LVwG-100016/3/MK

Linz, 30.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der Mag.a G M E, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.07.2013, GZ. 0000615/2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 290,- zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.07.2013, GZ. 0000615/2013, wurde über Frau Mag.a G M E, Z (in der Folge: Bf), wegen einer Übertretung der § 57 Abs.1 Z2 iVm §§ 39 Abs.4, 25 Abs.1 Z3 und 25a Abs.5 Z2 sowie §§ 39 Abs.2 und 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.450,- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 09.08.2011, GZ 501/N112240, wurde festgestellt, dass für folgendes Bauvorhaben im Standort Z, keine Untersagungsgründe vorlie­gen:

Verglasung eines Balkons, bauliche Änderungen, Errichtung eines Schutzdaches.

Die Beschuldigte, Frau Mag. G M E, geboren am x, wohnhaft: Z, ist als Bauherrin in der Zeit von 26.05.2012 bis 03.12.2012 von diesem Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger und anzeigepflichtiger Weise abgewichen, da folgende Baumaßnahmen ge­setzt wurden:

1. anzeigepflichtige Baumaßnahmen:

Änderung der Lage, Anzahl und Größe der Außenfenster und -türen in tragenden Wänden. An der Nordseite des Hauses wurde im Erdgeschoß beim Bad/WC eine Hauseingangstüre mit einem Vordach darüber errichtet. Beim Musikzimmer im Erdgeschoß an der Nordostseite des Hauses wurde in der Nordfassade ein Garagentor und in der Ostfassade eine Türe eingebaut. Auf der Südseite des Hauses im Erdgeschoß wurden im Wohnbereich raumhohe Schiebefenster einge­baut. Im Untergeschoß auf der Südwestseite des Hauses wurde ein Fenster statt der Zumauerung errichtet. Weiters wurden statt der durchgehenden Verglasung bei dem südseitigen Erker im Erdgeschoß einzelne Fensteröffnungen eingebaut.

Diese Änderungen sind von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile und verändern das äu­ßere Aussehen des Gebäudes wesentlich.

2. bewilligungspflichtige Zubauten:

ca. 50 m2 großer Carport mit Steildach und einer vertikalen Tragkonstruktion aus Stahl, Ausbau des südseitigen Erkers im Untergeschoß.“

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf im Zuge ihrer Rechtfertigung angegeben habe, dass die Erstellung der die Abweichungen vom angezeigten Vorhaben darstellenden Pläne, da sie – um alle Details der Abweichungen zu erfassen – von einem Architekten angefertigt worden wären, einige Zeit in Anspruch genommen hätte. Einige der Änderungen hätten sich unmittelbar während der Bauausführung, etwa auf Grund statischer Probleme, ergeben.

 

Da der Bf bewusst sei, dass es „nicht ohne Verwaltungsstrafe abgehen werde“, würde sie aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation (Erhöhung der Baukosten in einem Ausmaß, dass 60 % des Familieneinkommens für die Rückzahlung von Krediten aufgewendet werden müsse, Sorgepflichten für drei studierende Kinder, bevorstehender Antritt der Pension) um eine angemessene bzw. milde Bestrafung ersuchen.

 

Der objektive Tatbestand sei daher auf der Grundlage der festgestellten und nicht bestrittenen Abweichungen als erwiesen anzusehen.

 

Hinsichtlich der Schuldfrage sei festzuhalten, das – in Ermangelung einer gesonderten Anordnung in den baurechtlichen Bestimmungen – für die Begehung eines (hier jedenfalls vorliegenden) Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit ausreiche, welches ohne weiteres anzunehmen sei, wenn es dem Täter nicht gelinge glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe.

 

Dieser Entlastungsbeweis sei der Bf nicht gelungen. Dass bereits um Baubewilligung angesucht worden sei, ändere weder etwas an der Strafbarkeit des vorgeworfenen Handelns, noch sei dies als Milderungsgrund zu werten. Damit sei auch der subjektive Tatbestand als erwiesen zu betrachten.

 

Die Bemessung der verhängten Strafe sei – insbesondere auf der Grundlage der Angaben der Bf selbst – als tat- und schuldangemessen zu bezeichnen.

 

I.2. Dagegen richtete sich die von der Bf innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde erhobene Berufung [mittlerweile: Beschwerde] vom 06.08.2013, in der die Bf ausführte, dass die Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis teilweise unrichtig wären. Es habe eine Baubewilligung vorgelegen. Die Änderungen hätten sich auch nur im Zuge des Umbaus ergeben. Der Bf habe die ihm zur Last gelegten Übertretungen somit nicht begangen. Die festgesetzte Geldstrafe sei – zumal sowohl die Bf als auch ihr Gatte zur Verantwortung gezogen worden wären – eindeutig zu hoch bemessen. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S im Rahmen einer bautechnischen Vorprüfung der vorgelegten Änderungsunterlagen hinzuweisen, welche ergeben habe, dass diese Unterlagen (im Folgenden detailliert zusammengefasste) Abweisungsgründe enthalten würden, weshalb für eine abschließende bautechnische Beurteilung erhebliche Ergänzungen notwendig und nachzureichen wären. Weiters würde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und steht somit fest.  

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache: 

 

Nach § 24 Abs.1 bedürfen folgende Bauvorhaben einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;[…]

 

Nach § 25 Abs.1 sind folgende Bauvorhaben der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bau­anzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

[…]

3. die nicht unter § 24 Abs.1 Z1 fallende

a) größere Renovierung von Gebäuden;

b) sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert; […]

 

Gemäß §25a Abs.5 gilt im Übrigen für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:

1.         für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs.1 Z1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleich­bare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35,

2.         für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs.1 gelten die Vorschriften der§§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs.1 Z3 lit.b zusätzlich § 40;

3.         für Bauvorhaben nach § 25 Abs.1 Z1 und 2 gelten die §§ 19 bis 21 über den Ver­kehrsflächenbeitrag sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Baubewilligung der Ver­merk über die Baufreistellung auf dem Bauplan tritt

 

Gemäß § 39 Abs.1 Oö. BauO 1994 darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorha­bens begonnen wird.

Nach Abs.2 dieser Bestimmung darf - sofern nicht Abs.3 oder 4 zur Anwendung kommt - vom bewilligten Bauvorhaben nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß.

Abs.3 dieser Bestimmung legt fest, dass ohne Bewilligung der Baubehörde vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden darf, wenn

1.         die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehen­den baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie

2.         Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt wer­den.

Gemäß Abs.4 darf, wenn Abweichungen der im Abs.3 Z1 genannten Art anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs.1 Z3 sind, vom bewilligten Bauvorhaben nur nach Maßgabe des § 25a Abs.2 abgewichen werden.

 

III.2. Verwaltungsstrafrecht: 

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

In Abs.2 dieser Bestimmung wird festgelegt, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. 

 

Gemäß § 19 Abs.1 leg.cit. sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren […] überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden  Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 

 

III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: 

 

Gemäß § 28 Abs.1  Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Nach § 45 Abs.4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn […] die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art.47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

 

IV. Das Oö Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Den Ausführungen der belangten Behörde zum objektiven Tatbestand ist beizupflichten, wenn dieser als erwiesen angenommen wird. Die Bf verweist in den Beschwerdeausführungen selbst auf eine bautechnische Stellungnahme eines Amtssachverständigen, in der (obwohl bereits Änderungsunterlagen vorgelegt wurde) nach wie vor bestehende bzw. weitere materielle Differenzen zum Konsens und die deshalb erforderlichen Maßnahmen aufgezählt werden.

 

Die dahinter stehende Intention ist für das erkennende Gericht nicht eindeutig zuordenbar. Sollte sie darin gelegen sein, auf den ebenfalls vorgebrachten Umstand hinzuweisen, dass sich die Abänderungen aus dem laufenden Baufortschritt und den jeweiligen zwischenzeitlichen behördlichen Überprüfungen ergeben haben, verkennt diese Argumentationslinie, dass es auf der Grundlage der obzitierten Bestimmungen vollkommen bedeutungslos ist, auf welche Ursache das Abweichen von einem bestehenden Konsens zurückzuführen ist. Insbesondere werden die diesfalls erforderlichen (Verfahrens-)Schritte nicht schon deshalb obsolet, weil die Baubehörde bereits Kenntnis von der geänderten Sachlage hat. Davon abgesehen bietet diese Stellungnahme nur einen präzisen Überblick über die vorgenommenen Änderungen, in deren Zusammenhang sich der Bf nicht an die in der Bauordnung festgelegte Vorgangsweise gehalten hat.

 

Zum Verfahrensablauf bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses ist – insbesondere zum Zweck der Beurteilung des Verhaltens der Bf im Zusammenhang mit der inneren Verbundenheit mit den in den baurechtlichen Bestimmungen geschützten öffentlichen Interessen – festzuhalten, dass sich die an den Tag gelegte Vorgangsweise – etwa im Zusammenhang mit der für die Erstellung der Änderungsunterlagen in Anspruch genommenen Zeitspanne  oder die nur schleppende (wenn überhaupt erfolgende) Reaktion im Kontakt mit der Behörde – tendenziell von Desinteresse geprägt darstellt.

 

IV.2. Darüber hinaus ist das Beschwerdevorbringen insofern nicht plausibel bzw. nachvollziehbar, als darin angemerkt wird, dass sich die Notwendigkeit von Änderungen quasi erst während der Arbeiten an der „alten“ Bausubstanz aufgetan hätte. Die Veränderung der Lage und Größe von Tür- oder Fensteröffnungen oder die Errichtung einer Balkonverglasung lassen sich nicht damit begründen, sondern stellen bloß gestalterische Elemente dar, die einfach veranlasst bzw. vorgenommen wurden.

 

Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass einige Abweichungen wohl tatsächlich im Zuge der Bauarbeiten erforderlich wurden. Aber gerade in diesem Fall wäre das in der Bauordnung vorgesehene Procedere einzuhalten gewesen. Die Bestellung eines verantwortlichen Bauführers ändert dabei nichts an der Verantwortlichkeit des/der Bauherrn. Auch wird bei Vorhandensein mehrerer (solidarisch haftender) Bauherrn die Verantwortung nicht geteilt, da Solidarhaftung ihrem Wesen nach bedeutet, dass jeder einzelne Verpflichtete in vollem Umfang haftet. Eine allfällige Teilung der Haftungsleistung kann nur im Innenverhältnis erfolgen und gegebenenfalls zivilgerichtlich durchgesetzt werden. Sie ist nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

IV.3. Einen wesentlichen Punkt des Tatvorwurfes stellt die Neuerrichtung  eines Carports dar. Dabei handelt es sich nicht um Abweichungen vom bestehenden Baukonsens, sondern schlicht um eine Schwarzbau. In Ermangelung bezughabender Angaben in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der Bf diesen Vorwurf eingesteht.

 

IV.4. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit ist (ergänzend zu den zutreffend Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 5 VStG) festzuhalten, dass – auch wenn die Änderungen durchaus gravierend (Einfluss auf die Statik des Bauwerks) sind – die Bf grundsätzlich bereit war, die erforderlichen Schritte zur Herstellung eines konsensualen Zustandes zu unternehmen und dies letztlich auch bewerkstelligen konnte.

 

In einer Zusammenschau der bemessungsrelevanten Aspekte ergeben sich weder besonders mildernde noch explizit erschwerende Umstände. Die belangte Behörde ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bf und ihrer Unbescholtenheit mit der Verhängung der im gesetzlichen Strafrahmen vorgesehenen Mindeststrafe ausgewogen und – im Hinblick auf die Vielzahl der Abweichungen und die Errichtung eines Schwarzbaus – durchaus maßvoll vorgegangen.

 

Auch aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nicht vor.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Bf die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen und daher zu verantworten hat. Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Vorwerfbarkeit der Tat.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Markus Kitzberger