LVwG-650197/6/Wim/MSt

Linz, 20.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn J R, geb. X, G, A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A T, S, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Juni 2014, GZ: VerkR21-734-2013, betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedererteilung und Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Erlangung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F gesundheitlich geeignet ist.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Spruchpunkt 1. der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2014 auf umgehende Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F sowie auf sofortige Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen. Im Spruchpunkt 2. wurde die angesprochene Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. In den Spruchpunkten 3. bis 5. wurden weitere Details betreffend die Entziehung festgelegt und im Spruchpunkt 6. die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, warum seiner Auffassung nach eine gesundheitliche Eignung vorliege.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung, für das auch eine Beobachtungsfahrt am 29. Oktober 2014 sowie ein ergänztes psychiatrisches Zusatzgutachten eingeholt wurden.

 

Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers für die Erteilung der Lenkberechtigung für die bereits genannten Klassen ohne weitere Auflagen gegeben ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Aufgrund des eindeutigen amtsärztlichen Gutachtens, welches in der Beilage diesem Erkenntnis angeschlossen ist, liegt die notwendige gesundheitliche Eignung für die Erteilung der Lenkberechtigung vor und war daher der gesamte angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Die Führerscheinbehörde wird daher das Erteilungsverfahren für die beantragte Lenkberechtigung entsprechend unter Berücksichtigung der nunmehr getroffenen Entscheidung durchzuführen haben.

 

zu II.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer