LVwG-550076/4/Wim/SB/AK

Linz, 22.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. K H, nunmehr der Frau E und des Herrn W H, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. H S, Mag. C A, x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Mai 1993, GZ: Wa-101170/10-1993/Spi/Pö, betreffend Abweisung des Bewilligungsan­trages und Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages hinsichtlich einer hölzernen Uferbefestigung durch Verblendung von Lärchenpfosten am öffentlichen Wassergut des A, Grundstück Nr. x, KG S, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

 

A) den   B e s c h l u s s   gefasst:

I. Das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine hölzerne Uferbefestigung durch Verblendung von Lärchenpfosten am öffentlichen Wassergut des A vor dem Grundstück Nr. x, KG S (Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Mai 1993, GZ: Wa-101170/10-1993/Spi/Pö), wird gemäß § 28 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einge­stellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs­gesetz (B-VG) unzulässig.

 

 

B)  zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Mai 1993, GZ: Wa-101170/10-1993/Spi/Pö, hinsichtlich des wasserpolizeilichen Auftrages zur Entfernung der Uferbefestigung (Spruchpunkt II.) aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu A) I. und II.:

 

Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies mit Bescheid vom 14. Mai 1993, GZ: Wa-101170/10-1993/Spi/Pö, den Antrag vom 28. November 1989 des Herrn Dipl.-Ing. K H auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines hölzernen Badesteges und einer hölzernen Uferbefestigung durch Verblendung von Lärchenpfosten am öffentlichen Wassergut des A vor dem Grundstück Nr. x, KG S, ab. Dagegen erhob Dipl.-Ing. H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R S, Berufung, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 6. August 1993, GZ: 411.237/01-I 4/93, dieser keine Folge gab.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hob auf Grund der erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 11. Juli 1996, GZ: 93/07/0144, den angefochtenen Bescheid "im Umfang seines Abspruches über den Antrag des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer hölzernen Uferbefestigung durch Verblendung von Lärchen­pfosten und im Umfang seines Abspruches über den wasserpolizeilichen Auftrag zur Entfernung dieser Uferbefestigung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" auf. "Im Übrigen, somit im Umfang des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die beantragte wasserrechtliche Bewilligung und den wasserpolizeilichen Entfernungsauftrag hinsichtlich des errichteten hölzernen Badesteges", wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. W und E H, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwälte Mag. H S, Mag. C A (im Folgenden: Bf), erklärten als Rechtsnachfolger des Dipl.-Ing. K H und neue Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG S, den Eintritt in das Verfahren.

 

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelte mit Schreiben vom 8. Jänner 2014, GZ: BMLFUW-UW.4.1.12/0440-I/6/2013, den Akt an das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich, da die Berufung nunmehr auf Grund des Zuständig­keitsüber­ganges als Beschwerde gilt, über die das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.

 

In weiterer Folge wurde der Antrag vom 28. November 1989 auf Erteilung der Bewilligung mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 zurückgezogen, da mittlerweile auf Grund eines neuen Antrages die Seeeinbauten mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck rechtskräftig bewilligt wurden.

 

"Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis demgegenüber am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht." (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] VwGVG § 28 Anm 5) Aus diesem Grund war das gegenständliche Bewilligungsverfahren mit Beschluss einzustellen.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

Zu B) I.:

 

1.1. Mit Schreiben vom 28. November 1989 stellte Herr Dipl.-Ing. K H, x, x, das Ansuchen um nachträgliche behördliche Bewilligung für die See-Einbauten:

"1) Hölzerner Badesteg 4,25 m lang, 85 cm breit

2) Hölzerner See-Einstieg mit 4 Treppen, 80 cm breit

3) Sanierung der alten Seeufer-Befestigung in der Länge von 10,5 m durch Vorblendung von Lärchenbrettern".

 

1.2. Der Landeshauptmann von Oberösterreich übermittelte den Akt mit Schreiben vom 1. Dezember 1989, GZ: Wa-5906/1-1989/Spi, mit der Ermächtigung gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 in der damals geltenden Fassung an den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, um das wasserrechtsbehördliche Verfahren durchzuführen und bei im Wesentlichen anstandslosem Ergebnis desselben den diesbezüglichen Bescheid in dessen Namen zu erlassen.

 

1.3. Nach Vorprüfung durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck wurde am 26. August 1991 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

1.4. Das Verfahren wurde mit Schreiben vom 27. April 1992 wieder an den Landeshauptmann von Oberösterreich übergeben, da der Grundeigentümer des öffentlichen Wassergutes dem Bauvorhaben nicht zustimmte.

 

1.5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
14. Mai 1993, GZ: Wa-101170/10-1993/Spi/Pö, wurde der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines hölzernen Badesteges und einer hölzernen Uferbefestigung durch Verblendung von Lärchenpfosten am öffentlichen Wassergut des A vor dem Grundstück Nr. x, KG S, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde Herrn Dipl.-Ing. K H der Auftrag erteilt, den Holzsteg und die Ufer­befestigung aus Lärchenpfosten, die an der alten und seit langem bestehenden hölzernen Uferbefestigung neu angebracht worden sind, auf dem öffentlichen Wassergut des A vor Grundstück Nr. x, KG S, zu entfernen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung wegen der fehlenden Zustimmung des Eigentümers abzuweisen war, da "die Zustimmung des Grundeigentümers bei einer Benutzung des Gewässerbettes eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung ist". Hinsichtlich des wasser­polizeilichen Auftrages wurde ausgeführt, dass der Verwalter des öffentlichen Wassergutes (Grundeigentümer) die Entfernung der konsenslos errichteten Bauten sowie die Wiederherstellung beantragt hat. Da keine wasserrechtliche Bewilligung vorhanden sei und mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht erteilt werden könne, sei der Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu erlassen.

 

1.6. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, welcher der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 6. August 1993, GZ: 411.237/01-I 4/93, keine Folge gab.

 

1.7. Dipl.-Ing. K H erhob gegen diesen Bescheid des Bundesministers Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 11. Juli 1996, GZ: 93/07/0144, den angefochtenen Bescheid "im Umfang seines Abspruches über den Antrag des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer hölzernen Uferbefestigung durch Verblendung von Lärchen­pfosten und im Umfang seines Abspruches über den wasserpolizeilichen Auftrag zur Entfernung dieser Uferbefestigung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" auf. "Im Übrigen, somit im Umfang des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die beantragte wasserrechtliche Bewilligung und den wasserpolizeilichen Entfernungsauftrag hinsichtlich des errichteten hölzernen Badesteges", wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

1.8. W und E H, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwälte Mag. H S, Mag. C A (im Folgenden: Bf) erklärten mit Schreiben vom 23. Mai 2002 als Rechtsnachfolger des Dipl.-Ing. K H und neue Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG S, den Eintritt in das Verfahren. Die Liegenschaft sei im Schenkungs­wege auf die nunmehrigen Einschreiter W und E H übergegangen und die Einverleibung sei im Jahre 1997 erfolgt.

 

2. Die gegenständlich zu behandelnde Beschwerde richtet sich nunmehr nur noch gegen Spruchpunkt II. über den Auftrag zur Entfernung der Ufer­befestigung.

 

3.1. Auf Grund des am 1. Jänner 2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges legte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft die Berufung unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 8. Jänner 2014, GZ: BMLFUW-UW.4.1.12/0440-I/6/2013, dem Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich vor. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwal­tungs­gerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Einzelrichter.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) gilt die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

3.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Bf im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.2.2. Mit Schreiben vom 24. November 2014 legten die Bf den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Juli 2014, GZ: WR10-283-2013, vor, mit welchem Herrn W H die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Seeuferbefestigung, den Badesteg und den See-Einstieg auf den Grundstücken Nr. x bzw. x, KG und Gemeinde S/A, bei Einhaltung angeführter Nebenbestimmungen erteilt wurde. Im ergänzenden Schreiben vom 16. Dezember 2014 wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund dieser Bewilligung die Rechtsgrundlage für den Entfernungsauftrag weggefallen sei.

 

3.3. Auf Grund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrens­ablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Juli 2014,
GZ: WR10-283-2013, wurde die Uferbefestigung bewilligt, die Gegenstand des zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Die durch den gegenständlich bekämpften Bescheid zu entfernende Maßnahme, nämlich die Seeufer­befestigung, wurde somit zwischenzeitlich wasserrechtlich bewilligt. 

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aus dem Verwaltungsakt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Der nunmehr relevante zugrundeliegende Sachverhalt hat sich zwischenzeitlich insofern geändert, als dass die gegenständlich relevante Uferbefestigung auf Grundstück Nr. x, KG S, wasserrechtlich bewilligt wurde. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages nach § 138 WRG 1959 und somit für die Entfernung der gegenständlichen Uferbefestigung liegen somit nicht mehr vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer