LVwG-600581/2/MS/Bb/BD

Linz, 16.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde des A. W., geb. 19.., L. F. Straße 2/29 H., vom 3. November 2014  gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23. Oktober 2014, GZ VStV/914300953144/2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der gegen die Strafhöhe erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt werden.

 

Die anzuwendende Strafnorm wird auf § 99 Abs. 1b StVO abgeändert.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist für das Beschwerdeverfahren kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Kosten des behördlichen Verfahrens reduzieren sich auf 40 Euro (§ 64 Abs. 2 VStG).

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.  Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat A. W. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vom 23. Oktober 2014, GZ VStV/914300953144/2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Tagen, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 80 Euro verpflichtet. 

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 19.09.2014 um 21:50 Uhr in 4030 Linz, Schörgenhubstraße bis Höhe Nr. … ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,51 mg/l betrug wie mit einem geeichten Atemluftalkoholmessgerät festgestellt werden konnte.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch auf die polizeiliche Anzeige und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens samt Messergebnis aus einem geeichten Atemluftalkoholmessgerät. Die mit 800 Euro bemessene Geldstrafe wurde mit den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bf, der Höhe seiner Alkoholbeeinträchtigung, seiner bisherigen Unbescholtenheit und dem Umstand, dass er ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug gelenkt hat, begründet.   

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, mündlich verkündet am 23. Oktober 2014, wurde vom Bf frist­gerecht die Beschwerde vom 3. November 2014 erhoben, mit der ausschließlich die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass er kürzlich eine Wohnung erhalten habe, in welche alles Ersparte investiert worden sei und sogar noch ein Kredit aufgenommen habe werden müssen, um sie beziehen zu können. Des Weiteren sei er sorgepflichtig für zwei kleine Kinder und habe bislang noch keine Anzeige wegen Alkohol am Steuer erhalten und werde eine solche wahrscheinlich auch nie wieder haben, weil er von seinem Führerschein abhängig sei und unzählige Kilometer im Jahr fahren müsse. Die verhängte Geldstrafe sei sehr hart für ihn, weshalb er nochmal höflichst um Strafmilderung ersuche.

 

I.3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 13. November 2014, GZ VStV/914300953144/2014, ohne Beschwerde­vor­entscheidung dem Landesverwaltungs­­gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Ent­scheidungs­findung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landes­verwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.  

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses und der Tatsache, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, unterbleiben. Im Übrigen liegt der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vor.

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Bf lenkte am 19. September 2014 um 21.50 Uhr in Linz, auf der Schörgenhubstraße bis Höhe Nr. … ein Fahrrad, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft, wie anlässlich der Messung mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alcotest 7110 MK III A, Geräte Nr. AREE-0037 festgestellt wurde, im Lenkzeitpunkt 0,51 mg/l (niedrigster Wert) betrug.

 

Der Bf hat in der Beschwerde das Alkoholdelikt eingestanden und sich reumütig gezeigt. Er war bislang verwaltungsstrafrechtlich aktenkundig gänzlich unbescholten und bezieht nach seinen eigenen Angaben monatliche Einkünfte in Höhe von max. 1.400 Euro. Er ist sorgepflichtig für zwei Kinder, besitzt kein Vermögen und hat Kreditverbindlichkeiten in Höhe von ca. 15.000 Euro.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Die gegenwärtige Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Beschwerdeentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen. Es bleibt damit nur zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe – wie beantragt – in Betracht kommt.

 

I.5.2. Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Überwiegen gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 20 VStG die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

I.5.3. Der Schutzzweck der Verwaltungsbestimmung des § 5 Abs. 1 StVO liegt in der Verkehrssicherheit begründet und dient der Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker und damit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt daher zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen und ist als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Verstöße gemäß § 5 StVO sind daher auch mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen auch einer spürbaren Strafe bedarf, um entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Alkoholdelikten  einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen, wobei die Mindestgeldstrafe für Übertretungen nach    § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO mit 800 Euro festgelegt wurde.

 

Der Gesetzgeber differenziert bei der Strafdrohung des § 5 StVO nicht zwischen Lenkern von Lkw, Pkw, sonstigen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Das Gefahrenpotenzial, welches von alkoholisierten Radfahrern ausgeht, ist jedoch wesentlich niedriger als jenes, welches alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker darstellen. Der Bf lenkte sein Fahrrad in der Nacht um 21.50 Uhr und damit schon in einer eher verkehrsruhigen Zeit in Linz, auf dem Gehsteig im Bereich der Schörgenhubstraße. Eine Gefährdung anderer Straßenbenützer war daher relativ unwahrscheinlich. Selbst wenn es aufgrund der Alkoholisierung des Bf zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre, so wäre dabei wohl in erster Linie der Bf selbst gefährdet und verletzt worden.

 

Diese deutlich niedrigere Gefährlichkeit ist neben der bisherigen Unbescholtenheit des Bf und seinem reumütigen Geständnis nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als wesentlicher Straf­milderungs­grund zu berücksichtigen. Da anhand der Aktenlage keine Straferschwerungsgründe zu Tage traten, konnten die verhängte Mindeststrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 38 VwGVG iVm § 20 VStG um die Hälfte unterschritten und die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt werden. Die nunmehr festgesetzte Strafe erscheint im konkreten Fall im Hinblick auf die doch eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Bf angemessen und noch ausreichend, um dem Bf den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Angemerkt wird noch, dass die belangte Behörde im Straferkenntnis als Strafnorm § 99 Abs. 1 lit. a StVO herangezogen hat, obwohl im konkreten Fall die Norm des § 99 Abs. 1b StVO Anwendung findet. Zur Konkretisierung der dem Bf zum Vorwurf gemachten Handlung erwies sich daher eine Korrektur der Strafnorm als erforderlich und war nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur auch zulässig (z. B. VwGH 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099).

II. Für das Beschwerdeverfahren ist vom Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren, wie in der Beschwerde-entscheidung festgesetzt, entspricht der Regelung des § 64 Abs. 2 VStG.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. Monika  S ü ß