LVwG-570006/21/KH/AK

Linz, 10.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Säumnisbeschwerde von Frau W und Herrn G B, x, x, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. L J K & Dr. J M, x, x, vom 20. November 2012 wegen Verletzung der Entschei­dungspflicht durch den Landeshauptmann von Oberösterreich betreffend den beim Bezirkshauptmann von Grieskirchen gestellten Antrag vom 6. Dezember 2011 auf Untersagung der weiteren Bauführung und Entfernung der ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungskonsenses errichteten Baulichkeiten durch die G D W den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.             Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.           Der Antrag auf Kostenersatz gemäß § 123 Wasserrechtsgesetz 1959
(WRG 1959) wird zurückgewiesen.

 

III.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

B e g r ü n d u n g

I. 1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) haben mit Eingabe vom
20. November 2012 einen Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Verletzung der Entschei­dungspflicht durch den Landeshauptmann von Oberösterreich betreffend den beim Bezirkshauptmann von Grieskirchen gestellten Antrag vom
6. Dezember 2011 auf Untersagung der weiteren Bauführung und Entfernung der ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungskonsenses errichteten Baulichkeiten durch die G D W gestellt. Dieser Antrag wurde vom Bundesminister gemäß § 6 AVG an den zuständigen Landeshauptmann weitergeleitet. Die schriftliche Erledigung langte beim Landeshauptmann von Oberösterreich am 30. Dezember 2013 ein. Aufgrund des Zuständigkeitsüberganges auf das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich mit 1. Jänner 2014 wurde der Antrag vom Landeshauptmann von Oberösterreich an dieses weitergeleitet und langte am 16. Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein.

2. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. Jänner 2011, WR-10-141-54-2010, wurde der G D W (im Folgenden: x), x, x, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wohnanlage „T II“ auf den Gst.Nr. x und x, KG T, x, gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm §§ 12, 50, 98, 105 leg.cit. im Hochwasserabflussbereich der T erteilt. Da die Grund­stücke laut dem aus dem Jahr 2003 stammenden Gefahrenzonenplan Ttal großteils im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich lagen, wurde von einer Bewilligungspflicht gemäß § 38 WRG 1959 ausgegangen.

Gegen diesen Bescheid wurde von den Bf, vertreten durch die Rechts­anwaltssozietät Dr. L J K & Dr. J M, x, x, Berufung erhoben, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2011, Wa-2011-305879/2-Mül/Ka, abgewiesen wurde, da die Rechte der Bf durch den angefochtenen Bescheid nicht beein­trächtigt waren. Die mit selbem Schriftsatz erhobenen Berufungen von Frau M und Herrn A G, x, x, Herrn
Dipl. Päd. H B, x, x, sowie Frau M L, x, x, alle vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. K & Dr. M, wurden mit dem zitierten Beru­fungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2011 ebenfalls abgewiesen.

Dagegen erhoben die Bf Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. September 2011, Zl. AW 2011/07/0044, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Die X führte trotz des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes in der Folge ihr Bauvorhaben fort und begründete dies damit, dass die wasserrechtliche Bewilligung des Bauvorhabens nicht erforderlich gewesen sei, da aufgrund der Errichtung des Retentionsbeckens „S“ die tatsächliche Hochwas­ser­situation nicht mehr jener im Gefahrenzonenplan Ttal ausgewiesenen entspreche und die Wohnanlage „T II“ nunmehr nicht mehr im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich liege.

Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen erließ in der Folge am 24. Oktober 2011 einen Mandatsbescheid (WR10-141-102-2010) gestützt auf § 57 AVG iVm § 30 VwGG und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2011, Zl. AW 2011/07/0044. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die X am
25. Oktober 2011 Vorstellung.

Außerdem forderte der Bezirkshauptmann von Grieskirchen die X mehrmals (am 7. und 9. November 2011) schriftlich zur Einstellung der Bauarbeiten auf. Gegen diese beiden Schreiben erhob die X, die diese als Bescheide ansah, am 22. November 2011 Berufung beim Landeshauptmann von Oberösterreich. Mit Bescheid vom 1. August 2012, Wa-2012-305933/3-Pu/M, wies der Landes­haupt­mann von Oberösterreich die Berufung als unzulässig zurück.

Schließlich stellte der Bezirkshauptmann von Grieskirchen die Bautätigkeit durch eine faktische Amtshandlung ein, gegen welche die X Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhob. Dieser erklärte die faktische Amtshandlung mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2011 für rechtswidrig. Die dagegen vom Bezirkshauptmann von Grieskirchen im Wege der Finanzprokuratur erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 22. März 2012, Zl. 2012/07/0028, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.

Die X regte sodann beim Bezirkshauptmann von Grieskirchen die amtswegige Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens an, diese leitete das Ansuchen an den Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Behörde weiter, der schließlich ein Ermittlungsverfahren einleitete.

Mit Eingaben vom 7. Oktober 2011 und 4. November 2011 stellte die X beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristver­säumnis zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Aufhebung des Beschlusses vom
8. September 2011 (Zl. AW 2011/07/0044) bzw. auf Abänderung dahingehend, dass eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Weiters verzichtete die X auf den Bescheidkonsens der wasserrechtlichen Bewilligung des Bezirks­hauptmannes von Grieskirchen vom 27. Jänner 2011 (WR-10-141-54-2010).

Mit Beschluss vom 10. November 2011, 2011/07/0232, gab der Verwaltungs­gerichtshof dem Antrag der X auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2011, 2011/07/0186, erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Bf als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein, da die X wirksam auf den Bescheidkonsens der wasser­rechtlichen Bewilligung vom 27. Jänner 2011 verzichtet hatte und somit der gegenständliche Bewilligungsbescheid ersatzlos weggefallen ist.

Am 10. Oktober 2011 stellten die Bf sowie die Parteien M und A G, Dipl. Päd. H B und M L den Antrag auf Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die Errichtung der Wohnanlage „T II“, dieser wurde zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Oberösterreich weitergeleitet. Am 20. November 2012 stellten die genannten Parteien einen Devolutionsantrag und beantragten, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft möge in der Sache selbst entscheiden und der Wiederaufnahme des Verfahrens stattgeben. Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 brachte Dipl. Päd. H B in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend das Wiederaufnahmeverfahren ein
(Zl. 2013/07/0108). Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013,
BMLFUW-UW.4.1.12/0207-I/6/2013, gab der Bundesminister dem Devolutions­antrag vom 20. November 2012 betreffend die Wiederaufnahme des wasser­rechtlichen Bewilligungsverfahrens Folge und wies den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurück. In der Folge trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnis­beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz mit Schreiben vom 22. Jänner 2014, eingelangt am 10. Februar 2014, an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ab.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Dezember 2011, WR10-156-27-2011 sowie WR10-157-27-2011, wurde der Antrag der Bf auf Einstellung der Bauausführung und Beseitigung der bereits durchgeführten Baumaßnahmen nach § 138 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 6 sowie §§ 10, 12 Abs. 2 und 32 Abs. 2 WRG 1959 abgewiesen. Auch die gleichlautenden Anträge der anderen oben erwähnten Parteien wurden mit dem zitierten Bescheid vom
2. Dezember 2011 abgewiesen (jeweils unter eigener Geschäftszahl). Dagegen beriefen die erwähnten Parteien mit Eingabe vom 20. Dezember 2011. Im darauffolgenden Ermittlungsverfahren durch den Landeshauptmann von Ober­österreich stellten sie mehrere Anträge auf Fristerstreckung zur Beibringung von entsprechenden Unterlagen. Am 19. November 2012 stellte Dipl. Päd. H B einen Devolutionsantrag beim Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde betreffend die Säumnis des Landeshauptmannes von Oberöster­reich bei der Entscheidung über die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 2. Dezember 2011. Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 brachte Dipl. Päd. H B beim Verwal­tungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungs­pflicht durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend den Devolutionsantrag vom 19. November 2012 ein (Zl. 2013/07/0109). Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013, BMLFUW-UW.4.1.12/0207-I/6/2013, gab der Bundesminister dem Devolutions­antrag vom 19. November 2012 betreffend die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Dezember 2011 statt und verwies die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bezirks­hauptmann von Grieskirchen zurück. Der Verwaltungsgerichtshof trat in der Folge die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz mit Schreiben vom 22. Jänner 2014, eingelangt am 10. Februar 2014, an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ab.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 beantragten die Bf sowie die Parteien M und A G, Dipl. Päd. H B sowie M L, den Mandatsbescheid vom 24. Oktober 2010 als Titelbescheid zu vollstrecken und der X eine weitere Bauführung zu untersagen.

In eventu wurde der Antrag gestellt, der Bezirkshauptmann von Grieskirchen als zuständige Wasserrechtsbehörde möge unverzüglich der X im Grunde des
§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 die weitere Bauführung untersagen und dieser auftragen, die eigenmächtig ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilli­gungskonsenses errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen.

In eventu wurde der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, in dem festgestellt werden sollte, dass der von der X erklärte Verzicht auf den Konsens des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 27. Jänner 2011 rechtsunwirksam sei, dass das Grundstück, auf dem die Wohnanlage
„T II“ gebaut werde, nach wie vor im 30-jährlichen Hochwasser­abflussgebiet der T liege, dass durch die Errichtung der Wohnhausanlage in den natürlichen Grundwasserkörper eingegriffen, dadurch die Gefahr einer nachteiligen Veränderung des Grundwasserabflusses sowie der Veränderung der Höhenlage des Grundwasserniveaus bestehe, sodass auch deswegen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht wegen einer nicht auszuschließenden Substanzgefährdung der Häuser der Antragsteller bestehe sowie dass durch die Errichtung der Wohnhausanlage eine Verunreinigung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden könne und auch deswegen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht bestehe.

Am 20. November 2012, eingelangt beim Landeshauptmann von Oberösterreich  am 22. November 2012, wurde von den Bf sowie von den Parteien M und A G, Dipl. Päd. H B und M L ein Devolutionsantrag gestellt, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bezirkshauptmann von Grieskirchen über die oben angeführten Anträge entscheiden. Zeitgleich wurde mit Schriftsatz vom 20. November 2012, eingelangt beim Bundesminister am 22. November 2012, ein im Begehren deckungsgleicher Devolutionsantrag auf Übergang der Entscheidungspflicht vom Landeshauptmann von Oberösterreich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht. Dies wurde damit begründet, dass der Landeshauptmann von Oberösterreich die Entscheidung über den Antrag vom 6. Dezember 2011 laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen „an sich gezogen“ hätte und - sollte dies der Fall sein - jedenfalls infolge des Verstreichens der 6-monatigen Entscheidungsfrist der Landeshauptmann von Oberösterreich in seiner Entschei­dung säumig sei.

Diese beiden Devolutionsanträge lauten wörtlich: ... [Der Landeshauptmann bzw. Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft] „als diesbezüglich zuständige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge nunmehr über den Antrag der Antragsteller vom 6. Dezember 2011
GZ WR10-155-14-2011, WR10-156-14-2011, WR10-157-14-2011,
WR10-158-13-2011, WR10-191-2-2011, WR10-192-2-2011 entscheiden und der G D G - im Grunde des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 - die weitere Bauführung untersagen und dieser auftragen, die eigenmächtig - ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungskonsenses errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen, weil:

·         eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht - wie von den Antragstellern wiederholt vorgebracht - nach wie vor gegeben ist

·         im Übrigen sich eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht auch aufgrund des Umstandes ergibt, dass zumindest teilweise die Baulichkeiten im natürlichen Grundwasserkörper zum Nachteil der Antragsteller eintauchen und eine Veränderung des Grundwasserstandes zum Nachteil der Antragsteller mit einer damit verbundenen Substanzschädigung der Häuser der Antragsteller zu erwarten ist sowie weiters zu erwarten ist, dass die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung besteht.

 

In eventu möge ein Feststellungsbescheid erlassen werden, in dem festgestellt werden möge:

  • dass das Grundstück Nr. x, auf dem die Wohnhausanlage II von der G D W errichtet werden soll, nach wie vor im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet der T liegt
  • dass durch die Errichtung der Wohnhausanlage II auf dem Grundstück
    Nr. x unter Berücksichtigung des natürlichen Grundwasserniveaus in den natürlichen Grundwasserkörper eingegriffen wird und dadurch die Gefahr einer nachteiligen Veränderung des Grundwasserabflusses sowie die Gefahr der Veränderung der Höhenlage des Grundwasserniveaus besteht, so dass auch deswegen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht wegen einer nicht auszuschließenden Substanzgefährdung der Häuser der Antragsteller besteht
  • dass durch die Errichtung der Wohnhausanlage II durch die G D W auf dem Grundstück Nr. x eine Gefährdung der Verunreinigung des Grundwassers nicht ausge­schlossen werden kann und auch deswegen eine wasserrechtliche Bewilli­gungspflicht besteht.

 

Jedenfalls möge die Antragsgegnerin gemäß § 123 WRG 1959 in den Ersatz der bisher angefallenen Kosten der Antragstellerin und in den Ersatz der Kosten dieses Antrages verpflichtet werden.  ...“

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013, eingelangt beim Bundesminister am
21. Juni 2013, wurde ein im Begehren deckungsgleicher Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Säumnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich bezüglich des oben angeführten Devolutionsantrages vom 20. November 2012 (betreffend Zuständigkeitsübergang vom Bezirkshauptmann von Grieskirchen auf den Landeshauptmann von Oberösterreich) eingebracht. Dieser wurde vom Bundesminister mit Bescheid vom 18. Dezember 2013, BMLFUW-UW.4.1.12/0207-I/6/2013, als unzulässig zurückgewiesen.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 wurde von Dipl. Päd. H B wegen Säumnis des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezüglich des oben angeführten Devolutions­antrages vom 20. November 2012 (betreffend Zuständigkeitsübergang vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf den Bundesminister) beim Verwal­tungs­gerichtshof Säumnisbeschwerde erhoben (Zl. 2013/07/0104). Dieser trat die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz mit Schreiben vom 22. Jänner 2014, eingelangt am
10. Februar 2014, an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ab. 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I:

Der Devolutionsantrag vom 20. November 2012, der die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bezirkshauptmann von Grieskirchen rügt, jedoch den Zuständigkeitsübergang vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf den Bundesminister fordert und der gemäß § 6 AVG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an den zuständigen Landes­hauptmann weitergeleitet wurde, ist nunmehr Gegenstand dieser Entscheidung. Da im Bereich der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit ein „Devolutionsantrag“ seit 1. Jänner 2014 begrifflich nicht mehr existiert, sondern das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Landesverwaltungsgericht mittels einer Säumnisbeschwerde eingeleitet wird, ist der verfahrensgegenständliche Devo­lutionsantrag vom 20. November 2012 als Säumnisbeschwerde zu behandeln, in der Folge wird dieser auch als Säumnisbeschwerde bezeichnet.

Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Seitens des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, aus diesem Grund liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Der Verfahrensgegenstand im antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren wird durch den Inhalt des einleitenden Anbringens bestimmt, die Willenserklärung konstituiert und begrenzt den Inhalt eines Antrages und somit den Prozessgegenstand.

In der Säumnisbeschwerde vom 20. November 2012 wurde im Primärantrag wörtlich begehrt ...„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft als diesbezüglich zuständige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge nunmehr über den Antrag der Antragsteller vom 6. Dezember 2011 GZ WR10-155-14-2011, WR10-156-14-2011,
WR10-157-14-2011, WR10-158-13-2011, WR10-191-2-2011, WR10-192-2-2011 entscheiden und der G D G - im Grunde des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 - die weitere Bauführung untersagen und dieser auftragen, die eigenmächtig - ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungskonsenses errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen. .....“ In der Folge wurden mehrere Eventualanträge gestellt.

Der ursprüngliche Primärantrag vom 6. Dezember 2011 lautete jedoch auf Vollstreckung des Mandatsbescheides vom 24. Oktober 2010 als Titelbescheid und Untersagung der weiteren Bauführung durch die X. Erst im (ersten) Eventualantrag wurde der im vorigen Absatz zitierte und in der Säumnis­beschwerde als Primärantrag gestellte Antrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a
WRG 1959 auf Untersagung der weiteren Bauführung und Entfernung der Baulichkeiten gestellt. Das bedeutet, dass nach dem objektiven Erklärungswert der Säumnisbeschwerde vom 20. November 2012 ein Übergang der Entschei­dungspflicht nur bezüglich der Eventualanträge vom 6. Dezember 2011, nicht aber hinsichtlich des Primärantrages, den Mandatsbescheid vom
24. Oktober 2010 als Titelbescheid zu vollstrecken und die weitere Bauführung durch die X zu untersagen, begehrt wurde. Auch in der Begründung der Säumnisbeschwerde vom 20. November 2012 wurde nicht auf den ursprünglichen Primärantrag eingegangen, sondern es wurden nur die gestellten Eventualanträge begründet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Eventualantrag im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandlos. Wird ein Eventualantrag aber vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechts­widrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. VwGH vom 10. September 2004, 2004/12/0016, VwSlg A 16.443/2004; VwGH vom 20. März 2007, 2005/03/0141). Die Entscheidung über den ursprünglichen Primärantrag wurde von den Bf in der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde gar nicht begehrt, sondern nur eine Entscheidung über die Eventualanträge, zu deren Entscheidung das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Lichte der zitierten Rechtsprechung jedoch nicht zuständig war. Somit ist die Säumnis­beschwerde mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II:

§ 123 WRG 1959 lautet: „(1) Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt. (2) In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hierbei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.“

Die Bf haben in der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde den Ersatz der bisher angefallenen Kosten gemäß § 123 WRG 1959 durch die Antrags­gegnerin (X) beantragt. § 123 Abs. 2 WRG 1959 normiert, dass „die Wasser­rechtsbehörde im Bescheid“ auf Antrag das Ausmaß des Kostenersatzes zu bestimmen hat. Da die derzeit in Geltung und damit die Einführung der Verwaltungsgerichte berücksichtigende Fassung des Wasserrechtsgesetzes die Zuerkennung von Kostenersatz nur durch die Wasserrechtsbehörde mittels Bescheid vorsieht, kann von dieser Bestimmung das Verwaltungsgericht, dessen Entscheidungen darüber hinaus in Form von Erkenntnissen oder Beschlüssen ergehen, nicht umfasst sein.

Weiters wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Dezember 2013,
BMLFUW-UW.4.1.12/0207-I/6/2013, dem Devolutionsantrag vom
19. November 2012 betreffend die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Dezember 2011 stattgegeben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Ver­handlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bezirkshauptmann von Grieskirchen zurückverwiesen. Das bedeutet, dass von der Behörde ohnedies ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchzuführen ist und mit abschließender Erledigung des Verfahrens bzw. mit der Entscheidung in der Sache selbst ein Ausspruch über einen Kostenersatz zu erfolgen hat.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrich­ten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing