LVwG-750216/2/MB/JB

Linz, 02.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn A. B. D., xstraße x, L., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Statutarstadt Linz vom
13. Oktober 2014 GZ. 304-1/14,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Statutarstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. Oktober 2014, GZ. 304-1/14 wurde dem Antrag von
Frau M. E. Folge gegeben und der Vorname ihre Tochter in I. geändert. Als Rechtsgrundlage führt die belangte Behörde §§ 1 und 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Namensänderungsgesetz, BGBl 195/1988, an.

 

Zudem ist ersichtlich, dass das mj. unmündige Kind mit der Namensänderung einverstanden ist, und dem leiblichen Vater Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 1. September 2014 gegeben wurde. Diese erfolgte Seitens des Bf nicht.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass eine Begründung aufgrund der Stattgabe des Antrages (§ 58 Abs. 2 AVG) entfallen könne.

 

2. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 gab Herr A. B. D. (im Folgenden: Bf) eine, als rechtzeitige Beschwerde zu wertende, Stellungnahme ab.

 

Entscheidungswesentlich führt er zur verfahrensgegenständlichen,
2. Namensänderung aus, dass er seit einiger Zeit nicht mehr mit seiner Tochter gesprochen habe und sich aber vorstellen könne, wie sich seine Tochter fühle, wenn sie nicht mehr wisse, wie sie tatsächlich heiße. Das Argument – die Beeinträchtigung sozialer Beziehungen – komme nur dann zum Tragen, wenn die Tochter nur mehr mit Österreichern verkehre. Zum Wohle des Kindes sei daher die Namensänderung zu untersagen, damit seine Tochter auch die Chance bekommt, normal in der Gesellschaft aufzuwachsen. Es komme ansonsten zu einem Identitätsverlust.

 

3. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Akt an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtet gem. § 24 Abs. 1 VwGVG die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, da sich der Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten aus dem vorgelegten Akt und den Schriftstücken der Parteien ergibt.

 

An dieser Stelle sei auf die am 20. Februar 2013, 10.00 Uhr erfolgte Einvernahme im Rahmen der Pflegschaftssache vor dem Bezirksgericht Linz zu verweisen. Im Rahmen der Aufnahme des Protokolls konnten sowohl die Mutter, der Vater als auch die Tochter (geb. 8. Mai 2013) umfassend Auskünfte über die vorhandene und auch hier entscheidungsrelevante familiäre Situation geben. Zudem sind auch in diesem Protokoll die Fragen der Namensgebung bzw. –änderung von den Beteiligten ausgeführt worden.

 

1.1. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bezirksgericht Linz zur
Zl. 6 Ps 9/13y mit 27. Februar 2013 das Besuchsrecht des Bf gänzlich ausgesetzt hat und dem Grunde nach mit Beschluss vom 10. Jänner 2005 zu
6 P 144/03b-S2 zu 6 C 78/03z-22 zur erfolgten Scheidung die Obsorge über die leibliche Tochter des Bf alleine der Mutter gem. § 144 ABGB zugesprochen hat.

 

1.2. Auszugsweise muss schon an dieser Stelle auf die Begründung der oben angeführten Entscheidung hingewiesen werden, worin klar festgestellt wird, dass der Bf in der Vergangenheit (Zeitpunkt Feststellung: 20. Februar 2013) nicht in der Lage gewesen sei, Besuche der Tochter kindgerecht zu gestalten. Die Tochter habe Angst vor dem Bf. Trotz einstweiliger Verfügung und Verurteilung des Bf’s wegen Bedrohung der Mutter mit dem Umbringen, hielt die entscheidende Richterin ein so katastrophales Verhalten des Bf gegenüber seiner Tochter nicht für möglich. Hätte sie von einem derartigen Verhalten des Bf gewusst, hätte sie Vatter, Mutter und Tochter niemals gemeinsam vor Gericht geladen. Zudem sei es offensichtlich, dass die Tochter vor dem Kontakt mit dem Bf geschützt werden müsse.

 

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich sohin unstrittig aus Pkt. I.1, I.2 und II. 1, 1.1. und 1.2.

 

3. Gem. § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichter.

 

4. Gem. § 7 Abs. 2 Namensänderungsgesetz, BGBl 195/1988 idF BGBl I 161/2013 (in der Folge: NÄG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Landesverwaltungsgericht.

 

 

III.

 

1. Gem § 1 Abs. 1 NÄG ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 NÄG vorliegt, § 3 NÄG der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung

1.   einen österreichischen Staatsbürger;

2.   einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

3.   einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, betrifft.

 

Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat
gem. § 1 Abs. 2 NÄG der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen.

 

Gem. § 2 Abs. 1 NÄG liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn

1.   der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;

2.   der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

3.   der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;

4.   der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;

5.   der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;

6.   die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;

7.   der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;

7a.der Antragsteller einen Nachnamen nach §§ 93 bis 93c ABGB erhalten will;

8.   der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;

9.   der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

9a.der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;

10.               der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;

11.               der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht[1].

 

Gemäß § 2 Abs. 2 NÄG gelten die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10 und 11 NÄG angeführten Gründe auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn

1.   das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;

2.   der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;

3.   ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

 

 

Gem. § 3 Abs. 1 NÄG darf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden, wenn

1.   die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;

2.   der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3.   der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;

4.   Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

5.   die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des
§ 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;

6.   die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;

7.   der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;

8.   der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a erfolgen soll.

 

Gem. § 3 Abs. 2 ist die Namensänderung jedoch zulässig, wenn

1.   im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;

2.   im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.

 

Gem. § 4. Abs. 1 NÄG ist die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 NÄG vor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach § 7 NÄG zuständigen Behörde zu erklären.

 

Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

 

Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtsänderungsgesetz BGBl. Nr. 25/1995 ist, dass der (eheliche) nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Einwände gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteiles (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013,
Zl. 2012/01/0054, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; vgl. für außereheliche Kinder auch das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0377).

 

2. Gem. §§ 27, 9 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den Bescheid auf Grund der Beschwerde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

 

Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu erkennen, dass der Bf seine Beschwerde lediglich auf den Umstand stützt, dass es eben durch die Namensänderung zu Benachteiligungen bei sozialen Beziehungen komme, da das Kind seinen Bezug zu seiner Herkunft – nämlich seine österreich-ghanaische Wurzeln – verliere. Insofern sei ein Identitätsverlust zu befürchten und das Kindeswohl stehe entgegen die Namensänderung.

 

2.1. Wie sich klar aus dem Bescheid der belangten Behörde ergibt, stützt diese die Entscheidung aber nicht auf § 2 Abs. 1 Z 10 NÄG, sondern auf § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 NÄG. Die Argumente des Bf gehen daher ins Leere. Das Vorbringen des Bf ist sohin in diesem Punkt nicht entscheidungsrelevant

 

2.2. Auch einen Versagungsgrund vermag der Bf nicht darzulegen, da sich sein Vorbringen lediglich auf Vermutungen stützt, welche in keinster Weise aus dem bisherigen Geschehen abzuleiten sind. Vielmehr ergibt sich – wie der Bf selbst angibt - und sich auch aus dem Akt ableiten lässt, dass er schon seit längerem keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter hat.

 

Es ist auch, aufgrund seines mangelnden Verständnisses betreffend die Gefühlswelt und die Bedürfnisse seiner Tochter, das Besuchsrecht seit dem Jahr 2013 zur Gänze ausgesetzt und betont worden, dass der Bf nicht in der Lage ist kindgerechte Besuche zu organisieren, ein katastrophales Verhalten seiner Tochter gegenüber zeigt und weder die Bedürfnisse noch Empfindsamkeiten seiner Tochter kennt.

 

Dies lässt wiederum darauf schließen, dass der Bf das in seiner Beschwerde dargelegte Vorbringen alleine zum Selbstzweck benutzt, um der in seiner Gedankenwelt festgelegten Intention: „...Ich muss aufpassen, was diese Hexe von Mutter mit der Tochter macht ...“ der Rache an seiner ihm unliebsamen Exgattin Durchbruch zu verschaffen (s dazu Aussage des Bf im Protokoll zu
6 PS 9/13y aus dem Jahr 2013, S 3). Bestätigung findet dieser Zugang auch darin, als der Bf in diesem Protokoll folgendes angibt: „...Wenn die Tochter nicht meinen Namen hat, der geändert wurde, und mich die Tochter nicht sehen will, wasche ich meine Hände. Ich werde keine Alimente mehr für sie zahlen...“. Auch dies zeigt, dass das Vorbringen des Bf von seinen eigenen Wünschen getragen ist, und es letztlich nicht um das Wohl des Kindes geht, sondern um die Durchsetzungen seiner eigenen Ziele und Vorstellungen.

 

Abschließend darf im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG darauf hingewiesen werden, dass das Besuchsrecht ausgesetzt wurde, um die Tochter vor dem Bf zu schützen.

 

2.1.1. Zudem vermag in der bloßen „Vornamensänderung“ auch dahingehend kein Eingriff in das Kindeswohl erkannt werden, als die Änderung des Nachnamens, welcher ein verstärktes familiäres Zugehörigkeitsgefühl vermittelt, bereits rechtskräftig verfügt wurde.

 

2.2. Darüber hinaus sei erwähnt, dass – der vom Bf zu Grunde liegend vermutete - § 2 Abs. 1 Z 10 NÄG einen sehr strengen Beeinträchtigungsmaßstab anlegt (arg. „... zu vermeiden...auf andere Weise nicht abgewendet werden können ...“) und im vorliegenden Fall wohl nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr wäre, abgesehen von den von der belangten Behörde in Anwendung gebrachten Normen, § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG, ob des Verhaltens des Bf‘s zu seiner Tochter und ihrer Mutter einschlägig. Es liegt hier jedenfalls ein Sachverhalt zu Grunde (Schutzbedürfnis der Tochter vor dem Bf, Drohung ggüber der Mutter durch den Bf, etc.), der eine Namensänderung auch aus sonstigen Gründen gem.
§§ 2 Abs. 2 iVm 1 Z 11 NÄG zu rechtfertigen vermag.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinweis: Gem. § 6 NÄG sind Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter

 

 



[1] Hervorhebungen nicht im Originaltext.