LVwG-670008/4/BR/CG

Linz, 09.12.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über den Devolutionsantrag des Herrn A S, geb. X, S, S, vertreten durch Rechtsanwaltschaft S, C, A-W, E, als Sachwalter, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Devolutionsantrag wird gemäß § 28 Abs 1 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Mit Beschluss des BG Wels vom 14. Juli 2006, Gz: 17P 125/03s wurde für den Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. E C zum Sachwalter u.a. für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestimmt.

 

 

I.1. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014  – hier eingelangt am 2.12.2014 stellt der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag und begehrt die Entscheidung wegen Säumigkeit der Behörde betreffend eines offenbar ebenfalls von ihm persönlich gestellten Antrag vom 22. Juni und 28. Juli 2014. Darin verweist er im Grunde auf die seiner Ansicht rechtswidrige Entlassung aus dem Schuldienst sowie des Entzuges seiner Lenkberechtigung im Jahr 2001. Darin wird ferner behauptet dies sei auf Grund falscher Gutachten namentlich genannter Behördenorgane (Amtsärzte) erfolgt.  Abschließend wird die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung (gemeint wohl die Wiedererteilung der Lenkberechtigung bzw. die Ausfolgung des Führerscheins) im Devolutionsweg durch das Landesverwaltungsgericht beantragt.

 

 

II. Beweis erhoben wurde durch Einholung einer Stellungnahme mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 3.12.2014 an den aus einem anderen h. anhängig gewesenen Verfahren evidenten Sachwalter zum vorliegenden Devolutionsantrag, sowie die Beischaffung des Beschlusses über dessen Bestellung.

Der Sachwalter trat laut Rückmeldung vom 4.12.2014 dem Devolutionsantrag mangels jeglicher Erfolgschancen nicht bei. Dieser Mitteilung wurde gemäß h. Ersuchen auch der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 14.7.2006, GZ: 17 P 125/03s -170 beigeschlossen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG entfallen.

 

II.2. Sachverhalt:

Mit dem oben angeführten und offenbar rechtskräftigen Beschluss wurde für A   S , geb. am X, wohnhaft S     gemäß § 273 ABGB iVm § 123 AußerstreitG   zum   Sachwalter Dr. E C, Rechtsanwalt, W, B, bestellt.

Der Sachwalter hat im Sinne des § 273 Abs.3 Z2 ABGB folgende Angelegenheiten zu besorgen:

a) Vertretung vor Ämter, Gerichten und Behörden

b) Regelung der auf der Liegenschaft, Grundbuch X S, EZ X, eingetragenen Pfandrechte des Betroffenen auf Anteil B-Ifd. NR. 1 hinsichtlich C-lfd. Nr. X

Die Kosten des Verfahrens hat der Bund zu tragen. Gemäß § 123 Abs.1  Z5 AußerstreitG kann der Betroffene vor Gericht oder Notar testieren.

 

 

II.3. Aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit, Evidenzhaltung und rascherer Erledigungsmöglichkeit allenfalls weiterer eigener Eingaben seitens des besachwalteten Beschwerdeführers, wird der Gerichtsbeschlusses im Volltext zitiert:

„Das vorliegende Verfahren wurde das Arbeitsmarktservice Wels mit Eingabe vom 4.9.2003 eingeleitet. Damals regt das AMS Wels eine Sachwalterschaft zu A S an, weil damals    der   Eindruck    eines    massiv   querulatorischen Verhaltens bestehe.

Die Erstanhörung, die aufgrund dieser Anregung stattfand, war am 1. Oktober 2003, bei welcher sich der Betroffene gegen die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens aussprach. Er brachte vor, er sei der Meinung, dass er niemand benötige, der ihn unterstütze. Er habe seine Angelegenheiten selbst im Griff. Die Frage der Querulanz stelle sich für ihn nicht, bei ihm ginge es immer nur darum, dass er wieder in den Schuldienst aufgenommen werde. Damals ergab eine Einsicht in das Grundbuch zu EZ X, Grundbuch X S, eine Liegenschaft, die im Hälfteeigentum der Eheleute S steht, dass diese unbelastet war. Bei der Erstanhörung wurde dem Betroffenen nahegelegt, sich dem Verfahren zu stellen, auch sämtliche medizinische oder ärztliche Unterlagen dem medizinischen Sachverständigen vorzulegen, damit auch seine Sicht der Dinge ausreichend Berücksichtigung fände. Seither nahm der Betroffene allerdings keinen Gerichtstermin im Sachwalterschaftsverfahren wahr, er begab sich auch nicht zur Untersuchung beim bestellten medizinischen Sachverständigen. Am 6. Oktober 2003 wurde Mag. K H, Rechtsanwalt in W, zum Verfahrenssachwalter für den Betroffenen bestellt; Mag K H hat den Betroffenen nunmehr durch den Gang des Verfahrens als Verfahrenssachwalter begleitet, in der Folge gestaltete sich das Verfahren als aufwändig, Schritte, die der Sachwalterschaftsrichter setzte, wurden stets einer Prüfung im Rechtsmittelwege durch den Betroffenen unterzogen, einer Vorladung zum medizinisch bestellten Sachverständigen Dr. E D kam der Betroffene nicht nach, sodass zuletzt auch die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur Sachverständigenbegutachtung anstand. Schließlich wurde eine   Umbestellung   des   medizinischen   Sachverständigen vorgenommen, in dem die nunmehr bestellte Sachverständige Dr. W R den Betroffenen bereits in einem Verfahren persönlich befundet und begutachtet hatte.

 

Demnach muss von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden:

 

A S war als X an der Berufsschule K im Zeitraum von 18 Jahren tätig. Er wurde schließlich suspendiert und in der Folge entlassen. Seit dieser Zeit, also seit seiner Entlassung aus dem Schuldienst, kämpft er um seine Rehabilitierung, da er meint, unschuldig aus dem Schuldienst entlassen worden zu sein. In der Folge kam es auch zum Entzug des Führerscheins, unzählige Eingaben und Urgenzen an verschiedene Behörden und Ämter wurden eingereicht. Im Juli 2001 hat der Betroffene seinen Pensionsantrag zurückgezogen, alle Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung abgelehnt. Er begann das Studium als außerordentlicher Hörer der R in L. Am 21.6.2005 fand unter anderem eine mündliche Berufungsverhandlung beim unabhängigen Finanzsenat statt, bei welcher Verhandlung der Betroffene in Anwesenheit der Sachverständigen Dr. W R eingehendst befragt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt war der Betroffene bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich und zur Person gut orientiert, ebenso situativ orientiert. Der Antrieb war gesteigert, die Affekte teilweise überschießend, die Stimmungslage gereizt. Damals wie heute fühlt sich der Betroffene von Behörden verfolgt, er ist einer vernünftigen Argumentation nicht zugänglich, diesbezüglich fehlt ihm jeder Realitätsbezug. Die kognitive und intellektuelle Leistungsfähigkeit ist im Normbereich, das Auffassungsvermögen nicht beeinträchtigt, die Einsichts- und Kritikfähigkeit nicht gegeben. Die Gedächtnisleistungen sind nicht beeinträchtigt, ebensowenig die Konzentrationsfähigkeit. Wenn es um Ämter, Behörden und Gerichte geht, verstrickt sich der Betroffene in nicht mehr nachvollziehbare Gedankengänge, es ist dann keinerlei Realitätsbezug mehr feststellbar. Die Gedankeninhalte sind dann paranoid gefärbt, der Betroffene lässt erkennen, dass er in keiner Weise in der Lage ist, sein selbständiges Verhalten zu realisieren, vielmehr gerät er in seinem Denken immer weiter in paranoide Verknüpfungen und seine gedanklichen Verstrickungen bilden ein Wahngebäude. Er leidet an einer geistigen Störung, aufgrund der Denkstörungen mit wahnhaftem Inhalt ist von einem Querulantenwahn auszugehen. Die psychische Störung wird als wahnhafte Störung bezeichnet. Durch den fehlenden Realitätsbezug, den der Betroffene durch sein Verhalten erkennen lässt, ist er nicht in der Lage, einen Umgang mit Ämter, Behörden und Gerichten das Selbstschädigende seines Tuns und Lassens zu erkennen. Der Beginn dieser geistigen Störung hat wahrscheinlich seinen Anfang mit dem Ereignis der Entlassung aus dem Schuldienst genommen. Aufgrund dieser wahnhaften Störung kommt es auch zu teilweise gebührenpflichtigen Eingaben mit beleidigendem Inhalt, die unter anderem an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gerichtet sind. Die Kosten und Straferkenntnisse, letztlich rechtskräftig geworden, münden in der Eintragung von Pfandrechten auf dem Liegenschaftsanteil des Betroffenen auf der Liegenschaft X S, EZ X, die den Anteil des Betroffenen die B-Ifd. Nr. X belasten, während der Anteil die B-Ifd. Nr. X von E S unbelastet geblieben ist. So finden sich zur C-Ifd. Nr. X jeweils Pfandrechte aufgrund von Urkunden, die sämtlich von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Ausgang fanden.

 

Diese Feststellungen beruhen auf dem durchgeführten Verfahren, insbesondere dem Gutachten der Sachverständigen Dr. W R, die vorweg ein schriftliches Gutachten erstellte, das in der Tagsatzung vom 13. Juni 2006 ergänzt wurde. In der Tagsatzung hat die Sachverständige in die weiteren, mittlerweile eingetroffenen Unterlagen, die vom Betroffenen ausgingen, Einsicht genommen und dezidiert festgehalten, dass der Betroffene an einer schwerwiegenden geistigen Störung leidet, Einsichts- und Kritikfähigkeit sehr deutlich eingeschränkt, der Realitätsbezug nicht gegeben ist. Zur Testierfähigkeit, wie sie auch im Beschluss festgestellt wurde, führte die Sachverständige aus, dass diese gegeben sei, allerdings brauche er hier Unterstützung, wenn ja, dann vor Gericht oder vorm Notar. Die Ausführungen der Sachverständigen gipfeln etwa in dem Punkt, dass die Störung ein derartiges Ausmaß nunmehr erreicht habe, dass der Betroffene glaubt, alle Ämter seien gegen ihn. Die Sachverständige schlägt in ihrem Gutachten auch vor, die finanzielle Verwaltung über den Betroffenen einem Sachwalter zu übertragen, da nunmehr bereits einige, der Höhe nach nicht unbedeutende Pfandrechte eingetragen sind, die den Liegenschaftsanteil des Betroffenen tangieren. Es bestehe daher die Gefahr, wenn es so weitergehe, dass der Betroffene auch noch um seinen Grund komme. Wie dies aus rechtlicher Sicht gewertet wird, wird noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt werden. Im Übrigen sei noch dargelegt, dass das Verfahren nunmehr sehr umfangreich geworden ist, die Verfahrensdauer ist gegeben, zahlreiche Eingaben des Betroffenen sind eingelangt, in dem verschiedenste Anträge, gerichtet an verschiedenste Behörden mit verschiedensten Begehren, vom Betroffenen vermischt werden. Der Betroffene hat auch unter anderem Disziplinar- und Strafanzeigen gegen erkennende Richter erstattet, Anregungen auf Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens gegen die Richter sind erfolgt, sodass gesagt werden kann, dass die im Akt mit dem Betroffenen befassten Personen generell damit rechnen müssen, vom Betroffenen mit Eingaben befasst zu werden, auch die Sachverständige Dr. R wurde bei der Ärztekammer angezeigt, auch eine Schadenersatzklage ist anhängig. Unverkennbar ist auch, dass in letzter Zeit Ausmaß, Inhalt und Umfang der Eingaben des Betroffenen zugenommen haben. Das selbstschädigende Verhalten kann man am besten daraus ableiten, dass der Betroffene ursprünglich eine Liegenschaft hatte, die unbelastet war, nunmehr aber mit einigen nicht unbedeutenden Pfandrechten, ausgehend von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land belastet ist.

 

Aus rechtlicher Sicht wird ausgeführt:

 

Nach § 273 Abs. 1 ABGB ist ein Sachwalter zu bestellen, wenn eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, vermag Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der besorgenden Angelegenheiten der Sachwalter zu betrauen, etwa nach Z2 mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens. Diese Voraussetzungen liegen im Anlassfall vor. Aufgrund der festgestellten schwerwiegenden geistigen Störung, die den

Betroffenen im Umgang mit Ämtern, Gerichten und Behörden trifft, bereits ein selbstschädigendes Ausmaß erreicht hat, ist für diesen Bereich ein Sachwalter zu bestellen. Sofern vorgeschlagen wird, auch den Sachwalter mit der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens des Betroffenen zu betrauen, kann gesagt werden, dass der Betroffene, was das Finanzielle betrifft, sein Leben insoweit im Griff zu haben scheint, als es nicht mit Ämtern, Gerichten und Behörden zusammenhängt. Sämtliche Belastungen, die die Liegenschaft betreffen, stehen ja im Zusammenhang mit dem Umgang des Betroffenen mit Behörden, konkret mit der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, wobei das Grundgeschäft, wie es zu diesem Pfandrecht gekommen ist, an dieser Stelle nicht erhellt werden muss. Ob es nun um Straferkenntnisse wegen beleidigender Eingaben des Betroffenen geht oder rein um Kosten, kann dahingestellt bleiben; diese finanzielle Belastung, was den Eintrag der Pfandrechte im Grundbuch des Hälfteanteiles des Betroffenen anlangt, steht eindeutig im Zusammenhang mit der geistigen Störung des Betroffenen eben im Umgang mit Ämtern, Gerichten und Behörden. Zur Regelung dieser Pfandrechte wird dem Betroffenen somit ein Sachwalter beigegeben, im übrigen bleibt der Betroffene mit seinem Vermögen ohne Einschränkung. Da keine explizierten Vermögenswerte beim Betroffenen herausgekommen sind, wird ausgesprochen, dass die Kosten des Verfahrens der Bund zu tragen hat. Der Ausspruch über die Testierfähigkeit beruht auf der zitierten Bestimmung.

 

Zur Person des Sachwalters:

Vorweg kann in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass der bestellte Verfahrenssachwalter Mag. K H den Betroffenen über nunmehr gut 2 ½ Jahre im Laufe des Verfahrens begleitet hat, er damit seine Pflicht erfüllt. Die Agenden, der Umfang des Verfahrens und auch die rechtlichen Schwierigkeiten, die durch die zahlreichen Verfahren des Betroffenen entstanden sind, bedingen, dass hier eine Person zum Sachwalter gemacht wird, die über Rechtskenntnisse verfügt. Somit muss auf einen Rechtsanwalt als Sachwalter zurückgegriffen werden. Dass Rechtsanwälten generell die Eignung zur Übernahme von Sachwalterschaften zuerkannt wird, wurde bereits aufgezeigt und findet auch Deckung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (etwa 1 Ob 116/03w). Die Auswahl des Sachwalters hat auch den Hintergrund, dass beim gewählten Sachwalter eine größere Kanzleistruktur vorhanden ist, die bei Bewältigung der auf den Sachwalter zukommenden rechtlichen Arbeit unterstützend eingreifen kann, es wurde auch bereits in der Note vom 6. April 2006 dargelegt. Die in Aussicht genommenen Rechtsanwälte, nämlich S, also S, C, W, mit Sitz in W, W, B, haben sich stets gegen die Übernahme der Sachwalterschaft ausgesprochen, etwa in der Tagsatzung vom 13. Juni 2006. Zuletzt mit Schreiben vom 4. Juli 2006 wird nochmals mitgeteilt, dass die Gesellschafter der S, C, W ausschließlich im Rahmen der Gesellschaft tätig sind. Ausgenommen hiervon seien lediglich die Verfahrenshilfe, worunter jedoch Sachwalterschaften nicht zu subsumieren seien. Die Gesellschaft sehe sich daher nicht imstande, eine Person namhaft zu machen. Im Rahmen der Warnpflicht werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft in erster Linie auf Wirtschaftsberatung für Unternehmen ausgerichtet sei. Dem muss die bereits zitierte Rechtsprechung        des        Obersten        Gerichtshofes entgegengehalten werden, dass Rechtsanwälte eben generell zur Übernahme von Sachwalterschaften geeignet sind. Nicht verkannt wird seitens des erkennenden Richters, dies ist auch schon in den einzelnen Noten und Besprechungen angeklungen, dass damit einem Rechtsanwalt gleichsam eine Sachwalterschaft ohne Zustimmung aufgebürdet wird, wobei ja den erkennenden Richter die Verpflichtung trifft, über kurz oder lang das nunmehr bereits über 2 ½ Jahre anhängige Sachwalterschaftsverfahren auch inhaltlich zu erledigen und einer Enderledigung durch Bestellung eines Sachwalters zuzuführen. S bedeutet als Abkürzung eben die zitierte X GmbH S, C, W. Zum Sachwalter wird damit jener Rechtsanwalt der Gesellschaft besteht, der in W ansässig ist, somit der angeführte Dr. E C.“

 

 

 

III. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

III. 1. Gemäß § 280 Abs.1 ABGB bzw. § 273 ABGB kann eine Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass dem Beschwerdeführer die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem Umfang nicht mehr zukommt, der im Bestellungsbeschluss umschrieben ist (VwGH vom 16.3.2011, 2008/08/0087). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (VwGH vom 21.9.2010, 2010/11/0118).

  

Der Beschwerdeführer ist in eben diesem Umfang nicht mehr prozess- und handlungsfähig. Das bedeutet, dass – jeweils mit Wirkung für die Partei – Anträge entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder von diesem zu genehmigen sind (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 9 Rz 16 mwN). Eine Genehmigung seitens der Sachwalterschaft liegt nach Übermittlung des vom Beschwerdeführer erhobenen bzw. beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Devolutionsantrages – der im Übrigen auch inhaltlich abzuweisen wäre weil die Lenkberechtigung erloschen ist und daher über Antrag neu erworben werden müsste -  nicht vor.  Dem Begehren des Beschwerdeführers wurde mangels Aussichtslosigkeit nicht beigetreten.

Beschwerden einer unter Sachwalterschaft stehenden Person sind, wenn sie vom Sachwalter nicht genehmigt wurden, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (VwGH vom 29.7.1998, 98/01/0063 mit Hinweis auf B 14.5.1970, 0176/70, VwSlg 7793 A/1970).

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r