LVwG-600402/8/Sch/SA/CG/HK

Linz, 19.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter  Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn M H, geb. X, K, S, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. G R, B, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 17. Juni 2014, GZ: VerkR96-2503-2014, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. November 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis bestätigt. 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:  

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat Herrn M H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 17. Juni 2014, GZ: VerR96-2503-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrens-kostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.  Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Feuersicherheitszone, ausgenommen "Ladetätigkeit" gehalten. Während der angeführten Zeit wurde keine Ladetätigkeit durchgeführt.

Tatort: Stadtgebiet Schärding, vor Haus X.  

Tatzeit: 03.04.2014, 22:23 Uhr bis 23:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, O.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertetung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

40,00 Euro                        14 Stunden                                                § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 50,00 Euro.“

 

 

2.  Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 24. Juni 2014 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 erhobene Beschwerde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat diese Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2014. An dieser haben der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilgenommen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Verhandlung.

 

3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den PKW mit dem Kennzeichen X zum Vorfallszeitpunkt vor dem Hause X in Schärding abgestellt hatte.

Evident ist auch, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde Schärding mit Verordnung vom 20. März 2001 im Straßenzug X zwischen Wstraße und U gemäß § 43 Abs.1 lit.b StVO 1960 ein Halte- und Parkverbot mit der Ausnahme für Ladetätigkeit angeordnet hat. Auf einer Zusatztafel ist neben dieser Ausnahme auch das Wort „Feuersicherheitszone“ anzubringen.

Die im Akt einliegenden Lichtbilder belegen, dass die Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht wurde.

Zumal der Beschwerdeführer während des Abstellens seines Fahrzeuges zweifelsfrei keinerlei Ladetätigkeit durchgeführt hatte, konnte er auch nicht die schon erwähnte Ausnahmebestimmung für sich in Anspruch nehmen.

Allerdings wendet er ein, dass ein Teil der Verkehrsfläche „X“ sich nicht im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde Schärding befinde, sondern zum Grundeigentum der Liegenschaft X gehöre. Es handelt sich hiebei konkret um die Fläche innerhalb einer weißen Bodenmarkierung, die entlang der Gebäudezeile angebracht ist, dies sogar noch darüber hinaus in Form von einem Ausmaß von etwa zwei Pflastersteinbreiten. Damit ergibt sich für den Beschwerdeführer, dass er sein Fahrzeug nicht auf öffentlichem Gut, sondern auf Privatgrund abgestellt hatte. Daraus zieht er wiederum den Schluss, dass er hiefür nicht hätte verwaltungsstrafrechtlich belangt werden dürfen.

 

4. Wie schon die belangte Behörde muss auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in diesem Zusammenhang auf die eindeutige Rechtslage aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinweisen. Demnach sind Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs.1 2. Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung frei stehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche (VwGH 22.02.2013, 2009/02/0054 uva.).

Aufgrund der Tatsache, dass die Verkehrsfläche sowohl innerhalb der weißen durchgehenden Linie entlang der Häuserfront als auch außerhalb davon von jedermann, sei es Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr, benützt werden kann, müssen in logischer Konsequenz dieser Judikatur beide Verkehrsflächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr qualifiziert werden. Der Zweck der offenkundig vom Straßenerhalter angebrachten weißen „Randlinie“ erschließt sich dem Betrachter nicht, es kommt darauf aber auch nicht an. Auch der Beschwerdeführer selbst leitet aus dieser Bodenmarkierung keine Folgen ab, reicht doch nach seinen Angaben der Privatgrund ohnehin noch darüber hinaus.

Nach dem Wortlaut der oben erwähnten Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schärding gilt das Halte- und Parkverbot beidseitig in der X. Zumal diese Verkehrsfläche niveaufrei ist, also kein Gehsteig vorhanden ist, reicht sie in ihrer Breite von der rechten zur linken Gebäudezeile bzw. umgekehrt, unter Bedachtnahme auf vorhandene Stiegenaufgänge etc. Das verordnete Halte- und Parkverbot gilt daher auch in diesem Sinne zwischen den beiden Häuserzeilen. Wenn der Beschwerdeführer sein Fahrzeug dort abstellt – ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen – handelt er zwangsläufig dem verordneten Halte- und Parkverbot zuwider. Dabei spielt es keine Rolle, da das Verbot ja bis zur Häuserzeile reicht, ob er das Fahrzeug ganz oder teilweise innerhalb der weißen „Randlinie“ abgestellt hatte oder nicht.

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der eingangs erwähnten Verhandlung auf ein auf einem Lichtbild erkennbares Schild, angebracht am Haus X, verweist, welches den Text „Privatgrundstück – Parkverbot“ aufweist, so kann dies nichts an der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ändern. Zum einen lässt dieses Schild nicht erkennen, welche konkrete Fläche den mit dem Hinweis auf Privatgrundstück gemeint ist. Es befindet sich nämlich bloß zwischen einer Fensterunterkante und einer Regenrinne am Gebäude, ohne weitere Hinweise auf einen örtlichen Geltungsbereich. Zum anderen kann ein solches Schild nicht die Wirkung eines behördlichen Halte- und Parkverbotes außer Kraft setzen. Dazu kommt noch, dass für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich ist, also nicht eingeschränkt bloß auf das Verbot des Parkens. Vielmehr muss jeder öffentliche Verkehr, d.h. auch der Fußgängerverkehr, ausgeschlossen sein (VwGH 20.06.2001, 99/06/0187). Die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis (z.B. „Parken nur für Hausbewohner“) allein entzieht der Straße nicht den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche (VwGH 25.04.1985, 85/02/0122, 0123).

In Würdigung dieser Sachverhalts- und Rechtslage ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, auf welcher ein Halte- und Parkverbot mit der Ausnahme für Ladetätigkeit besteht, abgestellt hatte. Somit muss ihm eine Übertretung eines beschilderten Halte- und Parkverbotes im Sinne des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 vorgeworfen werden.

 

5. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der oben angeführten Verhandlung mehrere Lichtbilder vorgelegt, die abgestellte Fahrzeuge, ganz offenkundig ebenfalls im Verbotsbereich, zeigen, wo keinerlei Beanstandung durch Polizeiorgane stattgefunden haben dürfte. Dazu ist zu bemerken, dass naturgemäß nicht gleich bei jeder Übertretung ein Polizeiorgan einschreiten kann, da ansonsten ja eine übermäßige Polizeipräsenz auf den Straßen erforderlich wäre. Tatsache ist demnach naturgemäß auch, dass so manche Übertretung von Verkehrsvorschriften ungeahndet bleiben muss. Aus dieser Tatsache ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts zu gewinnen, zumal etwa Halte- und Parkbeschränkungen, wie gegenständlich, naturgemäß für jeden Fahrzeuglenker gelten und sich niemand darauf berufen kann, dass er selbst zwar beanstandet wurde, andere Fahrzeuglenker aber nicht. Daraus gleich den Schluss zu ziehen, wie der Beschwerdeführer vermeint, dass hier eine Ungleichbehandlung zwischen den Fahrzeuglenkern, etwa in Unterscheidung von in- oder ausländischen Fahrzeugkennzeichen, erfolgen würde, ist für das Landesverwaltungsgericht ohne konkrete Grundlage für eine solche Annahme nicht nachvollziehbar.

 

6. Zur Strafbemessung:

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, der bis zu 726 Euro reicht. Sie kann daher schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden. Auch sprechen generalpräventive Aspekte gegen eine geringere Strafe, zumal, wie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder offenkundig belegen, das gegenständliche Halte- und Parkverbot von manchen Fahrzeuglenkern tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen wird. Auch der Beschwerdeführer selbst sollte, zumal die Geldstrafe gegenständlich ohnehin sehr gering ausgefallen ist, nicht noch durch eine Herabsetzung zu dem Eindruck kommen, dass hier ein unbedeutendes Bagatelldelikt vorliege.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, da von jedermann, der als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen wie im gegenständlichen Ausmaß ohne weiteres zu begleichen.

 

II. Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu bezahlen.

 

 

III.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240,-- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 S c h ö n