LVwG-600535/4/GK/CG/JW

Linz, 10.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gertraud Karl-Hansl über die Beschwerde von Frau E E S, geb. X, A, P, gegen das Straferkenntnis  des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom
29. August 2014, GZ: VerkR96-1453-2014, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen einer Übertretung nach § 2 Abs.1 Z.1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 40 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro verhängt.

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

Die Beschwerdeführerin hat ein mehrspuriges Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen. Als Tatort wurde die Gemeinde Puchenau,  Gemeindestraße Ortsgebiet, Puchenau, Golfplatzstraße gegenüber Haus Nr. X angeführt. Als Tatzeit wurde der 23.1.2014, 09.54 Uhr festgehalten.

 

Im Bescheid wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug in der Kurzparkzone ohne Parkscheibe abgestellt war, dies, obwohl die Zone mit Kurzparkzonenschildern beschildert ausgewiesen war. Nach § 25 Abs.2 StVO können zusätzlich zu den Schildern auch Bodenmarkierungen in blauer Farbe angebracht sein, dabei handle es sich aber um eine „Kann-Bestimmung“.

Soweit ausgeführt wurde, dass zusätzlich auch Kurzparkzonenschilder innerhalb der Kurzparkzone ausgewiesen waren, so könne dies nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung bewirken.

 

2. Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde der Bf in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass es keine Ermittlungsergebnisse gäbe, wo im vermeintlichen Tatzeitpunkt blaue Bodenmarkierungen und Vorschriftszeichen nach § 52 Z.13d und Z.13e StVO (Kurzparkzonenschilder) angebracht waren. Mittlerweile sei seitens der Gemeinde Puchenau eine blaue Bodenmarkierung auch am vermeintlichen Tatort aufgebracht worden. Es seien die Kurzparkzonenschilder, deren nicht konsequente Anbringung die Bf gerügt hatte, mittlerweile wieder abmontiert. Dies stelle offensichtlich eine Reaktion auf die Stellungnahme der Bf dar. Weiters rügt sie die Nichtberücksichtigung von Beweisanboten sowie eine vorgreifende Beweiswürdigung. Zusätzlich wurde releviert, dass aufgrund der besonderen Umstände im gegenständlichen Fall die Behörde zum Schluss gekommen wäre, dass der vermeintlichen Verwaltungsübertretung ein entschuldigender Rechtsirrtum zu Grunde lag, wären nicht die gerügten Verfahrensmängel unterlaufen.

Es wurden die Anträge gestellt, den Strafbescheid ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen und in eventu die Strafhöhe in ein tat- und schuldangemessenen Maß herabzusetzen.

3. Anlässlich der Beschwerde wurden Erhebungen zu den Kurzparkzonenschildern eingeholt und auch warum diese, wie von der Bf geltend gemacht, abmontiert waren.

 

Eine Mitarbeiterin der Gemeinde Puchenau gab zu den Verkehrszeichen an, dass diese von 25.09.2014 – 30.09.2014 abgenommen waren, weil sie zuvor mit dem Zusatz Montag – Freitag von 7.00 – 20.00 Uhr sowie einer Parkdauer von 180 Minuten kundgemacht war, obwohl in der Verordnung der Zusatz täglich von 7.00 – 20.00 Uhr sowie eine Parkdauer von 180 Minuten enthalten ist.

 

4. Erwägungen

Gemäß § 25 Abs.1 und 2 StVO sind Kurzparkzonen durch Zeichen nach § 52 Z.13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs.1 gilt hiefür sinngemäß.

Gemäß § 44 Abs.1 StVO sind die bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat der Bürgermeister der Gemeinde Puchenau mit Verordnung von 4. April 2012, Zl. 640-003-000 für den näher angeführten Bereich auf der G, wie im beiliegenden Lageplan vom 17.11.2011 dargestellt, eine Kurzparkzone mit einer zulässigen Parkdauer von 180 Minuten, täglich von 7.00 – 20.00 Uhr, erlassen.

Wie anlässlich der Fragestellung, warum die Tafeln wie von der Beschwerdeführerin releviert ausgetauscht wurden, bekanntgegeben wurde, war die Kurzparkzone vor dem Austausch der Schilder, dh auch zur vorgeworfenen Tatzeit, nicht mit dem in der Verordnung enthaltenen Text sondern mit der Zusatztafel kundgemacht, dass die Kurzparkzone von Montag – Freitag von 5.00 – 20.00 Uhr gelte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 28.07.1995, Zl. 93/02/0263 (vgl auch VwGH vom 18.5.2004, 2002/17/0271) ausführt, wird der Vorschrift des § 44 Abs.1 erster Satz StVO nicht genüge getan, weil die aufgestellten Straßenverkehrszeichen nicht mit dem zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung übereinstimmten. Auch wenn der Zeitraum, der auf den Tafeln genannt ist, einen Teil des Zeitrahmens abdeckt, der im Verordnungstext angeführt wird, so ist die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgetan und mangelt es daher an der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage für die verhängte Strafe (vgl auch VfGH vom 15.6.2011, V122/10; VfGH vom 15.6.2011, V82/10).

 

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG unterbleiben.

 

Zu II.: Kostenentscheidung:

 

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs.9 VwGVG die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die Entscheidungen vom 28.07.1995, Zl. 93/02/0263, sowie vom 18.5.2004, 2002/17/0271). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist für den Beschwerdeführer die Revision ex lege ausgeschlossen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gertraud Karl-Hansl