LVwG-150125/2/MK/EG

Linz, 28.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der L, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. F M, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 24.10.2013, GZ: PPO-RM-Bau-130041-07,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 16.07.2012 beantragte die L Ges.m.b.H., vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. F M (in der Folge: Bf), die

a)        Schaffung von Bauplätzen ohne Änderung der Grundgrenzen gemäß § 4 OÖ. BauO 1994

b)        Schaffung von Bauplätzen bei gleichzeitiger Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 4 OÖ. BauO 1994 in der KG x – Schaffung des Bauplatzes Grundstück Nr. x im Ausmaß von 935

c)        Veränderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken gemäß § 9 Abs. 1 OÖ. BauO 1994 in der KG x – Veränderung der bebauten Liegenschaft Grundstück Nr. x, KG x und Nr x, KG x.

 

Im Zuge der behördlichen Ermittlungen wurde festgestellt und den Parteien mitgeteilt, dass gemäß § 6 Abs.3 Oö. Bauordnung 1994 Bauplätze unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein müssen. Im gegenständlichen Fall solle der Bauplatz (Gst.Nr. x) über die öffentliche Verkehrsfläche „Kreuzweg“ (mit einer Breite von Abschnittsweise nur ca. 4 m bzw. 5 m) sowie laut den zur Bewilligung vorgelegten Vermessungsurkunden über eine Servitut (mit einer dargestellten Breite von 4 m) aufgeschlossen werden. Zur beabsichtigten verkehrstechnischen Aufschließung wurde von Sachverständigenseite von der Abteilung Verkehrsplanung der Stadtplanung Linz Nachstehendes festgehalten:

 

Das Geh- und Fahrtrecht sei im ggst. Plan mit 4 m Breite dargestellt. In der Natur sei dieser Weg ca. 2 m breit. Aufgrund der Topographie sollte im Hinblick auf die Verkehrssicherheit durch die Steilheit und exponierte Lage des Geländes eine Straßenanbindung von mindestens 7 m (5,5 m Fahrbahn plus 1,5 m Gehsteig) vorhanden sein. Erst dann sei ein verkehrssicheres aneinander Vorbeifahren von 2 Pkws möglich bzw. sei die erforderliche Bewegungsfläche für FußgängerInnen (Gehsteig) zur Verfügung gestellt. Dadurch werde auch der speziellen Situation im Winter Rechnung getragen. Dasselbe gelte auch für einen Teilabschnitt des weiterführenden Kreuzweges (Länge ca. 140 m), der ganzjährig als Wanderweg benutzt werde.

Das in der Vermessungsurkunde (Blatt 4) dargestellte Geh- und Fahrtrecht (privat) stelle aufgrund seiner Breite (4,00 m) keine geeignete Anbindung dar.

Auch der obere Abschnitt des „Kreuzweg“ (ca. 140 m lang, öffentliches Gut) sei durch seine exponierte Lage und der derzeitigen Ausbaubreite als Aufschließungsstraße nicht geeignet. Aus Verkehrssicherheitsgründen sei eine Fahrbahn mit 5,5 m Breite und ein Gehsteig mit 1,5 m erforderlich, um bei Begegnungsverkehr entsprechende Fahrflächen (Mindestbreite gemäß einschlägiger Richtlinien von ca. 2 x 2,5 m gemäß Straßenverkehrsordnung) und zusätzlich die entsprechenden Bewegungsflächen für FußgängerInnen, Personen mit Kinderwagen, etc., sicherstellen zu können.

 

Aufgrund dieser Feststellungen sei weder durch die geplante Servitut noch im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche „Kreuzweg“ eine taugliche verkehrstechnische Anbindung des ggst. Bauplatzes gegeben.

§ 5 Abs.3 Oö. Bauordnung 1994 normiere weiters, dass eine Bauplatzbewilligung unter anderem auch dann nicht zu erteilen sei, wenn die Aufschließung der Grundflächen unvertretbare öffentliche Aufwendungen (für Straßenbau, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung und dergleichen) erforderlich machen würden. Im vorliegenden Fall wären im Sinne der voranstehenden Ausführungen der ordnungsgemäßen verkehrstechnischen Aufschließung des Bauplatzes zum Ausbau des „Kreuzweg“ als öffentliche Verkehrsfläche lt. Stellungnahme des Tiefbau Linz rund 90.000 Euro aufzuwenden. Solche Aufwendungen zur Erschließung eines solitären Bauplatzes würden als unvertretbar angesehen, weshalb beabsichtigt sei, das gegenständliche Ansuchen gemäß § 5 Abs.3 und § 6 Abs.3 der Oö. Bauordnung 1994 bescheidmäßig abzuweisen.

 

Dazu gab die Bf im Wesentlichen nachstehende Stellungnahme ab:

Die private Zufahrt sei mit einer Breite von 4 m sehr wohl ausreichend. Im Internet der Stadt Linz werde mitgeteilt, dass eine private Zufahrt mindestens 3 m zu sein habe. Eine Breite von 4 m sei damit sicherlich als ausreichend zu bezeichnen. In analoger Weise sei auch das Straßenstück des Kreuzweges zwischen dem Abzweig Pöstmayrstraße und der Zufahrt Turm XX zu beurteilen. Grundsätzlich sei aber festzustellen, dass der Kreuzweg nicht dem allgemeinen Verkehr diene, sondern zwischen Petrinum und Abzweig zum Turm XX ausschließlich für Anrainer gestattet sei. Oberhalb des Abzweig zum Turm XX bestehe Allgemeines Fahrverbot. Damit stehe der Bereich Kreuzweg von Abzweig Pöstmayrsteig bis Abzweig Turm XX ausschließlich als Zufahrt für den Turm zur Verfügung. Für diesen alleinigen Zweck sei die Straßenbreite des Kreuzweges mehr als ausreichend. In diesem Sinne sei der Antrag auf Bauplatzerklärung positiv zu beurteilen. Auch enthalte der Antrag keinerlei Hinweis auf die Nutzung der Baufläche und sei daher eine höhere Anforderung an die Straßenbreite als 3 m aus diesem Titel auch nicht begründbar.

Um dieses von der Stadt gewidmete Bauland zu erschließen bzw. der Stadtverwaltung die an sich unbegründete Besorgnis um hohe Erschließungskosten zu nehmen, habe sich die Grundeigentümerin dazu entschlossen der Stadt eine alternative und vollkommen private Erschließung über einen bestehenden privaten Weg anzubieten. Seitens der P GmbH sei eine private Aufschließung geplant, die ausgehend vom Turm XX über die Gst.Nr. x verlaufen solle.

 

Aus forstfachlicher Sicht wurde dazu Folgendes ausgeführt:

Die geplante Aufschließung liege zur Gänze in einem Waldgebiet, sodass das Forstgesetz grundsätzlich Anwendung finde. In der Natur sei die eingezeichnete Aufschließung allerdings nicht in ihrer Gesamtheit, sondern lediglich in einem Teilbereich vorhanden. Tatsächlich existiere in der Natur nur eine als Forstweg ausgebildete Verbindung:

 

Die Forststraße verlaufe ausgehend von dem im Plan als „Schranken“ bezeichneten Bereich über die Gst.Nr. x und x. Diese Verbindung sei in der Natur ca. 3 bis 3,5 m breit. Es handle sich um einen unbefestigten Forstweg, der nur zu forstlichen Zwecken (dh. Holzbringung) verwendet werde. Dieser Forstweg sei nur für forstliche Belange nutzbar und dementsprechend ausgebaut.

Forststraßen und Forstwege seien für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straßen, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dienen und für die Dauer von mehr als einem Jahr angelegt seien. Um diesen Weg mit Kfz benutzen zu können, müsste eine Befestigung hergestellt werden. Eine (Um-)Nutzung in eine private Aufschließungsstraße würde nicht (mehr) einem forstlichen Zweck entsprechen, sodass der Ausbau des Forstweges in eine befestigte private Straße forstrechtlich bewilligungspflichtig (Rodungsbewilligung) wäre.

Die im Plan eingezeichnete und direkt vom Turm bis zur Einmündung im Norden (in den bestehenden Weg) verlaufende Verbindung über die Gst.Nr x existiere in der Natur nicht. Für die Neuherstellung einer derartigen Verbindung als befestigte und für Kfz nutzbare Verbindung müsste – aufgrund der Lage im Wald – eine forstrechtliche Rodungsbewilligung erwirkt werden. Aufgrund der in diesem Bereich sehr steilen Geländeverhältnisse sei aus fachlicher Sicht sowohl ein Forststraßenbau als auch ein Straßenbau äußerst problematisch (Steigung ca. 10%).

 

Weiters sei festgestellt worden, dass durch die Lage der geplanten Aufschließung im Grünland (Stand Planlage: Grünland/Grünzug) auch naturschutzrechtliche Belange berührt seien. Für den Umbau bzw. die Neuanlegung der Straße sei eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Hinsichtlich des privaten Geh- und Fahrtrechtes könne festgestellt werden, dass im Grundbuch zugunsten des Turm XX keine Dienstbarkeit über die im Plan dargestellte Aufschließung eingetragen sei.

 

Eine Erschließung über eine Forststraße in der Breite von 3 bis 3,5 m sei nur dann möglich, wenn entsprechende Ausweichen vorgesehen werden. Der Abstand zwischen den Ausweichen zueinander müsse so vorgesehen werden, dass von einer Ausweiche zur nächsten Sichtkontakt gewährleistet sei. Zur genauen Beurteilung sei ein technisches Projekt auszuarbeiten, welches von der städtischen Verkehrsplanung auf technische Machbarkeit beurteilt werden könnte. Neben dem Lageplan sei auch ein Längenschnitt vorzulegen, aus welchem die max. Neigungsverhältnisse sowie die Kuppen und Wannen eindeutig beurteilt werden könnten.

 

Mit Schreiben vom 18.02.2013 wurde der Bf ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, worauf diese mit Schreiben vom 11.03.2013 Nachstehendes bekanntgab:

 

Gemäß eines vorliegenden verkehrstechnischen Gutachtens eines Zivilingenieurs sei die Erschließung (private 4 m breite Zufahrt) des Areals Turm XX für 13 Wohnungen vollkommen ausreichend.

Für das unter Denkmalschutz stehende Objekt Maximilianischer Turm XX in Linz, Kreuzweg x, würden derzeit zwei alternative Nutzungskonzepte vorliegen

a)        Nutzung als Wohnprojekt für 13 Wohnungen samt erforderlicher Garage für soziales, nachbarschaftliches Wohnen nach dem Prinzip „common housing“

b)        Nutzung als Museum für die Diözese Linz (Diözesanmuseum) für Kunstgegenstände aus dem sakralen Bereich der Diözese Linz.

 

Der vorhandene Bauplatz bzw. das seit 1834 vorhandene Objekt werde künftig von zwei Straßen erschlossen werden:

a)        Erste private Zufahrt vom öffentlichen Gut bei Kreuzwegstation V/VI bis zum Turm XX. Diese überschreite mit der vorgesehenen Breite von 4,00 m die gesetzliche Mindestanforderung an eine private Erschließung um 33 % und sei damit von genehmigungsfähig ausreichender Breite.

b)        Zweite private Zufahrt von öffentlichem Gut (Anschluss zwischen Leisenhof und Petrinum) gemäß Darstellung des Zivilgeometers Dipl.-Ing. V L.

 

Im Übrigen sei jedenfalls zweifelhaft, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine Bauplatzgenehmigung notwendig sei, da das Grundstück seit 1834 durchgehend bebaut sei.

 

Einem AV der Abteilung Stadtplanung des Magistrates Linz vom 03.05.2013 ist zu entnehmen, dass die Bf nach wie vor zwei Nutzungsvarianten in Erwägung zieht. Aus Sicht der Stadtplanung sei durch eine Aufschließung über den Forstweg (Wohnnutzung des Turmes) eine genügende Verbindung zum öffentlichen Straßennetz gegeben. Über den Kreuzweg sei mit der bestehenden Neigung von 17% eine taugliche Erschließung des Turmes nicht gewährleistet. Für eine Nutzung des Turmes als Museum müsse zumindest der Begegnungsfall Bus – Fußgänger bzw. PKW/LKW gegeben sein. Daraus ergebe sich eine Gesamtstraßenbreite von 7,00 m im steilen kurvigen Bereich und Ausweichen im geraden, weniger steilen unteren Bereich des Kreuzweges. Die Straße müsste umgebaut bzw. neu trassiert werden, um die max. Neigung von 8 (12) % nicht zu überschreiten. Die Neigung laut Nivellette der Abt. Stadtvermessung betrage 19%, weshalb im Winter das Museum nicht uneingeschränkt erreichbar sein würde. Insgesamt sei ganzjährig keine geeignete Aufschließung des Turmes Nr. XX über den Kreuzweg gegeben.

 

Einer verkehrstechnischen Stellungnahme der Abt. Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz vom 03.05.2013 ist zu entnehmen, dass angesichts der Festlegungen der aktuell rechtswirksamen Neuplanungsgebietsverordnung und zukünftig des FlWPl Linz x, der die Neuplanungsgebietsverordnung abzulösen beabsichtige, die Widmung Sondergebiet des Baulandes – Lagerfestung, Kulturnutzung – maßgeblich sein wird.  Damit sei die ggst. Bauplatzbewilligung auch auf diese Kulturnutzung, die in Form eines Diözesanmuseums beabsichtigt sei, abzustellen. Im Falle einer Nutzung als Museum müssten zur Erschließung über den Forstweg die Ausweichen in den Geraden 6 m breit und 20 m lang sein. Die Kurvenradien seien so auszulegen, dass insbesondere für Busse Schleppkurven in ausreichender Dimensionierung vorgesehen und errichtet würden.

 

Mit Eingabe vom 31.05.213 brachte die Bf einen Devolutionsantrag mit der Begründung ein, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist längst abgelaufen sei und seither 10 ½  Monate verstrichen seien.

 

Mit Schreiben vom 06.06.2013 legte die Abteilung Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz den Devolutionsantrag der dortigen Abteilung Präsidium, Personal und Organisation, Rechtsmittelverfahren zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass im Zuge eines Parteiengehörschreibens seitens der Bf am 18.01.2013 im Stellungnahmeschreiben erstmalig eine Alternativaufschließung des Baulatzes nicht mehr nur über den Kreuzweg, sondern über einen privaten Forstweg ventiliert worden sei. Nachdem keine Aspekte auf eine gesonderte Antragstellung hingewiesen hätten, sei dieses Begehren zuerst als Modifikation des ersten Bauplatzbewilligungsantrages gewertet worden. Letztlich habe sich die Bf jedoch entschlossen die alternative Aufschließung als gesonderten Bauplatzbewilligungsantrag gewertet zu wissen, weshalb diesbezüglich ein gesondertes zweites Bewilligungsverfahren zur Schaffung eines Bauplatzes für den Turm XX geführt werde, welches von der Devolution nicht betroffen sei. Auch sei das Nutzungskonzept für den Turm XX von der Bf noch immer nicht abschließend geklärt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass für die Entscheidung über den Bauplatzbewilligungsantrag die Rechtslage dergestalt maßgeblich sei, dass das aktuell noch rechtswirksame Neuplanungsgebiet mit der Widmung „Sondergebiet des Baulandes – Lagerfestung, Kulturnutzung, Wohnnutzung 0%“ Basis für den Bauplatzbewilligungsbescheid und auch für bezughabende Aufschließungen sein werde.

 

I.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.06.2013, Zl. 0010959/2013 ABA B, wurde dem Ansuchen der Bf vom 12.03.2013, in der ergänzten Fassung der Stellungnahme samt Lageplan bzw. Orthofoto vom 26.04.2013, Folge gegeben und nachstehende Bauplatzbewilligung für das Gst. Nr. x, KG U, EZ x, Größe: 935 , unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen wie folgt erteilt:

 

„[…] wird […] die

 

Bauplatzbewilligung

 

unter Vorschreibung nachstehender Bedingungen und Auflagen für folgendes Grundstück erteilt:

Nummer: x

Größe: 935m2

Einlagezahl: 447

Katastralgemeinde: U

Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 5 und 9 in Verbindung mit §§ 4, 6, 8, 54 und 55 der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. x, Neuplanungsgebiet Nr. x,

Somit werden in den Katastralgemeinden Pöstlingberg und Urfahr gemäß den Vermes­sungsurkunden des Dipl.-Ing. L, GZ 3761U1, Signaturdatum UTC 2013-03-08T10:51:29, sowie GZ 3761U1, Signaturdatum UTC 2013-03-08T10:51:29, folgende Gutbestandsverände­rungen genehmigt:

Teilung des Grundstücks Nr. x (1808m2) in sich (935m2) und die Teilfläche Nr. x (873m2);

Vereinigung der Teilfläche Nr. x mit dem Grundstück Nr. x;

Teilung des Grundstücks Nr. x (3634m2) in sich (3509m2) und die Teilfläche Nr. x (125m2);

Vereinigung der Teilfläche Nr. x mit dem Grundstück Nr. x;

Teilung des Grundstücks Nr. x (2119m2) in sich (1340m2) und die Teilfläche Nr. x (779m2);

Vereinigung der Teilfläche Nr. x mit dem Grundstück Nr. x;

Teilung des Grundstücks Nr. x (43615m2) in sich (43569m2) und die Teilfläche Nr. x (46m2);

Vereinigung der Teilfläche Nr. x mit dem Grundstück Nr. x.

Die Bewilligung ist an die Erfüllung nachstehender Bedingungen gebunden:

Die ggst. Bauplatzbewilligung wird nur dann rechtswirksam und kann nur dann durch eine auf sie abgestellte Baubewilligung konsumiert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.         Entsprechend der einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildenden Planbeilage laut Stellungnahme der Antragstellerin vom 26.04.2013 sind an den dort bezeichneten Stellen Aus­weichen jeweils in 6 m Breite und 20 m Länge auszubilden.

2.         Im gesamten Bereich der Aufschließungsstraße, wie sie sich lagemäßig anhand der einen in­tegrierten Bestandteil des Bescheides bildenden Planbeilage laut Stellungnahme der Antrag­stellerin vom 26.04.2013 darstellt, sind die Kurvenradien so auszulegen, dass auch und insbe­sondere für (Shuttle-)Busse Schleppkurven in ausreichender Dimensionierung vorgesehen und errichtet werden. Hierüber ist vor Ausführung der Errichtung eine Detailplanung zu erstellen, die in verkehrstechnischer Hinsicht von der städtischen Stadtplanung/Abt. Verkehr abschlie­ßend abzunehmen ist.

3. Die Aufschließungsstraße zum Turm XX Cäcilia ist lagemäßig entsprechend der einen integ­rierten Bescheidbestandteil bildenden Planbeilage laut Stellungnahme der Antragstellerin vom 26.04.2013 auszuführen. Die Steigung darf in keinem Teil der so situierten Strecke 11% über­steigen. Darüber hinaus ist der bestehende Forstweg über die gesamte Länge der Aufschlie­ßungsstraße auf 3,50 m zu verbreitern (mit Ausnahme der Ausweichen und Kurvenradien mit den o.a. größeren Querschnitten lt. Bedingung 1 und 2).

Die Bewilligung ist weiters an die Erfüllung nachstehender Auflagen gebunden:

1.         Die Inhaber dieser Bewilligung haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bewilligungsbescheides beim zuständigen Grundbuchsgericht unter Vorlage aller hierzu erforderlichen Urkunden die grundbücherliche Durchführung der mit diesem Bescheid geneh­migten Gutbestandsveränderungen in einem zu beantragen.

2.         Gemäß § 8 Abs.3 der Oö. Bauordnung 1994 ist im Grundbuch der Katastralgemeinde U, Einlagezahl x, gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Bewilligung auch die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft für das Grundstück Nr. x samt Ersichtlichmachung der Daten des vorliegenden Bewilligungsbescheides von den Inhabern dieser Bewilligung zu beantragen.

3.         Gemäß der obigen Gesetzesstelle haben die Inhaber dieser Bewilligung der Baubehörde die Ersichtlichmachung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eintragung im Grundbuch durch Vorlage eines Gerichtsbeschlusses nachzuweisen.

4.         Für den Fall, dass bei den Grundstücken Nr. x (Katastralgemeinde x) bzw. Nrn. x (Katastralgemeinde x), Nrn. x (Katastralgemeinde x) ein Eigentumswechsel derge­stalt vollzogen wird, dass die bisherige Eigentümeridentität im Grundbuch nicht mehr gegeben ist, ist die oben näher beschriebene Verbindung zum öffentlichen Straßennetz in Lage, Aus­maß, Querschnitt und Höhenprofil sowie inklusive der Ausweichen entsprechend der der einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildenden Planbeilage laut Stellungnahme der Antrag­steller vom 26.04.2013 als Geh- und Fahrtrecht durch Eintragung im Grundbuch, gleichzeitig mit diesem grundbücherlichen Eigentumswechsel von den Inhabern dieser Bewilligung gemäß § 6 Abs.3 der Oö. Bauordnung 1994 sicherzustellen.

An den Magistrat Linz sind nachstehend angeführte Verfahrenskosten zu entrichten:

[…]

 

Begründung

Zu I.

Vorab ist festzustellen, dass die Antragstellerin L GesmbH. mit 17.07.2012 erstmals um eine Bauplatzbewilligung für den Turm XX Cäcilia an den in der Vermessungsurkunde genann­ten und oben im Spruch angeführten Grundstücken eingekommen ist. Diese Antragstellung sah eine Aufschließung des Objektes Turm XX „Cäcilia" über den so genannten Kreuzweg sowie eine daran anschließende (private) Aufschließungs- bzw. Verbindungsstraße vor. Mit 12.03.2013 brachte die Antragstellerin einen weiteren als solchen bezeichneten Bauplatzbewilligungsantrag ein, der sich auf dieselben Grundstücke wie im Spruch oben angeführt bezog, jedoch nunmehr eine Auf­schließung über einen teilweise bereits bestehenden Forstweg vorsah, die - wie der Bauplatz auch - ausschließlich auf Grundstücken der Grundeigentümerin, das ist der Linzer Diözesanhilfsfonds, situiert werden soll. Nachdem sich die Antragstellerin hinsichtlich der inhaltlichen Bedeutung die­ses „Neuantrages" vorerst nicht deklariert hatte - er wurde im laufenden o.a. Erstverfahren offen­bar als Reaktion auf das dort eingeräumte Parteiengehör eingebracht - erklärte Herr DI M als Vertreter der L GesmbH. anlässlich Rücksprachen mit dem Anlagen- und Bau­amt und der städtischen Stadtplanung am 09.04.2013 sowie am 25.04.2013, dass die beiden Einrei­chungen tatsächlich als voneinander unabhängige Bauplatzbewilligungsverfahren beantragt wer­den wollten und aus jedem dieser Verfahren eine Entscheidung angestrebt würde. Folglich wurden diese Verfahren gesplittet und sodann unter den Geschäftszahlen 501/U120082 und 501/U130034 (das hier gegenständliche Verfahren), letzteres sodann - ungeachtet seiner erst späteren Dekla­ration als selbstständiges Verfahren durch Arch. M - mit seinem ursprünglichem Einreich­datum am 12.03.2013 als beginnend gewertet. Die Unterschiede für die jeweilige Antragstellung liegen dabei alleine in der verkehrlichen Aufschließung. Nachdem die Art der verkehrlichen Auf­schließung zu den Essentialia der Bauplatzbewilligung gem. § 6 Abs.3 Oö. BauO 1994 gehört, stellt sich die Behörde auf den Standpunkt, dass auch bei identen Grundstücken, die jeweils von den einzelnen Bauplatzbewilligungsanträgen erfasst werden, auch getrennte Entscheidungen in diesen Verfahren möglich und daher diese Verfahren auch getrennt voneinander geführt werden können und müssen.

Ebenfalls wesentliche Bedeutung kommt einer weiteren Voraussetzung im Bauplatzbewilligungs­verfahren gemäß § 6 Abs.3 Oö. BauO 1994 insofern zu, als die gewählte Aufschließung für die beabsichtigte und rechtlich zulässige Nutzung des Bauplatzes verkehrstechnisch geeignet sein muss. Dabei macht es inhaltlich keinen Unterschied, ob diese durch eine „geeignete" öffentliche Verkehrsfläche oder, wie im vorliegenden Fall, durch eine private „durch eine der zu erwarten­den Beanspruchung genügende" Aufschließungsstraße erfolgt.

Nachdem im ggst. Fall der Bauplatz nicht unmittelbar durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufge­schlossen ist, war die Verkehrstüchtigkeit der beantragten Aufschließung über den von der Antrag­stellerin dargestellten privaten Aufschließungsweg (laut Lageplan vom 26.04.2013) zu prüfen. Ausgehend davon, dass § 6 Abs.3 Oö. BauO 1994 eine mindestens 3 Meter breite, jedenfalls aber eine der zu erwartende Beanspruchung genügende Verbindung zum öffentlichen Straßennetz fordert, war zur Beurteilung der Verkehrstüchtigkeit der Aufschließung vor allem die zu erwartende Beanspruchung zu hinterfragen. Zu klären war diese Frage anhand der möglichen Nutzung des Bauplatzes, und zwar vor dem weiteren Hintergrund, dass für die Behörde die Sach- und Rechts­lage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich ist. Darüber konnte wiederum nur die aktuell aufrechte Flächenwidmung inklusive der diese Widmung überlagernden Neuplanungsgebietsverordnung Auskunft geben und definiert sich die mögliche Nutzung des Bauplatzes davon ausge­hend als „Sondergebiet des Baulandes - Lagerfestung, Linz Turm XX mit Kulturnutzung, Wohnan­teil 0%". Sämtliche Ausführungen der Antragstellerin hinsichtlich einer allfälligen Wohnnutzung in Anbetracht der ehemaligen oder einer allfälligen künftigen Flächenwidmung konnten daher im ge­genständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren konkreti­sierte die Antragstellerin die beabsichtigte Kulturnutzung insofern, als sie auf dem beantragten Bauplatz ein Diözesanmuseum zu errichten beabsichtige. Im E-Mail vom 25.04.2013 wurde für die gegenständliche Nutzung eine jährliche Besucherzahl um die 12.000 Personen bei einer großen Schwankungsbreite von 6-50 Personen pro Tag angegeben. Viele Besucher würden sich aus Schulklassen rekrutieren, die mit einem Bus ins Museum gefahren würden.

Über die Tauglichkeit der Verkehrstüchtigkeit der gegenständlichen Aufschließung wurde ein ver­kehrstechnisches Gutachten der Stadtplanung Linz/Verkehrsplanung vom 03.05.2013 eingeholt, welches in weiterer Folge durch ergänzende Erörterungen im Zuge einer Rücksprache mit dem Abteilungsleiter der Stadtplanung Linz/Verkehrsplanung, Herrn DI K, ebenfalls vom 03.05.2013 im Hinblick auf die beabsichtigte und auf zulässige Nutzung (siehe oben) präzisiert wurde. Basis dieses Gutachtens waren die bereits o.a. Angaben der Antragstellerin, wonach ein bestehender Forstweg auf einer Länge von 424,26 m um 50 cm auf durchgehend 3,50 m ausgebaut werden soll und dessen Steigung mit max. 11% definiert wird. Darüber hinaus wurden Ausweichen vorgese­hen. Die lagemäßige Situierung des Forstweges, der Ausbauzustand mit Querschnitten sowie die entsprechenden Ausweichen wurden in einem Schemaplan mit Orthofoto von der Antragstellerin definiert.

Angesichts der zu erwartenden Nutzung und der von der Antragstellerin dargelegten Besucherfre­quenzen der dabei verwendeten Fahrzeuge wurden von der Stadtplanung Linz/Verkehrsplanung in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise die oben angeführten Auflagen und Bedingungen for­muliert. Daran vermochte die Stellungnahme der Antragstellerin vom 31.5.2013 zum ergänzenden Parteiengehör vom 23.05.2013 betreffend die beabsichtigten vorzuschreibenden Bedingungen nichts zu ändern, da Punkt 1.) dieser Stellungnahme ausschließlich auf eine forstrechtliche Nut­zung abstellt, die im gegenständlichen Bauplatzbewilligungsverfahren schlicht irrelevant ist. Punkt 2.) stellt entgegen dem im Vorverfahren geäußerten Betriebskonzept nun darauf ab, dass „die Diskussion eher darin gehe, den Besuch des Museums mit dem Begehen des Kreuzwegs zu verknüpfen". Abgesehen davon, dass damit in offenbar ablenkender Weise auf die Vorschreibung der oben angeführten Bedingungen reagiert werden wollte, ist diese Stellungnahme mangels jeder halbwegs definitiven Präzisierung des Nutzungskonzeptes („...die Diskussion gehe eher da­hin....") nicht geeignet, von den gewählten Bedingungen abzusehen

Die Bauplatzbewilligung konnte daher nur unter Vorschreibung der gegenständlichen Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 6 Abs.3 Oö. BauO 1994 erfolgen.

[…]“

 

Dieser Baubewilligungsbescheid, welcher eine Aufschließung des Bauplatzes über die Forststraße beinhaltet, ist in Rechtskraft erwachsen.

 

I.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2013, Zl. PPO-RM-Bau-130041-07, wurde der Devolutionsantrag vom 17.07.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wie folgt begründet:

 

Entscheidungsgründe

 

I.    Sachverhalt, Verfahrensverlauf

1. Mit Eingabe vom 17.07.2012 (Eingangsdatum) beantragte die Devolutionswerberin beim Magistrat Linz nach Maßgabe der Vermessungsurkunden des DI V L GZ 3761U und 3761P (Signaturdatum: 16.07.2012) die Erteilung einer Bauplatzbewilligung mit Veränderung von Grundgrenzen, wobei in den Katastralgemeinden x und x folgende Gutsbestandsveränderungen vorgesehen sind:

Teilung des Grundstücks Nr. x (1808m2) in sich (935m2) und die Teilfläche Nr. x (873m2); Vereinigung der Teilfläche Nr. x mit dem Grundstück Nr. x

Teilung des Grundstücks Nr. x (3634m2) in sich (3509m2) und die Teilfläche Nr. x (125m2); Vereinigung der Teilfläche Nr. x mit dem Grundstück Nr. x

Teilung des Grundstücks Nr. x (2119m2) in sich (1340m2) und die Teilfläche Nr. x (779m2); Vereinigung der Teilfläche Nr. x mit dem Grundstück Nr. x;

Teilung des Grundstücks Nr. x (43615m2) in sich (43569m2) und die Teilfläche Nr. x (46m2); Vereinigung der Teilfläche Nr. x mit dem Grundstück Nr. x

Das Grundstück Nr. x, KG x, im Ausmaß von 935 m2 soll zum Bauplatz erklärt wer­den.

Der angestrebte Bauplatz grenzt nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche. In den Vermessungs­urkunden ist (braun strichliert) die Aufschließung über ein Geh- und Fahrtrecht zur öffentlichen Verkehrsfläche „Kreuzweg" dargestellt.

2.         Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens teilte die Baubehörde erster Instanz der Devolutionswerberin im Rahmen des Parteiengehörs die Absicht mit, den verfahrenseinleiten­den Antrag vom 17.07.2012 abzuweisen, da - nach näher dargestellten Erwägungen - weder durch die geplante Servitut noch im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche „Kreuzweg" eine taugliche verkehrstechnische Anbindung des gegenständlichen Bauplatzes an das öffentliche Straßennetz geben wäre. Zur ordnungsgemäßen verkehrstechnischen Aufschließung des Bau­platzes wären unvertretbare öffentliche Aufwendungen erforderlich.

3.         Am 18.01.2013 langte bei der Erstbehörde eine Stellungnahme der Devolutionswerberin ein, in welcher unter Vorlage einer Lageskizze mitgeteilt wurde, dass sich der Grundeigentümer entschlossen habe, eine alternative Variante der Aufschließung des Bauplatzes anzubieten, die - ausgehende vom „Leisenhof - eine Erschließung des Bauplatzes ausschließlich über einen vorhandenen Privatweg vorsehe.

4. In Entsprechung eines von der Erstbehörde mit Verfahrensanordnung vom 18.02.2013 erteilten Mängelbehebungsauftrages legte die Devolutionswerberin am 12.03.2013 Vermessungsurkunden des DI V L mit der GZ 3761U1 und 3761P1 (Signaturdatum: 08.03.2013) vor, die in Bezug auf die beabsichtigten Gutsbestandsveränderungen vollständig mit den oben erwähnten Vermessungsurkunden GZ 3761U und 3761P identisch sind, und stellte neuerlich einen Bauplatzbewilligungsantrag hinsichtlich des Grundstückes Nr. x, KG
x. Der einzige Unterschied zum „Erstantrag" besteht darin, dass in den neu vorgelegten Vermessungsurkunden zusätzlich zu der bereits in den ursprünglichen Vermessungsurkunden dargestellten Aufschließung des Bauplatzes über den „Kreuzweg" auch die alternative Variante über den vom „Leisenhof ausgehenden Privatweg (Forststraße) skizziert eingezeichnet ist.

In einem mit 11.03.2013 datierten Begleitschreiben wird u.a. mitgeteilt, dass eine Erschließung des Bauplatzes über beide Varianten vorgesehen sei.

5.         Laut einer e-mail an den Geschäftsführer der Devolutionswerberin vom 27.03.2013 ging die Erstbehörde zunächst von der Annahme aus, dass die „Zweitaufschließung" kumulativ im bereits laufenden Bauplatzbewilligungsverfahren mitzubehandeln sei und legte der Antragstelle­rin nahe, den zweiten, neuen Antrag auf Bauplatzbewilligung zurückzuziehen.

6.         Aus einem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 25.04.2013 geht hervor, dass der Ge­schäftsführer der Devolutionswerberin anlässlich einer Vorsprache bekräftigt habe, dass die Bauplatzbewilligungsverfahren U120082 („Erstantrag") und U130034 („Zweitantrag") als voneinander unabhängige Verfahren beantragt wurden und auch in jedem dieser Verfahren eine Entscheidung angestrebt werde. Die Unterschiede für die jeweiligen Antragstellungen lägen in der verkehrlichen Aufschließung, welche in einem Fall über den Kreuzweg, im anderen Fall über eine Forststraße erfolgen solle.

7.         Mit Schriftsatz vom 31.05.2013 beantragte die Einschreiterin nach § 73 Abs.2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Be­zug auf den am 17.07.2012 eingebrachten Bauplatzbewilligungsantrag (Devolutionsantrag).

8.         Mit Bescheid vom 18.06.2013 erteilte der Magistrat Linz im Verfahren U130034 eine Bau­platzbewilligung für das Grundstück Nr. x, KG x, im Ausmaß von 935 m2 und geneh­migte zugleich gemäß den Vermessungsurkunden des DI V L GZ 3761U1 und 3761P1, in den Katastralgemeinden x und x, folgende Gutsbestandsveränderungen:

Teilung des Grundstücks Nr. x (1808m2) in sich (935m2) und die Teilfläche Nr. x (873m2); Vereinigung der Teilfläche Nr. x mit dem Grundstück Nr. x

Teilung des Grundstücks Nr. x (3634m2) in sich (3509m2) und die Teilfläche Nr. x (125m2);

Vereinigung der Teilfläche Nr. x mit dem Grundstück Nr. x

Teilung des Grundstücks Nr. x (2119m2) in sich (1340m2) und die Teilfläche Nr. x (779m2); Vereinigung der Teilfläche Nr. x mit dem Grundstück Nr. x

Teilung des Grundstücks Nr. x (43615m2) in sich (43569m2) und die Teilfläche Nr. x (46m2); Vereinigung der Teilfläche Nr. x mit dem Grundstück Nr. x

Zugleich wurde verfügt, dass die gegenständliche Bauplatzbewilligung nur dann rechtswirksam wird und nur dann durch eine auf sie abgestellte Baubewilligung konsumiert werden kann, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.         Entsprechend der einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildenden Planbeilage laut Stellungnahme der Antragstellerin vom 26.4.2013 sind an den dort bezeichneten Stellen Ausweichen jeweils in 6 m Breite und 20 m Länge auszubilden.

2.         Im gesamten Bereich der Aufschließungsstraße, wie sie sich lagemäßig anhand der einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildenden Planbeilage laut Stellungnahme der An­tragstellerin vom 26.4.2013 darstellt, sind die Kurvenradien so auszulegen, dass auch und insbesondere für (Shuttle-)Busse Schleppkurven in ausreichender Dimensionierung vorge­sehen und errichtet werden. Hierüber ist vor Ausführung der Errichtung eine Detailplanung zu erstellen, die in verkehrstechnischer Hinsicht von der städtischen Stadtplanung/Abt. Verkehr abschließend abzunehmen ist.

3.         Die Aufschließungsstraße zum Turm XX Cäcilia ist lagemäßig entsprechend der einen inte­grierten Bescheidbestandteil bildenden Planbeilage laut Stellungnahme der Antragstellerin vom 26.4.2013 auszuführen. Die Steigung darf in keinem Teil der so situierten Strecke 11 % übersteigen. Darüber hinaus ist der bestehende Forstweg über die gesamte Länge der Aufschließungsstraße auf 3,50 m zu verbreitern (mit Ausnahme der Ausweichen und Kurvenradien mit den o.a. größeren Querschnitten It. Bedingung 1 und 2).

Der Bewilligungsbescheid vom 18.06.2013 erwuchs in Rechtskraft.

 

II.    Rechtslage

 

1.    Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBI. Nr. 34/2013:

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

 

Da das vorliegende Bauplatzbewilligungsverfahren bereits vor dem 1. Juli 2013 behördenan­hängig war, ist die bis zu diesem Datum geltende Baurechtslage maßgeblich.

 

2.   Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBI. Nr. 66/1994 in der Fassung LGBI. Nr. 36/2008:

 

§4

Antrag

(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.         den Namen und die Anschrift des Antragstellers;

2.         den Namen und die Anschrift des Eigentümers der betroffenen Grundstücke;

3.         die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;

4.         die vorgesehenen Veränderungen;

5.         Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Stra­ßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4), über die beabsichtigte Art der Energieversorgung, Wasser­versorgung und Abwasserbeseitigung sowie über die dem Antragsteller bekannten Bo­denverhältnisse.

[…]

(3) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen:

4.  ein Plan in fünffacher Ausfertigung, der den bundesgesetzlichen Bestimmungen über Plä­ne für Zwecke der grundbücherlichen Teilung zu entsprechen hat; in diesem Plan, soweit es die Übersichtlichkeit erfordert, in einem gesonderten Plan, müssen auch die auf den Grundstücken allenfalls vorhandenen Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche An­lagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen), die ober- und unterirdischen Leitungen sowie die Verbindung der Grundstücke zum öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4) - unter Angabe der Straßenbezeichnungen - dargestellt sein.

[…]

§5

Bauplatzbewilligung

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

1.         die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt,

2.          der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwid­mungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und

3.          die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.

Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bau­platzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs.3 Z4 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtre­tungspflicht gemäß § 16 Abs.1 nicht berücksichtigt.

(2) Die Bauplatzbewilligung kann auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden,
die der Sicherung der im Abs. 1 angeführten Interessen dienen.

(3) Grundflächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen oder deren Aufschließung unvertretbare öffentliche Aufwendungen (für Straßenbau, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung und dergleichen) erforderlich machen würde, dürfen nicht als Bauplätze bewilligt werden.

[…]

§6

Größe und Gestalt von Bauplätzen

[…]

(3) Bauplätze müssen unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz auf­geschlossen sein; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs. 2 sicherzustellen.

 

 

3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt ge­ändert durch BGBl. I Nr. 161/2013:

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der§§ 69 und 71 die Abände­rung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht ande­res bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unter­schiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

III.   Erwägungen

1.    Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages

Die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages setzt voraus, dass im Zeitpunkt seiner Einbringung die sich aus § 73 Abs.1 AVG ergebende Frist, innerhalb der die angerufene Behörde den Be­scheid zu erlassen gehabt hätte, abgelaufen ist.

Wird der von der Partei eingebrachte Antrag in einem wesentlichen Punkt modifiziert (§13 Abs.8 AVG), beginnt die behördliche Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der Änderung neu zu laufen (VwGH 23.05.2002, 2001/05/0920; 24.04.2007, 2006/05/0262; 21.09.2007, 2006/05/0145; VfSIg 14.885/1997).

Im vorliegenden Fall hat die Devolutionswerberin vor bescheidmäßiger Erledigung ihres ur­sprünglichen Antrages vom 17.07.2012 am 12.03.2013 unter Vorlage von neu ausgesteiften Vermessungsurkunden einen (weiteren) Bauplatzbewilligungsantrag bei der Erstbehörde ge­stellt, ohne den Erstantrag ausdrücklich zurückzuziehen. In weiterer Folge gab sie die Erklärung ab, dass sowohl über den Erstantrag als auch den Folgeantrag eine Entscheidung angestrebt werde (Aktenvermerk vom 25.04.2013).

Hinsichtlich des Erstantrages hat die Frist des § 73 Abs. 1 AVG am 17.07.2012 zu laufen be­gonnen, womit die behördliche Entscheidungsfrist am 17.01.2013 abgelaufen ist. Da bis zu die­sem Datum der das Verfahren abschließende Bescheid noch nicht erlassen wurde, ist der vor­liegende Devolutionsantrag zulässig und bewirkte somit den Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die erkennende Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde des Magistrats.

 

2.    Zur Begründetheit des Devolutionsantrages

Vor der Wahrnehmung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag ist allerdings weiters zu prüfen, ob die zur Devolution führende Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Bei Verneinung des überwie­genden behördlichen Verschuldens wäre der Devolutionsantrag abzuweisen, wodurch neuerlich die Entscheidungszuständigkeit der Unterbehörde begründet würde.

Nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl I 1998/198 setzte nach § 73 Abs.2 AVG der Über­gang der Entscheidungspflicht durch einen zulässigen Devolutionsantrag ein „ausschließliches Verschulden" der Behörde an der Verzögerung des Verfahrens voraus. Nach der geltenden Fassung des § 73 Abs.2 AVG hingegen genügt bereits ein „überwiegendes Verschulden" der Behörde an der Verfahrensverzögerung, um nach Ablauf der gemäß § 73 Abs.1 AVG zu be­stimmenden Frist einen zulässigen Devolutionsantrag bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde einbringen zu können. Mit dem geänderten Gesetzeswortlaut wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass durch die Novellierung die Möglichkeit der Abweisung eines Devolutionsantrages eingeschränkt werden sollte (VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003), um damit einerseits die Pflicht der Behörde zu verschärfen, von Amts wegen für einen ra­schen Verfahrensfortschritt zu sorgen, und andererseits die Position der Antragsteller im Kampf gegen das Untätigsein oder Verzögern von Behörden wesentlich zu verbessern (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 125).

Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs.2 AVG ist nicht im Sinne eines sub­jektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126, mwN). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist - gegebenenfalls -das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.01. 2005, 2004/10/0218; 06.07.2006, 2004/07/0141; 24.04.2007, 2006/05/0262; 21.09.2007, 2006/05/0145). Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfah­rensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor wie bei grundlosem Zuwarten überhaupt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129, mwN).

Ein Verfahren zur Erlangung einer Bauplatzbewilligung ist - auch wenn damit eine Grundstücksveränderung verbunden ist - in aller Regel nicht derart komplex, dass die Notwendigkeit eines mehr als sechs Monate dauernden Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen wäre. Im vor­liegenden Fall war einzig und allein die Frage der Aufschließung des geplanten Bauplatzes (§ 6 Abs.3 Oö. BauO 1994) durch Beiziehung eines Sachverständigen zu klären. Dabei ist die Tat­sache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert wurden, für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hinder­nisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu über­wachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 16.11.1995, 92/07/0078; 21.09.2007, 2006/05/0145).

Die erkennende Oberbehörde nimmt daher als erwiesen an, dass einer Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag bis zum Ablauf der Frist des § 73 Abs.1 AVG - also bis zum 17.01.2013- keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen gestanden sind. Dass die An­tragstellerin am 18.01.2013 erstmals eine „Alternativvariante" der Aufschließung des Bauplatzes ins Treffen geführt hat und am 12.03.2013 einen neuen Antrag auf Bauplatzbewilligung gestellt hat ohne zugleich den ursprünglichen Antrag vom 17.07.2012 zurückzuziehen, führte zwar zu einer zunächst verwirrenden Verfahrenssituation und zu einer der Antragstellerin zuzurechnen­den weiteren Verzögerung des Verfahrens. Da aber zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf den „Er­stantrag" bereits eine von der Behörde zu vertretende Säumnis vorlag, haben die erst danach entstandenen verfahrensrechtlichen Verwicklungen keine für die Begründetheit des Devoluti­onsantrages entscheidungsrelevante Bedeutung mehr.

Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist daher in Stattgabe des Devolutionsantrages vom endgültigen Zuständigkeitsübergang auf die Oberbehörde auszugehen. Dieser Ausspruch war allerdings nicht in einer gesonderten Entscheidung zu treffen bzw. war nicht in den Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzunehmen, weil diese Entscheidung keinen selbstän­digen normativen Gehalt besitzt. Der Übergang der Zuständigkeit ist einerseits in der Begrün­dung zum Ausdruck zu bringen und ergibt sich andererseits aus der Wahrnehmung der Zustän­digkeit zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag durch die Oberbehörde (VwGH 20.10.1987, 87/11/0130; 15.12.1995, 95/11/0266).

3.    Zum verfahrenseinleitenden Bauplatzbewilligungsantrag vom 17.07.2012

3.1. Unter der aus § 68 Abs.1 AVG ableitbaren „Unwiederholbarkeit" eines Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entschei­dung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgeho­ben wird (VwSlg 10.074 A/1980; VwGH 25.03.1997, 96/05/0262; 30.05.2006, 2006/12/0066). Wurde daher über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Ent­scheidung in dieser Sache (auch keine „gleichlautende") ergehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20). Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleis­tete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (VfSIg 6930/1972; 10.086/1984; 14.467/1996).

Generell setzt das aus § 68 Abs.1 AVG resultierende Verbot, in einer bereits rechtskräftig erle­digten Sache neuerlich zu entscheiden, voraus, dass Inhalt und Entstehungsgrund des durch den - zeitlich ersten - Bescheid (Vorbescheid) rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem übereinstimmen, worüber im späteren Bescheid (Nachbescheid) abgesprochen wer­den soll. Dies gilt auch dann, wenn der Vorbescheid über mehr abspricht als der Nachbescheid, dieser jedoch in jenem seine Deckung findet (VwGH 18.03.1994, 90/12/0113).

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Ent­scheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zu­grunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 27.06.2006, 2005/06/0358; 21.02.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache" ist in primär rechtli­cher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer [VwGH 26.02.1974, 500/72; 09.07.1992, 92/06/0062; 27.06.2006, 2005/06/0358]) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093). Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs. 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf ange­wendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich da­mit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vgl auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203).

Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom rechts­kräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014), weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden wer­den darf (VwSlg 14.248 A/1995; VwGH 25.04.2003, 2000/12/0055; 26.02.2004, 2004/07/0014).

3.2. Der normative Inhalt einer Bauplatzbewilligung mit Veränderung von Grundgrenzen (§ 4 Abs.3 Oö. BauO 1994) besteht darin, dass bestimmte - in einem Plan, der den bundesgesetzlichen Bestimmungen über Pläne für Zwecke der grundbücherlichen Teilung zu entsprechen hat, dargestellte - Gutsbestandsveränderungen baubehördlich genehmigt und ein bzw. mehrere geeignete(s) Grundstück(e) zum Bauplatz erklärt werden. Die vorgesehene Verbindung des Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 Oö. BauO 1994) stellt zwar – ebenso wie etwa die natürliche Eignung des Grundstückes als Bauplatz im Sinne des § 5 Abs. 3 leg.cit. - ein im Verfahren zu beurteilendes wesentliches Tatbestandselement für die Erteilung der
Bauplatzbewilligung dar, sie ist aber (anders als im projektsbezogenen Baubewilligungsverfahren) selbst nicht normativer Inhalt des Bauplatzbewilligungsbescheides bzw. Bestandteil des genehmigten Bauplatzes.

Werden daher etwa in einem Bauplatzbewilligungsantrag bestimmte Angaben über die beab­sichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem Öffentlichen Straßennetz gemacht (§ 4 Abs. 1 Z. 5 Oö. BauO 1994) bzw. diese Verbindung im Teilungsplan dargestellt (§ 4 Abs. 3 Z. 4 Oö. BauO 1994) und wird seitens der Baubehörde darauf abgestellt die Bauplatzbewilligung erteilt, bleibt es dem Bewilligungswerber unbenommen, in der Natur eine davon abweichende Aufschließung des Bauplatzes zu realisieren, ohne dass deshalb etwa eine neue Bauplatzbewilligung oder eine Änderung der ursprünglichen Bewilligung erforderlich wäre. Auch hat die Baubehörde eine Bauplatzbewilligung zu erteilen, wenn die vom Gesuchsteller in Aussicht gestellte Aufschlie­ßung des Bauplatzes (z.B. über einen Privatweg) für ungeeignet befunden wird, jedoch eine andere geeignete Aufschließung (z.B. unmittelbar durch eine öffentliche Verkehrsfläche) tat­sächlich vorhanden ist.

3.3. Auf Grund eines am 12.03.2013 eingelangten Antrages der Devolutionswerberin erteilte der Magistrat Linz mit Bescheid vom 18.06.2013 eine Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. x, KG x, im Ausmaß von 935 m2 und genehmigte zugleich gemäß den Vermessungsurkunden des DI V L GZ 3761U1 und 3761P1 bestimmte (in Begründungsabschnitt I.8. im Einzelnen beschriebene) Gutsbestandsveränderungen.

Dieser - am 27.06.2013 zugestellte - Bescheid blieb unbekämpft und ist daher nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

3.4. Der nunmehr von der Devolutionsbehörde zu erledigende Antrag vom 17.07.2012 begehrt ebenfalls die Erteilung einer Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. x KG x, im Ausmaß von 935 m2 nach Maßgabe von näher bezeichneten Vermessungsurkunden des DI V L, welche völlig gleiche Gutsbestandsveränderungen zum Gegenstand haben wie jene, die mit Bescheid vom 18.06.2013 rechtskräftig bewilligt wurden. Der einzige Unterschied zwischen den rechtskräftig genehmigten Vermessungsurkunden GZ 3761U1-3761P1 und den dem Devolutionsverfahren zu Grunde liegenden Teilungsplänen GZ 3761U-3761P besteht darin, dass in Letzteren eine Aufschließung des Bauplatzes allein über den „Kreuzweg" und ein daran anschließendes Geh- und Fahrtrecht dargestellt ist, wogegen in den rechtskräftig genehmigten Teilungsplänen beide Varianten einer Aufschließung (also sowohl über den „Kreuzweg" als auch über den vom „Leisenhof' ausgehenden Forstweg) skizziert sind.

Da - wie bereits ausgeführt - die beabsichtigte Verbindung eines Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz zwar ein wesentliches Tatbestandselement für die Erteilung einer Bauplatzbewilli­gung ist, selbst aber nicht vom normativen Inhalt der Bewilligung umfasst ist, strebt der von der Devolutionsbehörde zu erledigende Antrag vom 17.07.2012 eine Entscheidung in einer Sache an, in der bereits eine rechtskräftig erteilte Bewilligung vorliegt. Davon abgesehen fände der verfahrensgegenständliche Teilungsplan (Darstellung der Aufschließung des Bauplatzes über den „Kreuzweg") im bereits genehmigten Teilungsplan (Darstellung der Aufschließung sowohl über den „Kreuzweg" als auch über den privaten Forstweg) seine Deckung, sodass auch dann von einer Sachidentität auszugehen wäre, wenn man die Aufschließung als „Projektsbestandteil" des Bauplatzbewilligungsantrages ansehen würde (VwGH 18.03.1994, 90/12/0113).

3.5. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die rechtskräftig erteilte Bauplatzbewilligung vom 18.06.2013 unter aufschiebenden Bedingungen erteilt wurde:

Eine Suspensivbedingung ist eine Nebenbestimmung, auf Grund der der Beginn der Wirk­samkeit des Hauptinhalts eines Bescheides (der Berechtigung oder Verpflichtung) vom unge­wissen Eintritt eines zukünftigen Ereignis abhängig ist {Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 43, mwN). Die rechtliche Existenz eines Bescheides und somit die Bestimmung des Umfanges der mit dem Bescheid entschiedenen Verwaltungssache wird hingegen durch die Aufnahme einer Bedingung in den Bescheidspruch nicht suspendiert. Dies hat zur Folge, dass eine im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG verpönte Sachidentität auch zwischen einem aufschiebend beding­ten Vorbescheid und einem (die gleiche Verwaltungssache erledigenden) unbedingten Nachbe­scheid bestehen kann, was sich allein daraus ergibt, dass die Behörde auf den Bedingungsein­tritt ja keinen Einfluss hat und daher nicht verhindern könnte, dass letztlich zwei völlig identische Bewilligungen rechtswirksam würden.

3.6. Aus den dargelegten Umständen war daher der verfahrensgegenständliche Antrag vom 17.07.2012 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Bemerkt wird, dass die erkennende Behörde den Geschäftsführer der Devolutionswerberin am 16.10.2013 per e-mail formlos über das Vorliegen einer „entschiedenen Sache" informiert und ihm Gelegenheit gegeben hat, den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.07.2012 zurückzuziehen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch unter Hinweis auf „Vereinbarungen" mit namentlich genannten Organwaltern der Erstbehörde - denen jedoch in Folge des eingebrachten Devolutionsantrages ihre Entscheidungszuständigkeit entzogen wurde - kein Gebrauch gemacht. Dass Erklärungen von Organwaltern der Erstbehörde die in Folge des Devolutionsantrages zuständig gewordene Oberbehörde nicht präjudizieren können, liegt wohl auf der Hand.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.“

 

I.4. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 24.10.2013 erhob die Bf mit Schreiben vom 07.11.2013 das Rechtsmittel der Vorstellung [nunmehr: Beschwerde].

 

Begründend führte die Bf aus, dass der angefochtene Bescheid unklar sei. Sollte er bedeuten, dass sie ohne Wenn und Aber eine rechtskräftige Bauplatzbewilligung besitze, sehe sie sich in ihren Rechten nicht verletzt. Wenn die Rechtsauslegung aber so wäre, dass die Frage, ob und wie der Bauplatz erschlossen sei von Bedeutung, sei sie in ihren Rechten beeinträchtigt, denn dann wäre der verfahrensgegenständliche Antrag wegen einer anderen Zufahrt ein anderer Antrag als der, den ihr die Behörde als rechtskräftigen Bescheid entgegenhalte.

 

Es würde die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1 In der Sache:

 

Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde verwiesen (vgl. Punkt II. der Begründung des bekämpften Bescheides vom 24.10.2013, PPO-RM-Bau-130041-07).

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

Die belangte Behörde führt in ihrer Bescheidbegründung die Sach- und Rechtslage umfassend zutreffend und mit großer dogmatischer Sorgfalt aus. Zu der von der Bf vorgebrachten Unklarheit des Bescheidinhaltes wird Folgendes festgehalten:

 

IV.1. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 18.06.2013, GZ. 0010959/2013 ABA B, wurde der Bf die beantragte Bauplatzbewilligung für die im Ansuchen definierten Flächen erteilt.

Eine Bauplatzbewilligungen hat u.a. die in den §§ 4, 5 und 6 Oö. BauO 1994 angeführten Interessen und Voraussetzungen iSv wesentlichen Tatbestandselementen zu gewährleisten bzw. sicherzustellen. Dazu zählt auch die (in den oben bezogenen Bestimmungen qualitativ näher definierte) Verkehrsanbindung. Für den (möglichen) Fall, dass diese Anbindung in der Realität (noch) nicht existiert, ist es der Baubehörde möglich, die beantragte Bauplatzbewilligung zu erteilen, dabei die tatsächliche Herstellung der verkehrstechnischen Aufschließung aber durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen. Auf der Grundlage des gestellten Antrages bzw. dessen notwendigen Inhaltes kann diese Sicherstellung naheliegender Weise nur auf der Basis einer darin enthaltenen und folglich geprüften Erschließungsvariante erfolgen.

 

Nach fachlicher Beurteilung gelangte die Behörde zu der Überzeugung, dass die von der Bf selbst dargestellte Verkehrsanbindung „über eine privaten (teilweise bereits bestehenden) Forstweg“ den materiellen Anforderungen entspricht und diese (abstrakte) Bauplatzvoraussetzung durch Nebenbestimmungen gesichert.

 

Mit anderen Worten wurde festgestellt, dass eine taugliche Verkehrsanbindung und damit die Bauplatzerklärung möglich ist. Der obzitierte Bescheid diesen Inhaltes erwuchs in Rechtskraft.

 

Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, besitzt die der Bauplatzbewilligung zu Grunde liegende verkehrstechnische Anbindung für sich keine normative Kraft. Es steht dem späteren Bauwerber daher frei, eine andere Aufschließungsvariante im Baubewilligungsverfahren (quasi im Zuge der Konsumierung der Bauplatzbewilligung) einzureichen, deren materielle Prüfung in diesem Verfahren dann auch zu erfolgen hat. Unabhängig von der Machbarkeit anderer Varianten berühren derartige Überlegungen die Bauplatzeigenschaft (und zwar schon – wie hier-) im Stadium des Bauplatzbewilligungsverfahrens nicht (mehr), da eine geeignete Aufschließung ja möglich und rechtstechnisch gesichert ist.

 

In der Diktion der Bf stellt der Bescheid vom 18.06.2013, GZ. 0010959/2013 ABA B, also eine Bauplatzbewilligung „ohne Wenn und Aber“ dar, bzw. kommt es – da das „ob“ hinreichend präzise feststeht – nicht darauf an „wie der Bauplatz [konkret] aufgeschlossen“ (werden) wird.

 

IV.2. Bei mehreren auf ein und denselben Bewilligungsgegenstand gerichteten Anträgen, wie dies hier nach dem Willen der Bf der Fall ist, muss bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung jeder weitere Antrag systematisch konsequent wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

 

Den auf Grund des durchaus komplexen Verfahrensablauf basierenden detaillierten Ausführungen der belangten Behörde zu diesem Themenfeld im bekämpften Bescheid ist ebenfalls nichts hinzuzufügen.

 

IV.3. Da die Bf die Verletzung ihrer subjektiven Rechte behauptet und die Behebung des obzitierten Bescheides zumindest eventualiter beantragt hat, betrachtet das erkennende Gericht die entscheidungsgegenständliche Beurteilung als Sachentscheidung. Die Angelegenheit war daher mit Erkenntnis zu erledigen.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass – wie die Bf in ihrer Rechtsmittelargumentation bereits selbst darstellt – durch die Erteilung der beantragten Bauplatzbewilligung keine Beeinträchtigung der Rechte der bewilligungswerbenden Partei eintritt.

 

Die beantragte Bauplatzbewilligung wurde formal- und materiellrechtlich ordnungsgemäß erlassen und liegt rechtskräftig vor.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger