LVwG-650239/5/BR/KR

Linz, 24.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Herrn G. B., geb. x, S., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich Polizeikommissariat Steyr, vom 27.8.2014, GZ: FE 200/2014, NSch 131/2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Behörde (Landespolizeidirektion Oberösterreich Polizeikommissariat Steyr) hat dem Beschwerdeführer unter Anwendung der §§ 26 Abs. 2 Ziff. 7, 24 Abs. 1, 25, 30 Führerscheingesetz

1.      die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B (Führerschein ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Steyr am 04.03.2008 unter Zahl: x für die Dauer von 6 (sechs) Monaten, vom Zeitpunkt der Abnahme des Führerscheins am 6.8.2014  entzogen.

2.      wurde die Absolvierung Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vor Ablauf der Entziehungsdauer aufgetragen.

3.      wurde ihm gemäß § 30 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 eine allfällige ausländische nicht EWR-Lenkberechtigung sowie einen allfälligen ausländischer EWR-Führerschein für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges ebenfalls entzogen.

4.      wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

I.1. Begründend wurde folgendes ausgeführt:

„Nach den Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion W. lenkten Sie am 06.08.2014, um 22.23 Uhr in Grünburg, B140, Strkm 10,310, auf Höhe der Abzweigung der S-straße, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SR-..... in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand.

Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei Ihnen ein Wert von (zumindest) 0,43 mg/l festgestellt.

Sie haben bereits im Jänner 2013 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen und wurden von der LPD Wien rechtskräftig bestraft und wurde Ihnen der Führerschein für die Dauer von 6 Monaten entzogen.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 7 FSG umfasst die Lenkberechtigung jeder Klasse: auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 41 a Abs. 6 FSG gilt ein Mopedausweis innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.

Als verkehrszuverlässig gilt gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigen Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

Gemäß § 24 Abs 3 dritter Satz FSG hat die Behörde bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Eine Nachschulung für alkohol- oder verkehrsauffällige Lenker (§§ 2 und 3 FSG-NV) ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. §§ 4 Abs. 3 und 24 Abs. 3 FSG durch verkehrs- oder alkoholauffällige Probeführerscheinbesitzer oder sonstigen Verkehrs- oder alkoholauffälligen Kraftfahrzeuglenkern zu absolvieren.

Gemäß § 25 (iVm § 26) FSG ist bei einer Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß Abs. 3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs. 2 Ziff. 7 FSG ist bei einem Delikt gem. § 99 Abs. 1 b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 a StVO 1960 die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen.

Gemäß § 30 Abs. 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR- Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 FSG auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechts mitzuteilen.

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gem. § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

Gemäß § 28 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate andauerte und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.      

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Wertung und Entscheidung der Behörde

Aufgrund des Inhaltes der Anzeige vom 07.08.2014 und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch Ihrer eigenen Angaben zum Sachverhalt und der im Akt angeführten Beweise, steht für die erkennende Behörde fest, dass Sie durch Ihr Verhalten eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 und 3 FSG verwirklicht haben.

Sie haben es als Lenker zu verantworten, dass Sie ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt haben.

Als begleitende Maßnahme zum Entzug Ihrer Lenkberechtigung war zwingend eine Nachschulung anzuordnen, welche bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu absolvieren ist.

Aufgrund der wiederholten Begehung innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes ist gem. des § 25 FSG i.V.m § 7 (4) FSG davon auszugehen, dass Sie die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 6 Monaten wieder erlangen werden.

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme iSd § 13 (2) VwGVG und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Auf persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.“

 

 

I.1. Damit ist die Behörde im Recht!

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht mit nachfolgenden Ausführungen erhobenen Beschwerde:

„Sehr geehrte Frau Mag. W.,

vorab möchte ich mich für meinen verspäteten Einspruch zu o.a. Causa entschuldigen.

Wenige Tage nach unserem Gespräch musste ich akut ins Krankenhaus eingeliefert werden, da ein plötzlicher Verschluss einer Arterie auftrat. Leider der dritte Eingriff innerhalb von nur 8 Monaten.

Meine schwere arterielle Erkrankung zwingt mich nicht nur eine Menge von diversen Medikamenten einzunehmen, sondern auch zur Verwendung von Sprays mit Ethanol bei Belastung oder Stress. Aufgrund meiner gesundheitlichen Situation ist der Konsum von Alkohol seit Monaten weitgehend tabu (ist den beiliegenden Laborwerten zu entnehmen).

Am 6.8. hatte ich am Nachmittag einen Termin in den Verantwortlichen der Verwaltungsabteilung in der AUVA (Unfallkrankenhaus) K. zwecks eines Beratungsauftrages. Gegen 18 Uhr gab es ein gemeinsames Essen, das bis ca. 21 Uhr dauerte. Mein Konsum betrug 3 „kleine Bier". Danach begab ich mich auf die Heimfahrt.

Während der Heimfahrt (bin an diesem Tag knapp 600 km gefahren) und beim Warten auf den 2.Test musste, hatte ich Druckgefühle im Brustbereich, die bei größerer Belastung auftreten; und so inhalierte ich den Spray zur Unterstützung.

Als das Ergebnis von 0,43 mg/l feststand, stellte ich die Frage nach einer Blutabnahme, da ich mir aufgrund meines Alkoholkonsums diesen Wert nicht erklären konnte. Die Antwort eines weiteren Beamten war lediglich, „die Geräte sind geeicht, es macht keinen Sinn, müssen Sie eben einen Fahrer aufnehmen, es gibt eh so viele ohne Job".

Nach eigenen Recherchen (Pharmaindustrie, Internet und Ärzte) konnte ich feststellen, dass die Einnahme spezieller Sprays sehr wohl einen Einfluss auf das Testergebnis hat. Ein Versuch mit einem offiziell geeichten Gerät der österr. Exekutive bestätigte diese Annahme. (2 Seidl Bier ohne Spray 0,15, mit Spray 0,57).

Ich darf Ihnen meine aktuelle Krankengeschichte samt Laborbefunden und der Medikation beilegen.

Juristisch werde ich keine Möglichkeit haben, die vorläufige Entscheidung anzufechten. Da jedoch die Einnahme von Sprays mit Ethanol nachweislich zu falschen Messergebnissen führen ersuche ich höflich neuerliche Prüfung meines Falles.

 

Mit freundlichen Grüßen (G. B.)“ mit e.h. Unterschrift.

 

 

III. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 01.10.2014 in einem losen Aktenkonvolut zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, und die Beschaffung des Verwaltungsstrafaktes, VStV/914300761862/2014 in Verbindung mit dem diesbezüglich gewährten Parteiengehör. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde mit dem Straferkenntnis vom 27.8.2014 rechtskräftig abgeschlossen.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs.5 VwGVG angesichts der Bindung an die rechtskräftig feststehende Tatsache des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entbehrlich.

 

 

 

 

III. Sachverhalt:

Dieses Verfahren gründete in einer Anzeige der Polizeiinspektion W. vom 7.8.2014. Der zufolge hat der Beschwerdeführer am 6.8.2014 und 22:23 Uhr einen PKW im Ortsgebiet von Grünburg auf der Bundesstraße 140 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test mit dem geeichten Atemluftmessgerät hat ein Ergebnis von 0,43 mg/l erbracht.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des gegenständlichen Entzugsverfahrens von der Behörde Parteiengehör gewährt, indem in Aktenseite 17 auf die Strafverhandlungsschrift verwiesen wurde. Das am 27.8.2014 mündlich verkündete Straferkenntnis ist betreffend den Schuldspruch wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 (Alkofahrt mit 0,43 mg/l Atemalkohol) in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer äußerte sich zum h. Schreiben vom 21.10.2014 nicht. Dieses wurde ihm am 10.11.2014 durch Hinterlegung beim Postamt 4… zugestellt.

Darin wurde auf die Bindung an den mit dem Straferkenntnis vom 27.8.2014 bereits in Rechtskraft erwachsenen  Tatvorwurf wegen des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand  hingewiesen.  

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Die Frage der Bindung der Führerscheinbehörde an die sich hier als Vorfrage iSd § 38 AVG ergebende rechtskräftig erledigte Verwaltungsstrafe, wurde jüngst wieder höchstgerichtlich bekräftigt (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027 mit Hinweis auf VfGH 14.3.2013, B1103/12).

In der Sache ist grundsätzlich auf die Ausführungen der Behörde zu verweisen. Diesen zur Folge wird zutreffend ausgeführt, dass beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges und erstmaliger Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist (§ 26 Abs.1 FSG idF BGBl.I Nr. BGBl. I Nr. 43/2013).

Nach Abs.7 leg cit. gilt im Falle der Begehung ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer solchen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960, die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen ist. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Nach § 7 Abs.4 sind bei der Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

 

V.I. Im Rahmen der Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG ist wohl zu beachten, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen, wobei in den Sonderfällen der Entziehung (§ 26) die Wertung bereits durch den Gesetzgeber durch spezifisch und kasuistisch festgelegte Entzugszeiten vorgenommen wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Versagung oder Entziehung der Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt daher auch in diesem Beschwerdefall nicht vor (VwGH 6.7.2004, 2002/11/0108 mit Hinweis auf VfGH 14. März 2003, G 203/02 ua.).

Die in § 26 FSG 1997 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG 1997, als die Wertung (iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0227). Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen in § 26 FSG 1997 geregelten Fälle, in denen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde und sich die Behörde mit der in § 26 Abs. 2 FSG 1997 genannten Mindestdauer begnügt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 mit Hinweis auf VwGH 14.3.2000, 99/11/0075).

Eine außerhalb dieser fixen Entzugstatbestände liegende Wertungstatsache, wie hier in einer dritten Alkofahrt innerhalb fünf Jahren gegeben ist, hat unter Würdigung sämtlicher sonstiger Umstände die Behörde einer zusätzlichen Wertung zu unterziehen. Dabei gilt es aber sämtliche Umstände, auch die in der betroffenen Person positiven Wertungsfaktoren zu berücksichtigen und gegenseitig abzuwägen, um so zu einem möglichst sachlichen Ergebnis in der Prognosebeurteilung für das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit zu gelangen. Eine Rechtswidrigkeit der hier ausgesprochenen Entzugsdauer liegt demnach nicht vor.

Die Wiedererteilung der Lenkberechtigung hängt danach von der Klärung der gesundheitlichen Eignungsfrage durch den Amtsarzt u. Verkehrspsychologen ab.

Wie zuletzt von der Behörde ebenfalls zutreffend darlegt, haben private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u. A. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben.

 

 

 

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r