     Plänen, M 1:1000;

 

Als Behelf sind dem Flurbereinigungsplan angeschlossen:

a.) der rechtskräftige Bescheid betreffend den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, ZI. 100996/36-2008-Sg vom 19.05.2008, bestehend aus der planlichen Darstellung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes (je 4 Lagepläne, M 1:2000) und die Zusammenstellung der der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke (Besitzstandsausweis),

b.)  die Gegenüberstellung des alten und neuen Standes (Änderungsausweis),

c.)  das Parteienverzeichnis

 

B.) Darstellung des Verfahrensqanqes und der für die Neuordnung wesentlichen wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse:  

 

I.

Einleitung

 

Das Flurbereinigungsverfahren P. wurde mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 18.12.2006, ZI. ABL-100996/18-2006, eingeleitet.

Der Berufung des Herrn S.M., x, x wurde mit Erkenntnis vom 12.7.2007, AZ: Agrar(Bod)-100377/6-2007 nicht Folge gegeben.

Mit Bescheiden vom 15.1.2008, ZI. ABL-100996/30-2008 sowie vom 12.8.2013, Zl. LNO-100996/143-2013 wurden Grundstücke nachträglich in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen.

Mit Bescheid vom 18.12.2006, ZI. ABL-100996/18-2006, wurden die Eigentümer der in das Flurbereinigungsverfahren P. einbezogenen Grundstücke zur Flurbereinigungsgemeinschaft P. zusammengefasst und als Körperschaft des öffentlichen Rechtes begründet.

 

II.

Besitzstandsfeststellungen und Bewertung:

 

Die Eigentumsverhältnisse bzw. der Besitzstand der in die Flurbereinigung einbezogenen Grundstücke wurde entsprechend der Grundbuchseintragungen, der Katastermappe des Vermessungsamtes, durch Begehung der Grenzen und anschließende Vermessung erhoben.

 

Die in das Flurbereinigungsgebiet einbezogenen Grundstücke wurden im Wege der amtlichen Ermittlung unter Zuhilfenahme der Ergebnisse der Finanzbodenschätzung bewertet.

 

Mit Bescheid vom 19.5.2008, ZI. ABL-100996/36-2008, wurde über die Ergebnisse betreffend die Erhebung des Besitzstandes und der Bewertung abgesprochen (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan).

 

Der Berufung der Ehegatten F.M. und F., x, x sowie des Herrn S.W., x, x wurde mit Erkenntnisse vom 30.10.2008, AZ: Agrar(Bod)-100428/5-2008 und Agrar(Bod)-100429/4-2008 keine Folge gegeben.

 

III.

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen:

 

Zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke wurden mit Bescheid vom 3.10.2011, ZI. ABL-100996/88-2011 (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen angeordnet und zugleich über Antrag der Flurbereinigungsgemeinschaft P. den Eigentümern der der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke die Kostenanteile vorgeschrieben.

 

 

IV.

Vorläufige Übernahme:

 

Mit Bescheid vom 3.10.2011, ZI. ABL-100996/87-2011, wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet.

 

V.

Bewilligungen und Feststellungen:

 

Mit den nachstehend angeführten Bescheiden genehmigte die Agrarbehörde Oberösterreich gemäß folgende Vereinbarungen:

a)   Bescheid vom 12.1.2009, ZI. ABL-100996/50-2009 (Übereinkommen zwischen dem Oö. L. und Verein für N. und der Gemeinde H., betreffend eines Abfindungsverzichtes für den Besitzkomplex x, entspricht Gst. Nr. x, KG S.);

b)   Bescheid vom 8.3.2011, ZI. ABL-100996/61-2011 (Übereinkommen zwischen Frau S.M. und Herrn H.K., betreffend Flurbereinigungsübereinkommen hinsichtlich Gst.Nr. x, KG x S.);

c)   Bescheid vom 17.3.2011, ZI. ABL-100996/62-2011 (Übereinkommen zwischen Herrn P.F. und den Ehegatten R.J. und A., betreffend Flurbereinigungsübereinkommen hinsichtlich des Gst.Nr. x, KG. x S.);

d)   Bescheid vom 21.7.2011, ZI. ABL-100996/69-2011 (Übereinkommen zwischen Herrn N.H. und Frau W.T., betreffend das Flurbereinigungsübereinkommen hinsichtlich des Gst.Nr. x, KG. x S.;

 

C.) Verfügungen:

 

I.

Grunddienstbarkeiten und Reallasten:

 

Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen Vertrag, eine letzte Willenserklärung, auf einem bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruch oder auf Verjährung gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung.

 

Im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten, deren Löschung nicht ausdrücklich in diesem Bescheid angeordnet wird, werden aufrechterhalten.

 

Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.

 

Von diesen Anordnungen sind Rechte aus behördlichen Bescheiden, insbesondere wasser-energie- und fernmelderechtliche Bescheide, nicht betroffen.

In den nachfolgend angeführten Einlagezahlen der Grundbücher x H., x P. und x S. sind die Dienstbarkeiten bzw. Reallasten wie folgt aufrecht zu erhalten, neu zu begründen bzw. zu löschen:

 

In der EZ, x, Gb. x H.:

(Eigentümer: S.P.M., x, x; lit. BS)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr. 1 a eingetragene Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes hins. Gst. x in EZ x für Gste. Nr. x und x, je KG S., gelöscht.

Im C-Blatt werden

a)    die Löschung der in LNr. 4 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen

Hochspannungsleitung, jedoch nur hinsichtlich Gste. Nr. x, x, x, je KG S., für O.K.A., einverleibt.

 

b)   Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG: die in LNr. x a eingetragenen Gste. Nr. x,x,x, je KG S. auf das Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt). Die Masttrafostation befindet sich auf Gst. Nr. x, KG S.

c)   die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung, jedoch nur hins. Gst. Nr. x, KG S., infolge Übertragung zu EZ. x, Gb. x S.

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: S.W., x, x; lit. AA)

 

Im A-Blatt werden

a)   Richtigstellung Geh- und Fahrtrecht zur zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung: die in LNr. x a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S. und Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt.

b)   die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S., vorgetragen in der EZ. x, Gb. x P., die Lage des Brunnens und der Wasserleitung ist im Servitutenplan, M 1:2000, mit blauer Farbe dargestellt, zugunsten Gst. Nr. x, KG S., hier als Recht ersichtlich gemacht.

Im C-Blatt werden

a) Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: die in LNr. x a

eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

b)    Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: die in LNr. x a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gste. Nr. x und x, je KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

c)     die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x und x, infolge Übertragung zu EZ. x, Gb. x S. und EZ. x, Gb. x P., einverleibt.

 

d)    die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hins. Gst. Nr. x für O.K. Aktiengesellschaft, einverleibt.

 

e)    die Löschung des in LNr. x a eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich Gste. Nr. x und x auf die Dauer von 10 Jahren ab 23.02.2000 für die Agrarbezirksbehörde L., einverleibt.

 

f)      die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 17.5.1977 hins. Gst. Nr. x, KG S. für O.K. Aktiengesellschaft, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. x S., CLNr. x a TZ. x/1977).

 

In der EZ, x. Gb. x S.:

(Eigentümer: S.M., x, x; lit. AC)

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: die in LNr. x a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: L.E. und J., x, x; lit. BK)

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 1.4.1977 hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S., für O.K. Aktiengesellschaft, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan, M 1:2000 mit roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. x S., CLNr. x a TZ. x/1977).

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: P.F., x, x; lit. AJ)

 

Im C-Blatt werden

a)  Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: das in LNr. x a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 dargestellt).

 

b)  die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen

Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S. für O.K. AG, infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. x S., einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. x S.:

(Eigentümer: B.E. und F., x, x; lit. AV)

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: das in LNr .x a eingetragene Gst.Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: B.S. und A., x, x; lit. BD)

 

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: das in LNr. x a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. x Sc.:

(Eigentümer: K.J. und A., x, x; lit. AT)

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: R.J., x, x; lit. AE)

 

Im A-Blatt wird

Richtigstellung Ausnahmebewilligung gern § 27 ROG: das in LNr. x a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt.

 

Im C-Blatt werden

a)     Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: die in LNr. x a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gste. Nr. x und x, je KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)     Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: das in LNr x a eingetragene Gst. Nr. x auf Gste. Nr. x und x, je KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

c)      die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 1.4.1977 hins. Gst. Nr. x, KG S. für O.K. Aktiengesellschaft, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. x S., CLNr. xa TZ. 1986/1977).

 

In der EZ.x, Gb. x S.:

(Eigentümer: S.M., x, x; lit. AU)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: F.M. und F., x, x; lit. BE)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

 

(Eigentümer: D.M.M. und F., x, x; lit. AK)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr.x a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: P.M., x, x; lit. BB)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr.x a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens für EZ x und EZ x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: H.K., x, x; lit. AO)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. x Sc.:

(Eigentümer: R.A. und J., x, x; lit. AP)

 

Im A-Blatt werden

a)   die in LNr.x a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes über das Hochland mit allen Feldfuhren und über die Hafnerwiese mit Heu und Grummet an EZ. x, gelöscht.

b)   die in LNr.x a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

c) die in LNr.x a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes an Gst. x für x, gelöscht.

 

Im C-Blatt werden

a)     Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: die in LNr. xa eingetragenen Gste. x und x auf Gste. Nr. x und x, je KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)     die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungs­leitung für O.K. AG, jedoch nur hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S., infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. x S., einverleibt.

c)      die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung für O.K. AG, jedoch nur hins. Gst. x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: N.H., x, x; lit. AH)

Im A-Blatt wird

die in LNr. xa eingetragene Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes über das Hochland mit allen Feldfuhren und über die Hafnerwiese mit Heu und Grummet an EZ. x, gelöscht.

Im C-Blatt werden

a)    die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hins. Gste. Nr. x und x mit allen Feldfuhren für EZ. x, x, x, x, x, einverleibt.

b)    die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens hins. Gst. Nr. x für Gst. Nr. x und x, einverleibt.

c)     die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst.Nr. x, x, x, x, , für O.K. Aktiengesellschaft, einverleibt.

d)    Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: die in LNr. x a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst.Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

e)    die Löschung der in LNr. xa eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hins. Gst. Nr. x für O.K. Aktiengesellschaft, einverleibt.

f)      die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gern Pkt. Il-I Dienstbarkeitsvertrag vom 1.7.1986 hins. Gst. Nr. x, KG S. für O.K. Aktiengesellschaft, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt, (übertragen aus EZ. x, Gb. x H., LNr. xa TZ. x).

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: P.F., x, x; lit. AJ)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr.x a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

Im C-Blatt werden

a)     die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens für EZ x und EZ x, einverleibt.

b)     die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über Gst. Nr. x für Gst.Nr. x in EZ x, einverleibt.

c)      Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: die in LNr. x a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

d)     Richtigstellung elektr. Leitung, Transformatorenstation, Gehen und Fahren für O.K. AG.: das in LNr. x a eingetragene Gst. Nr. x auf das Gst. Nr. x, KG x S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: S.A., x, x; lit. AR)

 

Im C-Blatt werden

a)           die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit des

Fahrens hinsichtlich Gst. x für EZ. x einverleibt.

b)           die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen                                             Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O.K. AG., einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: P.P., x, x; lit. AY)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: S.W., x, x; lit. BV)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hinsichtlich Gst. x für EZ x und EZ x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: W.H. und F., x, x; lit. BA)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. x S.:

(Eigentümer: P.M. und D. und D., x, x; lit. AX)

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-MV Dienstbarkeitsvertrag vom 5.12.1991 hins. Gst. Nr. x, KG S. für O.K. Aktiengesellschaft, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. x S., CLNr. 8a TZ. x/1991).

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: M.A., xx; lit. BG)

Im A- und C-Blatt

keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: R.A. und F., x, x; lit. AI)

 

Im C-Blatt werden

a)     Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: das in LNr. xa eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)     die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S. für O.K. Aktiengesellschaft, infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. x S., einverleibt.

 

c)      die Löschung des in LNr. xa eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf die Dauer von 15 Jahren ab 5.10.1979 gem. § 7 Abs. 1 LSG 1970, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: P.K., x, x; lit. AM)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O.K. Aktiengesellschaft, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: S.H., x, x; lit. AQ)

 

Im C-Blatt werden

a) Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: das in  LNr. x a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gste. Nr. x und x, je KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)  Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: das in  LNr x a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: OÖ. L. und Verein für Naturschutz, x, x; lit. BQ)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: K.A., x, x; E.C., xx; lit. AZ)

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 20.11.1974 hins. Gste. Nr. x und x, je KG S., der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, für O.K. Aktiengesellschaft, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. x S., CLNr. 7a TZ. 2171/1974, 2160/2005).

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: W.G., x, x; lit. AL)

 

Im C-Blatt werden

a)     Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: die in LNr. xa eingetragenen Gste. Nr. x, x, x auf Gste. Nr. x und x, je KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)     die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gste. Nr. x und x, je KG S. für O.K. Aktiengesellschaft, infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. x S., einverleibt.

c)      die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x, für O.K. Aktiengesellschaft, einverleibt.

d)     Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: das in LNr x a eingetragene Gst. Nr. x auf das Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

e)     Richtigstellung Geh- und Fahrtrecht zur landw. Bewirtschaftung: das in LNr. x a eingetragene Gst. Nr. x auf das Gst.Nr. x, KG S. und das Gst. Nr. x auf das Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt.

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: R.R., x, x, lit. AD)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. xa eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hins. Gst. x für EZ. x und für alle jene, welche aus der herrschaftlichen L. Holz kaufen von M. bis G., einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. x S.:

(Eigentümer: P.F., x, x; lit. AB)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hins. Gste. Nr. x und x für Gste. Nr. x und x in EZ. x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. x S.

(Eigentümer: W.G., x, x; lit. AL)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. xa eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O.K. Aktiengesellschaft, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. x S.:

(Eigentümer: H.J., x, x; lit. BY)

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens hins. Gst. Nr. x für Gst. Nr. x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb x S.:

(Eigentümer: S.B.M. und R.F.J., x, x; lit. BO)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: R.H. und T., x, x; lit. AW)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung des in LNr. x a eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gem. Par 7 Abs. 1 OÖ-LSG für A. Linz bis 1994-12-03, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: S.M. und T. und M. x, x; E.W. x, x; lit. BL)

 

Im C-Blatt werden

a) die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens gem. Abs. IX. Kaufvertrag vom 28.5.1963 hins. Gst. Nr. x für Gst. Nr. x in EZ. x, einverleibt.

b) Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: das in LNr x a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: H.F., x, x; lit. Bl)

 

 

Im A-Blatt wird

die in LNr. x a eingetragene Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes an Gste. Nr. x in EZ x und x in EZ x, gelöscht.

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hins. Gst. Nr. x, KG S., der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, für E. AG O., hier als Last einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: N.H., x, x; lit. AH)

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O.K. AG.: das in LNr x a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S., richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: W.T., x, x; lit. BM) Kassierung dieser Einlagezahl mangels Gutsbestandes infolge Zuschreibung des Abfindungsanspruches zur EZ. x, Gb. x S.

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: D.M.M. und F., x, x; lit. AK)

 

Im C-Blatt werden

a)     die Löschung der in LNr. x a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O.K. Aktiengesellschaft, einverleibt.

b)     die Löschung des in LNr. x a eingetragenen Veräußerungsverbotes bis 16.3.2001 für A. Linz, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: Gemeinde H. - Öffentl. Gut, x, x; lit. AN)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. x S.:

(Eigentümer: R.Ö. - öffentliches Wassergut, x, x; lit. BH)

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

Dem Einspruch des Herrn M.S., x, x gegen die Einräumung eines Fahrtrechtes auf dem Abfindungskomplex AC 01 wird stattgegeben. Der Einspruch von  Frau  M.S.,  x, x wegen Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft wird abgewiesen.

 

II.

Durchführung der Neuordnung

 

Nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes und Vermarkung der neuen Grundgrenzen wird die Agrarbehörde die Unterlagen über die Neuordnung der Vermessungsbehörde zur Eintragung im Grenzkataster übermitteln. Anschließend wird der Flurbereinigungsplan dem zuständigen Gericht zur Eintragung im Grundbuch übermittelt.

 

 

III.

Verfügungen

 

1.) Soweit dies im Abfindungsausweis bestimmt wird, werden die Grundflächen der von den als gemeinsame Anlagen errichteten Wirtschaftswege in das Eigentum der Gemeinde Hartkirchen mit der Verpflichtung übertragen, diese als Verkehrsflächen für den Gemeingebrauch zu widmen.

2.) Andere gemeinsame Anlagen gehen - sofern diese oder Teile hievon keine gemeinschaftliche Funktion in Beziehung auf Grundabfindungen anderer Eigentümer haben - in das Eigentum und die Erhaltungspflicht derjenigen Partei über, deren Grundabfindung durch die gemeinsame Anlage jeweils betroffen ist.

3.) In das gemeinsame Miteigentum und somit in die gemeinsame Erhaltungspflicht - die Anteile bestimmen sich nach dem Vorteil, den die Miteigentümer daraus ziehen - werden jene gemeinsamen Anlagen mit gemeinschaftlicher Funktion den Parteien übertragen, die daraus einen Vorteil ziehen.

4.) Zur Sicherung der ökologischen Wirkungen werden die nachfolgend angeführten Grundeigentümer verpflichtet, die mit Bescheid vom 3.10.2011, ZI. ABL-100996/88-2011, angeordneten ökologischen Maßnahmen zu pflegen bzw. zu erhalten:

a)    P.F., x, x, lit. AB; hinsichtlich der Anlage einer 4-reihigen Nutzhecke entlang der ostseitigen Böschung des W.H. mit einer Länge von 206 m auf einer Fläche von 1.416 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. x S.;

b)    R.F. und A., x, x, lit. AI; hinsichtlich Anlage einer Hecke entlang des S. im Bereich hm 3+40 bis 5+80 auf einer Breite von 9 m und einer Fläche von 2.197 m2 auf Neugrundstück Nr. x und x, KG. x S.;

c)     R.R., x, x, lit. AD; hinsichtlich Anlage einer bis zu 4-reihigen Baum-Strauchhecke mit einer Gesamtlänge von 380 m auf einer Fläche von 3.591 m2 auf Neugrundstück Nr. x und x, KG. x S. sowie

P.F., x, x, lit. AB auf Neugrundstück Nr. x, KG. x S.;

d) K.A. und E.C., x, x, lit. AZ; hinsichtlich Anlage einer 4-reihigen Hecke auf einer Länge von 180 m und einer Fläche von 1.392m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. x S. sowie

S.H., x, x, lit. AQ auf Neugrundstück Nr. x, KG. x S.;

e)    S.W., x, x, lit. AA; hinsichtlich Neuanlage eines Krautsaumes auf einer Länge von 310 m und einer Fläche von 2.041 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. x S.;

f)      R.J., x, x, lit. AE; hinsichtlich Ergänzung der Uferbegleitvegetation entlang der A. mit heimischen Sträuchern sowie Anlage eines 3 m breiten Wiesensaumes entlang der landwirtschaftlich genutzten Flächen auf einer Länge von 200 m und einer Fläche von 818 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. x S.;

g)    R.J., x, x, lit. AE; hinsichtlich Anlage eines Wiesensaumes entlang des W. Baches auf einer Länge von 370 m und einer Fläche von 1.888 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. x S.;

h) S.W., x, x, lit. AA; hinsichtlich Neuanlage eines Krautsaumes auf einer Länge von 40 m und einer Fläche von 1.037 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. x S.;

i) R.T. und H., x, x, lit. AW; hinsichtlich Anlage einer 4-reihigen Strauchhecke entlang des Weges W. auf einer Länge von 30 lfm und einer Breite von 9 m mit einer Fläche von 270 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. x S.;

j) R.R., x, x, lit. AD; hinsichtlich Pflanzung eines landschaftlich markanten Solitärbaumes auf Neugrundstück Nr. x, KG. x S.;

 

5.) Anlegung einer Geländemulde im Bereich der x

 

6.) Das vor der A. Oberösterreich abgeschlossene Parteienübereinkommen vom 6.4.2011, beurkundet in der Niederschrift vom 6.4.2011, ZI. ABL-100996/68-2011, zwischen S.W., x, x, W.G., x, x, S.H., x, x, K.A., E.C., je x, x, P.D. jun., P.M., P.D. sen., je x, x, betreffend die Neuordnung, wird genehmigt.

 

 

IV.

Eigentumsübergang

 

Das Eigentum an den Grundabfindungen geht mit der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes auf die Übernehmer über. Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke.

 

 

 

 

V.

Abfindungsansprüche und Geldausgleiche

 

In der Abfindungsberechnung ist beschrieben, wie die Abfindungsansprüche der Parteien zustande kommen.

Der Unterschied zwischen Abfindungsanspruch (§ 19 Abs. 1 Oö. FLG 1979) und dem Wert der Grundabfindung der einzelnen Parteien ist grundsätzlich in Geld auszugleichen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu A.) bis C): §§ 1, 4, 16,19, 21, 22, 23, 24, 28, 29, 90 und 99 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG. 1979), LGBI. Nr. 73, i.d.g.F. sowie § 102 Abs. 1 Oö. FLG. 1979, in Verbindung mit §§17 bis 19 Forstgesetz 1975, in der geltenden Fassung, und in Verbindung mit §§ 6, 7 und 13 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 1.3.1930, BGBl.Nr. 75 über die Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg.GAV)

 

 

 

Begründend führte die Agrarbehörde folgendes aus:

 

Das Flurbereinigungsverfahren P. wurde eingeleitet, um die bestehenden Mängel der Agrarstruktur, insbesondere die Besitzzersplitterung, Erschließungsmängel, Meliorationsbe­dürftigkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen, zu beseitigen. Die Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes erfolgte unter Beachtung der §§ 1, 15 und 19 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F., auf der Grundlage des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes. Die Berechnung und Zuweisung der Grundabfindungen gründet sich auf den Abfindungsregeln des § 19 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F. Der Anspruch jeder Partei auf eine gesetzmäßige Abfindung unter Anrechnung einer Grundabfindung entsprechend dem Wert der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ist im Abfindungsausweis und in der Abfindungsberechnung dargestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, ihre Abfindungswünsche vorzubringen, denen nach Tunlichkeit unter Beachtung der schon erwähnten gesetzlichen Aufgabenstellung entsprochen wurde bzw. gründet sich die Neueinteilung auf Parteieneinvernehmen.

 

Die Abfindungsansprüche der Parteien sind in der Abfindungsberechnung rechtsverbindlich festgelegt. Der sich aus der Abfindungsberechnung ergebende Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindungen der einzelnen Parteien beträgt weniger als fünf von Hundert des einzelnen Abfindungsanspruches und ist in Geld auszugleichen. Diese Geldauszahlungen sind nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes unter Berücksichtigung der Wertänderung im Ausmaß von mehr als ein zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches, wobei als Maßstab der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insgesamt) heranzuziehen ist, vorzunehmen.

 

Der Grund für gemeinsame Anlagen wird von den Parteien der Flurbereinigung im Verhältnis der Werte ihre Grundabfindungen aufgebracht, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Inwieweit einzelne Grundeigentümer Grundflächen für gemeinsame Anlagen aufzubringen haben, ist in der Abfindungsberechnung ausgewiesen. Die Abfindungsberechnung enthält weiter die nach Eigentümern geordneten Summen der Grundflächen und Werte der der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke, die Abfindungsansprüche unter Berücksichtigung der im Zuge des Verfahrens abgeschlossenen Verträge, die Grundabfindungen und Ersatzflächen jeweils in Fläche und Wert sowie die Geldabfindungen und Geldausgleiche.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 Oö. FLG hat der bisherige Eigentümer für Obstbäume und gesondert zu bewertendes Zugehör der Grundstücke (§ 12 Abs. 5), die einer anderen Partei zugewiesen werden, einen Anspruch auf Entschädigung. Wenn der bisherige Eigentümer und der Übemehmer nichts anderes vereinbaren, hat die Agrarbehörde auf Antrag des bisherigen Eigentümers eine Entschädigung in Geld festzusetzen.

Die Erschließung der Abfindungsgrundstücke ist entweder durch öffentliche Wege, gemeinsame Anlagen oder durch Grunddienstbarkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F., gewährleistet.

 

Zufolge § 24 Abs.1 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F., sind die Grunddienstbarkeiten und Reallasten im Flurbereinigungsgebiet zu regeln, sofern sie sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen. Die im Spruchabschnitt C.) I. angeführten Dienstbarkeiten bzw. Reallasten waren aus wirtschaftlichen Gründen oder im öffentlichen Interesse aufrecht zu erhalten. Damit werden die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschlossen und die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gesichert. Die aufgehobenen Grunddienstbarkeiten bzw. Reallasten waren weder im öffentlichen Interesse, noch aus wirtschaftlichen Gründen notwendig. Soweit neue Dienstbarkeiten begründet worden sind, beruhen sie auf Parteienübereinkommen bzw. sind sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig.

 

Für Baurechte und sonstige Belastungen bzw. Eigentumsbeschränkungen waren im Flurbe­reinigungsgebiet keine Regelungen erforderlich.

 

Spätestens zum Zeitpunkt der Erlassung des Flurbereinigungsplanes sind die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen zu regeln und - soweit dies erforderlich ist -Erhaltungsgemeinschaften zu bilden.

Als Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaften sind die Eigentümer jener der Flurbereinigung unterzogene Grundstücke heranzuziehen, die aus den gemein-samen Anlagen einen Vorteil ziehen. Die Beiträge zu den Erhaltungskosten sind nach diesem Vorteil zu bestimmen.

 

Zum Spruchabschnitt B.) V:

Mit diesen Vereinbarungen können zweckmäßige Lösungen betreffend die Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes erzielt werden.

 

Zum Spruchabschnitt C.) I:

 

Zur Einwendung von Herrn M.S.:

Folgender Befund wurde erhoben:

Das Abfindungsgrundstück x befindet sich im Osten des Flurbereinigungsgebietes P. und hat eine Fläche von 8,64 ha. Zur Erschließung der Grundstücke wurde im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens P. als Gemeinsame Maßnahme und Anlage der Weg x (im Plan der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als K. bezeichnet) angeordnet und errichtet. Der Weg x führt beginnend von der G. auf einer Länge von 223 lfm in südöstliche Richtung bis zum Grundstück x, bildet eine rechtwinkelige Kurve nach Nordosten und führt weiter entlang der Westgrenze des Grundstückes x in nordöstliche Richtung. Der Weg x ist als öffentlicher Weg ausgewiesen. Das Grundstück x wird durch einen neu errichteten, ca. 137 lfm langen und ca. 4 m breiten Privatweg in einen nördlichen und einen südlichen Teil geteilt. Der Privatweg beginnt bei jener Kurve des Weges x, die den Weg nach Nordosten schwenkt und stellt eine geradlinige Verlängerung des Weges x dar. Der nördliche Teil des Grundstückes x hat ein Flächenausmaß von 3,15 ha und wird zur Gänze als Acker genutzt.,

Der südliche Teil hat ein Flächenausmaß von 5,43 ha, wird auf einer Fläche von 5,37 ha als Acker genutzt, südlich des als Acker genutzten Teiles befindet sich ein Wiesenweg mit einer Länge von 75 lfm und ein Entwässerungsgraben mit einer Fläche von 377 m2. Die Hauptbewirtschaftungsrichtung liegt in Nord- Süd- Richtung. Das Grundstück hat im Westen eine Länge von 440 lfm und im Osten eine Länge von 463 lfm. Das Vorgewende hat entlang des im Norden befindlichen Privatweges eine Länge von 137 lfm und im Süden eine Länge von 100 lfm. Östlich des Grundstückes x befindet sich auf einer Länge von 373 lfm das als Ökofläche ausgewiesene Grundstück x, das im Eigentum von Herrn W.S. steht, ansonsten ist das Grundstück x zur Gänze von Fremdgrund umgeben.

Bei der am 12. September 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgte die Ordnung der rechtlichen Verhältnisse und die Regelung der Dienstbarkeiten. Bezüglich des Grundstückes x wurden folgende Regelungen verhandelt:

-    Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Abfindungsgrundstück x (Gst. Nr. x, KG S) auf einer Breite von 3 m und einer Länge von 263 lfm. Die Lage der Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan dargestellt. Das Fahrtrecht führt vom südwestlichen Punkt des Grundstückes x auf einem Wiesenweg zum Grundstück x - öffentliches Gut.

-    Richtigstellung eines Geh- und Fahrtrechtes eines bestehenden Geh- und Fahrtrechtes über das Abfindungsgrundstück x. Das Fahrtrecht führt von der südöstlichen Grenze des Grundstückes x auf einer Länge von 55 lfm in südöstlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grundgrenze des Grundstückes x zu dem im Osten des Grundstück x verlaufenden öffentlichen Weg Gst. Nr. x.

Die beschriebenen Grundstücke und Wege befinden sich in ebener Lage, die Produktionsbe­dingungen sind in diesem Raum als sehr gut zu bezeichnen.

 

Diesen Befund hat die Behörde einer rechtlichen Würdigung unterzogen:

 

Für eine zeitgemäße und wirtschaftlich durchführbare Ackerbewirtschaftung ist in Gunstlagen bis zu einer Schlaglänge von 300 Meter die Erschließung eines Grundstückes an einer Stelle im Vorgewendebereich ausreichend. In Gebieten mit mittlerer oder geringer Ertragskraft können die Schlaglängen für die zeitgemäße und wirtschaftliche Ackerbewirtschaftung auch über eine Länge von 300 Meter hinausgehen. Bei Schlaglängen, die über die oben angeführten Längen überschreiten, ist eine weitere Erschließung, die im günstigsten Fall am gegenüberliegenden Vorgewende situiert ist, erforderlich.

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Schlaglänge des südlichen Teiles des Grundstückes x neben der im Norden bestehenden Erschließung durch das öffentliche Gut und dem Privatweg eine im Süden des Grundstückes x gelegene Erschließung aus agrartechnischer Sicht erforderlich.

Bei der am 12. September 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden für das Grundstück x im südlichen Vorgewendebereich ein Geh- und Fahrtrecht in westliche Richtung über das Grundstück x und eine Geh- und Fahrtrecht in östliche Richtung über das Grundstück x eingeräumt. Aufgrund der Einwendungen der Partei M.S. wurde ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Amtssachverständige führt darin aus, dass aufgrund der vorliegenden Feldbreite im südlichen Vorgewendebereich des Grundstückes x aus agrartechnischer Sicht die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes ausreichend ist.

Die geplante Einräumung von zwei Geh- und Fahrtrechten ist in diesem Bereich aus agrartechnischer Sicht nicht erforderlich.

 

Zur Einwendung von Frau M.S.:

Der Abfindungskomplex x wurde im Anschluss an die Dorfgebietswidmung in der Ortschaft P. wieder zugeteilt. Die Ausformung wurde verbessert und die Erschließung über öffentliches Gut bewerkstelligt. Die Abfindungsansprüche des zweiten Besitzkomplexes entlang des Uferbereiches wurden den übrigen Komplexen der Partei S. zugeteilt. Aus agrartechnischer Sicht kommt es zu keiner Beeinträchtigung für die Liegenschaft S. Die Einwände sind daher nicht nachvollziehbar.

 

Zum Spruchabschnitt C.) III. 5.):

Mit Bescheid vom 3.10. 2011 ZI. ABL-100996/88-2011 (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) wurden im Bereich der Abfindungskomplexe x und x sowohl die Geländekorrektur G. als auch die Ökomaßnahme x angeordnet. Nach dem ersten Schmelzwasseranfall zeigte sich, dass vor allem auf dem Abfindungskomplex x das Oberflächenwasser nicht abfließen konnte und über einen längeren Zeitraum stehenblieb. Aus diesem Grunde wurde nach Begutachtung durch den Bausachverständigen der Abteilung LNO auf der angrenzenden Ökofläche x eine Geländemulde angelegt. Bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke kommt es durch diese Maßnahme weder zu einer punktuellen Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer noch zu einer Erhöhung der Wassermenge. Es wurde die Retentionsfläche von der landwirtschaftlich genutzten Fläche in eine Fläche, die aus der Produktion genommen wurde und mit einer 4 reihigen Hecke bepflanzt ist, verlegt.

Für diese Maßnahme besteht laut § 3 der Verordnung zum Schutze des Grundwasservorkommens in den Gemeinden H., P. und S. (LGBL 1976, 27. Stück, 44. VO) keine Genehmigungspflicht. Durch die geringfügige Verlegung des Retentionsraumes ist ähnlich wie bei den im Bescheid vom 3.10.2011 angeordneten Maßnahmen x und x bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung keine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu erwarten.“

 

 

 

II. Dagegen wandten sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung, die nunmehr nach Übergang der Zuständigkeit an das Oö. Landesverwaltungsgericht  als Beschwerde zu bezeichnen ist:

In umseitig bezeichnetem Verwaltungsverfahren erhebe ich gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 14.11.2013 zu LNO-100996/159-2013-Oh/Ko, mit welchem der Flurbereinigungsplan erstellt und zur allgemeinen Einsicht bis 16.12.2013 beim Gemeindeamt Hartkirchen während der Amtsstunden aufgelegt wurde, mithin fristgerecht innerhalb der ab 17.12.2013 laufenden Rechtsmittelfrist nachstehende

 

BERUFUNG

 

an die sachlich zuständige Oberbehörde bzw. das Verwaltungsgericht.

 

 

I.) Umfang der Anfechtung:

 

Der Bescheid vom 14.11.2013 wird zum Spruchabschnitt C.) Verfügungen hinsichtlich Punkt I. Grunddienstbarkeiten und Reallasten bezogen auf die ohne taugliche Begründung unterlassene Aufrechthaltung bzw. Neubegründung der mir seit unvordenklichen Zeiten zustehenden, weil von mir und meinen Rechtsvorgängern durchgehend ausgeübten und unbestritten gebliebenen Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über die Grundstücke x, x, x, x, x, x, x und x inliegend in EZ x Grundbuch x S. (M.S.), richtiggestellt nunmehr auf Grundstück Nr. x (Abfindungskomplex x) für mein Grundstück x (Abfindungskomplex x).

 

Ausgehend davon, dass eine hinreichende Trennung dieser von der Behörde nicht erlassenen Spruchbestandteile vom gesamten Flurbereinigungsverfahren inklusive der verfügten Abfindung nicht möglich ist, erstreckt sich der Berufungsantrag auf den gesamten Bescheidumfang.

 

Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschrif­ten inklusive Unüberprüfbarkeit der Entscheidung, sowie inhaltliche bzw. materielle Rechts­widrigkeit geltend gemacht und wird im Einzelnen hiezu wie folgt ausgeführt:

Die Behörde ist nach allgemeinen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens verpflichtet, auf Grundlage des abgeführten Beweisverfahrens einerseits den entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt anhand einer nachvollziehbaren, überprüfbaren Beweiswürdigung festzustellen und darauf basierend andererseits eine richtige rechtliche Beurteilung anhand der Gesetzeslage vorzunehmen. Dem bekämpften Bescheid mangelt es faktisch gänzlich an den notwendigen Sachverhaltsfeststellungen und zwar insbesondere auch bezogen auf die im Spruchbestandteil C.) getroffene Regelung der Grunddienstbarkeiten und Reallasten.

 

Die Behörde bezieht sich im bekämpften Bescheid im verfahrensrelevanten Teil (Seite 17 f) lediglich auf die Einwendungen von M.S. und zitiert anschließend dann die bei der Verhandlung am 12.09.2012 vorgenommene Ordnung der rechtlichen Verhältnisse und Regelung der Dienstbarkeiten. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass diese Verhandlung am 12.09.2013 stattgefunden hat; deren Gegenstand bildete insbesondere die planliche Dar­stellung der Dienstbarkeiten. Die Behörde hat meine Liegenschaft betreffend ausdrücklich vorgesehen, zur zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Grundstück x (Abfindungskomplex AC 01 S.) inliegend in EZ x des KG x S. mit einer Fahrbahnbreite von drei Metern, wie im Servitutenplan mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten meines Grundstückes x, KG S., Abfindungskomplex x) einzutragen. Es handelt sich dabei um die von mir und meinen Rechtsvorgängern seit unvordenklichen Zeiten ausgeübte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes im Anschluss an die öff. Wegparzelle x eben über die nunmehr im Grund­stück x zusammengefassten Grundstücke, eigentümlich der Familie S., nämlich x, x, x, x und x.

 

Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Aufrechterhaltung des - seit jeher unstrittigen und auch anlässlich der Planerstellung durch die Vermessungskanzlei DI A.-B. vom 20.08.1958 ausdrücklich festgehaltenen - Fahrtrechtes ausgesprochen und gab es für mich anlässlich dieser Verhandlung auch keine dieser Vorgangsweise entgegenstehenden Anträge, Argumente oder sonstige Hindernisse.

 

Im nunmehr bekämpften Bescheid ist diese zu meinen Gunsten aufrecht zu haltende bzw. festzulegende Dienstbarkeit nicht enthalten, wobei die hiefür herangezogene Begründung in keinster Weise nachvollziehbar ist. Insbesondere bezieht sich der bekämpfte Bescheid auf ein aufgrund der Einwendungen der Partei Martin Stöbich eingeholtes landwirtschaftliches Sach­verständigengutachten, wozu anzumerken ist, dass mir weder die Einwendungen der Partei M.S., geschweige denn ein darauf basierend eingeholtes landwirtschaftliches Sach­verständigengutachten zur Kenntnis gebracht wurde. Dies trotz nachträglicher Anforderung meinerseits am 17.12.2013, wo mir zugesagt wurde, dass binnen Wochenfrist auf posta­lischem Weg die Übermittlung dieser Unterlagen erfolgen wird, was unterblieben ist.

 

Ich bin dadurch in meinen elementaren Grundrechten verletzt worden und zwar insbesondere auf das Recht auf Parteiengehör, wodurch mir überhaupt jedwede Möglichkeit genommen wurde, auf die erhobenen Einwendungen, geschweige denn ein erstattetes landwirtschaftliches Sachverständigengutachten, einzugehen.

 

Wäre mir diese Möglichkeit nicht genommen worden, hätte ich sowohl die erhobenen Ein­wendungen, als auch die Ausführungen betreffend eine angeblich nicht vorliegende Notwen­digkeit der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit als völlig unzutreffend zurückweisen können und ist mir dadurch die Möglichkeit genommen worden, den für meinen Rechtsstandpunkt maßgeblichen Sachverhalt darzulegen. Insoweit basiert somit der bekämpfte Bescheid auch auf einer völlig unzureichend erhobenen und unrichtigen Sachverhaltsgrundlage, vor allem auch bezogen auf die sowohl wegen des öffentlichen Interesses, insbesondere aber der wirtschaftlichen Gründe, gegebenen Notwendigkeit der Aufrechterhaltung dies bestehenden und unbestrittenen Geh- und Fahrtrechtes. Insoweit erfolgte somit die Bescheiderlassung der erkennenden Behörde auf einer völlig unzureichenden und mangelhaften Grundlage und ist mir durch die Nichtwahrung des rechtlichen Parteiengehöres die Möglichkeit genommen worden, jene wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen, die die Aufrechthaltung bzw. Neubegründung des Geh- und Fahrtrechtes wie in der Verhandlung am 12.09.2013 von der Behörde ja selbst angeführt, rechtfertigt.

 

Nachdem ich weder von den Einwendungen M.S. noch dem (darauf basierend erstatteten) Sachverständigengutachten in Kenntnis gesetzt wurde, sind meine Parteirechte völlig übergangen worden. Hiedurch ist der angefochtene Bescheid mit einer gravierenden Mangelhaftigkeit behaftet, zumal mir die Möglichkeit genommen wurde, zur - von der Behörde offenkundig als wesentlich angenommenen - Sachverhaltsgrundlage Stellung zu beziehen. Dadurch war eine ordnungsgemäße Erledigung des dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes, bezogen auf die Aufrechterhaltung bzw. Neuregelung der Dienstbarkeit, unmöglich.

 

Dies auch deswegen, weil die Behörde zu einer gegenseitigen Interessen-abwägung ver­pflichtet ist und gemäß § 24 Abs. 1 FLG bezogen auf die in § 480 ABGB begründende Titel auszusprechen hat, ob derartige Dienstbarkeiten aufrecht zu halten oder neu zu begründen sind.

 

Nachdem die Behörde von ihrer in der Verhandlung am 12.09.2013, bei welcher ich zugegen gewesen bin, bereits erklärten und nach außen somit getretenen Auffassung abgewichen ist, es bedürfe zur zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der einzutragenden Dienst­barkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Grundstück Nr. x KG S. (S., EZ x, GB x S.) zugunsten des mir eigentümlichen Grundstückes x der KG S. und in weiterer Folge eben von dieser eindeutig erklärten Rechtsauffassung ohne weitere Verständigung meinerseits Abstand genommen hat, wurde ich von dieser geänderten Rechtsauffassung auch völlig überrascht; insbesondere konnte ich mit dieser sich eindeutig als mangelhaft und rechtswidrig darstellenden unterlassenen Regelung unter dem Spruch­abschnitt Cl in keinster Weise rechnen. Auch insoweit liegt eine gravierende Mangelhaftig­keit des Verfahrens zugrunde.

 

Diese Vorgangsweise der Behörde widerspricht eindeutig dem Überraschungsverbot und sind dadurch die Grundsätze eines Fair-Trial in keinster Weise gewahrt worden, weshalb der Be­scheid mit einer gravierenden Mangelhaftigkeit, wenn nicht sogar Nichtigkeit behaftet ist.

 

III.) Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

 

Sämtliche zu II.) der Berufung getätigten Ausführungen werden auch unter diesem Beru­fungsgrund releviert und wird ergänzend hiezu noch Folgendes vorgebracht:

 

Dem Erstbescheid haftet eine gravierende inhaltliche Rechtswidrigkeit allein schon deswegen an, weil er sich mit der maßgeblichen Fragestellung, ob eine - unstrittigermaßen ersessene -Dienstbarkeit zugrunde liegt und ein öffentliches Interesse bzw. eine wirtschaftliche Not­wendigkeit zur Aufrechterkhaltung bzw. Neubegründung dieser Dienstbarkeit besteht, in keinster Weise auseinandersetzt.

Die Agrarbehörde hat bei Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und bei ihrer Entscheidungsfindung die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen. Gesondert verweist § 24 Abs. 1 FLG darauf, dass insbesondere die sich auf § 480 ABGB stützenden Grunddienstbarkeiten von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen sind, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Richtigerweise hat die Behörde aber weder den Servitutenbestand konkret festgestellt, noch die maßgeblichen Voraussetzungen der Aufrechterhaltung / Neubegründung konkret dargelegt bzw. insoweit dies versucht wurde, völlig falsch entschieden. Voraussetzung im Rahmen eines ordnungsgemäß abzuwickelnden Verfahrens bildet dabei - in Wahrung der Parteienrechte, die, wozu auf II. der Berufung verwiesen wird, in keinster Weise eingehalten worden sind - die Durchführung einer ordnungsgemäßen Befundaufnahme unter entsprechender Vorladung der Parteien, Abgabe nachvollziehbarer gutachterlicher Äußerungen, basierend auf dem gesamten Beweisergebnis und dem Vorbringen der Parteien hiezu das Treffen maßgeblicher, darauf basierender Feststellungen. Diesen Voraussetzungen wurde weder durch entsprechende Befunde / Gutachten, noch in dem nunmehr bekämpften Bescheid entsprochen, der nicht einmal die maßgeblichen Feststellungen für die Aufrechterhaltung von Dienstbarkeiten bzw. deren Neubegründung in tauglicher Weise anführt.

 

So wird im Bescheid auf einen erhobenen Befund (Seite 17 f) verwiesen, zu welchem nicht nachvollziehbar ist, worauf konkret sich dieser bezieht. Zutreffenderweise wird darauf verwiesen, dass in der Verhandlung - dann richtig angeführt - vom 12.09.2013 für meinen Abfindungskomplex x ein Geh- und Fahrtrecht in westlicher Richtung über das Grundstück x und ein Geh- und Fahrtrecht in östlicher Richtung über das Grundstück x eingeräumt wurde. Richtigerweise hat es sich bei dieser Verhandlung am 12.09.2013 nicht um die Einräumung einer Dienstbarkeit, sondern tatsächlich um die ausgesprochene Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit gehandelt. Dies hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Behörde zugrunde legen und bestätigen müssen.

 

Ausdrücklich bestritten wird, dass ein derartiges Gutachten überhaupt vorliegt, nämlich insoweit, als es auf einer ordnungsgemäß zustande gekommenen, unter Verständigung sämtlicher Parteien erfolgten Befundaufnahme basiert und aufbauend darauf eine schlüssige Gutachtenserstattung vorgenommen wurde. Der lapidare Hinweis, dass der Amts-SV aufgrund der vorliegenden Feldbreite im südlichen Vorgewendebereich des Grundstückes x aus agrartechnischer Sicht die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes für ausreichend erachtet, kann auch nicht ansatzweise als gutachterliche Aussage, basierend auf einer ordnungsgemäßen Befundaufnahme gewertet werden; dies insbesondere nicht für die Nichtaufrechterhaltung eines unstrittigermaßen bestehenden Fahrtrechtes. In diesem Zusammenhang hat Berücksichtigung zu finden, dass es sich bei dem Wegbereich um die einzige Hofzufahrt von meinem Grundstück x handelt bzw. seit jeher gehandelt hat.

 

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht, ob ein Sachverständiger eine, zwei oder mehrere Fahrtrechte für ausreichend erachtet, sondern ob derartige bestehende Fahrtrechte entweder aus im öffentlichen Interesse oder wirtschaftlichen Umständen gelegenen Gründen notwendig sind. Damit hat sich offenkundig weder der Sachverständige, noch die Behörde auch nur ansatzweise hinreichend auseinandergesetzt. Dies geht auch daraus hervor, dass mit der bloßen Richtigstellung des bereits eingetragenen (LNr 9a) Geh- und Fahrtrechtes von Grundstück x auf Grundstück x bzw. insbesondere Grundstück x auf Grundstück x in keinster Weise das Auslangen gefunden werden kann. Die völlige Streichung des in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2013 zu meinen Gunsten noch ausdrücklich aufrecht gehaltenen / begründeten Fahrtrechtes zum Grundstück x ist in keinster Weise nachvollziehbar.

 

In diesem Zusammenhang sind auch die in keinster Weise tauglichen Begründungen für diese Unterlassung als unzutreffend zurückzuweisen, zumal das Grundstück x nicht ohne gravierende wirtschaftliche Nachteile über das „richtiggestellte" Geh- und Fahrtrecht, wie im Bescheid auf Seite 4 verfügt, ver- bzw. entsorgt werden kann, wozu Folgendes heraus­zustreichen ist:

 

Ø  Mit der nunmehr über den östlichen Grund (x) gegebenen  richtiggestellten Dienstbarkeit ist eine (zumindest) Vervierfachung der Wegstrecke vom Wirtschafts­grund zu meinem Anwesen verbunden. Dies stellt einen in keinster Weise zu tolerierenden Mehraufwand dar bzw. ist daraus eindeutig ableitbar, dass bereits aus wirtschaftlichen Gründen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der seit jeher unstrittigen Dienstbarkeit gegeben ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammen­hang, dass der Abfindungskomplex x mit Getreide, Mais und Rüben bewirt­schaftet wird und der Zufahrtsbereich zum Hof über die unstrittige, allerdings von der Behörde nicht berücksichtigte bzw. aufrecht gehaltene Dienstbarkeit nur ca. 270 Meter beträgt. Die Versorgung über den nunmehr berichtigten (östlichen) Teil bedeutet einen Zufahrtsbereich in der Länge von zumindest oder mehr als einen Kilometer.

Ø  Völlig außer Acht gelassen hat die Behörde bzw. der offenkundig den Bereich in keinster Weise hinreichend in Augenschein genommene Sachverständige, dass im Grenzbereich der (vormaligen) Grundstücke x, x und x auf dem letztgenannten, mir eigentümlichen Grundstück eine Geländekante in Richtung Wegbereich verläuft, der einen in etlichen Bereichen unüberwindbaren Graben darstellt. Auch bedingt dadurch ist eine Nutzung über den östlich fixierten / richtiggestellten Wegbereich, bezogen auf das Grundstück x nicht möglich bzw. allein schon aus wirtschaftlichen Gründen die Aufrechthaltung des unstrittig ersessenen, von der Erstbehörde aber nicht aufrecht gehaltenen / begründeten Dienstbarkeit notwendig.

 

 

Nachdem somit die Behörde ihrer Aufgabe im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens, bestehende Dienstbarkeiten aufzunehmen und abzuklären, ob diese aus öffentlichen oder wirtschaftlichen Gründen notwendigerweise aufrecht zu erhalten / neu zu begründen sind, auch auf Basis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht nachgekommen, sondern vielmehr zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist, stellt sich der Bescheid als rechts­widrig dar. Neben einer ordnungsgemäßen Befundaufnahme bildet Grundlage einer derartigen Entscheidungsfindung auch die Beiziehung der Parteien und die Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör. Diesen Erfordernissen ist die Erstbehörde definitiv nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass die Erstbehörde von ihrer ursprünglich den Parteien bereits konkret dargelegten und auch zutreffenden Dienstbarkeitenregelung einseitig und ohne Verständigung sowohl betreffend neue Verfahrensergebnisse (Befunde, Sachverständigengutachten, Stellungnahme der Parteien), geschweige denn Einräumung des rechtlichen Parteiengehörs abgegangen ist und dann eine andere, mir grob zum Nachteil gereichende Entscheidung getroffen hat, wodurch auch dem Überraschungsverbot eindeutig zuwidergehandelt wurde. Insoweit stellt sich der Erstbescheid auch als verfassungswidrig dar.

 

Da somit der Erstbescheid an gravierenden Verfahrensmängeln leidet und sich auch als inhaltlich rechtswidrig darstellt, werden unter einem gestellt nachstehende

 

BERUFUNGSANTRÄGE:

 

I.)

Das Verwaltungsgericht bzw. die sachlich zuständige Oberbehörde wolle in Stattgebung der gegenständigen Berufung

 

1.) den angefochtenen Bescheid der A. Oberösterreich vom 14.11.2013 zur Gänze, jedenfalls aber bezogen auf den konkret angefochtenen Spruchbestandteil C.) Verfügungen bezogen auf die unterlassene Aufrechthaltung bzw. Neubegründung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Grundstück x KG S. (EZ x, GB x S.) zugunsten meines Grundstückes x der KG S. aufheben und dahingehend abändern, dass zum Spruchbestandteil C.) Verfügungen nachstehende Dienstbarkeiten aufrecht zuhalten bzw. neu zu begründen sind:

 

In der EZ x Grundbuch x S. (Eigentümer W.S., x, x)

 

Im A-Blatt wird

zur zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Grundstück Nr. x KG S., vorgetragen in der EZ x GB x S. (M.S.) mit einer Fahrbahnbreite von drei Meter, die Mitte der Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan, Ml:2000, Mappenblatt-Nr. 5036-31/2, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Grundstück Nr. x KG S. (W.S.) als Recht ersichtlich gemacht.

 

In der EZ x Grundbuch x S. (Eigentümer M.S., x, x)

 

wird im C-Blatt zur zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienst­barkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Grundstück x, KG S. mit einer Fahrbahnbreite von 3 Meter, die Mitte Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan Ml:2000, Mappenblatt Nr. 5036-31/2 mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Grundstück Nr. x KG S. vorgetragen in der EZ x, Grundbuch x S. (Eigentümer W.S.) als Last einverleibt, in eventu

 

2.) den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

 

II.)

Insbesondere für den Fall der nicht a priori stattzugebenden Berufungsanträge zu I. 1.) und / oder 2.) wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

 

„Linz, am 30.12.2013 W.S.“

 

II.1. Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Flurbereinungsplans jedoch nicht auf.

 

II.2. In der vom Regionalleiter aus Anlass der Berufung der Behörde (Beschwerde) bis zur Aktenvorlage an die Behörde erstattete Stellungnahme vom 31.7.2014, wurde dieser als Befund zu Grunde gelegt. Darin wurde inhaltlich als Befund festgestellt, dass

 

„I) Herr W.S., x, x Eigentümer der Liegenschaft EZ x, GB x S. ist. Als Beteiligter im Flurbereinigungsverfahren wären im rechtskräftigen Besitzstandsausweis eine Gesamtfläche von 19 25 13 m2 (Vergleichswert 553 476,87 Euro) ausgewiesen. Im Flurberei­nigungsplan  wären ihm nach Berücksichtigung der verfahrensbedingten Änderungen und der Sondervereinbarungen eine Fläche von 19 33 36 m2 mit einem Ge­samtwert von 551 017,34 Euro (Abfindungsanspruch 550 919,99 Euro) zuge­wiesen worden.

 

II) Technische Stellungnahme:

 

Die Partei S.W. berufe gegen die unterlassene Aufrechthaltung bzw. Neu­begründung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück Nr. x (Abfindungskomplex AC 01 S.) für das Grundstück Nr. x (Abfin­dungskomplex x) und stellt zudem Rechtswidrigkeiten hinsichtlich Inhalt und Verfahrensablauf fest.

 

Der Abfindungskomplex x (Gst. Nr. x) ist durch den Ausbau des öffentlichen K. x (Gst Nr. x) und den Ausbau des S. Privatweges er­schlossen. Durch die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes über x (Gst. Nr. x) ist am südlichen Ende zusätzlich ein Zufahren in östlicher Richtung gegeben. Die Einräumung eines weiteren Fahrtrechtes in westliche Richtung über das Grund­stück Nr. x für das Grundstück Nr. x wurde nicht erwogen, da die Einräumung von zwei Geh- und Fahrtrechten in diesem Bereich aus agrartechnischer Sicht nicht er­forderlich ist (siehe agrartechnische Stellungnahme 100996/154 vom 8.10.2013).

 

Grundsätzlich würden durch die Neuordnung, vor allem durch das neue Wegenetz, Grunddienstbarkeiten und Reallasten überflüssig. Vertragliche und ersessene Grund­dienstbarkeiten erlöschen ohne Entschädigung mit der Rechtskraft des Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsplanes, sofern dieser nicht ausdrücklich verfügt, dass be­stimmte Rechte aufrechterhalten werden. Aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen sind nur solche Rechte, die aus wirtschaftlichen Gründen oder im öffentlichen Interesse notwendig sind. Sogenannte „Bequemlichkeitsrechte" gehen daher ohne Entschädi­gung unter.

Um festzustellen, welche Servituten weiterhin aufrecht bleiben müssen oder neu zu be­gründen sind wurden mit den Parteien Verhandlungen durchgeführt und eine agrar­technische Stellungnahme eingeholt.

 

Beilage:   Besitzstands- und Abfindungsausweis, Abfindungsberechnung

Planliche Darstellung (Ausschnitte) des Besitzstandes, der Neuordnung, des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie der Servituten Grundbuchsauszug mit Servitutenplan Z-P. II Orthofoto mit Neuordnung

Agrartechnische Stellungnahme (100996/154) des landwirtschaftlichen Sach­verständigen vom 8.10.2013 Fotografische Darstellungen (Juli 2014).

 

 

 

 

III. Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 31.7.2014, dem Oö. Landesver­wal­­tungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt.

Zwischen („Einspruchs“-) bzw. Beschwerdeerhebung und Aktenvorlage wurde eine Stellungnahme des Regionalleiters vom 22.7.2014, GZ: P. 100996 erstattet und der Akt für die Behandlung der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht mit entsprechend illustrierten Planauszügen umfassend aufbereitet.

 

III.1. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde vom Landesverwaltungsgericht am 1.9.2014 im Ergebnis die nach Beschwerdeeinbringung von der Agrarbehörde noch beigeschaffte Stellungnahme deren Regionalleiters zur Kenntnis gebracht.

Dazu wurde angemerkt, dass einem Fachgutachten – dessen inhaltliche Richtigkeit in Zweifel gezogen würde -  auf gleicher fachlicher Ebene entgegen werden müsste.  Aus der beim Landesverwaltungsgericht ebenfalls anhängigen Beschwerde des M.S. sei jedoch – entgegen seinem Beschwerdevorbringen - ein „landwirtschaftliches Fachgutachten“ nicht ersichtlich. Demnach  wäre das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt vorläufig nicht nachvollziehbar.

Ferner wurde auch darauf verwiesen, dass auch das Landesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs.1 AVG grundsätzlich einen zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen habe. Nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs.2 oder 3 AVG könne die Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht  ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Sind Amtssachverständige im Sinne des § 7 AVG befangen, so hätten diese sich gemäß § 53 Abs.1 erster Satz AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten (Hinweis auf VwGH 29.9.2008, 2006/03/0078).

Vor diesem Hintergrund wurde es dem Beschwerdeführer eröffnet in diesem Verfahren einen „Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ zu beantragten, welchen das LVwG mit einem entsprechenden Beweisthema betrauen würde und für dessen Kosten jedoch der Beschwerdeführer  aufzukommen und einen Kostenvorschuss zu erlegen hätten.

Es erging an ihn die Einladung, sich zu dieser Mitteilung binnen zwei Wochen zu äußern und insbesondere auch zu erklären, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wird, und er die Beiziehung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und aus welchem spezifischen Fachgebiet beantragen wolle.

Schließlich wurde mit Blick auf seinen Eventualantrag auf Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde auch noch auf § 28 Abs.2 VwGVG verwiesen, dem zur Folge dieses Gericht in der Sache selbst zu entscheiden habe, weil im konkreten Fall mit einer Sachentscheidung durch das LVwG eine raschere Verfahrenserledigung einherzugehen scheint.

 

III.2. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführervertreter in einer Stellungnahme vom 22.9.2014. Er vermeint die in der Stellungnahme des Sachverständigen angeführten Beilagen nicht zu kennen und er beantrage deren Zusendung an ihn.

Inhaltlich wird die Stellungnahme des Sachverständigen als dessen bloßes Zurückziehen auf einen Formalstandpunkt gesehen,  worin auf sein Beschwerdevorbringen nicht eingegangen würde.

Die unterlassene Aufrechterhaltung bzw. Neubegründung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts über die nach Parzellennummern angeführten Grundstücke auf dem Abfindungskomplex x.

Die Behörde habe sich diesbezüglich nur auf die Einwendungen des namentlich genannten Grundnachbarn - der mitbeteiligten Partei - bezogen.

Er verweist auf die Verhandlung vom 12.9.2013, in der es darum gegangen ist, die planliche Darstellung der Dienstbarkeiten darzustellen. Dabei sei betreffend die Liegenschaft des Beschwerdeführers ausdrücklich vorgesehen gewesen, zur zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeiten des Geh- und Fahrtrechtes über Grundstück x (Abfindungskomplex x) mit einer Fahrbahnbreite von drei Meter einzutragen.

In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass es sich dabei seit unvordenklichen Zeiten um eine schon von seinen Rechtsvorgängern ausgeübte Dienstbarkeit im Anschluss an die öffentliche Wegparzelle x, nunmehr im Grundstück x, handle. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Vermessung aus dem Jahr 1958 verwiesen.

Mit Blick darauf wären die Ausführung des in Amtssachverständigen vom 31.7.2014 nicht nachvollziehbar.

Im Ergebnis bringt der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme abschließend zum Ausdruck, dass sich für ihn dadurch eine Vervierfachung der Wegstrecke vom bezeichneten Grundstück zu seinem Anwesen ergeben würde. Aus diesem Grunde würden gewichtige Überlegungen zur Aufrechterhaltung der bestehenden Dienstbarkeiten vorliegen.

Wie bereits in der Beschwerde werde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten.

Weder diese noch die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen zeigen aber einen gesamtwirtschaftlichen Nachteil aus diesem Zusammenlegungsverfahren nicht auf.

 

III.2.1. Der Inhalt der Stellungnahme vom 22.9.2014 wurde der Agrarbehörde zur Kenntnis gebracht.

Diese replizierte darauf mit einer rechnerischen Darstellung der Bewertung der „unproduktiven Gesamtkosten“, die wiederum im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Erörterung gelangte, wobei der Beschwerdeführervertreter angesichts des kurzfristigen Einlangens dieser Stellungnahme vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einräumung einer Frist von vier Wochen begehrte, um sich mit deren Inhalt fachlich auseinander zu setzen. Diese Frist wurde in der Folge über Antrag des Beschwerdeführervertreters um weitere zwei Wochen erstreckt.

Auf eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung bzw. deren Vertagung verzichtete der Beschwerdeführervertreter.

 

IV. Gemäß § 28 Abs.2 Z2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn  die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltserhebungen im Sinne der Einfachheit und Rascheint des Verfahrens von diesem durchzuführen sind.

Gemäß § 24 Abs.1 VwGVG war -  insbesondere in Wahrung der aus Art. 47 Abs.2 der GRC abzuleitenden Rechte -  eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.  Abhängigkeit von der Materie des Verfahrensgegenstandes gilt dabei das Verhandlungsgebot in unterschiedlichem Maße, wobei die unmittelbare Anhörung der Verfahrensparteien in Verbindung mit deren Fragerecht an Sachverständige ein wesentliches Kriterium eines gerichtlichen Verfahrens indiziert.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Erörterung der mit dem vorgelegten Verfahrensakt samt den daran angeschlossenen Planauszügen und das Ergebnis der Augenscheinnahme durch den Berichterstatter und dem Laienrichter am 13.10.2014. Dieses Ergebnis wurde unter Sichtung der aufgenommenen Fotos dem Unmittelbarkeitsgrundsatz einbezogen. Ebenfalls verlesen wurde das vom Beschwerdeführer erwähnte Gutachten vom 8.10.2013 welches seitens des Amtes der Landesregierung zum Verfahren der mitbeteiligten Partei M.S. erstellt wurde.

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

In Vermeidung von Wiederholungen ist auf das im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens P. erstellte Gutachten zu verweisen. Daraus folgt für den Beschwerdeführer ein positives Ergebnis im Sinne des § 1 Abs.1 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979.

Der Abfindungskomplex x ist durch den Ausbau des öffentlichen K.-Feldweges und den Ausbau des S.-Privatweges erschlossen. Die Zufahrt am südlichen Ende ist durch ein eingeräumtes Geh- und Fahrtrecht über Grundstücke außerhalb des Flurbereinigungsgebiets gegeben, so dass die Einräumung eines weiteren Fahrtrechts in westlicher Richtung über das Grundstück Nummer x für das Grundstück Nummer x nicht notwendig gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist auf das agrarische Gutachten vom 8.10.2013 zu verweisen. Aus Sicht des Sachverständigen, ist das vom Beschwerdeführer begehrte und bisher durch Ersitzung geübte Fahrtrecht, die sogenannte Hofzufahrt, aus wirtschaftlichen Gründen bzw. im öffentlichen Interesse nicht notwendig, weil sogenannte „Bequemlichkeitsrechte“ im Rahmen eines Zusammen-legungsverfahrens ohne Entschädigung untergingen.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts wird nicht übersehen, dass sich durch den Wegfall der vom Beschwerdeführer beizubehalten gewünschten Hofzufahrt ein gewisser Mehrweg ergibt, diese jedoch in der Zusammenschau mit dem Gesamterfolg des Zusammenlegungsverfahrens und die sich damit für den Beschwerdeführer ergebenden Vorteile in einer Höhe von zumindest € 160 jährlich in Kauf zu nehmen ist.

Vom Sachverständigen Regionalleiter der Agrarbehörde wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zwei  Berechnungsmodelle dargestellt, welche beide einen betriebswirtschaftlichen Gesamtvorteil für den Beschwerdeführer ausgewiesen haben.

Diesem trat der Beschwerdeführer im Grunde nicht entgegen. Es wurde ihm eröffnet allenfalls einen Privatgutachter beizuziehen was er jedoch vorerst nicht für nicht notwendig erachtete.

Diese von der mitbeteiligten Partei S. beschaffte und dem Beschwerdeführervertreter bislang nicht zugänglich gewesene landwirtschaftliche (agrartechnische) Stellungnahme aus dem Jahr 2013 wurde seitens der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt und dem Beschwerdeführer Vertreter hiervon eine Kopie ausgefolgt. Wie jedoch in der Folge festzustellt wurde, hat sich diese Stellungnahme sehr wohl im vorgelegten Akt an das Landesverwaltungsgericht  befunden, war jedoch einem anderen Aktenstück beigehängt gewesen und so unentdeckt geblieben.

In Wahrung der Waffengleichheit und Wahrung der Verfahrensfairness wurde dem Rechtsvertreter  die von ihm beantrage Frist von vier Wochen hierzu inhaltlich Stellung zu nehmen eröffnet. Diese Frist wurde über Antrag des Beschwerdeführers nochmals bis zum 26.11.2014 erstreckt. Einer abermals begehrten  Fristerstreckung bis zum 10.12.2014 war schließlich mit Blick auf die Entscheidungspflicht nicht mehr stattzugegeben.

Bereits mit h. Schreiben vom 1.9.2014 war dem Beschwerdeführervertreter die in Replik auf die Beschwerde (Berufung) erstattete fachliche Stellungnahme vom 31.7.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Es wäre demnach bereits vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinreichend Zeit gewesen dieser auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

Aus dieser gutachterlichen Stellungnahme gelangt im Ergebnis zum Ausdruck, dass einerseits zu prüfen wäre, ob das zu Gunsten des Grundstückes x eingeräumte Geh- und Fahrtrechts aus agrartechnischer Sicht erforderlich ist.

Der Gutachter kommt schließlich zum Ergebnis, dass dies nicht als erforderlich zu erachten ist. Des Weiteren wird darin festgestellt, dass auf Grund der bestehenden Schlaglänge des Grundstückes x neben der im Norden bestehenden Erschließung durch das öffentliche Gut, die Erschließung im südlichen Teil des Grundstückes x aus agrartechnischer Sicht erforderlich ist.

Bei der am 12.9.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde für das zuletzt bezeichnete Grundstück festgestellt, dass im südlichen Vorgewendebereich ein Geh- und Fahrtrecht in westlicher Richtung über das Grundstück x eingeräumt war und ein Geh-und Fahrtrechts in östlicher Richtung über das Grundstück x eingeräumt ist. Aus agrartechnischer Sicht ist ein einfacher Anschluss an eine gesicherte Zufahrt (Geh- und Fahrtrecht, öff. Weg, etc.) grundsätzlich ausreichend, da die Fahrten auf dem Feld ohnehin immer stattfinden können müssen. Ein Vorgewende liegt in der Natur der Sache begründet. Im gegenständlichen Fall ist eine zweiseitige Erschließung am Kopf- und am Fußende sichergestellt und damit ausreichend.

 

IV.1. Insgesamt ergibt sich laut den jüngsten Sachverständigenberechnungen vom 16.10.2014 für den Beschwerdeführer  aus diesem Zusammenlegungsverfahren jedenfalls ein Gesamtvorteil. Gemäß der neuen Berechnungsmethode € 335,64 und der alten ein Vorteil im Umfang von
€ 292,80.

Dies wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführlich zur Erörterung gestellt, wobei dem nichts auf der Sach- und Fachebene entgegen gehalten wurde.

Diese Ausführungen des Sachverständigen erscheinen nachvollziehbar und decken sich im Grund auch mit dem von der mitbeteiligten Partei S. beigeschaffte Stellungnahme des Dipl.-Ing. F. hinsichtlich der Erschließung des Komplexes x.

Der Schlussvortrag und die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Erörterung gelangten schriftlichen Ausführungen vom 20.10.2013 lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass § 24 Abs. 1 Oö. FLG nicht auf den Schutz wohl erworbener Rechte, nämlich die unstrittige Ersitzung des Fahrtrechtes durch seinen Nachbarn und mitbeteiligten Partei, sondern allein auf das Vorhandensein öffentlicher Interessen oder einer Notwendigkeit der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen abstellt.

Die Notwendigkeit diese Grunddienstbarkeit wäre wegen hinreichender Erschließung der Zufahrt zu den Grundstücken des Nachbarn (mitbeteiligten Partei) möglich und eine allfällige Nützlichkeit für ihn wäre nicht von den Zielen des Oö FLG geboten.

Der Zweck eines Flurbereinigungsverfahrens wäre insbesondere in der Abwendung von Agrarstrukturmängeln, welche durch die Aufrechterhaltung der Weg Dienstbarkeit verursacht würden.

Abschließend vermeinte der Beschwerdeführer S., dass neben dem bereits bestehenden zwei Zufahrten eine dritte Zufahrt (die strittige) sehr weh tue, für seinen Nachbarn zwar bequem und vielleicht sogar nützlich sein könne, doch sei diese weder im öffentlichen Interesse noch auch wirtschaftlich notwendig, so dass gemäß § 24 Abs.1 Oö. FLG die Aufrechterhaltung rechtlich nicht gedeckt wäre (mit Judikaturhinweisen).

Darin ist gestützt auf die Gutachtenslage des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens der mitbeteiligten Partei letztlich zu folgen gewesen.

Diese Sichtweise findet insbesondere auch Deckung in den Ausführungen und Darstellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dieser legte ebenso nachvollziehbar dar, dass diese Dienstbarkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers im Lichte des Gesamtergebnisses dieses Flurbereinigungsverfahrens verzichtbar ist.

Insgesamt ergeben sich wohl geringfügig höherer Wegekosten, insgesamt verbleibt jedoch ein Gesamtvorteil, so dass dieser Nachteil aus sachlichen Überlegungen und Erwägungen in Kauf zu nehmen ist, weil es grundsätzlich gesetzliches Ziel eines Zusammenlegungsverfahrens ist, derartige Dienstbarkeiten nach Tunlichkeit zu vermeiden bzw. zu beseitigen.

Für das Landesverwaltungsgericht fanden sich letztlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die umfassend geführte Berechnung der Auswirkungen dieses Zusammenlegungsverfahrens für den Beschwerdeführer einen wirtschaftlichen Nachteil zur Folge gehabt hätte, wodurch die gesetzlichen Ziele nicht eingehalten worden wären.

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Oö. FLG (Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte
und sonstige Belastungen) erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

Dies konnte im Sinne der auf Gutachten gestützten Beweislage auch vom Landesverwaltungsgericht  nicht gesehen werden.

Betreffend die abermalige Fristerstreckung vermeint  Landesverwaltungsgericht, dass es wohl das Recht einer Partei ist, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 37 ff AVG gehört zu werden. Dies stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich neben dem in § 45 Abs 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner vorheriger Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien auch frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden -  im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalls abzugeben; auch einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen konnte (VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004, mit Hinweis auf VwGH vom 22. Mai 2013, Zl. 2011/03/0168, mwN).

Dazu hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit. Das zum gleichen Ergebnis führende Gutachten der Agrarbehörde war dem Berufungswerber während der gesamten Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht bekannt. Es ist daher sachlich nicht begründet zu einem zum gleichen Ergebnis führenden weiteren Gutachten, das ihm angeblich erst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen ist, die von ihm selbst genannten Fristen gleich zweimal erstreckt zu erhalten.

Damit würde letztlich dem Gebot der angemessen zu haltenden Verfahrensdauer entgegen gewirkt werden.

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. W e i g l

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 23. April 2015, Zl.: Ra 2015/07/0031-4