LVwG-650242/11/Kof/MSt

Linz, 01.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn S. M., geb. X, P., U., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Mag. W. L., H., R. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 02. September 2014,
GZ: 08/059316, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., nach der am 14. November 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als

·      die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sowie einer von einem EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung und

·      die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch
zu machen

auf sechs Monate abzüglich sechs Tage, gerechnet ab Zustellung des behördlichen Bescheides, somit vom 04. September 2014 bis einschließlich 26. Februar 2015, herab- bzw. festgesetzt wird.  

 

Im Übrigen wird der behördliche Bescheid bestätigt.

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitieren Bescheid dem/den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

·      die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sowie eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten – gerechnet ab Zustellung des behördlichen Bescheides (= 04. September 2014) – entzogen,

·      für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
von einer allfällig bestehenden ausländischen – von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten – Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen,

·      verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·      eine Nachschulung zu absolvieren,

·      eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen,

·      ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Grund für diesen Bescheid war, dass der Bf am 31. Juli 2014 um 23:10 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße im Ortsgebiet der Gemeinde K. gelenkt und  sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,96 mg/l – befunden hat.   Die belangte Behörde hat über den Bf wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 29. September 2014 erhoben und vorgebracht, zur Tatzeit und am Tatort sei der auf ihn zugelassene PKW nicht von ihm selbst, sondern von seiner Lebensgefährtin, Frau SW gelenkt worden.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz BVG) erwogen:

 

Am 14. November 2014 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie drei namentlich genannte Zeugen teilgenommen haben.

 

Entscheidungswesentlich war einzig und allein, ob zur Tatzeit und am Tatort der auf den Bf zugelassene PKW von ihm selbst oder seiner Lebensgefährtin Frau SW gelenkt wurde.

 

 

 

Betreffend das Verfahren wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO wurde mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25.11.2014, LVwG-600539/11 – nach ausführlicher und umfangreicher Beweiswürdigung – festgestellt, dass zur Tatzeit und am Tatort der auf den Bf zugelassene PKW nicht von dessen Lebensgefährtin Frau SW, sondern vom Bf selbst gelenkt wurde.

 

Die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde mittlerweile der belangten Behörde als einer der Parteien des Verfahrens am 01. Dezember 2014 zugestellt und dadurch erlassen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E1 zu
§ 51d VStG (Seite 1023 f) zitierte Judikatur sowie die Beschlüsse des VwGH vom 18.02.2010, 2009/10/0239 und vom 26.06.2009, 2008/04/0110.

 

Das LVwG OÖ. ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden.

VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0237; vom 23.04.2002, 2002/11/0063; vom 08.08.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 06.07.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur;

vom 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 mit Vorjudikatur

 

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden sollte;

VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.09.2001, 2001/11/0237; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 06.07.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs.1 StVO begangen hat.

 

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.05.2001, 2001/11/0081; vom 23.04.2002, 2000/11/0182;

vom 11.04.2002, 99/11/0328; vom 28.09.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.02.2003, 2003/11/0017; vom 04.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.04.2002, 2000/11/0184; vom 22.02.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur; vom 19.07.2002, 2000/11/0171; vom 06.04.2006, 2005/11/0214.

 

Der Bf hat – wie dargelegt – als Lenker eines KFZ eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 und § 24 Abs.3 FSG ist somit

·      dem Bf die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu entziehen,

·      der Bf zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·           eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

·           eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen,

·           ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

VwGH  vom 06.07.2004, 2004/11/0046;  vom 23.03.2004, 2004/11/0008;

vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.08.2003, 2003/11/0145; vom 24.06.2003, 2003/11/0142; vom 13.08.2003, 2003/11/0134; vom 13.08.2003, 2003/11/0133; vom 23.05.2003, 2003/11/0130; vom 20.10.2001, 2000/11/0157

 

Dem Bf wurde der Führerschein anlässlich der Amtshandlung am 01. August 2014 vorläufig abgenommen und am 06. August 2014 wieder ausgefolgt.

 

Dieser Zeitraum von insgesamt sechs Tagen ist in die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung einzurechnen; VwGH vom 20.02.2011, 2000/11/0167.

 

 

 

 

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Lenkverbot ist
daher für den Zeitraum von sechs Monate abzüglich sechs Tage – gerechnet ab Zustellung des behördlichen Bescheides (= 04. September 2014) – festzusetzen.

 

 

II.            

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler