LVwG-300479/8/KLi/BD/IH

Linz, 26.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 25. September 2014 des M R T, geb. X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. September 2014, GZ: SV96-44-2013/SIM wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als hinsichtlich

1. M B die Geldstrafe auf 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden;

2. R B die Geldstrafe auf 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden;

3. B S die Geldstrafe auf 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden;

4. B D die Geldstrafe auf 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden;

5. L I die Geldstrafe auf 1.200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden;

6. M M die Geldstrafe auf 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden;

7. D C die Geldstrafe auf 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden

herabgesetzt wird;

8. hinsichtlich U L die verhängte Geldstrafe von 1.400 Euro bestätigt, jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

 

Die Geldstrafe beträgt insgesamt 6.290 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 260 Stunden.

 

 

II.       Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten. Der Kostenbeitrag vor der belangten Behörde reduziert sich auf 629 Euro.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. September 2014, GZ: SV96-44-2013/SIM wurde dem Beschwerdeführer Nachfolgendes vorgeworfen:

 

„A. Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG

 

1. Frau M B, geb. x, als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (8,00 Euro brutto pro Stunde) als Reinigungskraft im Ausmaß von 25 Stunden pro Woche zumindest am 27.02.2013, 28.02.2013, 01.03.2013, 02.03.2013 und am 03.03.2013 beschäftigt, ohne vor Arbeitsantritt (27.02.2013, 07:00 Uhr),

2.     Frau R B, geb. x, als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (409,44 Euro brutto für drei Beschäftigungstage) als Reinigungskraft im Ausmaß von 12 Stunden pro Woche zumindest am 01.03.2013 beschäftigt, ohne vor Arbeitsantritt (01.03.2013, 07:00 Uhr),

3.     Frau B S, geb. x, als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (341,20 Euro brutto für fünf Beschäftigungstage) als Reinigungskraft im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche zumindest am 01.03.2013, 02.03.2013 und am 03.03.2013 beschäftigt, ohne vor Arbeitsantritt (01.03.2013, 07:00 Uhr),

4.     Frau B D, geb. x als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (341,20 Euro brutto für fünf Beschäftigungstage) als Reinigungskraft im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche zumindest am 01.03.2013, 02.03.2013 und am 03.03.2013 beschäftigt, ohne vor Arbeitsantritt (01.03.2013, 07:00 Uhr),

5.     Frau L I, geb. x, als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (341,20 Euro brutto für fünf Beschäftigungstage) als Reinigungskraft im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche zumindest am 27.02.2013, 28.02.2013, 01.03.2013, 02.03.2013 und am 03.03.2013 beschäftigt, ohne vor Arbeitsantritt (27.02.2013, 18:00 Uhr),

6.     Frau M M, geb. x, als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (341,20 Euro brutto für fünf Beschäftigungstage) als Reinigungskraft im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche zumindest am 27.02.2013, 28.02.2013, 01.03.2013, 02.03.2013 und am 03.03.2013 beschäftigt, ohne vor Arbeitsantritt (27.02.2013, 07:00 Uhr),

7.     Frau D C, geb. x, als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (341,20 Euro brutto für fünf Beschäftigungstage) als Reinigungskraft im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche zumindest am 28.02.2013, 01.03.2013, 02.03.2013 und am 03.03.2013 beschäftigt, ohne vor Arbeitsantritt (28.02.2013, 07:00 Uhr),

 

eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständigem Krankenversicherungsträger zu erstatten. Sie wären als Dienstgeber mit Sitz in x, verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden.

 

 

B. Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG Frau U L, geb. x, als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (7,79 Euro brutto pro Stunde) als Reinigungskraft im Ausmaß von 60 Stunden zumindest am 26.02.2013, 27.02.2013, 28.02.2013, 01.03.2013, 02.03.2013 und am 03.03.2013 beschäftigt und die oa. Person nur für 5 Beschäftigungstage für ein Ausmaß von 30 Stunden pro Woche am 24.012013 bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger für Ihr Unternehmen mit Sitz in X, angemeldet.“

 

Über den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich A 2, 3, 4 jeweils eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, hinsichtlich A 5 eine Geldstrafe von 1.400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Stunden, hinsichtlich A 1, 6, 7 eine Geldstrafe von jeweils 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 49 Stunden, hinsichtlich B eine Geldstrafe von 1.400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Stunden – insgesamt daher eine Geldstrafe in Höhe von 7.990 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 534 Stunden – verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 799 Euro zu bezahlen.

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom
25. September 2014, wobei diese Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der Strafe erhoben wurde, sodass das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Zusammengefasst führt der Beschwerdeführer aus, dass alle Dienstnehmerinnen nach der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung abgerechnet und ausnahmslos alle Arbeitnehmerinnen nach Abgabe der Stundennachweise bezahlt worden seien. Keine einzige Dienstnehmerin sei im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung abgerechnet worden. Zum Beweis dafür wurden die bezughabenden Lohnabrechnungen vorgelegt. Die Berechnung des Lohnes sei ausschließlich anhand der Stundenaufzeichnungen der Mitarbeiterinnen vorgenommen worden, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit entsprechende Tabellen ausgefüllt hätten.

 

Darüber hinaus hätten die Dienstnehmerinnen auf der E in W gearbeitet, wo es erforderlich gewesen sei, kurzfristig Personal bereitzustellen. Insofern seien aufgrund dieser personellen Engpässe zeitgerechte Meldungen teilweise nicht möglich gewesen; es seien allerdings Vorkehrungen getroffen worden, um derartige Vorkommnisse in Zukunft zu vermeiden.

 

Darüber hinaus habe es technische Probleme bei der Übermittlung der Anmeldungen an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse gegeben. Diese technischen Probleme und daraus resultierenden verspäteten Anmeldungen seien aber keine vorsätzlichen Handlungen bzw. kein systematisches Vorgehen des Beschwerdeführers gewesen.

 

Außerdem sei die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers überhöht. Aufgrund der Bilanzen seines Unternehmens für das Jahr 2013 bzw. 2014 sowie aufgrund eines Liquiditäts-mangels sei er nicht dazu in der Lage, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Es wurde daher beantragt, das Strafausmaß zu reduzieren.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Nachdem sich die Beschwerde vom 25. September 2014 ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtet, ist der im Straferkenntnis zitierte Tatvorwurf zu Punkt I.1. (A-B) rechtskräftig. Der diesbezügliche Sachverhalt – auf welchen verwiesen wird – ist insofern rechtskräftig festgestellt.

 

II.2. Der Beschwerdeführer betreibt in x ein Reinigungsunternehmen. In diesem Reinigungsunternehmen waren die im Straferkenntnis genannten Dienstnehmerinnen beschäftigt.

 

Der Beschwerdeführer erzielte mit seinem Unternehmen im Jahr 2013 einen Gewinn von ca. 21.827,42 Euro, im laufenden Jahr 2014 einen derzeitigen Gewinn von ca. 2.060,05 Euro für den Zeitraum Jänner bis Mai.

 

Der Beschwerdeführer ist verheiratet; seine Ehegattin ist gewerberechtliche Geschäftsführerin in seinem Unternehmen. Eine Sorgepflicht für die Ehegattin besteht insofern nicht.

 

Der Beschwerdeführer ist Vater eines 18-jährigen Sohnes. Der Sohn besucht das Gymnasium und ist noch nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für seinen Sohn.

 

Aufgrund der schlechten finanziellen Situation wurde über den Beschwerdeführer bzw. dessen Unternehmen vor dem Landesgericht Linz zu GZ: 17 S 82/14d das Sanierungsverfahren eröffnet. Es handelt sich um ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung; ein Masseverwalter wurde vom Landesgericht Linz bestellt.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen bzw. Wertgegenstände. Er bewohnt eine Mietwohnung. Aufgrund der finanziellen Situation, insbesondere des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung, ist der Beschwerdeführer verpflichtet, über sämtliche Ausgaben das Einvernehmen mit dem Masseverwalter zu erzielen; dies gilt auch für die Lebenshaltungskosten, die Bezahlung der Miete, etc. Der Beschwerdeführer besitzt keine Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen, etc. Vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens, insbesondere im Tatzeitraum entnahm der Beschwerdeführer seinem Unternehmen monatlich ca. 2.000 Euro für sich selbst, seine Ehegattin und seinen Sohn.

 

II.3. Der Beschwerdeführer ist bislang im Hinblick auf Vergehen nach dem ASVG unbescholten. Im Strafregister scheint eine Vorstrafe wegen eines Verstoßes gegen das AuslBG auf. Diese Bestrafung steht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und der Beschäftigung von Frau L I (A 5). Die diesbezügliche Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro hat der Beschwerdeführer bereits bezahlt.

 

II.4. Seit der verfahrensgegenständlichen Kontrolle der Finanzpolizei ist der Beschwerdeführer nicht mehr in Erscheinung getreten und hat sich offensichtlich seit dieser Kontrolle wohl verhalten. Weitere einschlägige Bestrafungen sind nicht aktenkundig.

 

II.5. Der Beschwerdeführer hat sich außerdem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. November 2014 geständig verantwortet. Ferner hat der Beschwerdeführer auch erklärt, seit der verfahrensgegenständlichen Kontrolle durch die Finanzpolizei organisatorische Maßnahmen in seinem Unternehmen ergriffen zu haben, um verspätete und/oder falsche Anmeldungen zu vermeiden. Mindestanmeldungen werden vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben bereits 2-3 Tage vor Arbeitsantritt durch eine Dienstnehmerin erstattet.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bereits schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: SV96-44-2013/SIM. Insbesondere aus dem Straferkenntnis geht der Schuldspruch hervor. Dieser Schuldspruch wurde vom Beschwerdeführer weder bestritten noch in Beschwerde gezogen und hat sich der Beschwerdeführer diesbezüglich geständig verantwortet. Weitere Erhebungen waren insofern nicht erforderlich.

 

III.2. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. November 2014 umfassend erhoben. Insbesondere machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Lebensumständen.

 

Darüber hinaus ergibt sich die Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung auch aus der Ediktsdatei, in welche vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Einsicht genommen wurde.

 

III.3. Dass der Beschwerdeführer entsprechende Maßnahmen ergriffen hat, um verspätete und/oder falsche Anmeldungen zu vermeiden, hat dieser in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geschildert. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nach der verfahrensgegenständlichen Kontrolle verwaltungsstrafrechtlich nicht wieder in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer war zuvor auch unbescholten (abgesehen von dem mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehenden Verstoß gegen das AuslBG).

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Als Dienstnehmer gilt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden, oder wenn sie nach § 47 Abs.1 iVm Abs.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig  sind,  soweit  es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs.1 Z 4 lit. a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs.1 Z 4 lit. c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.

 

IV.2. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. gilt Abs.1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten ist.

 

IV.3. Nach § 35 Abs.1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs.1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

IV.4. Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete oder Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt. Gemäß § 111 Abs.2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb einer gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessenabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessenaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Nach der Rechtsprechung des VfGH steht für jene von den UVS (nunmehr: LVwG) ins Treffen geführten Fallkonstellationen, in denen – weil die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen – die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, in Fällen geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen – § 21 VStG oder – bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe –die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung (VfGH 27.09.2002, G 45/02).

 

Gemäß § 111 Abs.2 ASVG kann bei erstmaliger Übertretung dieser Bestimmung die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

V.2. Im Fall des Beschwerdeführers war einerseits zu berücksichtigen, dass im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei acht Dienstnehmerinnen kontrolliert wurden und bei jeder dieser Dienstnehmerinnen Probleme bei der Anmeldung (Verspätung bzw. Falschanmeldung) festgestellt werden mussten.

 

V.3. Hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen B, M und C erfolgte die Anmeldung allerdings lediglich um wenige Stunden verspätet noch am selben Tag des Arbeitsantrittes und vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei. Hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen B, S und D erfolgte die Anmeldung jeweils um einen Tag verspätet, jedoch auch vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei. Im Hinblick auf die Arbeitnehmerin I erfolgte die Anmeldung allerdings um mehrere Tage verspätet und auch erst nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei. Bezüglich der Arbeitnehmerin L wurde eine fehlerhafte Anmeldung festgestellt.

 

V.4. Der Beschwerdeführer rechtfertigte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Verstöße gegen das ASVG zunächst mit Unwissenheit. Wenngleich dies keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellt, ist zu berücksichtigen, dass die Strafbestimmung des § 111 ASVG ein Ungehorsamsdelikt darstellt. Für eine Bestrafung genügt insofern Fahrlässigkeit.

 

Der Beschwerdeführer hat zumindest glaubwürdig dargelegt, dass seine Übertretungen auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, die im Straferkenntnis vorgeworfene Systematik hat sich dementgegen nicht ergeben. Zu beachten ist allerdings, dass aufgrund der Mehrzahl der Verstöße eine Herabsetzung der Strafe auf die im Gesetz vorgesehene Unterschreitung der Mindeststrafe auf 365 Euro nicht in Betracht kommt. Ein derartiges Reduzieren der Strafe wäre nur dann möglich, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Von einem geringfügigen Verschulden kann aufgrund der Anzahl der Verwaltungsübertretungen nicht ausgegangen werden.

 

V.5. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass bei den Anmeldungen der Arbeitnehmerinnen über ELDA immer wieder technische Probleme aufgetreten seine. Auch derartige EDV-Probleme können den Beschwerdeführer nicht entlasten, weil er in diesem Fall verpflichtet gewesen wäre für eine Behebung dieser Probleme zu sorgen.

 

V.6. Zu berücksichtigen sind bei der Bemessung der Strafe ferner die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Insbesondere ist zu beachten, dass zwischenzeitig über sein Unternehmen das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer ist daher nicht dazu in der Lage, selbstbestimmt über seine Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse zu entscheiden, sondern bedarf dies jeweils der Abstimmung mit dem Masseverwalter.

 

Auch im Tatzeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer für sich selbst, seine Ehegattin und seinen Sohn, für welchen er nach wie vor sorgepflichtig ist, über 2.000 Euro pro Monat. Mit diesem Geldbetrag waren sämtliche Lebenshaltungskosten (Miete, Lebensmittel, etc.) zu bezahlen.

 

V.7. Letztendlich hat sich der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geständig verantwortet und reumütig gezeigt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus geschildert, seit der verfahrensgegenständlichen Kontrolle, Maßnahmen getroffen zu haben, um verspätete und/oder falsche Anmeldungen zu vermeiden. Diese Darstellung des Beschwerdeführers wurde als glaubwürdig erachtet, zumal der Beschwerdeführer nicht wieder verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

 

Die Bestrafung nach dem AuslBG steht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und der Beschäftigung der Arbeitnehmerin L I. Die diesbezügliche Geldstrafe hat der Beschwerdeführer bereits bezahlt.

 

V.8. Bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhaltes und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers konnte daher eine Reduktion der verhängten Geldstrafen vorgenommen werden. Ein weitergehendes Unterschreiten auf 365 Euro oder das Vorgehen mittels einer Ermahnung war aufgrund der Mehrzahl der Übertretungen nicht möglich. Darüber hinaus stellt es außerdem eine gewisse Nachlässigkeit dar, dass mehrere Arbeitnehmerinnen verspätet bzw. unrichtig angemeldet wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht allerdings davon aus, dass der Beschwerdeführer auch mit der reduzierten Geldstrafe dazu angehalten werden kann, hinkünftig nicht mehr straffällig zu werden.

 

Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass für den Fall weiterer Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG ein Unterschreiten der Mindeststrafe jedenfalls nicht mehr möglich sein wird und er mit deutlich höheren Geldstrafen zu rechnen hat.

 

V.9. Zusammengefasst konnte der Beschwerde daher im Sinne des Spruches Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung ist eine Konsequenz des Spruches und war der Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend anzupassen. Ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entfällt.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer