LVwG-570006/37/KH/AK

Linz, 10.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde von Herrn G und W B, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, LL.M., x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Juli 2014,
GZ: WR10-156-59-2011 und WR10-157-59-2011, mit dem sämtliche Verfahren zu den von Dipl.-Päd. H B, A und M G, G und W B sowie M L eingebrachten Anträgen gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 wegen der Errichtung einer Wohnanlage im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der T im Grunde des § 38 AVG bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt wurden,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Juli 2014, GZ: WR10-156-59-2011 und WR10-157-59-2011, wurden sämtliche Verfahren zu den von Dipl.-Päd. H B, A und M G, G und W B sowie M L eingebrachten Anträgen gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 wegen der Errichtung einer Wohnanlage im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der T im Grunde des § 38 AVG bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 15. Juli 2014, erhoben Herr G und W B (im Folgenden: Bf), x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, LL.M., x, x, binnen offener Frist Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

In dieser wurde beantragt, in Stattgabe der Beschwerde in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Juli 2014 dahingehend abzuändern, dass die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungs­gerichtshofes behoben werde. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an den Bezirkshauptmann von Grieskirchen als Wasserrechtsbehörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

 

 

II.            Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. Jänner 2011, GZ: WR-10-141-54-2010, wurde der G D W (im Folgenden: X), x, x, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wohnanlage „T II“ auf den Grundstücken Nr. x und x, KG T, x, gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm §§ 12, 50, 98, 105 leg.cit. im Hochwasserabflussbereich der T erteilt. Da die Grund­stücke laut dem aus dem Jahr 2003 stammenden Gefahrenzonenplan Ttal großteils im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich lagen, wurde von einer Bewilligungspflicht gemäß § 38 WRG 1959 ausgegangen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde von den Bf, damals noch vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. L J K & Dr. J M, x, x, Berufung erhoben, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2011,
GZ: Wa-2011-305879/2-Mül/Ka, abgewiesen wurde, da die Rechte der Bf durch den angefochtenen Bescheid nicht beeinträchtigt waren. Die mit selbem Schriftsatz erhobenen Berufungen von Frau M und Herrn A G, T, x, Herrn Dipl.-Päd. H B, T, x, x, sowie Frau M L, x, x, alle vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. K & Dr. M, wurden mit dem zitierten Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2011 ebenfalls abgewiesen.

 

Dagegen erhoben die Bf Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. September 2011, Zl. AW 2011/07/0044, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

 

Die X führte trotz des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes in der Folge ihr Bauvorhaben fort und begründete dies damit, dass die wasserrechtliche Bewilligung des Bauvorhabens nicht erforderlich gewesen sei, da aufgrund der Errichtung des Retentionsbeckens „S“ die tatsächliche Hochwas­ser­situation nicht mehr jener im Gefahrenzonenplan Ttal ausgewiesenen entspreche und die Wohnanlage „T II“ nunmehr nicht mehr im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich liege.

 

Im Rahmen dieses Verfahrens wurden schließlich weitere Anträge gestellt, bezüglich derer wiederum Devolutionsanträge und teilweise Säumnis­beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurden.

 

2. Betreffend die verfahrensgegenständliche Entscheidung sind folgende beiden Anträge relevant:

 

a) Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Dezember 2013, BMLFUW-UW.4.1.12/0207-I/6/2013, mit dem der Bundesminister dem Devolutions­antrag vom 19. November 2012 betreffend die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Dezember 2011 stattgab, den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Dezember 2011 behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bezirkshauptmann von Grieskirchen zurückverwies.

 

Gegen diese Entscheidung erhob die X am 11. Februar 2014 Revision beim Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung derselben. In der Revision wird einerseits vorgebracht, dass mit dem angefochtenen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Dezember 2013 sämtliche sechs (gegenüber den Bf, A und M G,
Dipl.-Päd. H B sowie M L ergangenen) Bescheide des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Dezember 2011 aufgehoben wurden, obwohl der Devolutionsantrag vom 19. November 2012 nur von
Dipl.-Päd. B gestellt worden war. Der Bundesminister sei somit nicht zur Aufhebung der gegenüber den anderen Verfahrensparteien ergangenen Bescheide zuständig gewesen. Weiters hätte der Bundesminister bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Devolutionsantrag abweisen müssen bzw. allenfalls selbst in der Sache entscheiden müssen. Weiters war der X im Verfahren vor dem Bundesminister kein Parteiengehör gewährt worden.

 

Die X hatte in ihrer Revision vom 11. Februar 2014 auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und diesen damit begründet, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufgrund der angefochtenen Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Dezember 2013 eine sehr aufwändige Verhandlung durchführen müsste, was der Revisionswerberin eine völlig unnötige Kosten­belastung aufbürde. Weiters werde auch der Bezirkshauptmannschaft Gries­kirchen und dem Sachverständigendienst ein massiver Verfahrensaufwand aufgebürdet, der dann, wenn sich der Rechtsstandpunkt der Revisionswerberin durchsetze, frustriert wäre.

 

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der Revision mit Beschluss vom
25. Juni 2014 die aufschiebende Wirkung nicht zu, da die Revisionswerberin gemäß § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) dartun hätte müssen, dass für sie nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dieser Nachweis sei von der Revisionswerberin nicht erbracht worden, denn mit dem Vorbringen einer „unnötigen Kostenbelastung“ und eines möglicherweise frustrierten „massiven Verfahrensaufwandes“ werde ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargetan.

 

In dem dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom
2. Dezember 2011 zugrunde liegenden Antrag vom 24. Oktober 2011 wurde beantragt, auf der Grundlage von § 138 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 der X aufzutragen, die konsenslos eigenmächtig vorgenommene Neuerung, nämlich den Einbau einer Stahlbetondecke ohne Einbau einer mindestens 25 cm starken Rollierung mit der Kiesgröße 16/32 oder gröber unter der Stahlbetondecke, zu beseitigen, also den gesamten Betonunterbau samt den bereits ausbetonierten Pfeilerfundamenten auf ihre Kosten zu entfernen und weiters dieser aufzutragen, unter den Betoneinbauteilen inklusive der ausbetonierten Pfeilerfundamente eine mindestens 25 cm starke Rollierung mit einer Kiesgröße 16/32 oder gröber anzubringen, bevor die Einbauten (nochmals) realisiert werden. Weiters wurde beantragt, die Bauarbeiten einstellen zu lassen. Mit weiteren Schriftsätzen wurden Befürchtungen betreffend zu erwartende Gebäudeschäden durch eine Grundwasserabsenkung bzw. Änderung des Grundwasserstandes geäußert und nochmals darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben im nach wie vor bestehenden 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich liege.

 

Im Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Dezember 2011 wurden die Anträge abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid u.a. damit, dass es sich bei der Errichtung der Wohnanlage „T II“ nicht um eine eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 WRG 1959 handle bzw. dass die Antragsteller keine Betroffenen im Sinn des § 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 seien.  

 

b) Säumnisbeschwerde der Bf (und von Dipl.-Päd. H B sowie A und M G) vom 28. Mai 2014 betreffend den Antrag vom 6. Dezember 2011: In diesem Antrag vom 6. Dezember 2011 wurde gefordert, den Mandatsbescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24. Oktober 2010 [gemeint: 2011], mit dem der X die Fortsetzung der Bauausführung untersagt wurde, als Titelbescheid zu vollstrecken und der X eine weitere Bauführung zu untersagen. In eventu wurde der Antrag gestellt, der X im Grunde des § 138 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 die weitere Bauführung zu untersagen und dieser aufzutragen, die eigenmächtig ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Konsenses errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen, weil u.a. eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach wie vor gegeben sei sowie weil eine Veränderung des Grundwasserstandes zum Nachteil der Bf mit einer damit verbundenen Substanzschädigung der Häuser der Bf zu erwarten sei sowie die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bestehe und die Ausführung des Bauvorhabens mangels Einbaues einer Rollierung unter der Kellersohle nicht projektgemäß erfolge. In eventu wurde der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, in dem u.a. neben den soeben erwähnten Punkten festgestellt werden solle, dass das Bauvorhaben nach wie vor im 30-jährlichen Hochwasser­abflussbereich liege und dass eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht aufgrund der erwähnten Eingriffe in den Grundwasserkörper bestehe.

 

3. Die nunmehr am 28. Mai 2014 betreffend den Antrag vom 6. Dezember 2011 eingebrachte Säumnisbeschwerde ist inhaltlich gleichlautend mit diesem.

 

Diese Säumnisbeschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Entsprechung des § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dem Bezirkshauptmann von Grieskirchen übermittelt, da dieser innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den von der Säumnisbeschwerde betroffenen Bescheid erlassen kann.

 

Innerhalb dieser Frist erließ der Bezirkshauptmann von Grieskirchen am
14. Juli 2014 den mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Bescheid, mit dem sämtliche Verfahren zu den von den Bf sowie von A und M G, Dipl.-Päd. H B sowie M L eingebrachten Anträgen gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 wegen der Errichtung einer Wohnanlage im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der T im Grunde des § 38 AVG bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt wurden. Begründet wurde die Aussetzung des Verfahrens damit, dass der Antrag der Einschreiter vom 6. Dezember 2011 nunmehr Gegenstand der beim Verwal­tungsgerichtshof anhängigen Prüfung ist. Weiters sei zu berücksichtigen, dass derzeit keine Bauarbeiten mehr durchgeführt werden, weil die Bauausführung für die Errichtung der Wohnanlage abgeschlossen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 12. August 2014 Beschwerde und begründeten diese damit, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, bis zu welcher Entscheidung des Verwaltungs­gerichtshofes das Verfahren ausgesetzt werden soll, weiters werde der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren keine Entscheidung treffen, die eine Vorfrage betreffen würde, die in dem beschwerdegegenständlichen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Hauptfrage zu lösen wäre. Weiters sei dem Antrag der X auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben worden, weshalb die nunmehrige Aussetzung des Verfahrens gesetzwidrig sei.

 

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sowie in Stattgabe der Beschwerde selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Juli 2014 dahingehend abzuändern, dass die Aussetzung des Verfahrens behoben werde, in eventu die Angelegenheit zur Entscheidung an den Bezirkshauptmann von Grieskirchen zurückzuverweisen.

 

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom Bezirkshauptmann von Grieskirchen mit Schreiben vom 13. August 2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 22. August 2014, übermittelt.

 

Die X hat mit Schreiben vom 28. August 2014 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Juli 2014 beantragt.

 

 

III.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfah­rens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

 

Eine Rechtsfrage ist u.a. dann als Vorfrage im Sinn des § 38 AVG zu qualifizieren, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das für sich allein Gegen­stand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichtes ist. Der besondere prozessökonomische Sinn des § 38 (letzter Satz) AVG kann nur dann erreicht werden, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet. Eine Vorfrage liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes z.B. dann nicht vor, wenn im gleichen Verfahren ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der z.B. ein Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides zurückverwiesen wird, erhoben wird.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um ein und dasselbe Verfahren - die Revision der X, die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, betrifft die Entscheidung über den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Dezember 2012. Das Verfahren, das mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Juli 2014 ausgesetzt wurde, betrifft die Säumnisbeschwerde vom 28. Mai 2014 bezüglich der Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag vom 6. Dezember 2011. Insofern ist der angefochtene Aussetzungsbescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Juli 2014 dahingehend zu berichtigen, als er in der Begründung davon spricht, dass der Antrag der Einschreiter vom 6. Dezember 2011 nunmehr Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Prüfung ist.

 

Zuständig zur Entscheidung über den Antrag vom 6. Dezember 2011 war bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde vom 28. Mai 2014 der Bezirkshauptmann von Grieskirchen, aufgrund der Bestimmung des § 16 VwGVG liegt nunmehr die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 6. Dezember 2011 wiederum beim Bezirkshauptmann von Grieskirchen, der das diesbezügliche Verfahren mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid ausgesetzt hat.

Inhalt des Antrages vom 6. Dezember 2011 ist zusammengefasst, der X im Grunde des § 138 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 die weitere Bauführung zu untersagen und dieser aufzutragen, die eigenmächtig ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Konsenses errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen, weil u.a. eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach wie vor gegeben sei sowie weil eine Veränderung des Grundwasserstandes zum Nachteil der Bf mit einer damit verbundenen Substanzschädigung der Häuser der Bf zu erwarten sei sowie die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bestehe und die Ausführung des Bauvorhabens mangels Einbaues einer Rollierung unter der Kellersohle nicht projektgemäß erfolgt sei. In eventu wurde die Erlassung eines Feststellungs­bescheides des Inhaltes beantragt, dass das Wohngebäude „T II“ nach wie vor im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich liege, bzw. dass eine wasser­rechtliche Bewilligungspflicht aufgrund eines Eingriffes in den natürlichen Grundwasserkörper bzw. aufgrund einer nicht auszuschließenden Gefährdung der Verunreinigung des Grundwassers bestehe.

 

Inhalt des Antrages vom 24. Oktober 2011 bzw. der nachfolgenden Schriftsätze, die mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom
2. Dezember 2011 abgewiesen wurden, war, auf der Grundlage von § 138 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 der X aufzutragen, die konsenslos eigenmächtig vorgenommene Neuerung, nämlich den Einbau einer Stahlbetondecke ohne Einbau einer Rollierung, zu beseitigen und dieser aufzutragen, unter den Betoneinbauteilen eine Rollierung anzubringen. Weiters wurde beantragt, die Bauarbeiten einstellen zu lassen. In den nachfolgend eingebrachten Schriftsätzen wurden Befürchtungen betreffend zu erwartende Gebäudeschäden durch eine Grundwasserabsenkung bzw. Änderung des Grundwasserstandes geäußert und nochmals darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben im nach wie vor bestehenden 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich liege.

 

Inhalt beider Verfahren ist somit die beantragte Untersagung der Bauführung bzw. Entfernung der errichteten Baulichkeiten unter dem Aspekt des Einbaues im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich bzw. unter jenem der Beeinträchtigung des Grundwassers und einer befürchteten Substanzschädigung der Häuser der Bf durch die Errichtung der Wohnanlage.

 

Die Vorfrage bildet im vorliegenden Fall die Entscheidung des Verwaltungs­gerichtshofes über die Revision der X, die sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Dezember 2013 richtet, mit dem der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Dezember 2011 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bezirkshauptmann von Grieskirchen zurück­verwiesen wurde. Dabei handelt es sich wie bereits erwähnt nicht um ein und dasselbe Verfahren, in dem ein Abwarten einer Entscheidung der Rechts­mittelinstanz bzw. eines Höchstgerichtes im Sinn einer Vorfrage nicht zulässig wäre, sondern um zwei getrennte Verfahren, die allerdings aufgrund der Vielzahl von Anträgen, die in den letzten Jahren gestellt worden waren, eng miteinander verwoben sind und hinsichtlich derer es im Sinn einer verwaltungsökonomischen Vorgehensweise aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gerechtfertigt scheint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Ro 2014/07/0029 abzuwarten. Wie unter dem nachstehenden
Punkt 2. ausgeführt wird, kann der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl eine Entschei­dung in der Sache selbst treffen - im Fall einer solchen Entscheidung ergeben sich für das vorliegend ausgesetzte Verfahren aufgrund der Ähnlichkeit bzw. des zum Teil sogar gleichen Wortlautes der Anträge Konsequenzen derart für das ausgesetzte Verfahren, dass die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Ent­scheidung getroffenen Aussagen richtungsweisend für die weitere Abhandlung des Verfahrens vor dem Bezirkshauptmann von Grieskirchen sind. 

2. Dem Argument der Bf, dass der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren keine Entscheidung treffen werde, die eine Vorfrage betrifft, die in den beschwerdegegenständlichen Verfahren vor dem Bezirkshauptmann von Gries­kirchen als Hauptfrage zu lösen wäre, ist entgegenzuhalten, dass das Verwal­tungsgerichtshofgesetz 1985 in seiner geltenden Fassung § 42 Abs. 4 enthält, welcher normiert, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden kann, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermitt­lungsverfahrens beauftragen.

Das bedeutet, dass für den Verwaltungsgerichtshof sehr wohl die Möglichkeit besteht, in der Sache selbst zu entscheiden, wobei die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 4 VwGG alleine ihm selbst obliegt.

Die im Revisionsverfahren von der X angefochtene Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Dezember 2013, BMLFUW-UW.4.1.12/0207-I/6/2013, gab dem Devolutionsantrag vom 19. November 2012 statt, d.h., dass der Bundesminister damit die Sachentscheidungskompetenz in seiner Sphäre liegend anerkannte und folglich auch eine Entscheidung  in der Sache selbst treffen hätte können, sich im vorliegenden Fall jedoch für eine Aufhebung und Zurückverweisung an den Bezirkshauptmann von Grieskirchen entschieden hat.

 

3. Zum Argument, dass der Verwaltungsgerichtshof im laufenden Revi­sions­verfahren Ro 2014/07/0029 dem Antrag der X auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben habe und dass eine Aussetzung bereits aus diesem Grund gesetzwidrig sei, sei auf die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes betreffend seine Entscheidungsgründe verwiesen
- darin wird ausgeführt, dass Hauptgrund für die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die X gemäß § 30 Abs. 2 Verwaltungs­gerichtshofgesetz (VwGG) dartun hätte müssen, dass für sie nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides ein unver­hält­nismäßiger Nachteil verbunden wäre und dass dieser Nachweis von der Revisionswerberin nicht erbracht worden sei, denn mit dem Vorbringen einer „unnötigen Kostenbelastung“ und eines möglicherweise frustrierten „massiven Verfahrensaufwandes“ werde ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargetan.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist wie erwähnt darzulegen, dass im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der die Revision erhebenden Verfahrenspartei ein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst und dies konnte nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes von der X nicht entsprechend dargetan werden.

Bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Aussetzung des vorliegenden Verfahrens sind jedoch andere Maßstäbe anzulegen, nämlich jene des § 38 AVG, wo es nicht auf das Dartun eines unverhältnismäßigen Nachteiles ankommt. Insofern kann der Argumentation der Bf nicht gefolgt werden.

 

4. § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich konnte abgesehen werden, da sich die vorliegende Beschwerde und der zugrunde liegende Bescheid des Bezirks­hauptmannes von Grieskirchen ausschließlich auf eine (verfahrens)rechtliche Thematik beziehen und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich die Rechtsfrage zu klären ist, ob der Bezirkshauptmann von Grieskirchen berechtigt war, das beschwerdegegenständliche Verfahren auszusetzen. Es sind hierfür keine weiteren Sachverhaltserhebungen notwendig, mit der vorliegenden Entschei­dung wird auch keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen.

 

Gefahr im Verzug liegt nicht vor, da die Wohnhausanlage bereits errichtet ist.

 

5. Dem Vorwurf, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar ist, bis zu welcher Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren auszusetzen ist, ist zu entgegnen, dass aus dem Spruch des angefochtenen Aussetzungsbescheides in Verbindung mit der Begründung eindeutig erkennbar ist, dass das vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren mit der
Zl. Ro 2014/07/0029 gemeint ist, welches in der Bescheidbegründung mehrfach ausdrücklich erwähnt wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt. Da sich im vorliegenden Fall aus der Begründung eindeutig ergibt, bis zum Abschluss welches Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof der Bescheid ausgesetzt werden soll und die Begründung insofern zur Auslegung des Spruches herangezogen werden kann, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich der von den Bf angeführten diesbezüglichen Argumentation nicht nähergetreten.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing