LVwG-400061/3/ER/BD

Linz, 15.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des R.K., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. August 2014, GZ. VerkR96-33048-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßenmautgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG und § 66 Abs 1 VStG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens noch zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 1. August 2014, VerkR96-33048-2013, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) wegen einer Übertretung nach dem Bundesstraßenmautgesetz wie folgt:

 

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Tatort: Gemeinde A., Autobahn x, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: W./A. A 1 bei km x.

Tatzeit: x, 05:59 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 7 Abs. 1 und 8 BStMG 

Fahrzeug: Kennzeichen x, Kraftfahrzeug über 3,5 t

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die „GO-BOX“ nicht ordnungsgemäß montiert worden sei. Der schriftlichen Aufforderung der ASFINAG vom 23. Juni 2013 zur Zahlung der Ersatzmaut gem. § 19 Abs 4 BStMG 2002 habe der Bf keine Folge geleistet, weshalb die ASFINAG nach Ablauf der Frist Anzeige erstattet habe. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. Oktober 2013 habe der Bf Einspruch erhoben und mitgeteilt, dass die Maut über das Toll-Collect-System und nicht mittels „Go-Box“ abgebucht worden sei. Die Stellungnahme der ASFINAG vom 9. Dezember 2013 bestätige aber den Anzeigeninhalt. Auf den übermittelten Beweisbildern sei ersichtlich, dass die „Go-Box“ nicht ordnungsgemäß montiert worden sei, da diese von einem Schild mit der Aufschrift „R." verdeckt worden sei.

Die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut sei von der automatischen Kontrolleinrichtung des Mautsystems Österreich festgestellt und am 30. August 2013 angezeigt worden.

 

I.2. Gegen dieses am 16. August 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 3. September 2014. Darin bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass die Maut über ein (Toll-Collect-) OBU-System abgebucht worden sei, das im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug eingebaut gewesen sei. Mit diesem System sei nachweislich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Maut abgebucht worden. Sollte an einzelnen Abschnitten keine Maut abgebucht worden sein, könnte ein Buchungsfehler vorliegen.

 

I.3. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014, eingelangt am 14. November 2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die ergänzend bei der ASFINAG angeforderte, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug betreffende Auflistung der Mautabbuchungen vom 28. Mai 2013. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfiel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs 2 VwGVG).

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten  S a c h v e r h a l t  aus:

 

Der Bf hat zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am angegebenen Ort das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x, mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt. Im vorgeworfenen Tatzeitpunkt wurde keine Maut abgebucht.

Der Bf passierte am x um 5:17:51 Uhr das Mautportal mit der Bezeichnung LSID 542, R. und setzte seine Fahrt Richtung L. fort. Um 6:7:46 Uhr passierte er das Mautportal L., wo er die Autobahn verließ. Um 7:27:18 Uhr passierte er das Mautportal L. in entgegengesetzter Richtung. Um 8:36:45 Uhr passierte er das Mautportal Staatsgrenze S.

Im Zuge dieser beiden Fahrten (Hin- und Rückfahrt) wurde einmalig, nämlich im vorgeworfenen Tatzeitpunkt im vorgeworfenen Mautabschnitt zwischen den Mautportalen T. und A., keine Maut abgebucht. Bei sämtlichen anderen Mautportalen wurde die Maut in beiden Fahrtrichtungen korrekt mittels einer Toll Collect OBU abgebucht.

 

Der Bf überprüfte beim Eintritt in das österreichische Staatsgebiet, während und nach der Fahrt die Funktionsfähigkeit des Mautabbuchungsgeräts Toll Collect OBU. Ein Defekt lag nicht vor. Worin die konkrete Ursache für die einzelne Nichtabbuchung am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit lag, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Toll Collect OBU bzw. das dazugehörige DSCR-Modul nicht ordnungsgemäß (entsprechend Teil C Punkt 2.8 der Mautordnung) montiert gewesen wäre und es deswegen einmalig zu einer Nichtabbuchung gekommen ist. Ferner kann nicht festgestellt werden, ob beim Durchfahren des verfahrensgegenständlichen Mautportals im vorgeworfenen Tatzeitpunkt ein Signalton ertönte.

 

An der Unterkante der Innenseite der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen LKW befand sich zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt mittig eine Tafel mit der Aufschrift „R.“. Es kann nicht festgestellt werden, wo die Toll Collect OBU bzw. das dazugehörige DSCR-Modul montiert war.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme der ASFINAG vom 9. Dezember 2013 und dem Beweisfoto sowie der am 11. Dezember 2014 von der ASFINAG vorgelegten Auflistung der Mautabbuchungen.

Dass zur Abbuchung der Maut eine Toll Collect OBU verwendet wurde und diese – mit Ausnahme einer einzigen Abbuchung – auf der gesamten Fahrtstrecke in beiden Richtungen einwandfrei funktioniert hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme der ASFINAG und der Auflistung der Mautabbuchungen. Im Verfahrensakt ist ein Beweisfoto der ASFINAG enthalten, auf dem an der Unterkante der Windschutzscheibe mittig ein Schild mit der Aufschrift „R.“ zu sehen ist. An welcher Stelle die Toll Collect OBU bzw das dazugehörige DSCR-Modul montiert war, ist auf dem Beweisfoto nicht erkennbar.

Ob das Schild mit der Aufschrift „R.“ Einfluss auf die Abbuchungen haben konnte, kann nicht festgestellt werden, zumal selbst die ASFINAG in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 bloß angibt, dass vermutlich [...] die Kommunikation zwischen Toll Collect OBU und Mautportal durch einen Gegenstand (Metallschild) beeinträchtigt [wurde]“.

Da aufgrund der Bildqualität nicht festgestellt werden kann, wo die Toll Collect OBU bzw. das dazugehörige DSCR- Modul montiert war, gelangt das Oö. Landesverwaltungsgericht nicht zur Überzeugung, dass die Toll Collect OBU bzw. das DSCR- Modul nicht ordnungsgemäß montiert oder durch das Schild beeinträchtigt gewesen wäre.

Dass sich der Bf vor, während und nach der Fahrt von der Funktionsfähigkeit der Toll Collect OBU überzeugt hat, wurde von ihm im Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 behauptet und erscheint angesichts des Umstands, dass – mit Ausnahme einer einzigen Abbuchung – sämtliche Abbuchungen in beiden Fahrtrichtungen korrekt vorgenommen wurden, auch glaubwürdig.

 

 

III. Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß Abs. 3 setzt der Mautgläubiger zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik ein und gewährleistet die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG. Im Einklang mit Anhang I der Entscheidung 2009/750/EG erstellt er Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (Mautdienstanbieter) und räumt ihnen Zugang zu den Mautstrecken ein, wenn sie diese Vorgaben und die in § 8a Abs 4 genannten Verpflichtungen erfüllen. Er führt im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener Mautdienstanbieter, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.

 

Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge II bis IV der Entscheidung 2009/750/EG sind gemäß Abs 4 in der Mautordnung zu treffen.

 

§ 8 BStMG regelt die Pflichten der Fahrzeuglenker: Gemäß § 8 Abs 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, ihr Fahrzeug vor der Benützung von Mautstrecken mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß Abs 2 haben sich die Fahrzeuglenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs 5 und 6 ermöglichen.

 

Gemäß Abs 3 sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen.

 

Gemäß § 20 Abs 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Der Teil C Punkt 2 der Mautordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 34 regelt die Zweivertragsinteroperabilität mit Deutschland (Toll2Go). Damit werden die Voraussetzungen für die Verwendung des deutschen Fahrzeuggeräts (TC OBU) zur Entrichtung der Maut in Österreich geregelt.

In Punkt 2.8. wird festgehalten, dass sich der Einbau, Austausch und die Rückgabe des TC OBU nach den jeweils geltenden Bestimmungen der deutschen Toll Collect GmbH richten. Der Kraftfahrzeuglenker hat nach Teil C Punkt 2.8 der Mautordnung insbesondere darauf zu achten, dass der Raum oberhalb des DSCR-Moduls sowie 190 mm zur Fahrer und 70 mm zur Beifahrerseite freigehalten wird. Aufgrund des fixen Einbaus der TC OBU im KFZ kann diese durch die ASFINAG oder den Kunden nicht entfernt werden.

Nach Punkt 2.12 ist der Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, die TC OBU nach den Vorgaben der Toll Collect GmbH einzubauen und funktionsfähig zu halten.

Nach Punkt 2.12.2. hat der Kunde vor jedem Fahrtantritt zu prüfen, ob die TC OBU funktionsfähig ist und eine Mautentrichtung in Österreich grundsätzlich möglich ist.

Nach Punkt 2.12.3. hat der Kunde auf die akustischen Signaltöne der TC OBU zu achten (...). Im Sinne des Punktes 8.2.4.3 der Mautordnung Teil B sind auch im Falle der Verwendung der TC OBU nachfolgende Signaltöne zu beachten, an die unterschiedliche Verhaltenspflichten der Kunden anknüpfen:

(...)

Kein Signalton bedeutet, dass keine Mautentrichtung stattgefunden hat (beispielsweise wenn keine Transaktion aufgrund eines technischen Fehlers stattgefunden hat). Eine Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7 Teil B der Mautordnung entfällt nur dann, wenn sinngemäß die Voraussetzungen des Punktes 8.2.4.3.3 des Teils B der Mautordnung vorliegen.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde am Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit die Maut nicht entrichtet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich hierfür aber keine konkrete Ursache, insbesondere konnte das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verhalten der nicht ordnungsgemäßen Anbringung des zur Entrichtung der Maut erforderlichen Geräts nicht festgestellt werden. Da aus den vorliegenden Beweismitteln die konkrete Ursache der Nichtabbuchung der Maut zur Tatzeit am Tatort nicht feststellbar ist, konnte das Oö. Landesverwaltungsgericht auch keine ausreichenden Feststellungen zum allfälligen Verschulden des Bf treffen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob ein Signalton beim Durchfahren des verfahrensgegenständlichen Mautportals ertönt ist. Punkt 8.2.4.3.3 der zum Tatzeitpunkt geltenden Mautordnung regelt den Fall, dass das Mautabbuchungsgerät sowohl vor der Fahrt als auch nach der Fahrt auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft wurde (wie gegenständlich geschehen), aber dahingehend, dass auch dann, wenn kein Signalton zu hören war (bei Vorliegen der weiteren in Punkt 8.2.4.3.3 genannten Bedingungen) keine Verpflichtung zur Nachentrichtung der Maut besteht. Dass die weiteren in Punkt 8.2.4.3.3 genannten Bedingungen nicht vorgelegen wären, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht und spricht für deren Vorliegen, dass am Tag des vorgeworfenen Verhaltens an sämtlichen anderen durchfahrenen Mautportalen Abbuchungen erfolgten.

 

IV.2. Eine Bestrafung kann iSd § 45 Abs 1 Z 1 VStG nur dann erfolgen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat erwiesen ist. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 25 Rz 10).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, darf der Grundsatz „in dubio pro reo" nur angewendet werden, wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten bleiben (statt vieler: VwGH 15.11.2000, 2000/03/0237). Wie oben ausführlich dargestellt, war im vorliegenden Fall die Klärung der Umstände, warum zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am vorgeworfenen Tatort keine Mautabbuchung stattgefunden hat, obwohl auf der zurückgelegten Strecke sämtliche anderen Mautabbuchungen korrekt vorgenommen werden konnten, nicht möglich. Aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden und vom Oö. Landesverwaltungsgericht zusätzlich beigeholten Beweismittel konnte die im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfene Tat nicht erwiesen werden.

 

 

V. Im Ergebnis war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Reitter