LVwG-550346/17/Wg/IH

Linz, 09.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde von M und E P, x, x , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. August 2014 GZ. Wa10-69-6-2014 und N10-37-2014, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 4. Dezember 2014 (mitbeteiligte Partei: W M, x, x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die in Spruchabschnitt I des bekämpften Bescheides erteilte wasserrechtliche Bewilligung um folgende Auflage ergänzt wird: „Ausgehend vom landseitigen Rand des Weges auf Grundstück Nr. x, KG M, ist ein möglichst flach geneigter Verlauf der Geländeoberkante der Grundstücke Nr. x, x und x, KG M, mit Humusmaterial höhengleich herzu­stellen. Die Neigungsverhältnisse des derzeit bestehenden Grünstreifens dürfen nicht unterschritten werden.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg erteilte der mitbeteiligten Partei (mP) in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 6. August 2014, GZ Wa10-69-6-2014 und N10-37-2014, gemäß § 41 Wasserrechtsgesetz (WRG) unter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Renaturierung der N bei K zwischen L und K Brücke, Fluss-km 2,80 bis 3,25. Im bewilligten Projekt ist der Entfall eines auf Grst. Nr. x, KG M (öffentliches Gut der Marktgemeinde M) angelegten Grünstreifens vorgesehen. Dieser Grünstreifen war im Zuge eines mit Bescheid vom 23. Jänner 1984, Wa-3609/4-1983/Spe, kollaudierten Regulierungsprojektes errichtet worden. Die Beschwerdeführer (Bf) sind Eigentümer der angrenzenden Grundstücke Nr. x, x und des in einem Flurbereinigungsverfahren vorläufig übernommenen Grst. Nr. x, alle KG M. Sie wenden sich in der vorliegenden Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung, weil sie befürchten, dass infolge des mit der wasserrechtlichen Bewilligung genehmigten Entfalles des Grünstreifens Verschlechterungen für ihre Grundstücke eintreten werden.

 

1.2. Das LVwG führte am 4. Dezember 2014 eine öffentliche Verhandlung durch. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete in der Verhandlung Befund und Gutachten. Auf Grund seiner Ausführungen steht fest, dass  folgende Auflage im Sinne einer optimalen Prävention sinnvoll ist: „Ausgehend vom landseitigen Rand des Weges auf Grundstück Nr. x, KG M, ist ein möglichst flach geneigter Verlauf der Geländeoberkante der Grundstücke Nr. x, x und x, KG M, mit Humusmaterial höhengleich herzustellen. Die Neigungsverhältnisse des derzeit bestehenden Grünstreifens dürfen nicht unterschritten werden.“ Durch diese Maßnahme ist jedenfalls sichergestellt, dass es zu keinerlei Beeinträchtigung oder Verschlechterung für Dritte kommt. Bf und mP stimmten der ergänzenden Vorschreibung dieser Auflage zu und verzichteten auf ein weiteres Vorbringen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zu 1.1. werden Inhalt und Hintergründe der Beschwerde zusammengefasst wieder gegeben, wie sie in der Verhandlung am 4. Dezember 2014 mit den Verfahrensparteien erörtert wurden.

 

2.2. Wie auf Grund der gutachtlichen Ausführungen des ASV für Wasserbautechnik feststeht, dient die ergänzende Auflage der Prävention. Durch diese Auflage ist – wie sich aus den Ausführungen des ASV weiter ergibt - sichergestellt, dass sich für Dritte keinerlei Beeinträchtigungen oder Verschlechterungen ergeben (1.2.). Die schlüssigen gutachtlichen Ausführungen des ASV werden den Feststellungen zu Grunde gelegt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Auf Grund der gutachtlichen Empfehlung des ASV für Wasserbautechnik war im Sinne einer optimalen Prävention zum Schutz des Grundeigentums der Bf gemäß § 12 Abs.iVm § 105 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) die ergänzende Auflage vorzuschreiben. Durch diese Maßnahme ist sichergestellt, dass es zu keinerlei Beeinträchtigung oder Verschlechterung für Dritte kommt.

 

3.2. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ging um eine einzelfallbezogene Frage der Abflussverhältnisse bzw Auswirkungen von Hochwässern im zu 1.1. beschriebenen Bereich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl