LVwG-750210/14/BP/SPE

Linz, 18.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des M. E. H., vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. K., Dr. L., Dr. H., Mag. E., Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, xstraße x, L., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 4. August 2014, GZ: 1-WA-107/96, mit dem ua. ein Waffenverbot gemäß § 12 Waffengesetz ausgesprochen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als das in Rede stehende Waffenverbot aufgehoben wird.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat W. hat mit Bescheid vom 4. August 2014, GZ: 1-WA-107/96 der Vorstellung des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 21. Oktober 2013 nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16. Oktober 2013, Zol: 1-WA-107/96, ausgesprochene Entzug der waffenrechtlichen Urkunden (Waffenbesitzkarte Nr. A-041483, ausgestellt am 29.8.2008 von der Bundespolizeidirektion W., Waffenpass
Nr. A-014172 ausgestellt am 17.4.2009 von der Bundespolizeidirektion W. und ein Ö-EU-FWP Nr. A-044778 ausgestellt am 03.12.2008 von der Bundespolizeidirektion W,.) sowie das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition aufrecht bleiben. Weiters wurde einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gemäß § 12 Abs. 3 Waffengesetz 1996 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid wie folgt zum Sachverhalt aus:

 

Im Zuge einer am 22. September 2013 durchgeführten periodischen waffenrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass Sie zehn genehmigungspflichtige Schusswaffen unbefugt in Ihrem Besitz hatten, da die Zahl der genehmigten Schusswaffen überschritten wurde.

In weiterer Folge haben Sie eine genehmigungspflichtige Schusswaffe an ihren Bruder Herrn A. H. überlassen, obwohl Sie wussten, dass dieser zum Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nicht befugt ist. Im Zuge der Kontrolle wurde ebenfalls festgestellt, dass mehrere Langwaffen und Munition nicht sicher verwahrt wurden.

 

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 13.01.2014, GZ: 7Hv154/13a, endete das gegen Sie eingeleitete Verfahren mit einer Diversion und das Strafverfahren wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 5 WaffG und § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG wurde nach Bezahlung eines Geldbetrages nach den §§ 199, 200 Abs. 1 StPO eingestellt.

 

Tatsache ist, dass Sie zumindest zehn genehmigungspflichtige Schusswaffen unbefugt in Ihrem Besitz hatten und Ihrem Bruder A. eine genehmigungspflichtige Schusswaffe überlassen haben, obwohl dieser nicht zum Besitz einer derartigen Schusswaffe berechtigt ist.

Eine halbautomatische Langwaffe TORRO, Kai. 22lr, Nr. E052527, war nicht registriert.

 

Weiters waren Sie im Besitze eines Schalldämpfers. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind, verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein. Ihrem Einwand, dass dieser Schalldämpfer nur zur Verwendung für ein Luftdruckgewehr geeignet ist, kann nicht als Rechtfertigung gefolgt werden, da der § 17 hier keine Ausnahme vorsieht, zumal für die im § 45 Z 3 WaffG angeführten Schusswaffen - Druckluftwaffen und C02-Waffen - auch die Bestimmung des § 17 gilt.

 

Unstrittig ist auch, dass Sie Kriegsmaterial in Form von Militärwaffenmunition -Hartkerngeschoß, Leuchtspurmunition und Panzerbrandmunition - insgesamt mehr als 2.000 Schuss besessen haben. Auch wenn § 18 Abs. 4 WaffG erst mit 01.01.2015 in Kraft tritt, war Ihnen bewusst, dass es sich bei dieser Munition um Kriegsmaterial handelt.

 

Wie bei der waffenrechtlichen Überprüfung gem. § 25 WaffG von Exekutivbeamten am 22.09.2013 festgestellt wurde, hatten Sie zahlreiche Schusswaffen, Säbel, Bajonette und eine große Menge Munition im Bauernhaus W., x 5 und in einem Container vor dem Objekt W., xstraße x, verwahrt. Der Container beinhaltete 2 Räume. Ein Raum war als Büroraum und der zweite Raum als Schlafraum eingerichtet. Die Verwahrung der Waffen wurde von den Exekutivbeamten als unsicher wahrgenommen. Langwaffen lagen kunterbunt durcheinander, Munition war ungeordnet in zahllosen Behältnissen verteilt. Drei Faustfeuerwaffen befanden sich in einer unversperrten Lade des Schreibtisches. Die unsichere Verwahrung wurde durch Lichtbilder dokumentiert.

Die großteils ungeordnete Lagerung von Waffen und Munition in einem versperrten Container, bietet im Allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür, dass die darin befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen. Nach § 16a WaffG sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Nach § 3 Abs. 1 der 2. WaffG-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Von einer sicheren Verwahrung kann nicht ausgegangen werden, wenn Waffen zwar in einem abgesperrten Büro - gilt wohl auch für Bürocontainer - dort aber frei zugänglich, aufbewahrt werden.

§ 41 WaffG verlangt für die Verwahrung von einer großen Anzahl von Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang eine Informationspflicht an die zuständige Behörde sowie die Mitteilung, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist.

 

Erschwerend ist auch die Tatsache, dass Ihnen bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion W., Zahl: lll-WA-107/96, vom 19.07.2005 gemäß den §§ 12 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 3 und 8 Abs. 2 WaffG die Waffenbesitzkarte entzogen und Ihnen der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde. Gründe für die Bescheiderlassung waren der Besitz von verbotenen Waffen, Besitz einer nicht registrierten Waffe und eine nicht sichere Verwahrung der Waffen.

 

Sie haben sich offenbar bewusst über waffenrechtliche Verbote hinweggesetzt, da Sie unbefugt im Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, einer verbotenen Waffe (Schalldämpfer) bzw. Kriegsmaterial waren. Da Sie über die erforderlichen waffenrechtlichen Urkunden verfügt haben, mussten Sie wissen, dass der Besitz der bei Ihnen sichergestellten verbotenen Waffen und des Kriegsmateriales einen Rechtsbruch darstellt.

 

Auf Grund Ihrer jahrelangen intensiven Auseinandersetzung mit Waffen und des bereits einmal ergangenen Waffenverbotes kann davon ausgegangen werden, dass Sie sich eingehend mit den waffenrechtlichen Bestimmungen auseinander gesetzt haben.

 

Die angeführten Verfehlungen lassen den Schluss zu, dass Sie im Umgang mit Waffen die gebotene Sorgfalt außer Acht lassen und auch in Zukunft außer Acht lassen werden.

 

Der Tatbestand des § 12 WaffG ist bereits erfüllt, wenn eine Person durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen die dort genannten geschützten Rechtsgüter gefährden könnte. Diese Regelung dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass tatsächlich eine solche missbräuchliche Verwendung stattgefunden hat.

 

Der unbefugte Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, verbotenen Waffen und Kriegsmaterial stellt im Zusammenhang mit der Missachtung waffenrechtlicher Verbote eine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, dass Sie durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten. Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass ein bewusst vernachlässigtes Risiko, das von einer beträchtlichen Menge von Waffen und Kriegsmaterial, im Zusammenhang mit dem festgestellten Umstand der nicht sorgfältigen Verwahrung herrührt, eine Qualität erreicht, die auch ein weiteres Verhalten schlechthin unkalkulierbar und mit dem konkreten Risiko einer neuerlichen schwerwiegenden waffenrechtlichen Fehlleistung behaftet erscheinen lässt.

Aufgrund des oa. Sachverhaltes ist die Gefahr eines Missbrauches mit Waffen gerechtfertigt und die im Waffengesetz geforderte Voraussetzung für den Entzug der waffenrechtlichen Urkunden und der Erlassung eines Waffenverbotes gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig am 3. September 2014 eingebrachte Beschwerde:

 

I. Anfechtungsumfang und Beschwerdegründe:

 

Der eingangs erwähnte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. (Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrens-vorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.

 

 

II. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Sammler von Waffen verschiedener Kategorien, auch von historischen Säbeln und Bajonetten. Er ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, welche ihn zum Besitz von 52 genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt.

2. Am 22.09.2013 wurde beim Beschwerdeführer von Beamten der LPD W. eine (waffenrechtliche Überprüfung vorgenommen. Im Zuge der waffenrechtlichen Kontrolle stellte sich heraus, dass ein im Waffenregister aufscheinender Revolver der Marke Smith & Wesson, Modell 66, bei den sonstigen Faustfeuerwaffen im Tresor nicht vorhanden war. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, unverzüglich für die Vorlage dieser Waffe Sorge zu tragen.

 

Ohne in dieser Situation zu bedenken, dass der Bruder des Beschwerdeführers keine waffenrechtlichen Dokumente hat, wurde vom Beschwerdeführer dessen Bruder neben den Polizeibeamten tel. ersucht, unter Angabe des Verwahrungsortes und wie er zu der sicher versperrten Waffe gelangen kann, die Waffe aus dem nahegelegenen Gebäude zu ihm zu bringen, weil die Polizei hier sei und die Waffe sehen will.

Der Bruder hat dies auch gemacht und die ungeladene Waffe den Polizisten vorgelegt.

 

Aufgrund dieses Vorfalles wurde dem Beschwerdeführer die Überlassung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe an einen Unberechtigten, sowie dem Bruder der ungerechtfertigte Besitz und das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe vorgeworfen, was schließlich zur Durchsuchung der Gebäude des Beschwerdeführers führte.

 

3. Weil der Beschwerdeführer gerade sein Haus renovierte und umbaute, hat er in großen Containern vor dem Haus einerseits sein Büro und eine Schlafstellte eingerichtet, andererseits zahlreiche Waffen verwahrt. Diese Container waren durch massive Schlösser gesichert, es hatte nur der Beschwerdeführer eine Schlüssel und Zugang zu diesen Containern. Dies betrifft auch die Räumlichkeiten in einem nahe gelegenen Bauernhaus, welches ebenfalls der Beschwerdeführer in Verwendung hatte. Auch dort waren verschiedene Waffen verwahrt, jeweils so, dass nur der Beschwerdeführer mit einem Schlüssel Zugang dazu hatte.

 

Im Zuge der Kontrolle stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst angegeben hat, seit ca. zwei Tagen insgesamt drei genehmigungspflichtige Schusswaffen von einem Bekannten, Herrn B., in Verwahrung hatte, weil er für diesen noch Stempel und dergleichen überprüfen wollte, dies zur näheren Identifikation, welche auch zur Wertfeststellung erforderlich ist. Vier genehmigungspflichtige Schusswaffen wurden dem Beschwerdeführer von Herrn R. L. aus einer Verlassenschaft überlassen, dafür wollte der Beschwerdeführer Abnehmer finden.

 

Letztlich befand sich beim Beschwerdeführer noch ein Kleinkalibergewehr Torro, welches er von seinem Vater geerbt hat, eine alte Perkussionspistole, welche wegen des Alters keine genehmigungspflichtige Schusswaffe ist und ein Luftdämpfer (Schalldämpfer) für ein Luftdruckgewehr, welchen der Beschwerdeführer aus Deutschland bezogen hat. Insgesamt hat der Beschwerdeführer die Meldevorschriften hinsichtlich genehmigungspflichtiger Schusswaffen verletzt, weil er über die waffenrechtlich genehmigte Anzahl von Schusswaffen hinaus, wenn auch nur kurzfristig, zusätzliche genehmigungspflichtige Schusswaffen besessen hat.

 

 

Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer zudem vor, ungerechtfertigterweise Kriegsmaterial, nämlich Gewehrpatronen mit Spezialgeschossen, besessen und Waffen unsachgemäß verwahrt zu haben.

 

4. Aufgrund dieser Umstände wurde gegen den Beschwerdeführer ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet. Dabei wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er hätte

eine größere Menge genehmigungspflichtiger Schusswaffen, einen Schalldämpfer und Kriegsmaterial in Form von 1674 Schuss Munition unberechtigt besessen, frei-gesprochen, hinsichtlich des noch verbliebenen Vorwurfes, nämlich der kurzfristigen Überlassung des Revolvers an seinen Bruder und des Besitzes mehrere genehmigungspflichtiger Schusswaffen ohne die Waffenbesitzkarte erweitert zu haben, wurde

das Strafverfahren durch Diversion mittels Zahlung eines Geldbetrages beendet, weil das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig erachtet und nicht angenommen wurde, dass eine Bestrafung notwendig ist, um in Hinkunft den Beschwerdeführer von derartigen Taten abzuhalten.

 

Dabei hat auch eine Rolle gespielt, dass bspw. die Überlassung des Revolvers an den Bruder des Beschwerdeführers aufgrund der Anordnung der Polizeibeamten, den Revolver sofort beizubringen, aus Unbedachtheit erfolgte und dass der Besitz der genehmigungspflichtigen Schusswaffen zwar die Zahl der bewilligten überschritten hat, grundsätzlich der Beschwerdeführer aber zum Besitz solcher Waffen aufgrund der Waffenbesitzkarte berechtigt war.

 

5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer am 13.06.2014 eine umfassende Stellungnahme abgegeben hat, wurde der vorliegende Bescheid erlassen.

 

 

III. Beschwerdeausführung:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den Inhalt der Stellungnahme vom 13.06.2014, welche auch zum Beschwerdeinhalt erhoben wird, verwiesen. Dabei wurde bereits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dargelegt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht gegeben sind. Es wird auch auf den, an die Behörde übermittelten Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 13.01.2014 verwiesen, aus dem einerseits ersichtlich ist, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Tatbestände teilweise nicht gerechtfertigt waren und andererseits, dass der Rest diversionell erledigt wurde.

 

Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verbandsvorschriften, auch wegen unrichtiger Rechtsansicht:

 

a) Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheide (S. 2) aus, dass im Zuge der Kontrolle festgestellt wurde, dass mehrere Langwaffen und Munition nicht sicher verwahrt wurden. Konkret wird dazu ausgeführt, dass die Verwahrung der Waffen von den Exekutivbeamten als „unsicher wahrgenommen" wurde, Langwaffen lagen kunterbunt durcheinander, Munition war ungeordnet in zahllosen Behältnissen verteilt, drei Faustfeuerwaffen befanden sich in einer unversperrten Lade des Schreibtisches.

 

Des Weiteren wurde ausgeführt, dass von einer sicheren Verwahrung nicht ausgegangen werden könne, wenn Waffen zwar in einem abgesperrten Büro, dort aber frei zugänglich aufbewahrt werden.

 

Dazu wurde bereits in der Stellungnahme vom 13.06.2014 ausgeführt, dass der Vorwurf nicht ordnungsgemäßer Verwahrung nicht gerechtfertigt ist und dass Feststellungen, woraus dieser Vorwurf abgeleitet werden kann, nicht getroffen wurden.

 

Auch die nunmehrigen Ausführungen sind nicht geeignet, eine unsichere Waffenverwahrung vorzuwerfen. Alleine der Umstand, dass dies von Exekutivbeamten „wahrgenommen" wurde, reicht nicht aus, eine solche Feststellung zu begründen. Auch der Umstand, dass - zufolge der notwendigen Ausquartierung aufgrund des Umbaus des Hauses - Waffen durcheinander gelegen sind und Munition ungeordnet in Behältnissen verteilt war, vermag den Vorwurf unsachgemäßer Verwahrung, nicht zu begründen. Letztlich ist auch die Behauptung der belangten Behörde, dass die Verwahrung in einer Lade eines Schreibtisches, der nicht versperrt war, unsachgemäß war, nicht richtig.

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich angegeben, dass er zu sämtlichen Verwahrungsorten, auch zu den Containern, nur selbst Zugang hat, also selbst einen Schlüssel hat und sonst niemand die Möglichkeit hat, diese Räumlichkeiten zu betreten. Davon geht auch die belangte Behörde aus. Dass die angebrachten Schlösser nicht ausreichend waren, wurde weder untersucht, noch festgestellt. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer sämtliche Räumlichkeiten, in denen sich Waffen befunden haben, vor dem Zutritt Dritter durch ordnungsgemäßes Versperren gesichert. Hinsichtlich der in der Schreibtischlade befindlichen Waffen hat der Beschwerdeführer auch erklärend angegeben, dass es diese wegen der Waffenkontrolle durch die Polizei aus dem Tresor in den Schreibtisch gelegt hat, was auch nicht als verwerflich zu erachten ist.

 

Letztlich ist darauf zu verweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Verwahrung auch deshalb richtig sind, weil sein Bruder keine Möglichkeit hatte, ohne detaillierter Anleitung des Beschwerdeführers, den Revolver über Aufforderung der Polizei zur Kontrolle zu überbringen.

 

Die Verwahrungsvorschriften des Waffengesetzes haben den Sinn, insbesondere genehmigungspflichtige Schusswaffen vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Wenn bspw. in einem Büroraum keine anderen Personen Zutritt haben, wie im gegenständlichen Fall, ist es nicht zusätzlich erforderlich, ein weiteres Verschließen der Waffen vorzunehmen.

 

All diesen Anforderungen hat der Beschwerdeführer entsprochen. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass weder aus der Anzeige, noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides Anhaltspunkte abgeleitet werden können, welche den erwähnten Vorwurf rechtfertigen.

 

b) Die Behörde wirft dem Beschwerdeführer massiv vor, er hätte sich bewusst über waffenrechtliche Verbote hinweggesetzt, da er unbefugt eine verbotene Waffe (Schalldämpfer) und Kriegsmaterial besessen habe. Der Beschwerdeführer hätte, wie auf S. 3 des Bescheides ausgeführt, wissen müssen, dass der Besitz der bei ihm sichergestellten verbotenen Waffen und des Kriegsmaterials einen Rechtsbruch darstellt. Daraus wurde der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer lasse im Umgang mit Waffen die gebotene Sorgfalt außer Acht.

 

Dieser Vorwurf ist nicht nur tatsächlich und rechtliche verfehlt, er steht auch im Widerspruch zu den Verfahrensergebnissen, welche von der belangten Behörde selbst festgestellt wurden. Diesbezüglich wird auf S. 3 des Bescheides angeführt, dass unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer Kriegsmaterial in Form von Militärwaffenmunition besessen habe. Es wird weiters ausgeführt, dass § 18 Abs. 4 WaffG, mit dem der Besitz solcher Munition verboten ist, erst mit 01.01.2015 in Kraft tritt. Warum in weiterer Folge dem Beschwerdeführer der von der Behörde selbst festgestellte erlaubte Besitz dieser Munition als Verstoß und als Rechtsbruch vorgeworfen wird, ist unerklärbar. Dieser Widerspruch stellt sowohl eine unrichtige rechtliche Beurteilung, als auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.

 

Selbiges trifft auf den Vorwurf des Besitzes eines Schalldämpfers zu. Hier wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass ein solcher Schalldämpfer, allerdings nur hinsichtlich Luftdruckwaffen, frei erworben werden kann. In einem (anderem) gerichtlichen Verfahren wurde die Frage eines Verbotes solcher Schalldämpfers bereits rechtskräftig abgeklärt, wobei sich auch hier das Landesgericht Wels dieser Meinung anschloss und feststellte, dass der Besitz des Schalldämpfers keine strafbare Handlung darstellt. Der Beschwerdeführer konnte beim Erwerb davon ausgehen, dass dieser zulässig ist.

c) Auch der Vorwurf der Überlassung des Revolvers an den Bruder des Beschwerdeführers muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im richtigen Licht betrachtet werden. Rein formalrechtlich ist es natürlich richtig, dass die Überlassung an den Bruder ebenso unzulässig war, wie die Überbringung der Waffe durch den Bruder zur Polizei. Mit einer, von der gesetzlichen Untersagung gemeinten unzulässigen Waffenüberlassung an Unbefugte kann das allerdings nicht verglichen werden, sodass der Vorwurf als nicht schwerwiegend zu erachten ist.

d) Auch der, wenn auch nur kurzfristige, Besitz einer größeren als der auf der waffenrechtlichen Urkunde genehmigten Anzahl von Waffen, stellt einen Verstoß dar, den der Beschwerdeführer zu verantworten hat. Es zeigt dieses Verhalten allenfalls, dass der Beschwerdeführer zu nachlässig mit den Verwaltungsvorschriften betreffend Besitz und Überlassung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen umgegangen ist. Wenngleich es für dieses Verhalten eine Erklärung gibt (kurzfristige Überlassung zur Einstufung der Waffen, geplante Weiterveräußerung, usw.), ist es rechtswidrig, weshalb es im gerichtlichen Verfahren auch entsprechend sanktioniert wurde. Dass ein solches Verhalten allerdings bereits soweit geht, ein Waffenverbot zu erfordern, ist nicht richtig. Darauf wird im Folgenden noch näher eingegangen.

 

2. (Ergänzende) Inhaltliche Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

In diesem Zusammenhang wird vorerst auf die Darstellung der Rechtslage auf S. 1 und 2 der Stellungnahme vom 13.06.2014 verwiesen. Der rechtliche Fehler der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren liegt darin, dass sie die Voraussetzungen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit gem. § 8 WaffG mit jenen, die ein Waffenverbot gem.
§ 12 WaffG rechtfertigen, vermengt. Die Verlässlichkeit, wie sie in § 8 WaffG definiert ist, ist Voraussetzung dafür, dass bei Vorliegen der sonstigen Erfordernissen, ein österreichischer Staatsbürger den Anspruch hat, eine Waffenbesitzkarte, allenfalls auch einen Waffenpass, ausgestellt zu erhalten. Fällt diese Verlässlichkeit weg, ist die Waffenbehörde berechtigt, derartige Urkunden, die den Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen erlauben, zu entziehen, sodass solche Personen nicht mehr berechtigt sind, derartige Waffen zu besitzen.

 

Dem gegenüber stellt § 12 WaffG nicht auf die Verlässlichkeit beim Umgang mit Waffen bzw. beim Besitz derselben ab, sondern darauf, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Es ist also beim Waffenverbot, anders als bei der Verlässlichkeit zu prüfen, ob eine Person eine Waffe missbräuchlich verwenden könnte, um geschützte Rechtsgüter zu verletzen. In der dazu ergangenen Judikatur wird im Wesentlichen und zusammengefasst darauf abgestellt, dass vorsätzliche Straftaten gegenüber dritten Personen oder fremdes Eigentum aufgrund konkreter Annahmen zu befürchten sein müssen, um das schärfste waffenrechtliche Mittel, nämlich ein Waffenverbot zu verhängen. Dieses bewirkt auch, dass derartige Menschen bspw. kein Taschenmesser bzw. kein Freizeitmesser mehr besitzen dürfen. Ursache für eine solche einschneidende Maßnahme ist also die Einschätzung, dass eine Person gefährlich ist und daher zu befürchten ist, dass aufgrund dieser gefährlichen Eigenschaft geschützte Rechtsgüter beeinträchtigt werden.

 

Betrachtet man den gegenständlichen Fall und die Vorwürfe, die dem Beschwerdeführer zu Recht gemacht werden können, so zeigt sich, dass er bei der Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften Fehler zu verantworten hat, die auch gerechtfertigter Weise zu sanktionieren sind, es zeigt sich aber auch, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass in der Person des Beschwerdeführers oder aufgrund der gegenständlichen Umstände, Tatsachen vorliegen, welche die Annahme von Fehlverhalten im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen.

 

Richtigerweise wäre daher das verfügte Waffenverbot aufzuheben gewesen.

IV. Beschwerdeantrag:

Der Beschwerdeführer stellt den

 

Antrag

a) der Beschwerde Folge zu geben sowie den angefochtenen Bescheid und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot aufzuheben;

b) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

 

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 29. September 2014 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde am 17. Dezember 2014 eine öffentliche Verhandlung vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht durchgeführt.

 

5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Grundsätzlich ist hier zunächst auf die sich kaum widersprechenden Darstellungen in den bisherigen Schriftsätzen zu verweisen.

 

Demnach waren – wie bei der Kontrolle am 22. September 2013 festgestellt werden konnte – an der Adresse xstraße x in W. Faustfeuerwaffen ordnungsgemäß in einem Tresor verwahrt. In einem vom Bf und seinem Bruder angemieteten nahe gelegenen Bauernhaus waren im Obergeschoß verschiedene Langwaffen der Kategorie B in einem eigens versperrten Raum in Holzständern abgestellt. Im Erdgeschoß, wo der Bf Reparaturen an Waffen vornimmt, befanden sich Waffen und deren Bestandteile nicht sortiert in einer Werkstadt, zu der der Bf und sein Bruder Zugang hatten. In einem Bürocontainer, der vor dem Hauptwohnsitz des Bf platziert war, waren in zwei Räumen zahlreiche Blank- und Schusswaffen deponiert. Der Container wies eine Größe von ca. 35 Quadratmeter auf und war versperrt. Der Bf verfügte allein über einen Schlüssel. Im ersten Raum des Containers waren die jeweiligen Waffen eher geordnet deponiert. Im Zweiten Raum, der gesondert verschlossen werden konnte und über kein Fenster verfügte, waren Waffen und Munition in großer Menge nicht geordnet „aufgeschlichtet“.

 

Beim Bf wurden 10 Waffen der Kategorie B aufgefunden, für die er keine Waffenbesitzkarte vorweisen konnte. Um eine fehlende Waffe zur Kontrolle herbeizuschaffen, wies der Bf seinen Bruder telefonisch an, diese zu ihm zu bringen, wobei der Bruder des Bf über keine waffenrechtlichen Dokumente verfügte. Betreffend einen verbotenen Schalldämpfer wurde ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren vor dem LG Wels eingestellt. Auch der Besitz von Militärmunition in einer Menge von über 1.600 Stück wurde vom LG Wels nicht als strafbar erkannt, weil das diesbezügliche waffenrechtliche Verbot erst mit 1. Jänner 2015 eintreten wird. Die Strafverfahren wegen Überlassung einer Schusswaffe der Kategorie B an seinen Bruder wie auch wegen der Überschreitung der Anzahl (laut Waffenbesitzkarte) an Waffen der Kategorie B wurden diversionell erledigt.

 

Der Bf weist keine Vorstrafen auf. Er hat jedenfalls eine hohe emotionale Bindung zu seiner „Waffensammlung“, „die ihm lieber ist, als seine Freundin“.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

 

II.             

 

Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung ergaben sich keine nennenswerten Unterschiede der Darstellungen des Bf und des – bei der waffenrechtlichen Überprüfung - eingeschrittenen Polizeibeamten. Allerdings erschienen die Darstellungen von BI S., wonach der Bf äußerst nervös aufgetreten sei und eine hohe emotionale Affinität zu seiner Waffensammlung aufgewiesen habe, als durchaus glaubhaft.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 4 und 4 VwGVG) zu überprüfen. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG erklärt die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG das Begehren zum notwendigen Beschwerdeinhalt und Prüfungsumfang. Hieraus ergibt sich wiederum, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich der Verhängung des Waffenverbotes zu überprüfen ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Deckblatt der Beschwerde, wo lediglich das Waffenverbot angesprochen wird und zum anderen aus der Begründung der Beschwerde selbst, in der alleine auf das mangelnde Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 WaffG Bezug genommen wird. Vor diesem Hintergrund ist auch der gestellte Beschwerdeantrag zu verstehen, indem auch Bezug auf den angefochtenen Bescheid an sich genommen wird, jedoch als intendierte Rechtsfolge lediglich die Aufhebung des in Rede stehenden Waffenverbotes bezeichnet wird. Bestätigung findet dieses Ergebnis auch darin, dass das Waffenverbot selbst in Bescheidform ausgesprochen wird.

 

Der Entzug der waffenrechtlichen Dokumente erwuchs sohin aufgrund des Beschwerdeumfanges in Rechtskraft und war der rechtlichen Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht nicht mehr zugänglich.

 

Im Übrigen bestätigte auch der Rechtsvertreter des Bf im Rahmen der öffentlichen Verhandlung, dass der Bf sich nicht gegen den Entzug der waffenrechtlichen Dokumente wende.

 

2. Gemäß § 12. Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF 161/2013 (in der Folge: WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Gemäß § 12 Abs. 2 WaffG sind die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl.
Nr. 566/1991.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 WaffG hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

 

Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

 

Gemäß § 12 Abs. 5 WaffG gelten die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

     ...

Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

3.1. § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es ua. nach der ständigen Rechtsprechung, des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten; eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen) kommt nicht in Betracht (vgl ua. VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0050)

 

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt nämlich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw. der Entzug waffenrechtlicher Urkunden (vgl. § 21 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 3 WaffG) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit (vgl. § 8 WaffG) gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind (vgl. etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084).

 

3.2. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen (vgl. ua. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Zl. 2014/03/0063). Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde (vgl. auch VwGH vom 18. Mai 2011, 2008/03/0011, und VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0134).

 

Das Ansammeln von an die 20 Stück Faustfeuerwaffen, einer Maschinenpistole und weiterer verbotener Waffen und großer Mengen von Munition (VwGH vom 20. Februar 1985, Zl. 85/01/0039 und vom 11. Dezember 1997, Zl. 96/20/0142) wurde als drohende missbräuchliche Verwendung im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG qualifiziert.

 

3.3. Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. etwa VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180).

 

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, ist es auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung, allenfalls nach diversionellem Vorgehen, Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. etwa VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0154, und VwGH vom
19. März 2013, 2012/03/0180).

 

3.4. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Umgang des Bf mit der Vielzahl an Waffen und Munition sowie seine Missachtung verschiedener waffenrechtlicher Bestimmungen  seine Verlässlichkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 WaffG als – wohl über eine lange Dauer - nicht gegeben erachten lassen. Als Folge daraus erwuchs der Entzug der waffenrechtlichen Dokumente bereits in Rechtskraft (vgl. Punkt III. 1. dieses Erkenntnisses). Zudem soll hier nochmals darauf verwiesen werden, dass gegen den Bf bereits ein Waffenverbot im Jahr 2005 ausgesprochen worden war.

 

Nunmehr ist aber zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 WaffG für die Verhängung eines Waffenverbotes gegeben sind. Im Sinne dieser Bestimmung muss also der Bf Tatsachen gesetzt haben, die die Annahme rechtfertigen, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Der - nicht durch eine Waffenbesitzkarte gedeckte – Besitz von Schusswaffen der Kategorie B per se reicht – auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht aus, um eine missbräuchliche Verwendung im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG zu belegen. Auch die „Überlassung“ einer Schusswaffe der Kategorie B an seinen Bruder kann im vorliegenden Fall nicht als missbräuchliche Verwendung angesehen werden. Zweck der Überlassung war es, den Revolver zum Ort der Überprüfung zu schaffen, wobei keinesfalls realistisch angenommen werden kann, dass der Bruder hiebei Leben, Freiheit oder Eigentum hätte gefährden können.

 

Auch, wenn das LVwG bei der hier zu beurteilenden Frage nicht an strafgerichtliche Urteile gebunden ist, muss doch festgehalten werden, dass betreffend die – von der LPD W. als verbotene Militärmunition qualifizierte – beim Bf vorgefundene Munition, die Frage der Rechtmäßigkeit deren Besitzes zum Kontrollzeitpunkt mehr als rechtlich strittig war, weshalb dieser Umstand dem Bf wohl nicht vorgeworfen werden kann. Ähnliches gilt auch im Hinblick auf den Schalldämpfer. 

 

Eine nicht sachgemäße Lagerung der Waffen, wie sie wohl teilweise zu konstatieren sein wird (ungeordnete, wahllose Deponierung im zweiten Raum des Containers) ist betreffend Verlässlichkeit zu relevieren. Da aber durch die doppelte Versperrung Fremden der Zutritt nicht möglich gemacht wurde, wird der Maßstab des § 12 Abs. 1 WaffG auch bei strenger Interpretation nicht erreicht.

 

Besonders ist aber die – auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung konstatierte – intensive Affinität des Bf zu seiner Waffensammlung zu betrachten. Diese Affinität grenzt zwar an ein bedenkliches Maß; allerdings konnten im Verfahren keine konkreten Tatsachen aufgefunden werden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass aus dieser Affinität eine Gefährdung von Leben, Freiheit oder Eigentum Dritter resultieren würde. Zu diesem Schluss kommt man auch, wenn man in Betracht zieht, dass dem Bf der Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B mangels entsprechender Dokumente untersagt ist und dies wohl auch auf längere Dauer sein wird. Ein Verstoß von Seiten des Bf dagegen müsste wohl zwingend die Erlassung eines neuerlichen Waffenverbotes nach sich ziehen.

 

3.5. Unter Berücksichtigung der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 

 

4. Es war also im Ergebnis der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, als das in Rede stehende Waffenverbot aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree