LVwG-780026/7/SR/JB

Linz, 16.12.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des B. W., xstraße x, R., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die der Landespolizeidirektion Oberösterreich zurechenbaren Organe

1. in Form rechtswidriger Anhaltung und Identitätsfeststellung sowie

2. in Form einer Personendurchsuchung des Beschwerdeführers am
14. Oktober 2014 um ca. 14.00 Uhr den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu beiden Beschwerdepunkten gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Landespolizeidirektion Oberösterreich) gemäß § 35 Abs. 1 und 6 VwGVG iVm. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II.
Nr. 51/2013, die Kosten in Höhe von 426,20 Euro (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

III.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit E-Mail vom 20. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die der
LPD Oberösterreich zurechenbaren Organe

1. in Form rechtswidriger Anhaltung und Identitätsfeststellung sowie

2. in Form einer Personendurchsuchung des Beschwerdeführers am
14. Oktober 2014 um ca. 14.00 Uhr.

 

2. Mit Schreiben vom 24. November 2014 wurde die belangte Behörde zur Aktenvorlage bis spätestens 12. Dezember 2014 aufgefordert und eingeladen, eine Gegenschrift binnen der gleichen Frist zu erstatten.

 

3. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014, eingelangt am 15. Dezember 2014, erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift (vorläufige Stellungnahme). Dabei wies die belangte Behörde darauf hin, dass am 14. Oktober 2014 keine Amtshandlung, an der der Bf beteiligt war, geführt worden ist. Eine ihrer Ansicht nach rechtskonforme Amtshandlung war am 15. Oktober 2014 vorgenommen worden.

 

Die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde wurde gleichgehend beantragt.

 

4. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 wurde dem Bf Parteiengehör gewährt und ihm die Gegenschrift der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

 

5. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2014 zog der Bf diese Maßnahmenbeschwerde zurück.

 

II.

 

1. Der Bf zog mit Wirkung 16. Dezember 2014 die Beschwerde ausdrücklich zurück. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

2.1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

 

Nach Abs. 2 leg.cit. ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei und die Behörde die unterlegene Partei, wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird.

 

Nach Abs. 6 ist die Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird.

 

Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II. Nr. 51/2013, wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt

1. Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei: 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei: 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei:   57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war

(Schriftsatzaufwand): 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war

(Schriftsatzaufwand): 276,60 Euro

 

2.2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war der Verfahrensaufwand der obsiegenden Behörde mit insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) festzusetzen und dem Bf der Kostenersatz zugunsten des Bundes aufzutragen, zumal die Beschwerde zurückgezogen wurde.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 35 VwGVG nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Stierschneider