LVwG-650238/11/Br/MSt

Linz, 03.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des Herrn H S, geb X, R, S, vertreten durch die H N RECHTSANWÄLTE, G, B, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Steyr, vom 27.8.2014, GZ: FE 202/2014, NSch 132/2014, nach der am 3.11.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde, in dessen noch beschwerdebezogenen Punkt 1. Folge gegeben;

der ausgesprochene Entzug der am 26.6.2013 in Tschechien erteilten Lenkberechtigung wird ersatzlos behoben.

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I. Mit dem im Anschluss an eine aufgenommene Niederschrift mündlich verkündeten Bescheid hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich-  Polizeikommissariat Steyr dem Beschwerdeführer und Antragsteller

·         gemäß § 30 Abs.2 letzter Satz FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B1 und B, welche er in der Tschechischen Republik erworben hatte, ab dem Tag der Verkündung/Zustellung dieses Bescheides auf Dauer entzogen;

      weiters stellte die Behörde fest, dass vor Ablauf von einem Monat, gerechnet ab 14.08.2014, keine österreichische Lenkberechtigung erteilt werden dürfe;

      ordnete sie die Absolvierung des Verkehrscoachings, für alkoholauffällige Lenker, vor Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung an;

      erkannte sie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.

Führerschein: ausgestellt von: M B, am: 26.06.2013, Zahl: 880515/0000, Klassen: AM, B1,B

 

Rechtsgrundlage: §§ 2; 7; 24 Abs. 1 Zi. 1, Abs.3 u. 4; 25 Abs. 1 u. 3 FSG; 30 Abs. 2 FSG; § 13 Abs. 2 VwGVG

 

 

II.  Begründend führte die Behörde Folgendes aus:

„Sie lenkten am 14.08.2014, um 04.35 Uhr, in Steyr, Ennser Straße, stadtauswärts bis Bushaltestelle nächst dem S in Steyr, W von S, das Kraftfahrzeug der Marke Opel, mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht wurde bei Ihnen ein Atemluftalkoholgehalt von 0,53 mg/l (1,06 Promille) festgestellt.

 

Bei der Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass Sie einen Führerschein, ausgestellt in der Republik Tschechien, am 26.06.2013, besitzen. Dazu wird festgestellt, dass Sie seit 1996 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG 1997 hat die Behörde einem Besitzer eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates den Entzug der Lenkberechtigung auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Zi.1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

Weiters ist gemäß § 24 Abs. 1 FSG Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Dies falls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

 

1) um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2) um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG hat die Behörde bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

1) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Zi.1 FSG 1997 kann die Verkehrszuverlässigkeit einer Person insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn sie ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 bis 1b der StVO 1960 (Lenken eines KFZ im alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, Verweigerungsdelikte) begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Bei erstmaliger Begehung beträgt die Entzugsdauer beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l (Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) oder mehr aber weniger als 0,60 mg/l (Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille) gemäß § 26 Abs. 1 FSG 1997 ein (1) Monat, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D und es sich um eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO handelt.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 Zi.7 FSG 1997 umfasst die Lenkberechtigung jeder Klasse die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

Auf Grund der erwiesenen bestimmten Tatsachen, ihrer Wertung und der von Ihnen im Straßenverkehr gezeigten Sinnesart verfügen Sie sohin über die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr und lässt sich auch eine negative Prognose für Ihr zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten.

 

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.

 

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterschaft fristgerecht erhobenen Beschwerde, die er wie folgt ausführt:

„Gegen den Bescheid der LPD Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 27.08.2014, GZ: FE 202/2014, NSch 132/2014, zugestellt nicht vor dem 27.08.2014, erhebe ich

 

BESCHWERDE

 

·                     gegen den Bescheid vom 27.08.2014

·                     gegen die Aberkennung der AW einer Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 27.08.2014

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Der Bescheid wird angefochten, soweit die Lenkberechtigung ausgestellt von M B am 26.06.2013 (Tschechien), Zahl 880515/0000, auf Dauer (und nicht nur für einen Monat ab 14.08.2014) entzogen wird sowie soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Unbekämpft bleibt die Anordnung, dass die Entziehung der Lenkberechtigung erst nach dem Nachweis der Absolvierung eines Verkehrscoachings für alkoholauffällige Lenker endet.

 

Begründung:

 

1.    Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung (auf Dauer):

 

Die Erstbehörde stellt fest, dass der Bf „seit 1996 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz" gemeldet ist sowie, dass der Bf einen in der Tschechischen Republik am 26.06.2013 ausgestellten Führerschein besitzt.

 

An diesen Sachverhalt knüpft die belangte Behörde unter Berufung auf § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG 1997 die Rechtsfolge, dass die tschechische Lenkberechtigung zu entziehen sei.

 

Damit verletzt die belangte Behörde den unmittelbar anwendbaren Art 2 Abs. 1 RL2006/126 (3. Führerscheinrichtlinie). Demnach anerkennen die Mitgliedsstaaten der Union die von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheine gegenseitig ohne jede Formalität. Ein von einem Mitgliedsstaat ausgestellter Führerschein ist Beweis, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung die Erteilungsvoraussetzungen erfüllte (EuGH 01.03.2012 C-467/10 Akyüz Rn 42 sowie EuGH 26.04.2012, C-419/10 Rn 46 mwN; Fundstelle bei Heinzle, Die gegenseitige Anerkennung der EU-Führerscheine, ZVR 2014, 6ff [7]). Soweit § 30 Abs 2 letzter Satz FSG etwas anderes anordnet, ist dieser infolge Anwendungsvorranges des Unionsrechts nicht anzuwenden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darf der Aufnahmemitgliedsstaat die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses im Ausstellungsmitgliedsstaat nur aufgrund unbestreitbarer, vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender Informationen in Zweifel ziehen (Heinzle, ZVR 2014 9 unter Hinweis auf EuGH 01.03.2012, C-468/10 Akyüz Rn 62 - 68).

 

Die belangte Behörde stützt sich ausschließlich auf die Tatsache, dass der Bf seit 1996 durchgehend mit Wohnsitz in Österreich „gemeldet" ist. Die Tatsache, ob eine Person irgendwo polizeilich gemeldet ist, ist nicht mehr als ein Indiz. Darüber, wo die Person tatsächlich ihren Wohnsitz hatte, sagt die polizeiliche Meldung nichts Verbindliches aus.

 

Diese von der belBeh herangezogene Information ist ein nach der Rechtsprechung des EuGH absolut ungeeignetes Beweismittel, um die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses im Ausstellungsmitgliedsstaat in Zweifel zu ziehen.

Daraus folgt, dass der tschechische Führerschein uneingeschränkt anzuerkennen ist und nicht „auf Dauer entzogen" werden darf.

 

2.   Wiederausfolgung des tschechischen Führescheins:

 

Der Bf tritt der Anordnung, dass zufolge § 26 Abs. 1 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist sowie, dass er zufolge § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG ein Verkehrscoaching zu absolvieren hat, bevor ihm der Führerschein wieder ausgefolgt wird bzw. bevor die Entziehungsdauer endet, nicht entgegen.

 

Soweit § 30 Abs. 2 Satz 1 - 3 FSG anordnen, dass im gegenständlichen Fall der tschechische Führerschein der Ausstellungsbehörde zu übermitteln und der Betroffene nach Ablauf der Entziehungsdauer einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gern § 15 Abs. 3 FSG zu stellen hat, verstößt die Regelung gegen den Anerkennungsgrundsatz des Art 2 Abs. 1 RL 2006/126. Der Beschwerdeführer ist nämlich dadurch gegenüber dem Inhaber eines österreichischen Führerscheins wesentlich schlechter gestellt (diskriminiert):

a. Dem Inhaber eines österreichischen Führerscheins wird das Dokument nach Ablauf der einmonatigen Entziehungsdauer und Nachweis dass er das Verkehrscoaching absolviert hat, ohne weitere Formalität ausgefolgt. Insbesondere wird im Gegenstand kein neues FS-Dokument ausgestellt, da keine Eintragungen im Führerschein vorzunehmen sind (zB Code 104).

b. Dem Bf eröffnet hingegen § 30 Abs. 2 Satz 1 - 3 lediglich die Möglichkeit, nach Ablauf der Entziehungsdauer die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gem. § 15 Abs. 3 FSG zu beantragen. Zur Erledigung dieses Antrags hat die Behörde sechs Monate Zeit. Im Extremfall könnte daher der Bf sechs Monate lang von seiner Lenkberechtigung nicht Gebrauch machen, da ihm das Führerscheindokument noch nicht ausgestellt wurde (§ 39 Abs. 5 FSG). Überdies könnte die Behörde versuchen, die Rechtsprechung des EuGH zum Thema Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses „über die Hintertür" auszuhebeln, indem vom Antragsteller gem. § 15 Abs. 3 FSG der Nachweis des Erfüllens der Voraussetzungen (zB Wohnsitzverlegung) verlangt wird.

 

Aufgrund dieser offensichtlichen unionsrechtswidrigen (Art 2 Abs. 1 RL 2006/126) Diskriminierung dürfen die Bestimmungen nicht angewendet werden. Der tschechische Führerschein ist nicht nach Tschechien zurück zu senden, sondern dem Bf auszufolgen, sobald er die Absolvierung des Verkehrscoachings nachgewiesen hat.

 

3.    Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

 

Soweit die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde hinsichtlich der gesetzlichen bestimmten Entziehungsdauer von einem Monat ab dem Alkoholdelikt, sohin ab 14.08.2014 sowie hinsichtlich der im Bescheid implizit enthaltenen Anordnung, dass der Führerschein erst gegen Nachweis des Absolvierens eines Verkehrscoachings ausgefolgt werden darf, ausgeschlossen hat, tritt der Bf dem nicht entgegen.

 

Im Übrigen ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gem. dem letzten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides aus nachstehenden Gründen rechtswidrig.

Gem. § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

a.     Zwingende öffentliche Interessen:

 

aa. Zwingende öffentliche Interessen werden regelmäßig darin gesehen, als nicht verkehrszuverlässig erkannte Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen (VwGH AW 2013/11/0013 mwN sowie AW 2012/11/0028). Dem Rw wird dies nur für den Zeitraum von einem Monat ab 14.08.2014 und bis zum Nachweis des Verkehrscoachings angelastet, für den Zeitraum danach nicht.

Ein öffentliches Interesse könnte aber darin gesehen werden, Personen, die keinen gültigen Führerschein haben, vom Lenken von Fahrzeugen auszuschließen.

 

Die Frage, ob die tschechische Lenkberechtigung gültig ist und von Österreich anerkannt werden muss, ist zwar der eigentliche Verfahrensgegenstand. Für die Prüfung, ob zwingende öffentliche Interessen den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen „Gefahr im Verzug" erfordern, weil Personen ohne gültige Lenkberechtigung im öffentlichen Interesse vom Lenken von KFZ auszuschließen sind, muss die Richtigkeit der Annahme der belBeh, der tschechische Führerschein vom 26.06.2013 sei (auf Dauer) zu entziehen gewesen, weil der Rw im Ausstellungszeitpunkt das Wohnsitzerfordernis im Ausstellungsmitgliedstaat nicht erfüllt habe, bereits zum jetzigen Zeitpunkt einer summarischen Beurteilung unterzogen werden.

Dazu ist auf für alle Mitgliedstaaten verbindliche Rspr des Gerichtshofs der Europäischen Union zu verweisen: Ein von einem Mitgliedsstaat ausgestellter Führerschein ist Beweis, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung die Erteilungsvoraussetzungen erfüllte (Heinzle, ZVR 2014, 7). Schon aufgrund dessen ist vorläufig von der Rechtsverbindlichkeit des tschechischen Führerscheins auch für Österreich auszugehen, zumal nicht bezweifelt wird, dass es sich bei dem zwischenzeitlich abgenommenen und in Behördengewahrsam befindlichen Führerschein um ein echtes, von den tschechischen Behörden ausgestelltes Dokument handelt.

 

Unter welchen Umständen der Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die tatsächliche Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses im Ausstellungsmitgliedstaat im Einzelfall anzuzweifeln,   hat  der  EuGH  bereits  unmissverständlich  klargestellt.   Dies  darf ausschließlich aufgrund von unbestreitbaren Informationen, die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrühren, geschehen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung steht einer auf irgendeine andere Information gestützten Weigerung entgegen (EuGH 01.03.2012, C-467/10 Akyüz, Rn 67 f mwN; Heinzle, ZVR 2014, 9). Solche Informationen liegen evident nicht vor. Im Gegenstand liegen nur von Behörden des Aufnahmemitgliedstaates herrührende Informationen vor, nämlich die Informationen des österreichischen ZMR.

 

bb. Die Ausgestaltung des indirekten Vollzugs von Gemeinschaftsrecht ist grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten. Diese Autonomie wird durch den Effektivitätsgrundsatz begrenzt. Dieser verlangt, dass die Wirkungen des Gemeinschaftsrechts keinesfalls durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten unterlaufen werden dürfen. Nach dem Effektivitätsgrundsatz oder Grundsatz des „Vereitelungsverbots", der eine besondere Ausformung der Grundsätze der „Einheitlichkeit" und „größten Wirksamkeit" des Gemeinschaftsrechts darstellt, darf die Anwendung des nationalen Verfahrensrechts „die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren". Daraus folgt, dass die Bestimmungen des AVG insb auch die Regelungen betreffend den vorläufigen Rechtsschutz in § 64 AVG keinesfalls in einer zu den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsätzen [der Äquivalenz und] der Effektivität in Widerspruch stehenden Weise angewendet werden dürfen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 44 mwN).

 

Art 2 Abs. 1 RL 2006/126 erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität anzuerkennen und räumt ihnen keinerlei Ermessensspielraum ein in Bezug auf die Maßnahmen, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Heinzle, ZVR 2014, 7 mwN). Wenn § 13 Abs. 2 VwGVG dahin verstanden würde, dass die Tatsache des Beweises dieses Rechts durch einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein bei der Beurteilung, ob dem Inhaber dieses Führerscheins ausschließlich aufgrund von nicht von Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates herrührenden Informationen vorläufig die Berechtigung, von diesem Führerschein Gebrauch zu machen, abzuerkennen ist, keinerlei Bedeutung zuzumessen wäre, würde dies einem Unmöglichmachen der Ausübung der Berechtigung gleichkommen und wäre daher wegen Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes unionsrechtswidrig.

 

Sollte das angerufene Verwaltungsgericht nicht dem Standpunkt des Bf folgen, ergibt sich die Frage der Vereinbarkeit des nationalen Rechts (§ 13 Abs. 2 VwGVG) mit dem Unionsrecht, welche gern Art 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen ist.

 

cc. Es liegt im öffentlichen Interesse, die gemeinschaftsrechtswidrige Untersagung der Verwendung der tschechischen Lenkberechtigung möglichst bald zu beenden, um die Staatshaftungsansprüche gegen Österreich nicht ausufern zu lassen.

 

b. Der unverhältnismäßige Nachteil wird wie folgt erläutert und bescheinigt:

 

Nach dem Urteil des EGMR vom 23.09.1998 Malige ist unbestritten, dass das Recht ein Kfz zu lenken im täglichen Leben und zur Ausübung eines Berufes äußerst nützlich ist.

 

Die konkrete Situation des Rw stellt sich wie folgt dar:

 

Der Bf ist derzeit ohne Beschäftigung. Er ist bei der Personalleasingfirma T in S, B zur Vermittlung vorgemerkt. Es kann sein, dass er kurzfristig eine Arbeitsmöglichkeit vermittelt erhält. Zur Erreichung eines Arbeitsplatzes ist der Führerschein äußerst hilfreich, mitunter sogar unabdingbar.

 

Auch im Privatleben ist die Möglichkeit mit einem selbst gelenkten Motorfahrzeug Distanzen zurück zu legen von Vorteil, sei dies für Einkaufsfahrten, Fahrten zu Freunden etc, da der Betroffene nicht auf starre Fahrzeiten und festgelegte Fahrtrouten öffentlicher Verkehrsmittel beschränkt ist.

 

c. Hingewiesen wird auf den Beschluss des VwGH vom 25.08.2014, Ra 2014/11/0036-5, mit welchem der VwGH der ao Revision gegen das Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 21.05.2014, LVwG 650085/2/Sch/Bb/SA die aufschiebende Wirkung verliehen hat. Die im genannten Erk verfügte Entziehung einer tschechischen Lenkberechtigung stützt sich ausschließlich auf die Verneinung der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses gern § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG aufgrund von nicht vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen.

 

Ich stelle daher die

ANTRÄGE:

 

1. auf Ausspruch, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung für länger als ein Monat und selbst bei Nachweis der Absolvierung des Verkehrscoachings als rechtswidrig beseitigt wird,

2. auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung,

3. auf ersatzlose Behebung des Spruchpunktes Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung auf Dauer und gleichzeitige Abänderung der übrigen Spruchpunkte dahingehend, dass die tschechische Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab 14.08.2014 entzogen wird und dass die Entziehung nicht vor dem Nachweis der Absolvierung eines Verkehrscoachings für alkoholauffällige Lenker endet.

 

H S“

 

 

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht!

 

II.2. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 01.10.2014 in einem losen Konvolut und ohne Inhaltsverzeichnis dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

 

II.2.1. Betreffend den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Landesverwaltungsgericht am 14.10.2014 den Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gefasst.

Im Anschluss an die Aktenvorlage wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9.10.2014 eine Bestätigung über das im Zusammenhang mit dem von ihm begangenen Alkoholdelikt aufgetragenen und am 7.10.2014 absolvierten Verkehrscoachings nachgereicht, welche wiederum vom Landesverwaltungsgericht der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 13.10.2014 übermittelt wurde.

 

 

III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 47 der GRC antragsgemäß durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Beweis erhoben wurde durch Beischaffung der vom Beschwerdeführer zitierten Literatur, des Urteils des EuGH in der Rechtssache Akyüz, sowie der Erörterung der Faktenlage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.11.2014.

Von der belangten Behörde wurde als Beweismittel betreffend eine im Zusammenhang mit dem Erwerb der Lenkberechtigung in Tschechien offenkundig nicht bestehenden oder rechtlich nicht korrekten Meldung des Beschwerdeführers in Tschechien, eine Arbeitslosengeldbezugsbestätigung im fraglichen Zeitraum vorgelegt (Beilage 1).

 

 

IV. Feststellungen:

Das gegenständliche Verfahren hat ursprünglich den Ausgang im Lenken eines PKWs durch den Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand genommen, dies am 14.8.2014 um 4:38 Uhr mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,62 mg/l. Im Zuge dieser Amtshandlung hatte der Beschwerdeführer offenbar einen tschechischen Führerschein vorgewiesen.

Vor dem Hintergrund dieser sogenannten Alkofahrt wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf § 39 Abs. 1 FSG der Führerschein abgenommen.

Bereits im Jahr 2012 war dem Beschwerdeführer schon einmal dessen Lenkberechtigung wegen einer Alkofahrt (0,4 - 0,6 mg Liter) entzogen worden.

Aus der Aktenlage lassen sich keine nachvollziehbaren Hinweise finden, unter welchen Umständen dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung in Tschechien erteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer war bislang offenbar noch nie im Besitz einer in Österreich erteilten Lenkberechtigung.

Im Führerscheinregister findet sich der in der Anzeige erfasste Führerschein des Beschwerdeführers, ausgestellt am 26.6.2013 für die Klassen AM, B, B1, angeführt.

Gemäß dem zum Behördenakt beigeschafften Auszug aus dem zentralen Melderegister (AS9) ist der Beschwerdeführer seit 5.10.2010 in der R in S mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Weiters finden sich seit dem 18.12.1996 noch drei andere (frühere) Hauptwohnsitzmeldungen in S.

Einen Nachweis über eine polizeiliche Meldung bzw. eines Wohnsitzes in Tschechien habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Behörde nicht nachgewiesen. Er sei laut Behördenvertreterin lediglich einmal mit einem Dokument bei der Behörde erschienen, dessen Vorlage er der Behörde gegenüber letztlich verweigerte.

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

Zur Frage der Gültigkeit, der vom Beschwerdeführer in Tschechien erworbenen Lenkberechtigung, ist auf das vom Beschwerdeführer zitierte EuGH-Urteil v. 1.3.2012, C467/10 (Baris Akyüz) zu verweisen, welches aus Anlass eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Gießen ergangen ist.

Dieses nimmt Bezug auf die Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG über die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen.

Es bringt in den Rz 41 u. 42 unmissverständlich zum Ausdruck, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20);

Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. Urteile Schwarz, Randnr. 77, und Grasser, Randnr. 21).

Wenn sich daher hier die Behörde auf § 30 Abs. 2 FSG und damit auf die sogenannte Vermeidung des „Führerscheintourismus“ beruft, greift dies nicht, weil diese Bestimmung nur besagt, dass „eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates“ auszusprechen ist, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte, nicht jedoch, dass neben einem Wohnsitz im Ausstellungsstaat kein österreichischer Wohnsitz existieren dürfte.

Gemäß den Gesetzesmaterialien zum § 30 Abs. 2 FSG, idF der 14. FSG-Novelle, ist wohl ein Entzug auch dann auszusprechen, wenn der Betreffende (ohne irgendwelche Delikte begangen zu haben) im Ausland eine Lenkberechtigung entgegen dem Wohnsitzerfordernis erwirbt. Diese Regelung sei aufgrund von Art. 7 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie erforderlich (1203 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage – Materialien).

Diese Gesetzesmaterialien verweisen ebenfalls auf den Art.7 Abs.5, letzter Satz der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates  Nr. 2006/126/EG v. 20.12.2006, letzter Satz

….

Der Absatz 5 der RL lautet:

 „a)  Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein.

b)  Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt.

c)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Buchstabens b. Bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins bestehen die erforderlichen Schritte darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist.

d)  Zur Erleichterung der Kontrollen gemäß Buchstabe b nutzen die Mitgliedstaaten das EU-Führerscheinnetz, sobald es in Betrieb ist.

 

Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.“

 

Daher ist mit dem Hinweis auf § 30 Abs. 2 FSG für die Behörde nichts zu gewinnen gewesen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tschechische Republik mit der Ausstellung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer eine ihr gemäß dieser Bestimmung zukommende Sorgfaltspflicht verletzt hätte.

 

V.1. Vor dem Hintergrund des hier vorliegenden Beweisergebnisses ist es daher nicht zulässig alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar während des Erwerbes der Lenkberechtigung in Tschechien durchgehend auch einen österreichischen Wohnsitz unterhalten zu haben bzw. hier durchgehend gemeldet gewesen zu sein, dem Erwerb der Lenkberechtigung in Tschechien eine Umgehung oder rechtswidrigen Erwerb dieser Berechtigung und der tschechischen Behörde zu unterstellen sich über die Richtlinie hinweg gesetzt zu haben. 

Solche im Sinne des zit. EuGH-Urteils als „unbestreitbar“ anzusehende  Informationen des Ausstellungsstaates liegen hier gerade nicht vor.   Hierfür hat weder die Behörde im Rahmen ihres Verfahrens Feststellungen getroffen, noch  fanden sich dafür im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konkrete Anhaltspunkte. Es liegen auch keine sonstigen gegen eine Anerkennung sprechende Informationen vor!

Hier ging die Erteilungsbehörde offenbar von einem Wohnsitz auch in Tschechien aus, so dass letztlich in gemeinschaftskonformer Gesetzesauslegen, mangels eines vorliegenden Beweises nicht von einem rechtswidrigen Erwerb der Lenkberechtigung ausgegangen werden darf.

 

Ebenso kann nicht erkannt werden, welchen konkreten Schutzzielen der Beschwerdeführer im Zusammenhang seiner Verkehrsteilnahme aufgrund einer „bloß“ tschechischen Lenkberechtigung entgegenwirken würde.

Eine solche Annahme würde implizit unterstellen, dass die Ausbildungsqualität in diesem EU-Mitgliedstaat eine geringere wäre, als dies bei einer Ausbildung an einer in Österreich etablierten Fahrschule der Fall ist. Auch dafür gibt es keine sachlich nachvollziehbare Grundlage.

Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die tschechische Behörde im Hinblick auf die dort geltenden Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Artikels 7 Abs.1 der RL 91/439 allenfalls getäuscht hätte, sich gleichsam die ihm erteilte Fahrerlaubnis in rechtswidriger Weise erworben bzw. erschlichen hätte.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die Bestimmung des § 30 Abs. 2 Führerscheingesetz auch noch mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrechtes in Einklang lesen, widrigenfalls wegen des Vorranges des Gemeinschaftsrechts einer dieser entgegenstehenden innerstaatlichen Rechtsnorm suspendiert wäre (vgl. h. Erk. v. 21.10.2014, LVwG-650194/7/Bi/SA).

Ein allfälliger Schutz der Interessenslage österreichischer Anbieter vor ausländischen Fahrausbildungen (Schlagwort: Führerscheintourismus) ist weder dem § 30 Abs. 2 FSG zuzudenken, noch wären solche Aspekte mit den Grundsätzen der Freizügigkeit des Gemeinschaftsrechtes in Einklang.

 

V.2. Es kann auch nicht Aufgabe einer Partei sein selbst Beweise vorzulegen, welche die Behörde dann allenfalls gegen ihn verwenden könnte.

Auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Entzuges an sich oder bloß eines auszusprechenden Verbotes von dieser Berechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, oder einer allfälligen Antragserledigung auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheins, ist im Lichte dieser Sachentscheidung nicht einzugehen.

 

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

LVwG-650238/11/Br/MSt vom 3. November 2014

 

Rechtssatz

 

Erkenntnis

 

RL 91/439/EWG; RL 2006/126/EG; § 30 Abs.2 FSG

 

Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund einer Alkoholisierung  die ihm ihn Tschechien erteilte Lenkberechtigung auf Dauer entzogen, wobei die Behörde von einem fehlenden Wohnsitz in Tschechien ausging. Im Urteil des EuGH vom 1.3.2012, C-467/10, kommt jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass es ausschließlich Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn daher die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen.

 

Beschlagwortung:

 

Führerscheintourismus; Wohnsitzerfordernis in Aussteller-Mitgliedsstaat; Unzulässigkeit der Nachprüfung durch anderen Mitgliedsstaat