LVwG-600090/2/Kof/CG/SA

Linz, 23.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X, geb. x,
X, Deutschland, vertreten durch Herrn
X, X, Deutschland gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom 10. Dezember 2013, GZ: S-384/ST/13 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird die/der Beschwerde hinsichtlich der

·       Punkte 1. und 3. betreffend den Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

Die Geldstrafe wird auf insgesamt 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 20 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem
Oö. LVwG ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

·       Punkte 2. und 4. stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·           Geldstrafe   …………………………………………………………........... 100 Euro

·           Verfahrenskosten I. Instanz …………………………………...........   10 Euro

                                                                                                                          110 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt ……………........... 20 Stunden.

 

 

 

II.          

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.                

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben das Kraftfahrzeug Kennzeichen SAD-.... am 12.12.2012 um 10:50 Uhr in Steyr, B309, nächst StrKm. 17,718 (Zufahrt Kontrollstelle) gelenkt, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt wurde, dass

 

1) Sie die Tageslenkzeit öfter als 2-mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert haben. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: 21.11.2012 von 03.04 Uhr bis 21.11.2012 17.39 Uhr mit einer Lenkzeit von 9 Stunden und 53 Minuten.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 53 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/2/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI.Nr.L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

2)    Sie nicht innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 22.11.2012 um 05.04 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 10 Stunden 13 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

3)    Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich
10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 26.11.2012 von 01.06 Uhr bis 26.11.2012 15.13 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 16 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/2/EG, in der Fassung der Richtlinie: 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

4)    Sie nicht innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 06.12.2012 um 04.55 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 9 Stunden 45 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI.Nr.L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)  Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

2)  Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006

3)  Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

4)  Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO                         Falls diese uneinbringlich ist,                              

                                                          Ersatzfreiheitsstrafe von            

1.   € 100,00                                   50 Stunden               1) – 4) gemäß

2.   € 100,00                                   50 Stunden             § 134 Abs.1b K     FG  

3.   € 100,00                                   50 Stunden                                               

4.   € 200,00                                   70 Stunden

                

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,-- Euro zu bemessen

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher € 550,-- Euro

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 18. Dezember 2013 – hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 07. Jänner 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Das Ende der Beschwerdefrist ist – gem. § 3 Abs.1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 idF. BGBl. I. Nr. 122/2013 – der Ablauf des 29. Jänner 2014.  –  Die Beschwerde vom 07. Jänner 2014 – eingelangt am 10. Jänner 2014 – wurde somit rechtzeitig erhoben.

 

 

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32Gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG kann das LVwG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) absehen, wenn

·      im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde  und

·      keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,

    wobei der Bf diese in der Beschwerde zu beantragen hat.

 

Die "500 Euro Grenze" gilt für jede der im behördlichen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen und nicht für die Gesamtsumme der Strafen;

VwGH vom 18.03.2004, 2003/05/0201; vom 30.09.1993, 92/18/0118-RS 12;

vgl. auch die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, 

E5 und E6 zu § 51c VStG (Seite 1020 f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass der – nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;

VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221; vom 11.09.2013, 2011/02/0072

          vom 14.06.2012, 2011/10/0177; vom 04.10.2012, 2010/09/0225;

          vom 22.02.2011, 2010/04/0123 uva.

vgl auch VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0315 und vom 28.04.2004, 2003/03/0017

zu § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr.33/2013.

          

Diese „Belehrung“ wurde in der Rechtsmittelbelehrung des

behördlichen Straferkenntnis (Seite 6, vorletzter Absatz) durchgeführt.

 

Von der Durchführung einer mVh konnte somit abgesehen werden, da

·         im behördlichen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde  und

·         der Bf – trotz entsprechender Belehrung – diese in der Beschwerde

nicht beantragt hat.

 

Zu Punkte 1. und 3. des behördlichen Straferkenntnis –

(Tageslenkzeit – Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006):

Im behördlichen Verfahrensakt ist die detaillierte Auswertung der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachographen enthalten.

Die Tatvorwürfe stimmen mit der elektronischen Auswertung exakt überein.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Verstöße gegen ein- und dieselbe Rechtsvorschrift gelten als "fortgesetztes Delikt" – diesen liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde; somit sind nicht (hier: zwei) Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

 

VwGH v.12.09.2006, 2002/03/0034; v.28.03.2003, 2002/02/0140; v.28.06.2005, 2004/11/0028; v.30.11.2007, 2007/02/0266, v. 12.07.2012, 2011/02/0040.

 

Die Strafe wird auf insgesamt 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 20 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das

behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Oö. LVwG

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses:

Der Bf hat folgende Ruhezeiten eingehalten:

Montag   19.11. – Dienstag 20.11.2012: 11 Stunden 51 Minuten

Dienstag 20.11. – Mittwoch 21.11.2012: 10 Stunden 00 Minuten

Mittwoch 21.11. – Donnerstag 22.11.2012: 11 Stunden 24 Minuten.

Der Bf hat die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten nicht konsumiert. –

Somit war in der Nacht von Donnerstag 22.11. auf Freitag 23.11.2012

die Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Stunden erlaubt.

Der Bf hat eine Ruhezeit von 10 Stunden und 13 Minuten eingehalten.

 

Zu Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses:

Der Bf hat folgende Ruhezeiten eingehalten:

Montag   3.12. – Dienstag 4.12.2012: 12 Stunden 22 Minuten

Dienstag 4.12. – Mittwoch 5.12.2012: 11 Stunden 01 Minuten

Mittwoch 5.12. – Donnerstag 6.12.2012: 9 Stunden 36 Minuten.

Der Bf hat die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten nicht konsumiert. –

Somit war auch in der Nacht von Donnerstag 6.12. auf Freitag, 7.12.2012

die Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Stunden erlaubt.

Der Bf hat eine Ruhezeit von 9 Stunden und 45 Minuten eingehalten.

 

Hinsichtlich der Punkte 2. und 4 des behördlichen Straferkenntnisses war

– da der Bf den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat –

der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler