LVwG-650018/3/Kof/CG/SA

Linz, 14.01.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X X,

geb. x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Mag. Dr. x, x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ. vom 13. November 2013, GZ: F-13/123984, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, nach der am 13. Jänner 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht  e r k a n n t:

 

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt,

dass der Spruch auf „Zurückweisung wegen entschiedener Sache“ lautet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 68 Abs.1 AVG iVm § 11 VwGVG

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit dem Jahr 1946 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, zuletzt befristet bis 19. August 2012.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag
des Bw auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 18. November 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 01. Jänner 2014 ist

·                     die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

·                     der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf)

anzusehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat mit –
im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) vom 10. Dezember 2012, VwSen-523280/12, den Antrag des Bf auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B als unbegründet abgewiesen.

 

Dieses Erkenntnis/dieser Bescheid des UVS stützt sich auf

·                     eine näher bezeichnete verkehrspsychologische Stellungnahme sowie

·                     ein näher bezeichnetes amtsärztliches Gutachten,

welche die gesundheitliche Nichteignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben haben.

 

Im gegenständlichen Fall ist vorab zu prüfen, ob „entschiedene Sache“   

iSd § 68 Abs.1 AVG iVm § 11 VwGVG vorliegt.

 

Am 13. Jänner 2014 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bf sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bf:

Ich verweise auf die Berufung vom 27.11.2013. Für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass es sich um eine entschiedene Sache handeln würde, wird namens des Bf dies ausdrücklich bestritten und vorgebracht, dass im Gegensatz zum Vorverfahren kein negatives Ergebnis einer VPU vorliegt. 

Die gesundheitliche Eignung des Bf wurde im vorliegenden Verfahren trotz Antrag nicht außerhalb einer VPU untersucht, wobei die konkrete Art und Weise der Durchführung der VPU mittels EDV auch keine alternative Begutachtung nach der momentanen gesetzlichen Lage und Praxis bietet.

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

 

 

 

Identität der Sache liegt dann vor, wenn

·                     weder in der Rechtslage, noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens

    maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist

    und

·                     sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit den früheren deckt.

VwGH vom 26.06.2012, 2009/11/0059; vom 17.09.2009, 2009/07/0045;

          vom 29.09.2010, 2007/10/0041 ua.

 

Ansuchen, welche offenbar die Aufrollung einer bereits rechtkräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen „res judicata“ zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet.

VwGH vom 17.08.2010, 2009/06/0053 unter Verweis auf Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E163 zu § 68 AVG (Seite 1432) mit zahlreichen Judikaturhinweisen; vom 21.06.2007, 2006/10/0093.

 

Der Bf hat im gegenständlichen Verfahren weder eine verkehrspsychologische Stellungnahme, noch ein amtsärztliches Gutachten beigebracht, sodass –

im Vergleich zum Vorverfahren, welches mit Erkenntnis (Bescheid) des UVS vom 10. Dezember 2012, VwSen-523280/12, rechtskräftig abgeschlossen wurde –

betreffend

·                     das Parteibegehren

·                     die Rechtslage und

·                     den Sachverhalt

keine Änderung eingetreten ist.

 

Die Behörde hat eine Sachentscheidung getroffen, obwohl das Parteianbringen wegen „entschiedener Sache“ zurückzuweisen gewesen wäre.

 

Die Rechtsmittelinstanz – hier: LVwG OÖ. – hat daher die Beschwerde gegen
den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des Bescheides auf „Zurückweisung wegen entschiedener Sache“ zu lautet hat;

VwGH vom 28.06.1994, 92/05/0063.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

1.

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

 

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro

zu entrichten.

 

2.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler

Beachte:

Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 11.04.2014, Zl.: Ra 2014/11/0003-3