LVwG-450018/2/Gf/Rt

Linz, 29.01.2014

B E S C H L U S S

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Gróf aus Anlass der Beschwerde des M und der E gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde L vom 9. September 2013, Zl. 811-4-2013, wegen der Vorschreibung zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr

 

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

I.          Der Beschwerde kommt gegenwärtig keine aufschiebende Wirkung zu.

 

II.         Gegen diesen Beschluss kann weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) erhoben werden.

 

III.        Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu einem späteren Zeitpunkt gesondert ergehen wird.

 


 

 

B e g r ü n d u n g

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 29. November 2011, Zl. 811-4-2013, wurden die Beschwerdeführer dazu verpflichtet, für ihre Liegenschaft eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von 3.180,10 Euro (darin enthalten 10% USt in Höhe von 289,10 Euro) zu entrichten und diese bis zum 31. Dezember 2011 zur Einzahlung zu bringen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Höhe dieser Zahlungsverpflichtungen aus § 2 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde L vom 11. Dezember 2008 i.d.F. 2011 (im Folgenden: KGebO L), ergebe, wonach für eine gebührenpflichtige Fläche bis zu 150 m2 (hier: 136,6 m2) bei einem Richtsatz von 19,00 Euro pro m2 jedenfalls ein Mindestsatz von 2.891,00 Euro (zuzüglich 10% MwSt) zu entrichten sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Darin brachten die Beschwerdeführerin vor, dass kein mit einer Rückstauklappe versehener Schacht gesetzt worden sei. Außerdem läge im gegenständlichen Fall eine Ausnahme vom Anschlusszwang vor.

 

Daher wurde – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde L vom 23. Mai 2012, Zl. 811-4-2013, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen (und damit unter einem der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt).

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Kanalanschluss auf Antrag und im Einvernehmen mit den Liegenschaftseigentümern hergestellt worden sei. Davon abgesehen würde sich die von den Rechtsmittelwerbern eingewendete Geruchsbelästigung schon deshalb als haltlos erweisen, weil eine solche bei einer über das Dach geführten und funktionierenden Entlüftung auszuschließen sei (wobei die Herstellung der Anschlussleitungen auf dem Grundstück selbst sowie im Wohnobjekt ausschließlich in der Verantwortung der Hauseigentümer liege).

 

4. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben, der mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 2012, Zl. IKD(Gem)-525134/2/-2012-Hc/Wm, stattgegeben wurde.

 

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an den Gemeinderat der Gemeinde L zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung erfolgte deshalb, weil der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz de facto im Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2009 und dem 7. August 2009 hergestellt worden sei; dem zufolge hätte nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 29. November 2011 maßgebliche, sondern vielmehr die zum Herstellungszeitpunkt des Anschlusses in Geltung gestanden habende Fassung der KGebO La (vom 11. Dezember 2008) zu Grunde gelegt werden müssen. Zudem lasse sich auch nicht nachvollziehen, wie die Gemeindebehörden zu ihrer Bemessungsgrundlage (nämlich einer gebührenpflichtigen Fläche im konkreten Ausmaß von 136,6 m2) gekommen sei.

 

5. Mit Ersatzbescheid („‘neuer‘ Berufungsbescheid“) des Gemeinderates der Gemeinde L vom 9. September 2013, Zl. 811-4-2013, wurde der Berufung der Rechtsmittelwerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 29. November 2011 insoweit stattgegeben, als die Kanalanschlussgebühr mit 3.135,00 Euro (inkl. 10% MwSt in Höhe von 285,00 Euro) sowie unter einem festgesetzt wurde, dass diese binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten ist.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die betragsmäßige Herabsetzung daraus resultiere, dass in der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung des Kanalanschlusses maßgeblichen Fassung der KGebO L ein vergleichsweise niedrigerer Mindestbetrag vorgesehen gewesen sei. Dem gegenüber ergebe sich die der Bemessung zu Grunde gelegte gebührenpflichtige Fläche von insgesamt 136,6 m2 zweifelsfrei aus dem von den Rechtsmittelwerbern im Baubewilligungsverfahren eingereichten Bauplan.

 

6. Gegen diesen den Beschwerdeführern am 20. September 2013 zugestellten Bescheid haben die Rechtsmittelwerber am 27. September 2013 – und damit rechtzeitig – per e-mail neuerlich Vorstellung an die Oö. Landesregierung erhoben.

 

Darin wird unter Vorlage eines Gutachtens darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall schon die für einen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage erforderlichen technischen Voraussetzungen gar nicht vorliegen würden; davon ausgehend könne sohin aber auch keine Anschlussgebühr vorgeschrieben werden.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt; ein Antrag auf eine vorläufige Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgabe wurde aber weder explizit noch zumindest der Sache gestellt.

 

7. Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 16. Dezember 2013, Zl. IKD(BauR)-080000/1-2013-Pe/Wm, wurde diese Vorstellung im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft tretende (bzw. getretene) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Vorstellungsverfahren von der do. Behörde nicht mehr erledigt werden könne, was insbesondere durch die äußerst angespannte Personalsituation begründet sei.

 

 

II.

 

1. Die Bestimmung des Art. 119a Abs. 5 B-VG, wonach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheid eines Gemeindeorganes als in seinen Rechten verletzt erachtete, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben konnte, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben.

 

In diesem Zusammenhang ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG explizit an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf „die“ Verwaltungsgerichte übergeht, wobei sich in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG ergibt, dass derartige, nunmehr als auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG basierend anzusehende Beschwerden deshalb, weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Länder fallen.

 

Vor diesem Hintergrund gelten vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Vorstellungen – wie dem aus § 3 Abs. 1 bis 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl.Nr. I 33/2013 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 122/2013, hervorgehenden Sinn entnommen werden kann – nunmehr als Beschwerden i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die zuvor unter I.6. angeführte Vorstellung, da diese rechtzeitig eingebracht wurde und auch im Übrigen den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG (bzw. § 250 Abs. 1 BAO) entspricht, als zulässige Beschwerde i.S.d. Art.  130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu behandeln ist.

 

 

III.

 

Weil im vorliegenden Zusammenhang primär eine Rechtsfrage zu klären ist, diese sowohl von der erstinstanzlichen Behörde als auch von der Berufungsbehörde jeweils inhaltlich übereinstimmend beurteilt wurde und auch sonst keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die belangte Behörde – hier: der Gemeinderat der Gemeinde L – die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (bzw. § 262 BAO) intendieren würde, war daher im h. Rechtsmittelverfahren zunächst in einem gesonderten Verfahren die Frage, ob dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, zu klären.

 

In diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

1. Anders als nach § 102 Abs. 3 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 91/1990 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 23/2013, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sondern eine solche von der Aufsichtsbehörde über Antrag des Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet § 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf § 13 Abs. 2 VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann).

 

Allerdings sieht § 2a der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 70/2013 (im Folgenden: BAO), vor, dass deren Bestimmungen sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sind, soweit diese im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten – was nach § 1 Abs. 1 BAO in Bezug auf Gemeindeabgaben (wie im gegenständlichen Fall) zutrifft; in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist daher das VwGVG (abgesehen von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme) nicht heranzuziehen.

 

2.1. Davon ausgehend ordnet § 254 BAO an, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird.

 

Im Ergebnis kommt daher einer derartigen Beschwerde weder ex lege aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 93 Abs. 3 lit. b BAO) noch kann eine solche – weil sowohl § 13 VwGVG als auch § 22 VwGVG im Abgabenverfahren nicht anwendbar ist – auf Antrag (von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht) zuerkannt werden.

 

2.2. Nach § 212a Abs. 1 BAO ist jedoch u.a. die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen, wenn mit der Beschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

 

Derartige Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), wobei die Wirkung einer Aussetzung in einem – i.d.R. bis zur Verfügung von dessen Aufhebung durch das abschließende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (§ 212a Abs. 5 lit. b BAO) währenden – Zahlungsaufschub besteht (§ 212a Abs. 5 erster Satz BAO).

 

2.3. Im gegenständlichen Fall haben die Rechtsmittelwerber bislang weder explizit noch mittelbar – und zwar weder bereits im Zuge der Einbringung der Berufung noch auch der Erhebung der Vorstellung(en) – einen Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der angefochtene Bescheid daher – weil die in dessen Spruchpunkt 2. gesetzte Leistungsfrist mittlerweile ohne Entsprechung verstrichen ist – einer Vollstreckung zugänglich.

 

2.4. Sollte hingegen künftig ein Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO gestellt werden, wäre dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hiervon umgehend Mittelung zu machen, weil dann die vorliegende Beschwerde insoweit gemäß § 50 BAO (unter sinngemäßer Anwendung des § 249 Abs. 1 BAO) an die zur Entscheidung hierüber zuständige belangte Behörde, nämlich den Gemeinderat der Gemeinde L, weiterzuleiten wäre.

 

 

IV.

 

Diese h. Verfügung ist als ein bloß verfahrensleitender Beschluss i.S.d. § 94 BAO zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) zulässig ist.

 

 


 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r ó f