LVwG-750212/17/MZ/JB

Linz, 15.12.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des Mag. A. M.,
geb. x, vertreten durch RA Prof. DI Mag. iur. A. O. R., MXstraße 34, W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9.9.2014,
GZ. RI/0060/2014, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am
15. Dezember 2014

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I 1997/12 in der Fassung des
BGBl I 2013/161, wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen (§ 3 Waffengesetz) mit dem Vermerk: „beschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer“ Folge gegeben wird.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9.9.2014, GZ. RI/0060/2014, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (in Folge: Bf) vom 16.6.2014 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 und § 10 WaffenG idgF abgewiesen.

 

Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass für die vom Bf bei der Antragstellung ins Treffen geführte Schwarzwildjagd sowie die Fangschussabgabe ein Bedarf im Sinne des Waffengesetzes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht gegeben sei.

 

b) Gegen den in Rede stehenden Bescheid, nachweislich zugestellt am 15.9.2014, erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 8.10.2014 per E-Mail, bei der belangten Behörde eingelangt am 9.10.2014, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

In seinem Beschwerdeschriftsatz vertritt der Bf die Rechtsauffassung, dass, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, insb. für die Schwarzwildjagd und die Fangschussabgabe ein Bedarf zum Führen der Kategorie B gegeben sei.

 

c) Vor diesem Hintergrund übermittelte das Landesverwaltungsgericht dem Bf eine (anonymisierte) Kopie des in einem anderen Verfahren eingeholten jagdfachlichen Gutachtens des Sachverständigen Herrn DI A. S. vom 25.8.2014, in welchem ua. die Fragen der Zweckmäßigkeit von halbautomatischen Schusswaffen der Kategorie B und deren Erforderlichkeit bei der Nachsuche und Fangschussabgabe erörtert werden, zur Stellungnahme. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass, da auch im ggst Verfahren diese Fragen zu klären sind, beabsichtigt ist, das Gutachten im ggst Verfahren zugrunde zu legen.

 

Das angesprochene Gutachten lautet ungekürzt:

„Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurden die 4 Beschwerdeschriftsätze mit dem Ersuchen übermittelt, zu nachstehenden Fragestellungen ein Sachverständigengutachten über den Bedarf für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz bei jagdlichen Tätigkeiten in Oberösterreich, zu erstellen:

 

1. Ist der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B – differenziert nach Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Schusswaffen – bei den verschiedenen jagdlichen Tätigkeiten zweckmäßig, wie bei der Bejagung von Schalenwild, insbesondere Schwarzwild in der Form der Riegeljagd, der Nachsuche, der Fangschussabgabe (auch bei Fallwild) und der Baujagd?

2. Ist der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B – differenziert nach Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Schusswaffen – bei den verschiedenen jagdlichen Tätigkeiten [wie bei der Bejagung von Schalenwild insbesondere Schwarzwild in der Form der Riegeljagd, der Nachsuche, der Fangschussabgabe (auch bei Fallwild) und der Baujagd] geradezu erforderlich, und kann das bedarfsbegründende Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden?

 

Nach den Daten der Statistik Austria wurden in Oberösterreich in den Jahren 2008 – 2012 nachstehende Abschüsse getrennt nach Rehwild, Rotwild, Gamswild und Schwarzwild getätigt.

 

Jagdjahr Rehwild Rotwild Gamswild Schwarzwild

2012 78.403 3.875 1.604 2.251

2011 77.189 3.162 1.674 1.005

2010 72.062 3.431 1.472 1.336

2009 68.926 3.107 1.471    948

2008 66.970 3.131 1.551 1.215

 

Die Abschusszahlen für das Jahr 2013 liegen zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bei der Statistik Austria noch nicht vor. Gemäß den Bezirksmeldungen wurden in Oberösterreich im Jahr 2013 1.245 Stück Schwarzwild erlegt. Damit ist die Anzahl der erlegten Schwarzwildstücke gegenüber dem Jahr 2012 um rund 1.000 Stück zurückgegangen. Die im Jahr 2013 erlegten 1.245 Stück Schwarzwild verteilen sich auf nachstehende Magistrate bzw. Bezirke:

Mag. Linz: 11 Stück Linz-Land: 29 Stück

Mag. Steyr: 0 Stück Perg: 30 Stück

Mag. Wels: 0 Stück Ried i.I.: 33 Stück

Braunau: 226 Stück Rohrbach: 171 Stück

Eferding: 4 Stück Schärding: 24 Stück

Freistadt: 225 Stück Steyr-Land: 40 Stück

Gmunden: 55 Stück Urfahr-Umgebung: 136 Stück

Grieskirchen: 24 Stück Vöcklabruck: 209 Stück

Kirchdorf: 24 Stück Wels-Land: 4 Stück

 

Der Anteil des erlegten Schwarzwildes am Gesamtschalenwildabschuss schwankt daher in den letzten Jahren zwischen 1,2 – 2,7 %. Die regionalen Schwerpunkte beim Schwarzwildabschuss liegen in den Bezirken Braunau, Freistadt, Rohrbach, Urfahr-Umgebung und Vöcklabruck.

 

Nach den Angaben der Statistik Austria für das Jahr 2012 wurden für Oberösterreich 921 Jagdgebiete, 3.075 Jagdschutzorgane und 18.765 gültige Jahresjagdkarten gemeldet.

 

Der Anteil der Schwarzwildabschüsse ist daher in Oberösterreich noch sehr gering und weist darüber hinaus sehr starke regionale Schwankungen auf. Bezogen auf das Jahr 2012 (bei Schwarzwild auf 2013) erlegte jeder oberösterreichische Jagdkarteninhaber statistisch gesehen 4,3 Stück Schalenwild und lediglich 0,066 Stück Schwarzwild. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber 1 Stück Schwarzwild erlegte, betrug daher lediglich 7 %. Bei Unterstellung der realistischen Annahme, dass in 20 % der Fälle eine Nachsuche auf Schwarzwild erforderlich ist, liegt die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber mit einer Schwarzwildnachsuche konfrontiert wurde, bei lediglich etwas mehr als 1 %. Allein diese statistischen Zahlen beweisen, dass die Schwarzwildjagd in Oberösterreich im Vergleich zum wiederkäuenden Schalenwild eine sehr untergeordnete Bedeutung einnimmt.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß den Daten der Statistik Austria für das Jahr 2012 in Oberösterreich 3.075 Jagdschutzorgane gemeldet wurden. Dies entspricht einem Anteil von 16,4 % aller gültigen Jagdkarteninhaber. In § 58
Oö. Jagdgesetz sind auch Angaben über die notwendige Anzahl von brauchbaren Jagdhunden pro Jagdgebietsfläche enthalten. Nach schriftlicher Mitteilung von B. L. Landeshundereferent für Oberösterreich, liegt die Anzahl der Hundeführer mit einem für die Nachsuche brauchbarem Jagdhund bei rund 2.300. Damit erfüllen bereits 28,6 % sämtlicher Jagdkarteninhaber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses. Schon allein aufgrund dieser Umstände sind weitere Anträge auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B eingehend zu prüfen.

 

Nachstehend wird eine kurze Definition der Schusswaffen vorgenommen. Diese erfolgt in Anlehnung an den Jagdprüfungsbehelf für Jungjäger und Jagdaufseher, herausgegeben von Dr. M. S., Österreichischer Jagd- und Fischereiverlag.

 

Faustfeuerwaffen:

Es gibt 2 Arten von Faustfeuerwaffen, die sich in der Bauweise grundsätzlich unterscheiden. Bei der Pistole bilden Lauf und Patronenlager eine Einheit, die Patronenzufuhr erfolgt aus dem Magazin und wird automatisch mittels Schlitten durchgeführt. Beim Revolver sind Lauf und Patronenlager getrennt. Die Patronen lagern in der Trommel und werden bei Betätigung des Abzugs Schuss für Schuss weiter gedreht.

 

Halbautomatische Schusswaffen:

Bei den halbautomatischen Schusswaffen unterscheidet man Schrot- und Kugelhalbautomaten, deren Nachladevorgang durch Rückstoßlader oder Gasdrucklader automatisch erfolgt.

 

Büchsen:

Büchsen sind Jagdgewehre, aus denen aufgrund der besonderen Laufkonstruktion (gezogener Lauf) Patronen mit Einzelgeschoßen sehr präzise auf große Entfernung verschossen werden können. Entsprechend der Laufanordnung unterscheidet man nachstehende Arten von Büchsen:

• einläufige, einschüssige Büchsen (Kipplaufstutzen)

• einläufige, mehrschüssige Büchsen (Repetier- und Selbstladebüchsen)

• zweiläufige, zweischüssige Büchsen (Doppel- und Bockdoppelbüchsen)

Die häufigste Form der Büchsen sind die sogenannten Repetierbüchsen. Das Zuführen der Patrone vom Magazin ins Büchsenlager erfolgt durch das Repetieren mittels Zylinderverschluss.

 

Flinten:

Flinten sind Jagdgewehre für den Schuss auf flüchtendes oder streichendes Wild auf kurze Entfernung bis etwa 35 m. Aus einer Flinte werden im Regelfall Schrotpatronen verschossen. Diese können jedoch auch mit speziellen Flintenlaufgeschoßen, sogenannten Brenneke Flintenlaufpatronen, geladen werden.

Bei den Flinten werden häufig zweiläufige Schrotgewehre verwendet, wobei die Läufe meist übereinander angeordnet sind (Bockflinte).

 

Gemäß § 19 Waffengesetz sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. Gemäß § 62 Abs.. 3 Oö. Jagdgesetz sind halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann, grundsätzlich verboten.

 

Wie schon vorher ausgeführt, spielt der Abschuss von Schwarzwild in Oberösterreich derzeit noch eine sehr untergeordnete Rolle, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber pro Jahr
1 Stück Schwarzwild erlegt, bei 7 % liegt. Schon allein diese Tatsache zeigt eindrucksvoll, dass ein allgemeiner Hinweis auf die Bejagung von Schwarzwild einen Bedarf für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß
§ 22 Abs. 2 Waffengesetz keinesfalls begründen kann. Darüber hinaus weisen das Vorkommen von Schwarzwild bzw. die getätigten Abschüsse noch sehr starke regionale Unterschiede auf.

 

Die Bejagung von Schwarzwild erfolgt in der Form von Einzelansitzjagd meist an Kirrplätzen bzw. auch in der Form von sogenannter Bewegungsjagd. Gemäß dem Fachbuch „Bewegungsjagden“, Herausgeber Dr. H. W., L. S. Verlag, wird die Bezeichnung Bewegungsjagd als Sammelbegriff für alle Jagdformen verwendet, bei denen Wildtiere zur Erbeutung aktiv mobilisiert werden.

 

Dr. H. W. war seit 1973 Mitarbeiter im Institut für Wildbiologie und Jagdkunde der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität Göttingen. Er gilt als einer der Experten im deutschsprachigen Raum für die Durchführung von Bewegungsjagden.

 

Dr. W. unterscheidet bei der Bewegungsjagd zwischen Gemeinschaftsansitz, Treibjagd, Drückjagd, Riegeljagd und Stöberjagd. Unter Riegeljagd wird dabei eine speziell im Hochgebirge durchgeführte Variante der Drückjagd auf Rot- und Gamswild definiert, wobei durch die Geländeform gegebenen Zwangswechsel von Schützen abgeriegelt werden. Die Mobilisierung des Wildes erfolgt nur durch einzelne ortskundige Beunruhiger und wenige laut jagende Hunde. Die, fälschlicher Weise als Riegeljagd auf Schwarzwild bezeichnete Bewegungsjagd, entspricht gemäß der Definition von Dr. W., der sogenannten Treibjagd. Dabei werden mehrere bis zahlreiche Treiber und auch wildscharfe Hunde sowie auch stille oder sichtlaute schnelle Hunde eingesetzt. Das Wild wird dabei zu schnellen Fluchten veranlasst. Die Schützen werden vorwiegend auf Schneisen oder Lichtbrücken zwischen Dickungen abgestellt, sodass eine schnelle Schussabgabe erforderlich bzw. notwendig ist. Die schnelle und sichere Schussabgabe auf flüchtendes Wild stellt dabei hohe Ansprüche an die Fertigkeiten des Jägers.

 

Als Jagdwaffen werden meist Büchsen teilweise auch Flinten verwendet, wobei diese mit speziellen Flintenlaufgeschoßen, sogenannten Brenneke Flintenlaufpatronen geladen werden. Diese haben einen Durchmesser, der dem Kaliber der Waffe (Laufinnendurchmesser) entspricht. Die Schussentfernung darf bei Brenneke Flintenlaufpatronen 40 m nicht überschreiten.

 

Halbautomatische Schusswaffen haben dabei den Vorteil, dass in kurzer Folge
3 Schüsse abgegeben werden können und eine schnellere und raschere Zielfixierung möglich ist. Der Einsatz von halbautomatischen Schusswaffen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild ist daher sicherlich zweckmäßig.

 

Gemäß § 62 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2012 sind unter dem Titel „Verbote sachlicher Art“ in Zif. 3 unter anderem „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann“ als nicht weidmännisch verboten. Nach dem Jagdrecht ist also eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, dass ohne Repetieren 3 Schüsse (1 Patrone im Lauf, 2 Patronen im Magazin) abgegeben werden können. Ein Ausweichen auf waffenpasspflichtige halbautomatische Schusswaffen der Kategorie B versetzt einen Jäger lediglich in die Lage 3 Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehrs, etwa mit 2 Läufen, bedeutet dies eine Differenz von nur einem Schuss. Des Weiteren sind geübte Jäger in der Lage auch mit einer Repetierbüchse in kurzer Folge mehrere Schüsse abzugeben.

 

Bei der Nachsuche von krankgeschossenem Schwarzwild herrscht grundsätzlich eine besondere Gefahrensituation im Sinne des § 22 Abs. 2 Waffengesetz vor. Dazu ist jedoch – wie schon vorher ausgeführt - festzuhalten, dass in Oberösterreich in den letzten Jahren (ausgenommen 2012) durchschnittlich rund 1.200 Stück Schwarzwild erlegt wurden. Bei Unterstellung der realistischen Annahme, dass dabei in 20 % der Fälle eine Nachsuche auf Schwarzwild erforderlich ist, ergibt sich eine Anzahl von rund 240 Nachsuchen pro Jahr bezogen auf das gesamte Bundesland ohne Berücksichtigung der stark regionalen Schwankungen des Schwarzwildvorkommens. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber mit einer Schwarzwildsuche konfrontiert wird, liegt daher bei lediglich etwas mehr als 1 %. Es ist jedoch grundsätzlich festzuhalten, dass die Nachsuche von Schwarzwild ohne entsprechend ausgebildeten Jagdhund schon von der fraglichen Effektivität in Zweifel zu ziehen ist und ein besonders hohes Maß an Eigengefährdung, unabhängig von der verwendeten Schusswaffe, mit sich bringt. Von einer Nachsuche auf Schwarzwild durch den Schützen allein ist daher aufgrund des hohen Maßes an Eigengefährdung und der sehr fraglichen Effektivität jedenfalls abzuraten. Im Zuge vom Nachsuchen mittels ausgebildeten Jagdhund wird naturgemäß der Hund zuerst beim verletzten Tier sich einfinden, sodass über die sichere Abgabe eines Fangschusses, ohne Gefährdung des Hundes oder Dritter, ausnahmslos der Hundeführer zu entscheiden hat und wenn nötig, diesen auch selbst durchführt. Die Abgabe eines Fangschusses durch eine dritte Person im Zuge einer Nachsuche würde auch zu einer Gefährdung des Hundeführers bzw. des Hundes führen. Nachsuchen auf noch nicht verendetes Wild ohne Hund im Wald bzw. in der Deckung und ohne Tageslicht sind aufgrund der Effektivität und des hohen Maßes an Eigengefährdung aus jagdfachlicher Sicht jedenfalls abzulehnen. Daher stellt sich der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B lediglich für den Hundeführer, wobei dabei  aufgrund der „Handlichkeit“ Faustfeuerwaffen sicherlich sehr zweckmäßig sind.

 

Die Fangschussabgabe bzw. Nottötung von angefahrenem Unfallwild kann entweder durch gezielten Tötungsschuss durch Kammerschüsse, Schüsse auf das Gehirn bzw. das Rückenmark im Halswirbelsäulenbereich oder durch Entblutungsschnitt erfolgen. Für den Tötungsschuss können Faustfeuerwaffen bzw. Langwaffen verwendet werden. Bei einem Schuss auf das Gehirn wird eine Mindestenergie für einen Gewehrschuss von 700 Joule und für einen Pistolen- bzw. Revolverschuss von 400 Joule empfohlen, was Mindestkalibern von
.22 Hornet bzw. 9 mm Parabellum entspricht.

Bei befestigter Straße darf aufgrund der Gellergefahr keinesfalls ein Schuss abgegeben werden.  Aufgrund der „Handlichkeit“ von Faustfeuerwaffen sind diese für die Fangschussabgabe jedenfalls zweckmäßig. Bei modernen Langwaffen (auch Schonzeitgewehre) ist durch die Möglichkeit der Abnahme des Zielfernrohres bzw. durch das Verstellen der Vergrößerung die Abgabe eines Schusses auf geringe Distanz jedoch auch ohne weiteres möglich. Die Sicherheitsbestimmungen sind sowohl bei Faustfeuer- als auch bei Langwaffen gleich einzuhalten. Auch bei einer Faustfeuerwaffe ist mit der Gefahr eines Abprallers durch einen Durch- oder Fehlschuss zu rechnen, sodass ein entsprechender Kugelfang jedenfalls erforderlich ist. Im Besonderen auch, da die Zielgenauigkeit bei Faustfeuerwaffen bereits bei größerer Entfernung nachlässt. Ist die Anbringung eines Tötungsschusses aus verschiedenen Gründen nicht möglich (Gellergefahr oder Wild wird von Hund gehalten), kann ein Entblutungsschnitt durch Durchtrennen der beiden Halsschlagadern im Bereich des Kehlkopfes durchgeführt werden. Das Knicken, also der Stich zwischen das Hinterhauptloch und dem ersten Halswirbel mit einem Jagdmesser, ist eine veraltete Methode, die als nicht mehr tierschutzkonform angesehen wird, da sich Wild im Vergleich zu anderen Methoden mehr ängstigt und bei einem misslungenen Stich größere Schmerzen zugefügt werden. Knicken sollte man lediglich Stücke, die zwar noch Lebenszeichen wie Atmung zeigen, das Haupt aber nicht mehr heben und auch sonst keine deutlichen Abwehrbewegungen machen. In solchen Fällen ist jedoch auch das Durchtrennen der Halsschlagadern möglich.

Die Verwendung von Faustfeuerwaffen zur Nottötung von angefahrenem Unfallwild kann in bestimmten Fällen zweckmäßig sein, da damit ein zum Teil umständlicheres Hantieren mit der Langwaffe entfällt. Die Verwendung von halbautomatischen Schusswaffen zur Nottötung von verunfalltem Wild ist aus fachlicher Sicht keinesfalls zweckmäßig und auch nicht erforderlich.

 

Die Baujagd ist eine Jagdmethode für die Jagd auf Füchse, eingeschränkt auch für Dachse, wobei man zwischen Naturbaue und Kunstbaue unterscheidet. Bei der Baujagd werden immer Bau- bzw. Erdhunde eingesetzt, die den  Fuchs zum „Springen“, das heißt zum Verlassen des Baues zwingen. Unter einem Kunstbau versteht man einen von Menschenhand künstlich errichteten Bau. Bei der Anlage wird ein künstliches Rohrsystem an einer geeigneten Stelle im Revier eingegraben. Die Rohre, die aus Beton oder Kunststoff bestehen können, haben einen Durchmesser von rund 25 cm. In der Natur ist nach Fertigstellung des Kunstbaus lediglich der Eingang in das Röhrensystem sichtbar, da die rund 8 – 10 m langen Rohre und der künstliche „Kessel“ zur Gänze vergraben werden. Der Kunstbau wird in der Regel vom Fuchs, teilweise auch vom Dachs angenommen.

Die Bejagung der Baue erfolgt – wie schon vorher erwähnt - im Regelfall mit einem Bauhund, wobei das Wild bei der Flucht aus dem Bau im Regelfall mit einer Schrotflinte erlegt wird. Die Baujagd erfolgt meist mit mehreren Jägern, da für das Austreiben und das Erlegen gleichzeitig mit einer Person nicht das Auslangen gefunden werden kann. Im Regelfall wird dabei das flüchtende Wild (Fuchs oder Dachs) mit einer zweiläufigen Schrotflinte erlegt. Die Zweckmäßigkeit einer halbautomatischen Flinte (Schrotautomaten) kann aus fachlicher Sicht nicht gesehen werden, da meist mehrere Schützen an einer derartigen Baujagd teilnehmen und selbst bei nur 2 Schüssen pro Schütze das Wild im Regelfall zur Strecke gebracht werden kann bzw. sogar muss.“

 

d) Mit Schreiben vom 11.11.2014 gab der Bf in Bezug auf das in vorigem Punkt angesprochene jagdfachliche Gutachten, nach einer Wiedergabe der bisherigen Verfahrensabläufe im Beschwerdeverfahren, folgende Stellungnahme ab:

 

„2. Wenn nun im dg. Schreiben ausgeführt wird, daß ein „jagdfachliches Gutachten des Sachverständigen“ übermittelt werden würde, muß bereits diesen Ausführungen entgegen getreten werden. Bei Herrn DI A. S. handelt es sich offensichtlich um einen Beamten des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung Abteilung Land- und Forstwirtschaft, und um keinen Sachverständigen. Herr DI S. besitzt auch keine erkennbare Qualifikation um „jagdfachliche“ Gutachten abzugeben. Dazu kommt noch, daß es mit den Prinzipien eines „fairen Verfahrens“ im Sinne der MRK nicht in Einklang zu bringen ist, wenn der Amtssachverständige aus dem Kreis der selben Gebietskörperschaften "stammt", als der Entscheidungsträger der belangten Behörde.

 

Mangels erkennbarer Qualifikation und im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ergeht sohin der Antrag, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Jagd dem Verfahren beizuziehen; in eventu wird die Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet der Jagd, der nicht aus dem Bereich der Gebietskörperschaften in Oberösterreich stammt, beantragt.

 

3. Darüber hinaus ist auszuführen, daß ich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde ausgeführt und dargelegt habe, daß die Verwendung von Schußwaffen der Kategorie B in meinem konkreten Falle für die Jagdausübung notwendig und zweckmäßig ist.

 

In dem beiliegenden anonymisierten Schreiben vom 25.08.2014 wird auf den konkreten Einzelfall in keinster Weise eingegangen, sodaß dem Vorhaben entgegen zu treten ist, das „Gutachten“ auch in diesem Verfahren zugrunde zu legen.

 

Es ergeht daher der Antrag, auf Beiziehung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Jagd zur anzuberaumenden Verhandlung, in eventu einen Sachverständigen, der nicht für eine Gebietsskörperschaften in Oberösterreich tätig ist, zur anzuberaumenden Verhandlung beizuziehen.“

 

e) In weiterer Folge erstattete der Bf im Hinblick auf die mittlerweile anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung eine „vorbereitende Äußerung“, in welcher er nunmehr – auf das in diesem Verfahren wesentliche verkürzt – vorbringt, Hundeführer zu sein, und für sich selbst und andere Jäger die Nachsuche durchzuführen.

 

II. a) Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b)  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, Einsichtnahme in die Stellenbeschreibung des Dienstpostens von Herrn DI A. S. und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2014.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf beantragt (nunmehr; siehe diesbzgl das Protokoll zur mündlichen Verhandlung) die Genehmigung zum Führen von zwei Faustfeuerwaffen der Kategorie B, um damit bei der Jagd die Nachsuche auf angeschossenes Wild durchführen zu können. Der Bf ist Eigentümer und Halter des Hundes „Cato von Laitzofeld“, der am 11.10.2014 die Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde abgelegt hat.

 

In der mündlichen Verhandlung führte der beigezogene Amtssachverständige zu diesem Sachverhalt aus, dass mit den vorgelegten Unterlagen nachgewiesen worden sei, dass der Bf einen Jagdhund führe und dass damit aus fachlicher Sicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses vorliegen.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Vorausgeschickt wird, im Hinblick auf die vom Bf in Bezug auf den beigezogenen Amtssachverständigen gemachten Ausführungen, dass laut Stellenbeschreibung des von Herrn DI S. besetzten Dienstpostens beim Amt der Oö. Landesregierung unter anderem die Erstattung von „forstlichen und jagdlichen Fachgutachten“ zu seinen fachlichen Tätigkeiten gehört. Er ist vor diesem Hintergrund unzweifelhaft als Amtssachverständiger anzusehen. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 AVG ist er daher vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch im Verfahren heranzuziehen. Dass dagegen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wurde vom Verfassungsgerichtshof erst kürzlich entschieden (siehe VfGH 7.10.2014, E707/2014).

 

b) Die im ggst Fall einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl I 1997/12 idF BGBl I 2013/161, lauten:

 

"Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

 

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

 

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

 

EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein

§ 9. (1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). …

 

Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

 

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. ...

 

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

 

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

 

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. ...

 

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

 

§ 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), BGBl II 1998/313 idF BGBl II 2012/301 lautet:

 

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahe kommen."

 

c) Dass die im ggst Fall in Rede stehenden Faustfeuerwaffen, welche der Bf im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG zur Jagd verwenden und damit – da kein Anwendungsfall des Abs. 2 und 3 leg cit vorliegt – führen möchte, der
Kategorie B zuzuordnen sind, steht unstrittig fest. Um eine Genehmigung zum Führen dieser Waffen in Form eines Waffenpasses zu erhalten, sieht der Waffengesetzgeber in § 21 Abs. 2 erster Satz WaffG vier Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen, ohne der Behörde Ermessen einzuräumen, ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B auszustellen ist. Sowohl die
EWR-Zugehörigkeit des Bf im Sinne des § 9 WaffG, dessen Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres stehen im in Rede stehenden Fall außer Zweifel. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der – dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nach – vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.

 

Grundsätzlich ist dem Waffengesetz ein restriktiver Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen immanent, was sich unter anderem in der Bestimmung des § 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont“ wird. Auch vor diesem Hintergrund ist es nach § 21 Abs. 2 WaffG allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Der eine besondere Gefährdung geltend machende Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die für die Ausstellung eines Waffenpasses geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl VwGH 25.1.2006, 2005/03/0062; 19.12.2006, 2005/03/0035). Weiters reicht es dem Verwaltungsgerichtshof zufolge nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 23.8.2013, 2013/03/0081; 18.9.2013, 2013/03/0102).

 

d) Der Bf stützt seinen Bedarf zum Führen der in Rede stehenden Waffen nicht im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG auf das Bestehen einer besonderen Gefahrenlage, sondern auf die Ausübung der Jagd, was grundsätzlich keinem Bedenken begegnet (arg „jedenfalls“).

 

Auch bei der Geltendmachung von jagdlichem Bedarf hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits mehrfach erkannt, dass die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfs übertragen werden kann (vgl VwSlg 17.087 A/2006; jüngst etwa VwGH 28.11.2013, 2013/03/0130). Obige Ausführungen sind daher vollinhaltlich auf den ggst Sachverhalt zu übertragen.

 

e) Der Bf bringt nun als bedarfsbegründendes Argument die besondere Gefährdung vor, der er bei der Nachsuche auf angeschossenes Wild als Jagdhundeführer ausgesetzt ist und der er sich nicht entziehen kann. Dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Bedarf auf andere Weise nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann, ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 25.8.2014 sowie den gutachterlichen Ergänzungen in der öffentlichen Verhandlung.

Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf aufgrund seiner Hundeführertätigkeit ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG gelungen ist. 

 

Im Hinblick auf den vorliegenden Bedarf und § 21 Abs. 4 WaffG war die spruchgemäße Beschränkung vorzusehen (so schon etwa LVwG-750119).

 

In diesem Sinn äußern sich auch beispielsweise Keplinger/Löff: „Der in § 21
Abs. 4 WaffG vorgesehene „Beschränkungsvermerk" für Waffenpässe begrenzt die Berechtigung zum Führen von Waffen der Kategorie B auf die Dauer jener Tätigkeiten, die den Bedarf zum Führen von Waffen (iSd § 21 Abs. 2 erster Satz und § 22 Abs. 2 WaffG) begründen (etwa die Funktion als Fischereischutzorgan) (VwGH 23.11.1988, GZ 88/01/0201). Mit dem Ende dieser Tätigkeit erlischt die Befugnis zum Waffenführen ex lege. Die Berechtigung zum Besitz bleibt hingegen aufrecht" (Keplinger/Löff, Waffengesetz4 § 21 Abs. 4  RZ 6).

 

Abstellend auf § 23 Abs. 2 WaffG ist in der Regel die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die besessen werden dürfen, mit zwei festzusetzen. Wer einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses hat, hat damit auch zugleich einen Anspruch auf Festsetzung von zwei Schusswaffen; lediglich die Erteilung für weitere Schusswaffen liegt im Ermessen der Behörde (siehe Keplinger/Löff, Waffengesetz4 § 23 Abs. 2). Die Anzahl der Faustfeuerwaffen war somit mit zwei festzusetzen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses an den jagenden Bf von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Ebenfalls kommt der Frage, ob konkret der Bf einen Waffenpass erhält, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, da die damit einhergehende Gefahrenbeurteilung rein subjektiv und damit nicht verallgemeinerungsfähig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer