LVwG-700067/12/BP/JB

Linz, 29.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des B. H., Xstraße 142, K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. November 2014,
GZ: Pol96-62-2014, wegen Übertretungen des Polizeistrafgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 3 und 10 Abs. 1 lit. a des
Oö. Polizeistrafgesetzes und § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 36 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
10. November 2014, GZ: Pol96-62-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 10 Abs. 1 lit. a iVm. § 3 Abs. 1 Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, sowie gem. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe von 80 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgende Tatvorwürfe aus:

 

1) Sie haben

am gegen in

16.08.2014 02:15 Uhr K., Xstraße 177, (Parkplatz

des Spar-Marktes)

1.) durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie durch lautes Schreien und lachen, für andere Menschen derart unangenehmen und ungebührlichen Lärm erzeugten, dass Sie ein Einschreiten einer Polizeistreife erforderlich machten.

 

2.) In besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem sie mit einem Laserpointer in Fenster von Häusern geleuchtet haben und mit diesem Gerät auch zumindest einen Autofahrer, während der Fahrt geblendet haben.

 

Begründung:

 

Sachverhalt:

 

Sie haben am 16.08.2014 um Ca. 02:15 Uhr auf der Xstraße 177 am Parkplatz des „Spar-Marktes" ungebührlich störenden Lärm erregt indem Sie lautstark schrien und lachten und deshalb für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung getreten sind. Sie waren mit dem PKW Ihrer Mutter unterwegs und in Begleitung von
R. S.. Ihre lautstarke Unterhaltung, wurde von den Betroffenen, als lautstarkes Lachen und Grölen bezeichnet.

 

Durch die Zeugin S., welche nachdem Sie das Laute Schreien und Grölen vernahm, und immer wieder mit einem Lasepointer in ihr Wohnzimmer geleuchtet wurde, wurde die Polizei gerufen. Die Zeugin hatte zwei Burschen auf den Parkplatz des Supermarktes gesehen, wobei einer mit dem Laserpointer leuchtete.

 

Der Zeuge M. wurde, noch während der Fahrt, bei der Zufahrt auf den Parkplatz Opfer Ihrer Laserpointer - Blendattacken. Nachdem Sie vorerst die Laserpointer Blendaktionen bestritten, wurde festgestellt, dass bereits! bei einer Amtshandlung um 0:30 Uhr, von den Polizeibeamten ein Laserpointer bei Ihnen festgestellt wurde.

 

Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten zeigten Sie sich sehr uneinsichtig. Sie gaben gegenüber den agierenden Beamten an, sowieso alles bestreiten zu wollen und Einspruch einlegen zu wollen. Falls Sie bei der BH nicht Recht bekommen sollten, wollten Sie zum Verwaltungsgerichtshof gehen, weil Sie sich auskennen würden.

 

Von der Polizeiinspektion Münzkirchen wurde unter GZ VstV/914100357096/002/2014 Anzeige erstattet. Daraufhin wurde gegen Sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 02. 10 2014, unter GZ: Sich96-62-2014 eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 und 80,00 Euro im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 und 26 Stunden verhängt.

 

In Ihrem Einspruch vom 15.10.2014, teilten Sie mit, dass Sie Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung erheben weil Sie die Verwaltungsübertretungen auf keinen Fall begangen hätten. Sie bestätigten, dass Sie sich zusammen mit Ihrem Bekannten „R." zu besagter Zeit auf dem Parkplatz waren, jedoch nur um Zigarettentabak aus dem dortigen Automaten zu holen und Sie zwischenzeitlich, (während R. den Tabak holte) ohne Lärm zu erregen, in seinem Auto verweilten. Sie hätten keinen Lärm verursacht der gegen den § 3 Abs. 1, PolStG, verstoßen.

 

Zu dieser Zeit seien auch mehrere Personen auf dem Parkplatz gewesen welche sich beim dortigen „Schnatterautomaten" etwas zu Essen besorgt hätten. Ob diese Leute störenden Lärm verursacht haben können Sie nicht sagen.

 

Jenen Sachverhalt wahrheitsgetreu zu ermitteln währe Aufgabe der Exekutive. Weiters stellten Sie in Ihrem Einspruch fest, dass die Ermittlungstechnik der anwesenden „Strafverfolgungsbehörden" nicht entsprechen würde. Vor allem die Arbeit des Herrn K. bestehe darin, den Weg des geringsten Wiederstandes zu gehen, indem er einseitig, willkürlich und vor allem sehr kurzweilig, zum Sachverhalt beigetragen hätte, indem er den beim Eintreffen anwesenden 2 Leuten die sich am Tatort/Einsatzort befanden die Schuld zuwies.

 

Sie teilten uns weiters mit, dass Sie auch zum Punkt 2. der Strafverfügung keine Schuld treffe, da Sie die Rechtsvorschrift des §81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 566/91 nicht verletzt hätten. Sie baten ein ordentliches Verfahren einzuleiten, „also müsste diese Strafverfügung außer Kraft treten" und die Strafverfügung außer Kraft zu setzen. Einen Einspruch der lediglich die Minderung der Höhe der in der Strafverfügung verfügten Strafe betrifft stellten Sie nicht. Sie machten auch keine Angaben über die Höhe Ihres Einkommens, Ihrer allfälligen Sorgepflichten und/oder Kreditverpflichtungen.

 

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien -scheinen folgende Verurteilungen auf:

 

01) LG RIED IM INNKREIS 30 HV 11/201 IS vom 20.05.2011 RK 24.05.2011 PAR 125 126 ABS 1/7 StGB Datum der (letzten) Tat 09.11.2010  I Freiheitsstrafe 3 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

 

zu LG RIED IM INNKREIS 30 HV 11/201 IS 24.05.2011

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG RIED IM INNKREIS 030 HV 25/2011S  vom 17.02.2012

 

02) LG RIED IM INNKREIS 030 HV 25/2011S  vom 17.02.2012 RK 21.02.2012 § 107 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 30.05.2011

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

 

zu LG RIED IM INNKREIS 030 HV 25/2011S  21.02.2012

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG RIED IM INNKREIS 009 HV 120/2012t vom 07.03.2013

 

03) LG RIED IM INNKREIS 030 HV 9/2012y vom 03.05.2012 RK 08.05.2012 §83(1) StGB   Datum der (letzten) Tat 27.11.2011

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG RIED IM INNKREIS 030 HV 25/201 lzRK 21.02.2012

Junge(r) Erwachsene(r)

 

zu LG RIED IM INNKREIS 030 HV 9/2012y 08.05.2012 Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG RIED IM INNKREIS 009 HV 120/2012t vom 07.03.2013

 

04) LG RIED IM INNKREIS Q09 HV 120/2012t vom 07.03.2013 RK 07.03.2013 §§ 146, 148 1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 22.09.2012 Freiheitsstrafe 10 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

 

05) AMTSG.FREYUNG (Deutschland) 2 Cs 208 Js 5684/12 vom 27.07.2012 RK 20.07.2013   StGB § 263 Abs. 1 Betrug

Datum der (letzten) Tat 29.12.2011

Geldstrafe von 50 Tags zu je 25,00 EUR (1.250,00 EUR) im NEF 50 Tage ErsatzFreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 09.09.2013

 

06) LG RIED IM INNKREIS 009 HV 38/2013k vom 05.12.2013 RK 10.12.2013 §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG Datum der (letzten) Tat 01.02.2013 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Zusatzstrafe gemäß §§31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG RIED IM INNKREIS 009 HV 120/2012t RK 07.03.2013

 

07) BG SCHAERDING 001 U ,97/2013w vom 27.01.2014 RK 30.01.2014 § 223 (2) StGB § 146 StGB Datum der (letzten) Tat 09.12.2012

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG RIED IM INNKREIS 009 HV 120/2012t RK 07.03.2013

 

Beweiswürdigung

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige der Polizeiinspektion Münzkirchen vom 26.08.2014, GZ VstV/914100357096/002/2014, Das Zentrale Melderegister, Das Kriminalpolizeiliche Informationssystem EKIS, die Verlässlichkeitsprüfung der BH Schärding, Ihr Einspruchsschreiben vom 15.10.2014, und den Akteninhalt.

 

Rechtliche Beurteilung

 

Gemäß § 3 Abs. 1. Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Unter störenden Lärm versteht man gemäß §3 Abs. 2., alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz, für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche.

 

Abs. 3.: Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt gegen ein Verhalten verstößt wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Verstöße gegen dieses Gesetz sind mit einer Geldstrafe bis 360,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe zu ahnden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Er ist mit einer Geldstrafe bis 350 Euro zu bestrafen. Anstelle der Geldstrafe kann eine Freiheitsstrafe von 1 Woche im Wiederholungsfall bis zu 2 Wochen verhängt werden.

 

Unter ein besonders rücksichtsloses Verhalten sind sowohl lautes Schreien und Schimpfen (VwGH, 13.02.1984, 82/10/0104) zu subsumieren als auch Schreien und Gestikulieren gegenüber Exekutivbeamten (VwGH, 14.06.1982, 2843/80).

 

Unter öffentlicher Ordnung im Sinne des § 81 Abs. 1 SPG ist die Ordnung an öffentlichen Orten zu verstehen, worunter eine Nutzung eines Parkplatzes eines Kaufhauses auf jeden Fall fällt. Die Ordnung ist beispielsweise auch gestört, wenn sich Personen, durch das Leuchten mit einem Laserpointer in ihre Wohnungen, zum Herbeirufen der Polizei genötigt sehen. Das Blenden von Autofahren mit Laserpointern, auch wenn diese schon auf einen Parkplatz zufahren erheblich und gefährlich. Insbesondere dann, wenn die Störung derart ist, dass deswegen auch noch die Polizei herbeigeholt werden muss.

 

Durch das von Ihnen aufgezeigte rücksichtslose Verhalten haben Sie die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt und in nicht akzeptabler weise gestört. Dadurch, dass Sie ein dem ordentlichen Durchschnittsmenschen abweichendes Verhalten gezeigt haben, haben Sie den Tatbestand des § 81 Abs.1 SPG verwirklicht. Dass dieses Verhalten um zirka 02:00 Uhr nachts gesetzt wurde, stellt zusätzlich noch ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit dar.

 

Wenn Sie in Ihrem Einspruch geltend machen, dass Sie die Verwaltungsübertretungen nicht begangen haben und dies damit begründen, dass auch andere Personen auf dem Parkplatz waren und die Polizei zu wenig genau recherchiert habe; So wurde das auch geprüft, jedoch als Ergebnis der Prüfung ist das als reine Schutzbehauptung zu werten.

 

Tatsache ist, dass Sie von zwei Zeugen beobachtet wurden, wegen Ihrer Vergehen die Polizei gerufen wurde, von einer Zeugin eindeutig von nur zwei Personen die Rede war und Sie und Ihr Freund R., die beiden Personen waren, welche von der Polizei am Tatort vorgefunden wurden. Außerdem, ein Laserpointer in Ihrem Besitz war, unabhängig vom Verhalten anderer, sonstiger eventuell anwesender Personen.

 

Die störende Lärmerregung und die Störungen durch den Laserpointer wurden, von den Zeugen und von der Polizei, eindeutig Ihnen zugeordnet.

 

Einkommensangaben haben Sie in Ihrem Einspruchsschreiben keine gemacht und es wird unsererseits deshalb monatlich 800,00 € Netto und keine Verpflichtungen, angenommen.

Sachbeschädigung, - Schwere Sachbeschädigung, - gefährliche Drohung,
-Körperverletzung, - Betrug und gewerbsmäßiger Betrug, - Urkundenfälschung,
-vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, - Betrug in Der BRD, , sind in Kurzform, die Liste Ihrer rechtskräftigen Verurteilungen, gemäß im Sachverhalt geführter, genauerer Auflistung.

 

Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF ist Grundlage für die Bemessung der Strafe, das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Bei einem Gesamtstrafrahmen bis zu jeweils
360,00 Euro liegt die verhängte Geldstrafe von 100,00 und 80,00 Euro im unteren Bereich.

 

Dieser Betrag erscheint ausreichend, um Sie von künftigen Übertretungen des Meldegesetzes abzuhalten.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung. Die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 23. November 2014.

 

Weiters führt der Bf begründend aus:

 

Da Sie meinen Einspruch abgewiesen haben, mit der doch sehr Schleierhaften vor allem nicht den Tatsachen entsprechenden Begründung meine dort getätigten Behauptungen wären sogenannte „Schutzbehauptungen".

 

Dazu eine ausführende Stellungnahme:

 

Zum einen beruht der Bescheid der BH SCHÄRDING gegen der sich meine Beschwerde richtet aus reinen Mutmaßungen ohne jegliche zu Grunde legenden Beweise für jene mir vorgeworfenen nicht begangen Rechtsverletzungen.

 

Ausführungen dazu:

 

Zum einen ist dieser Bescheid von der BH Schärding mit sehr vielen Unwahrheiten bez. einfach Inhaltlichen Fehlern überhäuft, da zum ersten angeführt wird

 

dass ich mich zu jener Zeit am 16.08.2014 ca:02:00 mit dem PKW meiner Mutter auf dem Parkplatz des Spar Marktes befand dies ist Schlichtweg Unwahr.

 

Ich befand mich richtig gestellt .mit dem Fahrzeug Marke X meines Bekannten R. S. von dem das Fahrzeug gelenkt wurde auf jenem Parkplatz zur angeführten Zeit dieser holte mich Zuhause ab und fuhr mich anschließend auch wieder zurück.

 

Zum zweiten wurde auf dem Bescheid von hiesiger Behörde eine GZ aufgeführt die folgend Lautet Sich96-62-2014 dies ist schlicht falsch ausgeführt von jenem Bearbeiter.

 

Hinsichtlich der beiden aufgeführten Mutmaßlichen Zeugen und zwar zum einen Frau S. dessen Aussage wird zitiert" Die Zeugin hatte 2 Burschen auf dem Parkplatz des Supermarktes gesehen wobei einer dieser beiden mit einem „Laserpointer" leuchtete

 

Eine sehr fadenscheinige Aussage dieser Zeugin die keinerlei Belastenden Angaben machte die Sachdienlich für jene Ermittlung gewesen wären daher als Nichtig zu bertrachten, da auch zusätzlich hinsichtlich der herrschenden Dunkelheit höchstens Umrisse erkannt worden konnten von jener Zeugin, sie machte weder konkrete Personenbeschreiben über jener Täter da sie nur irgendwelche 2 Burschen beschrieb daher nicht sachdienlich da jeder zutreffen könnte auf jene Beschreibungen der Zeugin .

 

Wie schon ausgeführt im ersten Einspruch befanden sich mehrere Leute immer wieder wechselnd am dortigen Parkplatz auch beim Eintreffen der Polizei fanden diese keinen sogenannten „Laserpointer" bei mir oder an mir, da ich jene Blendeaktion gegen Herrn M. die beschrieben ist keinesfalls verursachte.

 

Der Mutmaßliche Zeuge M. kann genau so wenig konkrete Belastende Aussagen tätigen etwaiger konkreter Personenbeschreibungen Fehlanzeige, jener Zeuge ist Mutmaßt nur was er gesehen haben könnte auch sehr fadenscheinig und keine konkrete Belastung meiner Person also auch als Gegenstandslos zu betrachten.

 

Es wurde keinerlei Beweismittel nämlich. Jener besagte „ Laserpointer" von der Exekutive als Beweis sichergestellt, da ich auch nichts derartiges mit mir führte daher völlig haltlose Behauptungen der Behörde auch ist die Rede von einer Amtshandlung der Polizei gegen 0.30 wobei dieser „Laserpointer" angeblich gesichtet wurde aber komischerweise nicht sichergestellt wurde .dies sind schlicht weg fiktive Angaben der Exekutive .eine derartige Kontrolle im Vorhinein fand niemals statt.

 

Jene Herangehensweise der Exekutive vor allem Herr. K. ist schlicht weg dilettantisch und völlig fahrlässig anzusehen.

 

Vor allem die Ausführungen des Polzisten K. sind absolut Unsubstantiert.

Die BH Schärding Berichtet in jenem Bescheid Inhaltich also ebenfalls völlig Unsubstantiert.

 

Ich bitte um Aufhebung dieses zu Unrecht erstellten Bescheides der BH Schärding da ich keinerlei Rechtsvorschrift laut §81 Abs.l Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 566/91 noch jene Rechtsvorschrift laut §3Abs.l Oö. Polizeistrafgesetz verletzt habe.

 

 

3. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Schärding den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde am 29. Dezember 2014 eine öffentliche Verhandlung vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht durchgeführt, zu der neben der belangten Behörde auch der Bf unentschuldigt nicht erschien. Lediglich die geladenen Zeugen waren anwesend.

 

5.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf befand sich mit einer weiteren Person am 16. August 2014 schon vor 02:00 Uhr auf dem Parkplatz beim Sparmarkt in K.. Bei offenen Autotüren und überlauter Musik grölten die beiden Personen laut herum. Weiters leuchtete der Bf mit einem Laserpointer ua. wiederholt in das Wohnzimmer der Zeugin S., weshalb diese, nachdem sie sich sowohl durch den Lärm als auch durch den wiederholten Lichtstrahl sehr gestört fühlte, weil ihr ein Schlafen nicht möglich war, den Polizeinotruf benachrichtigte.

 

Weiters wurde der Zeuge M., der den Bf eindeutig identifizierte, von diesem mit einem grünen Lichtstrahl (Laserpointer) geblendet, als er auf den Parkplatz vor dem Sparmarkt fuhr. Auch die laute Musik fiel dem Zeugen unangenehm und störend auf.

 

Bei der Polizei waren mehrere Beschwerden wegen der selben Sachverhalte eingegangen; allerdings hatte nur die Zeugin S. ihren Namen hinterlassen.

 

 

II.             

 

Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung schilderten sämtliche geladene Zeugen übereinstimmend und glaubwürdig den oa. Sachverhalt.

 

Die Zeugin S. hatte den Bf zwar nicht ad personam erkannt, jedoch der Zeuge M.. Auch noch beim Eintreffen der Polizei herrschten gleiche Verhältnisse, wie von den übrigen Zeugen geschildert.

 

Dass der Bf im Besitz eines Laserpointers war, wird zum Einen durch die Aussage des Polizeiorgans bestätigt, wonach er ca. 2 Stunden zuvor im Besitz eines solchen angetroffen worden war. Durch die Aussage des Zeugen M. wird zudem belegt, dass der Bf auch nachträglich den in Rede stehenden Laserpointer noch verwendete und sogar am Auto montiert hatte.

 

 

III.            

 

1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz, BGBl. Nr. 36/1979, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, sind Verwaltungsübertretungen gemäß
§§ 1, 2 Abs. 3, 2a Abs. 5 und 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

 

1.2. Im konkreten Fall ist nun zu überprüfen, ob die Tatbestandselemente des
§ 3 vom Bf in objektiver Hinsicht verwirklicht wurden.

 

Die physikalischen Erscheinungsformen von Schallwellen, welche nach dem Überschreiten von unterschiedlich mehr oder weniger genau bestimmten Grenz- bzw. Referenzwerten, herkömmlich als Lärm in der Umwelt auftreten, lässt sich auch in objektiver Art und Weise kaum definieren. Die Bewertung von Schalleinwirkungen ist vielmehr stets von einem grundsätzlich subjektiven Empfinden von Menschen in verschiedenen Lebenssituationen abhängig.

Schalleinwirkungen sind, je nach den Umständen, dann als Lärm zu bewerten, sofern diese als störend im Hinblick auf die Bewahrung bestimmter sozialer Werte, wie etwa das Wohlbefinden, die Wohn- und Umweltqualität, empfunden werden.

 

Der Lärm ist unabdingbar verbunden mit dem subjektiven Element des menschlichen Empfindens. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm dann störend, "wenn er seiner Art und/oder seiner Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen".

 

Wesentlich ist, dass nicht jedwede, grundsätzlich und objektiv als störend geeignete Lärmeinwirkung für sich allein nach den Bestimmungen des Oö. PolStG strafbar ist. Zusätzlich bedarf es noch des Tatbestandsmerkmales der Ungebührlichkeit.

 

Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (vgl. VwGH 24.5.1982, 3015/80; 17.9.1984, 84/10/0109). Ein gewisses Maß an Lärm muss von jedermann zumutbar geduldet werden. Es ist vor allem von den sozialüblichen Lebensabläufen in einer Gesellschaft abhängig, ob der an sich für eine Störung geeignete Lärm hingenommen werden muss oder nicht. Gefordert wird dabei, dass sich auch hinsichtlich der Verursachung von Lärmeinwirkungen jede Person dahingehend rücksichtsvoll verhalten muss, als dies sozialüblich für ein konfliktfreies Zusammenleben (gedeihliches Miteinander) von Menschen in der Gesellschaft erforderlich ist.

 

Verhält sich eine Person nicht entsprechend sozialüblich, verursacht im konkreten folglich Schalleinwirkungen (Lärm), welche nach objektiven Kriterien als unangenehm empfunden werden können (störender Lärm) und welche bei sozialüblichen Verhalten für ein konfliktfreies Zusammenleben hätten vermieden werden müssen, so erregt sie durch dieses Verhalten in ungebührlicherweise Art oder Weise störenden Lärm und ist demnach grundsätzlich strafbar. Insbesondere wird dies dann der Fall sein, wenn etwa übliche Hausarbeitstätigkeiten, welche mit an sich sozialadäquat üblicher Schallentwicklung verbunden sind, in die Zeit der Sonn-, Feiertags- oder Nachtruhe hinein fortgesetzt oder während dieser Zeit vorgenommen werden (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 210f).

 

Für den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist es nicht erforderlich, dass der Lärm an einem öffentlichen Ort erregt wird. Ebenso wenig fordert das Gesetz, dass durch die Erregung von Lärm mehrere Personen oder gar eine größere Anzahl von Personen gestört werden (vgl. VwGH vom 17.9.1984, 84/10/0109).

 

Verboten ist also ein zu wertendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) von Personen, welches einen bestimmten Grad an Außenwirksamkeit erfordert und weiters nach einem objektiv angelegten Maßstab geeignet sein muss, gegenüber Dritten einen Erfolg herbeizuführen, nämlich einen als störend empfindbaren Lärm zu erregen, welcher zudem in ungebührlicher Art oder Weise verursacht worden sein muss.

 

Die ungebührlicherweise erfolgte Erregung störenden Lärms ist somit ein Erfolgsdelikt; dies bedeute zum objektiven Tatbild gehört auch eine durch das menschliche Verhalten ursächlich herbeigeführte Folge (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 205ff).

 

1.3. Im vorliegenden Fall hatte der Bf auf einem Parkplatz (öffentlichen Ort) um  ca. 02:00 Uhr morgens durch Schreien und lautes Unterhalten sowie durch lautstarke Musik aus dem Autoradio (bei offenen Fahrzeugtüren) Lärm erregt. Dass die Lautstärke unangenehm hoch war, ergibt sich aus den Zeugenaussagen. Überlaute Musik und lautstarkes Grölen um 02:00 Uhr morgens sind fraglos als ungebührlicher Lärm anzusehen, da sie im Zusammenleben von Menschen jedenfalls als unzumutbar erkannt werden müssen.

 

Diese Beeinträchtigung der Nachtruhe hatte auch eine konkrete Störung zur Folge, indem sich ua. Frau S. dadurch veranlasst sah, die Polizei zu rufen. 

 

Die objektive Tatseite ist sohin erfüllt.

 

1.4.1. Die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb § 5 Abs. 1, 2. Satz VStG nicht anwendbar ist. Daraus folgt aber, dass die subjektive Tatseite der Tat dem Bf nachzuweisen ist, wobei fahrlässiges Verhalten genügt.

 

1.4.2. Nun ist festzuhalten, dass der Bf durchaus leicht hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten einen verwaltungsstrafrechtlichen Erfolg herbeiführte. Er nahm die Folgen seines Handelns bewusst in Kauf; dies im Sinne eines „na wenn schon“, woraus sich durchaus dolus eventualis erschließen lässt.

 

1.4.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

2.1. Gemäß § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl.
Nr. 566/1991, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

2.2. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes bedarf es sohin eines besonders rücksichtslosen Verhaltens einer Person, das zu einer ungerechtfertigten Störung der öffentlichen Ordnung auch tatsächlich führen muss.

 

Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Demnach kommen verschiedene Verhaltensweisen in verschiedenen Lebenszusammenhängen in Betracht, sofern sie nur nach den jeweiligen Umständen besonders rücksichtslos sind. Rücksichtslos ist das Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage 2011, S. 772). 

 

2.3.1. Nach dem vorliegenden Sachverhalt hatte der Bf ua. sowohl zur Tatzeit mit einem Laserpointer in das Wohnzimmer der Zeugin S. wiederholt gestrahlt. Dies stellt eine massive Beeinträchtigung deren Privatsphäre dar, zumal das Strahlen von außen in eine Wohnung fraglos das Gefühl des Beobachtetwerdens und ein hohes Maß an Unsicherheit vermittelt.

 

Gleiches gilt für das Anstrahlen eines Fahrzeuglenkers, wobei hier der Aspekt der Sicherheitsgefährdung besonders zu betonen ist, da ein Lenken durch die mit dem Lichtstrahl verbundene Blendung erheblich erschwert und sohin die persönliche Sicherheit des Verkehrsteilnehmers wie auch dritter Personen beeinträchtigt wird.

 

Das Tatbestandselement des besonders rücksichtslosen Verhaltens ist sohin eindeutig im vorliegenden Fall gegeben.

 

2.3.2. Unbestritten ist, dass der Parkplatz vor einem Supermarkt als öffentlicher Ort angesehen werden muss.

 

2.3.3. Ein weiteres Tatbestandselement bildet die ungerechtfertigte Störung der öffentlichen Ordnung.

 

Jedenfalls muss durch das (rücksichtslose) tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder aber ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein. Zur Herbeiführung eines tatbildlichen Zustandes genügt aber auch, dass mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (vgl. Hauer/Keplinger,
S. 776).

 

Nachdem das Verhalten des Bf von mehreren Personen als äußerst negativ störend und auch als gefährlich (im Fall des Zeugen M.) aufgenommen wurde, wodurch ein Erfolg im Sinne des Gesetzes eintrat, ist auch das Tatbestandselement der ungerechtfertigten Störung der öffentlichen Ordnung erfüllt.

 

2.3.4. Das Vorliegen der objektiven Tatseite ist somit gegeben.

 

2.4.1. Die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb § 5 Abs. 1, 2. Satz VStG nicht anwendbar ist. Daraus folgt aber, dass die subjektive Tatseite der Tat dem Bf nachzuweisen ist, wobei fahrlässiges Verhalten genügt.

 

2.4.2. Jedermann muss sich dessen bewusst sein, dass ein Strahlen mit einem Laserpointer um ca. 02:00 Uhr in der Früh sei es in ein privates Wohnzimmer, sei es in einen fahrenden Pkw eine Verwaltungsübertretung darstellt.

 

Der Bf nahm aber die Folgen seines Handelns bewusst in Kauf; dies im Sinne eines „na wenn schon“, woraus sich durchaus dolus eventualis erschließen lässt.

 

2.4.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

3.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

3.2. Im vorliegenden Fall wendet sich der Bf nicht gegen die Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Es sei angemerkt, dass auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keinen Anlass gefunden haben würde, diese zu bemängeln.

 

Auch ein Absehen von der Strafe kam allein schon wegen des beträchtlichen Verschuldens des Bf, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Taten nicht in Betracht.

 

4. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

5.2. In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 36 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree