LVwG-600277/12/Py/MSt/CG

Linz, 10.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Andrea Panny über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde des Herrn R. S., geb. x, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31. März 2014, GZ: VerkR96-294-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. November 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf            16 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31. März 2014, GZ: VerkR96-294-2014, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungs-übertretung nach § 103 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 7a KFG eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 20 Stunden verhängt.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A. S. GmbH in F., F. 10, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S. K. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 940 kg überschritten wurde.

 

Tatort: Gemeinde E., Fahrtrichtung Nord, A7 bei km 25.700, Autobahnparkplatz E. (D.).

Tatzeit: 26.11.2013, 13:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG.

 

Fahrzeuge: Kennzeichen FR-...., Sattelzugfahrzeug, MAN Man, x

Kennzeichen FR-..., Sattelanhänger, Sonstige.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde und zur Wiedergabe des Verfahrensganges unter Rechtsgrundlagen aus, dass die Übertretung im Rahmen einer Verkehrskontrolle von den anzeigenden Beamten festgestellt wurde. Diesem Tatvorwurf habe der Beschuldigte keine begründeten Vorbringen entgegengehalten.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass die Behörde von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 2.000 Euro, keinem relevanten Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgehe. Als straferschwerend wurden die gleichartigen, bei der Behörde aufscheinenden Verwaltungsvormerkungen gewertet, strafmildernde Umstände seien im Verfahren nicht hervorgegangen.

2. Dagegen brachte der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. April 2014 Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 12. Mai 2014 dahingehend konkretisierte, dass er sich bislang nicht verantwortet habe, da ihm eine Aufforderung zur Rechtfertigung nie zugegangen sei. Inhaltlich bringt er vor, dass das auf dem Wiegezettel angegebene Gewicht zur Tatzeit nicht mehr richtig war, da nach der Verwiegung vom Fahrer noch ca. 1000 kg abgeladen wurden, eine zweite Verwiegung jedoch nicht durchgeführt wurde. Zudem wird vorgebracht, dass bereits am 26.11.2013 eine Organstrafverfügung ausgestellt und beglichen wurde.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2014 schränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die verhängte Strafhöhe ein und brachte ergänzend vor, dass das Kontrollsystem im von ihm vertretenen Unternehmen entsprechend angepasst wurde und er sorgepflichtig für seine Ehegattin sowie seine beiden minderjährigen Kinder ist.

 

3. Mit Schreiben vom 10. April 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden hat.  

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat aufgrund des ursprünglichen Beschwerdevorbringens am 14. November 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser schränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe ein.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Da die Beschwerde auf die verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 103 Abs. 1 Ziffer 1 Kraftfahrgesetz x (KFG), BGBl 267/x idgf. hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs. 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 Meter, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,50 Meter nicht überschreiten.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägige Verwaltungsvorstrafen aufweist, weshalb ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – nicht zugutekommt.

 

Der Beschwerdeführer zeigte sich in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht nur einsichtig, sondern führte aus, dass nunmehr durch entsprechende Anweisungen und Kontrollen von ihm sichergestellt werde, dass Übertretungen der gesetzlichen Bestimmungen beim Transport durch die in seinem Unternehmen in Verwendung befindlichen Fahrzeuge bzw. deren Lenker hintangehalten werden. Im Hinblick auf die von ihm in der Verhandlung bekanntgegebenen Sorgepflichten erscheint daher eine geringfügige Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafhöhe gerechtfertigt. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er künftig bei Übertretungen der gesetzlichen Bestimmungen mit empfindlich höheren Strafen zu rechnen hat.

 

Die Anwendung des § 20 scheidet mangels überwiegender Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe ebenso wie ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.             

Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

 

III.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny