LVwG-600549/5/MS/HK

Linz, 09.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn Ing. F. C., vertreten durch Rechtsanwälte G. D., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. September 2014 GZ. VerkR96-2984-2014, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 8 KFG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. September 2014, VerkR96-2948-2014, wurde über Herrn Ing. F. C. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 8 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag von 18 Euro vorgeschrieben, da er das Fahrzeug der Type VW Touareg, mit dem Kennzeichen ...-.... und somit mit ausländischem Kennzeichen am 24. Juni 2014 um 21.14 Uhr in der Gemeinde Linz, Landesstraße Ortsgebiet, R-straße Höhe Haus Nr. x und somit länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet hat, obwohl Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde im Mai nach Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse stehe für die Bezirkshaupt-mannschaft Urfahr-Umgebung bei freier Beweiswürdigung fest, dass der Bf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe, da er als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet habe, obwohl Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ sei im Mai 2008 nach Österreich eingebracht worden. Der Bf habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und habe das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.

Beim feststellenden Beamten handle es sich um einen Polizisten der Verkehrsinspektion Linz, somit um eine Person, die besonders geschult sei, Sachverhalte auf öffentlichen Straßen im Lichte der Vorschrift des Kraftfahrgesetzes festzustellen, zu beurteilen und zur Anzeige zu bringen.

 

Zur Rechtfertigung sei Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in Österreich.

Das Fahrzeug sei im Mai 2008 nach Österreich eingebracht worden. Durch das Verlassen des Bundesgebietes beginne die in § 82 Abs. 8 KFG normierte Monatsfrist nicht neu zu laufen.

Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der Firma S. C. s.r.o. und verfüge somit eigenständig und eigenmächtig über dieses Fahrzeug.

 

Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, wonach „Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden“, bis zum Beweise des Gegenteils als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien, sei abzuleiten, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden sei. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG sei als lex spezialis zu § 40 Abs. 1 leg. cit. zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuge den Grundsatz normiere „als dauernder Standort eines Fahrzeuges gelte der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge.“ (VwGH 28.10.2009, 2008/18/0276).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gelange daher zur Ansicht, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden müsse.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2014, die mit E-Mail desselben Datums eingebracht wurde, innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist Beschwerde erhoben.

 

Diese wurde wie folgt begründet:

Zulässigkeit:

Das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis vom 18. September 2014 wurde der ausgewiesenen Vertretung am 23. September 2014 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig; aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Straferkenntnis ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Absatz 1B-VG im Verwaltungsstrafsachen sachlich und im Hinblick auf § 3 VwGVG örtlich zuständig.

 

Das bekämpfte Straferkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet und liegt zudem eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor.

 

Gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden „KFG“ genannt) sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

Diese gesetzliche Standardvermutung greift nicht, da der Beschwerdeführer bereits im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde den Gegenbeweis angetreten hat.

Entgegen den behördlichen Feststellungen ist das gegenständliche Kfz weder im Mai 2008 noch zu einem späteren Zeitpunkt nach Österreich eingebracht worden. Der festgestellte Zeitpunkt Mai 2008 ist schlichtweg falsch und aus den Beweisergebnissen nicht ableitbar, zumal die Firma S. C. s.r.o. das Kfz am 28. Mai 2010 (!) erworben hat und das gegenständliche Kennzeichen ...-.... bis zu diesem Datum nicht in Verwendung war.

Außer Streit zu stellen ist demnach der Erwerbsvorgang am 28.5.2010 durch eine ausländische juristische Person.

Außer Streit zu stellen ist auch, dass der Beschwerdeführer laut ZMR seinen Hauptwohnsitz in Österreich O., hat.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtfertigung bereits nachgewiesen, dass das Kfz im Eigentum der tschechischen Gesellschaft steht. Als Geschäftsführer und nicht Gesellschafter dieser juristischen Person hat der Bf nicht die vom Sachbearbeiter der ersten Instanz festgestellte uneingeschränkte eigenständige und eigenmächtige Verfügungsberechtigung über das gegenständliche Fahrzeug. Der Beschwerdeführer ist lediglich zur vorwiegenden betrieblichen Nutzung berechtigt. Zusammengefasst ist der gegenständliche Pkw im Betriebsvermögen des tschechischen Unternehmens und wird überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt.

Bis auf dringende Notfälle ist der Beschwerdeführer von Montag bis Freitag in der Tschechischen Republik und verwendet dort das gegenständliche Fahrzeug.

Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer den Pkw für Heimfahrten am Wochenende und Rückfahrten in den tschechischen Betrieb nützt und nutzen darf.

Das vom Sachbearbeiter der ersten Instanz zitierte Erkenntnis des VwGH vom 28. Oktober 2009 zu GZ 2008/15/0276 ist insofern für den hier zu beurteilenden Sachverhalt maßgeblich, als in diesem Erkenntnis von einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges von über 85 % ausgegangen worden ist, obwohl im dort zu beurteilenden Sachverhalt ein klassischer Tagespendler mitbeteiligt war und dessen Kfz auch von dessen Ehefrau für Privatfahrten genutzt worden ist.

Beim hier zu beurteilenden Sachverhalt verfügt der Beschwerdeführer nachweislich über ein in Österreich zugelassenes weiteres Kfz, dass er ausschließlich für Privatfahrten an den Wochenenden, wo er sich in Österreich an seinen Hauptwohnsitz aufhält, nutzt (siehe Beilage./6 aus der Rechtfertigung vom 2.9.2014).

Die überwiegende betriebliche Nutzung des verfahrensgegenständlichen Kfz ergibt sich aus der tschechischen Zulassung (Beilage./3) sowie aus dem Umstand, dass sämtliche Fahrzeuge, Unfallversicherung Kosten, Steuerkosten, Tankkosten, Service-, Markt-und Reparaturkosten ausschließlich von der Firma S. C. s.r.o. getragen werden (siehe Beilage./7 und/8 aus der Rechtfertigung vom 2.9.2014).

Selbst wenn man mit dem beschwerdeführenden Finanzamt aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs von einer Standortvermutung bei Betriebsfahrzeugen eines Einzelunternehmers ausgehen würde, so trifft dies sicher nicht auf das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, wie im hier zu beurteilenden Sachverhalt, zu.

Die belangte Behörde hätte daher aus den vorgelegten Unterlagen bereits den Gegenbeweis ableiten müssen. Indem sie es unterlassen hat, den Antrag der Parteieneinvernahme durchzuführen, hat sie auch keine weiteren Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges treffen können, weshalb das Verfahren erster Instanz auch mangelhaft blieb.

Stellt man mit den einschlägigen Erkenntnis des VwGH zu GZ 2008/15/0276 auf die Verwendung des Fahrzeuges ab, ist durch die überwiegende betriebliche Nutzung des Fahrzeuges im Ausland und der Tatsache, dass sämtliche Wartungs-und Reparaturarbeiten an Betriebsstandort bzw. einem dort ansässigen Unternehmen durchgeführt werden/wurden, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass das gegenständliche Fahrzeug überwiegend nicht in Österreich verwendet und der Gegenbeweis empfindest § 82 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 erbracht ist.

Eine Umgehungsabsicht oder gar ein Vorsatz kann bereits aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein weiteres, jedoch auf ihn zugelassenes Fahrzeug für Privatfahrten in Österreich angemeldet hat, entkräftet werden.

 

Abschließend wird beantragt, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon ausgeht, dass die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde zurecht erfolgt unter Verfahren nicht mangelhaft geblieben ist, was ausdrücklich bestritten wird, nach § 21 VStG vorzugehen, in eventu und die verhängte Strafe herabzusetzen.

 

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt sowie der am 4. Dezember 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

 

In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer über Befragen an, dass es sich beim ggst. Fahrzeug um ein solches handelt, das von der Fa. S. C. s.r.o. geleast wurde und ab dem der Verhandlung folgenden Tag im Eigentum eben dieser Firma stehen wird, da der Leasingvertrag abläuft. Das Fahrzeug gehe sodann in das Betriebsvermögen der Fa. S. C. s.r.o. über. Jegliche Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie die Benzinkosten werden von der Fa. S. C. s.r.o. übernommen.

Seine Jährliche Kilometerleistung betrage ca. 70.000 km und nach seiner Einschätzung nutze er das Firmenfahrzeug zu ca. 5% privat. Aufzeichnungen darüber führe er jedoch nicht. Die Wegstrecke von ihm zuhause zur Firma bzw. umgekehrt betrage ca. 320 km.

Die Fa. S. C. s.r.o. sei ein Produktionsbetrieb, der sich mit der Verarbeitung von Schnittholz beschäftige und bei dem ca. 125 Mitarbeiter beschäftigt seien. Er selber sei für den Einkauf verantwortlich und führen ihn seine Fahrten in diesem Zusammenhang nach Polen, Tschechien, die Slowakei, Deutschland und Österreich.

 

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer bei der Fa. S. C. s.r.o. mit Sitz in Tschechien und ist für die Beschaffung von Schnittholz verantwortlich, das in dieser Firma weiter verarbeitet wird. Seine Fahrten führen den Beschwerdeführer hierzu nach Tschechien, Slowakei, Polen, Deutschland und Österreich. Das ggst. Fahrzeuge wurde von der Fa. S. C. s.r.o. geleast und geht nach Ende des Leasingvertrages in das Eigentum dieser Firma über und ist als Betriebsvermögen eben dieser Firma zu qualifizieren. Kosten für Treibstoff, Wartungs-, Service- und Reparaturarbeiten werden ebenso von der Fa. S. C. s.r.o. getragen.

Der Beschwerdeführer nutzt das Fahrzeug zum größten Teil beruflich. Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort bzw. umgekehrt werden mit dem ggst. Fahrzeug in der Form durchgeführt, dass die Anreise zum Arbeitsort regelmäßig am Montag und die Rückfahrt am Freitag erfolgt.

Über den Umfang der Privatnutzung des Fahrzeuges gibt es keine Aufzeichnungen.

Der Beschwerdeführer besitzt daneben auch ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug, mit dem er privat unterwegs ist.

 

 

III.           §82 Abs. 8 KFG lautet wie folgt:

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

 

IV.          Im vorliegenden Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Der in Rede stehende PKW ist auf die Firma S. C. s.r.o in Tschechien zugelassen, was aufgrund der vorliegenden Zulassungserklärung feststeht. Dieselbe Firma ist auch Leasingnehmerin des ggst. Fahrzeuges. Dies geht aus dem vorgelegten Leasingvertrag hervor. Wartungs- und Reparaturkosten werden ebenfalls von der Firma S. C. s.r.o. getragen. Ebenso erfolgt die Betankung lt. vorliegender Rechnungsaufstellung auf Kosten der Firma S. C. s.r.o.. Der Beschwerdeführer nutzt das ggst. Fahrzeug hauptsächlich beruflich und ist entsprechend der Vereinbarung mit der Firma S. C. s.r.o. befugt mit dem ggst. Fahrzeug an seinen Wohnort in Österreich zu fahren. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus glaubwürdig dargelegt, dass er für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug besitzt und hat er diese Tatsache durch die Vorlage des entsprechenden Zulassungsscheines nachgewiesen. Die Angabe, dass die Privatnutzung des Fahrzeuges nur untergeordnet in einem Ausmaß von ca. 5% erfolgt, ist aufgrund der Tatsache, dass Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer eines in Österreich angemeldeten Fahrzeugs ist, durchaus glaubhaft.  

 

Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG, wonach „Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden“, bis zum Beweis des Gegenteils als Fahrzeug mit dauernden Standort im Inland anzusehen sind, ist auch abzuleiten, dass diese Standortvermutung  nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge anzuwenden ist.

 

§ 82 Abs. 8 KFG ist als lex specilalis zu § 40 Abs. 1 KFG zu sehen, welcher hinsichtlich des Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiert, „als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt (VwGH 28.102009, 2008/15/0276).

 

Da das ggst. Fahrzeug auf die Firma S. C. s.r.o. in Tschechien angemeldet ist und diese Firma eben dort ihren Sitz hat und dort ihr Unternehmen betreibt, ist dieses Fahrzeug dem dortigen Standort zuzuordnen, da der Zulassungsbesitzer seinen Sitz in Tschechien hat. Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt wird über das ggst. Fahrzeug hauptsächlich vom Sitz des Unternehmens S. C. s.r.o. verfügt. Dass mit dem ggst. Fahrzeug auch der Weg vom Arbeitgeber nach Haus und umgekehrt bewerkstelligt wird, steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht im Wege.

Der Beschwerdeführer hat somit im durchgeführten Verfahren den Beweis erbracht, dass es sich beim ggst. Fahrzeug gerade nicht um ein solches handelt, dessen dauernder Standort als im Inland anzusehen ist.

 

 

V.           Daher war der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß