LVwG-600364/29/MS/CG

Linz, 10.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn F. W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. M., M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. April 2014 GZ. VerkR96-2022-2013, wegen der Verwaltungsübertretung nach der StVO,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. April 2014, VerkR96-2022-2013, wurde über Herrn F. W. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe im Ausmaß von € 36 bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt, weil dieser in der Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Promenade nächst Hausnummer x am 5. Februar 2013, um 20:50 Uhr, mit dem Pkw mit dem Kennzeichen FR-.... im Bereich des Vorschriftzeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.

 

Begründet führt die Behörde auszugsweise folgendes aus:

Für die Behörde steht aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Es besteht für das gegenständliche Halte- und Parkverbot eine gültige Verordnung des Magistrates Linz und konnte auch der Bedienstete der Brandwache Linz genaue Auskünfte über die Aktivierung der Verkehrszeichen machen und auch diesbezügliche Aufzeichnungen beibringen.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gelangt die erkennende Behörde zu der Überzeugung, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben und die objektive Tatseite somit als erwiesen anzusehen ist.

 

Was das Verschulden betrifft, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an einer verletzenden Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Zusammengefasst waren Ihre Einwendungen daher nicht in der Lage, Gründe vorzubringen, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden. Die Behörde musste daher davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit zumindest fahrlässig begangen, da Sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch verkannt haben, dass Sie einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe, die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrecht sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die von Ihnen verwirklichte Tat beeinträchtigt in nicht unerheblicher Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut. Deshalb ist auch der Unrechtsgehalt der Tat an sich - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering.

 

Als strafmildernd wurde Ihre bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet; straferschwerende Gründe sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgegangen.

 

Da Sie der Behörde keine Angaben über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht haben, wurde von der Behörde davon ausgegangen, dass sie ein monatliches Einkommen von € 2000 beziehen, dass keine Sorgepflichten bestehen und Sie kein für das gegenständliche Verfahren relevantes Vermögen besitzen.

 

Unter Berücksichtigung des Strafrahmens bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bis zu € 726, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, war die Verhängung der im Spruch angeführten Geldstrafe notwendig, um Sie im Sinne der Spezialprävention von weiteren Verwaltungsstrafen abzuhalten. Die verhängte Strafe ist somit dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen.

 

Gegen das am 5. Mai 2014 zugestellte Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch einen Vertreter mit Eingabe vom 2. Juni 2014 (Poststempel 2.6.2014) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Diese Beschwerde wurde dem OÖ. Landesverwaltungsgericht mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Juni 2014 zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht.

 

Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:

1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

a. Aktenwidrigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Feststellung getroffen, dass der Bedienstete der Brandwache Linz genaue Auskünfte über die Aktivierung der Verkehrszeichen machen und auch diesbezügliche Aufzeichnungen beibringen konnte.

Bereits in meinem Einspruch vom 5.4.2013 habe ich vorgebracht, dass zu dem Zeitpunkt, an dem am 15.2.2013 mein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen FR-.... im Bereich des Hauses Promenade x in Linz abgestellt wurde, sich auf den dort aufgestellten Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ eine Zusatztafel mit der Aufschrift „werktags Mo - Fr 8:00 Uhr - 18:30 Uhr Sa 8 - 12“ befunden hat.

Bereits in meinen Einspruch vom 5.4.2013 habe ich vorgebracht, dass dies von meiner Ehefrau J. W. bestätigt werden kann, und in einer Stellungnahme vom 24.7.2013 habe ich einen diesbezüglichen Beweisantrag zur Einvernahme meiner Ehefrau J. W. als Zeugen gestellt.

Weiters habe ich bereits in den Einspruch vom 5.4.2013 Antrag auf Beischaffung der Verordnung über das Halte- und Parkverbot auf der Promenade vor dem Haus Promenade x in Linz und auf Beischaffung der Aktenvermerke über die Aufstellung des Verkehrszeichens „Halten und Parken verboten“ unter Aufstellung sämtlicher Zusatztafeln zum Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ auf der Promenade vor dem Haus Promenade x in Linz gestellt.

Aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich, dass in ein und demselben Bereich auf der Promenade vor dem Haus Nummer x in Linz zumindest zwei Verordnungen über ein Halte- und Parkverbot, die sich gegenseitig widersprechen erlassen wurden.

Weder aus der Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 4.3.2009 noch aus dem Beschilderungsplan des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Stadtplanung, vom 20. Januar 2009 ergibt sich, dass sich eine Verkehrsmaßnahme („Halten und Parken verboten“) auf einen bestimmten Bereich der Promenade bezieht.

Aus dem Beschilderungsplan des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Stadtplanung, vom 20.1.2009, ergibt sich lediglich, dass an verschiedenen Stellen Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ eingetragen sind, und zwar mit Zusatztafeln, wobei auf einer Zusatztafel „werktags Mo - Fr 8:00 Uhr – 18:30 Uhr Sa 8 - 12 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit“ und auf einer Zusatztafel „ausgenommen Busse zum Aussteigen und Einsteigen“ steht.

Auf dem Beschilderunsplan des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Stadtplanung, vom 20.1.2009, ist dann noch folgendes vermerkt: „Tafeln werden 1,5 Stunden vor und 0,5 Stunden nach der Veranstaltung von Theater-Betriebsfeuerwehr montiert bzw. wieder demontiert“.

Diesbezügliche Feststellungen, die für die rechtliche Beurteilung erforderlich sind, wurden von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt in dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid nicht getroffen, obwohl sie für die rechtliche Beurteilung relevant sind.

Entgegen meinen Anträgen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nicht alle Verordnungen, die sich auf einen Bereich vor dem Haus Promenade Nummer x in Linz beziehen, und die dazugehörigen Aktenvermerke über die Aufstellung der dazugehörigen Verkehrszeichen beigeschafft, sodass der Sachverhalt in diesem Bereich ergänzungsbedürftig ist.

Wenn die Bezirkshauptmannschaft Freistadt in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, dass der Bedienstete der Brandwache Linz genaue Auskünfte über die Aktivierung der Verkehrszeichen machen und auch diesbezügliche Aufzeichnungen beibringen konnte, übersieht sie, dass derartige Aufzeichnungen erst im laufenden Verfahren beigeschafft wurden und nicht der Behörde zur Kenntnis gebracht wurden, so dass diese gar nicht die Möglichkeit hatte, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung oder Sichtbarmachung in einem Aktenvermerke im Sinn des § 16 AVG, der mit einer Unterschrift zu versehen ist, festzuhalten.

 

b. Verletzung von Verfahrensvorschriften:

In meiner Stellungnahme vom 24.7.2013 habe ich den Antrag auf die Einvernahme meiner Ehefrau J. W., wohnhaft in W., zum Beweis dafür, dass zu dem Zeitpunkt, an dem ich am 15.2.2013 mein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen FR-.... im Bereich des Hauses Promenade x in Linz abgestellt habe, sich unterhalb des dort aufgestellten Verkehrszeichens „Halten und Parken verboten“ eine Zusatztafel mit der Aufschrift „werktags Mo - Fr 8:00 Uhr - 18:30 Uhr Sa 8:00 Uhr- 12:00 Uhr“ befunden hat, gestellt.

Diesen Beweisantrag auf die Einvernahme meiner Ehefrau J. W. hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt stillschweigend übergangen.

Dementsprechend liegt ein Verstoß gegen einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz vor, der eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirkt.

 

2. Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Weder aus der Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 4.3.2009 noch aus dem Beschilderungsplan des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Stadtplanung, vom 20.1.2009, ergibt sich ein räumlicher Geltungsbereich über den Beginn und das Ende des Halteverbots und eines Parkverbots auf der Promenade in Linz, sodass eine Beurteilung, ob vor dem Haus Promenade x in Linz ein Halte- und Parkverbot verordnet ist, gar nicht möglich ist.

In der Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 4.3.2009 wird bestimmt, dass der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung 1,5 Stunden vor einer Veranstaltung bis 0,5 Stunden nach einer Veranstaltung im Landestheater festgelegt wird.

Aus dem durchgeführten Beweisverfahren und aus dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ergibt sich nicht, dass am 5.2.2013 eine Veranstaltung im Landestheater stattgefunden hätte, so dass seine Subsumation des im Bescheides festgestellten Sachverhaltes unter die Tatbestandsmerkmale der Verordnung des Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 4.3.2009 gar nicht möglich ist.

 

Abschließend wird beantragt das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.4.2014, VerkR96-2022-2013, zur Gänze zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung einzustellen, und in eventu das genannte Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zurückzuverweisen.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt, der Beischaffung der für den gegenständlichen Bereich Promenade x, 4020 Linz erlassenen Verordnungen bezüglich Halte- und Parkverbot durch das Landesverwaltungsgericht, einer Internetrecherche hinsichtlich des Spielplanes des Landestheaters Linz am 5. Februar 2013 sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2014.

 

In der mündlichen Verhandlung gibt der Zeuge Chefinspektor F. S. folgendes an:

Er könne sich an die ggst. Verwaltungsübertretung im Konkreten nicht mehr erinnern und könne daher nur auf die allgemeine Vorgangsweise verweisen. Üblicherweise erkundige er sich bei der Theaterfeuerwehr, welche Fahrzeuge vor Aktivierung des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ samt Zusatztafel „Ausgenommen Busse zum Ein- und Aussteigen“ bereits im fraglichen Bereich abgestellt worden waren. Diese Fahrzeuge würden dann mit einem Strafzettel versehen. Ein Abschleppenlassen dieser Fahrzeuge sei nicht möglich. Fahrzeuge, die jedoch nach Aktivierung des besagten Schildes im ggst. Bereich abgestellt worden waren, würden üblicherweise abgeschleppt werden.

Es sei ihm nicht bekannt, dass die Aktivierung des fraglichen Verbotszeichens durch andere Personen, wie durch jenen der Theaterfeuerwehr erfolgt wäre. Früher sei das ggst. Verbotszeichen jedoch höher angebracht gewesen und wäre die Klappfunktion mittels eines Magneten gesichert gewesen. Wahrscheinlich sei dies auch noch am 5. Februar 2013 so gewesen. Das Auf- und Zuklappen wäre, nach Angabe der Theaterfeuerwehr, mit einer Stange erfolgt. Heute sei die Verkehrstafel wesentlich niedriger angebracht und mittels Schloss gesichert.

 

Der Zeuge R. E. gab über Befragen an, das Verbotszeichen werde mindestens eineinhalb Stunden vor Veranstaltungsbeginn umgeklappt und ca. ½ Stunde nach Veranstaltungsende wieder zurückgeklappt. Über diesen Vorgang würden Aufzeichnungen geführt, aus denen sowohl der Zeitpunkt des Auf- und Zurückklappens als auch die tätig gewordene Person zu ersehen sei. Am 5. Februar 2013 habe er selbst um etwa 17.30 Uhr das Verbotszeichen aufgeklappt. Das Zurückklappen habe einer seiner Kollegen übernommen. Im Zuge des Klappvorgangs werde eine Liste von Fahrzeugen erstellt, die in diesem Zeitpunkt dort abgestellt gewesen seien. Die Aktivierung des Verbotszeichens erfolge immer nur im Zusammenhang mit der Abhaltung von Veranstaltungen im Landestheater.

Im fraglichen Zeitpunkt sei das Verkehrszeichen wahrscheinlich schon mit einem Schloss zur Sicherung ausgestattet gewesen. Vorher erfolgte die Sicherung mittels Magneten und Flügelschraube.

Die Polizei führe ab und an Kontrollen durch. Dabei hole sich der Polizist die Liste jener Fahrzeuge, die vor Aktivierung des Verbotszeichens im fraglichen Bereich abgestellt worden seien. Die Vorgangsweise sei in der Regel so, dass diese Fahrzeuge mit einem Strafzettel versehen würden. Fahrzeuge, die nach Aktivierung des Verbotszeichens abgestellt worden seien, würden abgeschleppt.

Die erstellte Liste wird nicht an den Magistrat Linz weiter geleitet. Sie würde jedoch der Polizei auf Anfrage überlassen.

 

Die Zeugin J. W. gibt an, sie und ihr Mann seien ins Theater unterwegs gewesen. Angekommen wären sie um ca. 18.38 Uhr. Sie hätten sich gefreut, dass sie unmittelbar vor dem Theater einen Parkplatz bekommen hätten. Sie seien beide vor der Verkehrstafel gestanden um nachzusehen, ob sie am fraglichen Parkplatz ihr Fahrzeug parken dürften. Sie hätten keinen Anhaltspunkt gehabt, dort ihr Fahrzeug nicht stehen lassen zu dürfen.

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Am 5. Februar 2013 stellte Herr F. W., der sich in Begleitung seiner Gattin befand, sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen FR-.... in der Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Promenade nächst dem Haus Nr. x um ca. 18.38 Uhr ab. Die Ehegatten W. waren auf dem Weg ins Theater.

 

Für den Bereich Promenade liegt eine Verordnung der Statutarstadt Linz vom 4. März 2009 vor. Laut Punkt 1 dieser Verordnung gilt die im beiliegenden Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 20.1.2009 dargestellte Verkehrsmaßnahme („Halten und Parken verboten“, Zusatztafel: Ausgenommen Busse zum Ein- und Aussteigen - § 52 lit. a Z. 13b StVO auf der Promenade als erlassen.

Zeit: 1,5 Stunden vor einer Veranstaltung bis 0,5 Stunden nach einer Veranstaltung im Landestheater.

Die Verordnung gilt dauernd.

 

Am 5. Februar 2013 führte Chefinspektor F. S. im Bereich Promenade eine Verkehrskontrolle durch und stellte fest, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers um 20.50 Uhr trotz Aktivierung des Verbotsschildes „Halten und Parken verboten“ mit „ Ausnahme von Bussen zum Ein- und Aussteigen“ im Bereich des Hauses Promenade x abgestellt war.

 

Die Aktivierung des Verbotszeichens erfolgte durch einen Mitarbeiter der Theaterfeuerwehr, Herrn R. E., der diesen Vorgang samt Angabe der Uhrzeit (17.30 Uhr) protokollierte und ebenfalls schriftlich festhielt, welche Fahrzeuge, unter Aufzeichnung der jeweiligen Kennzeichen, zum Aktivierungszeitpunkt im Bereich Promenade x abgestellt gewesen waren. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen FR-.... scheint hier nicht auf.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten” nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

 

Gemäß § 90 Abs. 3 lit. a StVO ) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheiden die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter sofern in den Bundes oder Landesgesetzen nicht die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. In der Straßenverkehrsordnung ist die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen

 

IV.          Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist eingangs davon auszugehen, dass im Landestheater Linz am 5. Februar 2013 zumindest eine Veranstaltung stattgefunden hat. Dies ergibt sich einerseits aus der Internetrecherche über den Spielplan des Landestheaters Linz am 5. Februar 2013 und aus der Aussage der Zeugin J. W., die bekannt gab, dass das Ehepaar W. ins Theater unterwegs war. Unbestritten geblieben ist auch, dass das Fahrzeug von Herrn W. im Bereich Promenade x am 5. Februar 2013 abgestellt worden ist und zwar lt. Aussage von Frau W. um 18.38 Uhr, was durchaus glaubwürdig erscheint. Strittig ist jedoch, ob zu diesem Zeitpunkt das Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatzzeichen „Ausgenommen Busse zum Ein- und Aussteigen“ bereits aktiviert war oder nicht. Diesbezüglich liegen sich widersprechende Angaben vor. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch Herrn W., das Verbotsschild „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Ausgenommen Busse zum Ein- und Aussteigen“ nicht aktiviert war, sondern das „Halte– und Parkverbot“ mit der Zusatztafel „werktags Mo-Fr 8-18.30 Uhr und Sa 8-12“. Frau J. W. hat in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, dass sie gemeinsam mit Ihrem Gatten das Verkehrsschild genau angesehen hätten und sie hätten beiden keinen Hinweis darauf gefunden, dass sie das Fahrzeug dort nicht hätten stehen lassen dürfen. Der Zeuge R. E. dagegen gab an, das Verbotsschild bereits um 17.30 Uhr aktiviert zu haben. Deckung findet diese Aussage auch in der im Akt aufliegenden Liste, in der die Zeit sowohl für die Aktivierung als auch Deaktivierung des Verbotsschildes „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Ausgenommen Busse zum Ein- und Aussteigen“ angegeben wird und die Zeit für die Aktivierung des Verbotsschildes mit 17.30 Uhr dokumentiert ist, was vor der angegebenen Ankunftszeit der Ehegatten W. liegt. Die Kontrolle durch die Polizei erfolgte um ca. 20.50 Uhr und kann daher keine weiteren Aufschlüsse über den Zeitpunkt der Aktivierung des Verbotszeichens geben, sondern nur darauf, dass eben im Zeitpunkt der Kontrolle das ggst. Verbotszeichen aktiviert war.

Zum Zeitpunkt 17.30 Uhr, an dem die Aktivierung des ggst. Verbotszeichens lt. Aussage des Zeugen E. erfolgte, ist festzuhalten, dass laut Spielplan des Landestheater Linz die erste Vorstellung um 19.30 Uhr begonnen hatte, sodass in Entsprechung der zitierten Verordnung die Aktivierung des ggst. Verbotszeichens um 18.00 Uhr zu erfolgen gehabt hätte. Diese Zeitdifferenz hätte jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt keine Auswirkungen, da die Ankunftszeit der Ehegatten W. mit 18.38 Uhr angenommen werden kann, was jedenfalls innerhalb des 1,5 Stunden Zeitraums vor Beginn der Theatervorstellung liegt.

 

Beide Zeugen, sowohl Frau J. W. als auch Herr R. E., haben in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und war jede Zeugenaussage für sich nicht geeignet beim Landesverwaltungsgericht Zweifel an der jeweiligen Richtigkeit der Aussagen auszulösen. Nichts desto trotz kann jedoch nur eine der beiden Aussagen den Tatsachen entsprechen. Im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens konnte aber nicht ermittelt werden, welche der beiden Zeugenaussagen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aktivierung des Verbotsschildes „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Ausgenommen Busse zum Ein- und Aussteigen“ richtig ist und welche der beiden Aussagen mit einem Irrtum welcher Art auch immer behaftet ist.

 

 

V.           Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht eindeutig feststellen ließ, war das Strafverfahren daher im Zweifel einzustellen und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

 

VI.          Zur Anregung auf Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art. 140 B-VG ist auszuführen, dass vom OÖ. Landesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Verordnung des Magistrats der Stadt Linz vom 4. März 2009 nicht geteilt werden. Es besteht nicht der geringste Grund zur Annahme, dass hier eine rechtswidrige Verordnung vorliegt, zumal die angeordneten Halte- und Parkbeschränkungen im Nahbereich des Oö. Landestheaters, insbesondere 1,5 Stunden zu Beginn bzw. 0,5 Stunden nach Ende von Veranstaltungen, durchaus im Sinne der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ihre rechtliche Deckung in der Bestimmung des § 43 Abs.1 StVO 1960 finden. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des VwGH vom 8.9.1995, 95/02/0137 verwiesen.

 

 

VII.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß