LVwG-350112/2/KLi/TK/SH

Linz, 18.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin  Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 24.11.2014 der I S, geb. x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 18.11.2014,
GZ. SH10-2359, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs, Kürzung)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2014, GZ. SH10-2359, wurde der Beschwerdeführerin ab 21.10.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt. Zugrunde gelegt wurde der Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV). Ferner wurde ausgeführt, dass der dargestellte Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für den Zeitraum vom 21.10.2014 bis 31.1.2015 um 88,81 Euro (= 10 % des Mindeststandards) reduziert werde. Als eigene Mittel sei das Arbeitslosengeld (AMS) einzusetzen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22.9.2014 bis 21.10.2014 bei der S Ö W-Aktien­gesellschaft beschäftigt gewesen sei. Nach Rücksprache mit der Fa. S am 21.10.2014 sei mitgeteilt worden, dass das Dienstverhältnis aufgrund des Tempos und der Arbeitsmoral der Beschwerdeführerin sowie teilweiser Unpünkt­lichkeit beendet worden sei. Die Stelle sei mit einer anderen Person weiterbesetzt worden, woraus ersichtlich sei, dass das Dienstverhältnis weiterbestanden wäre, wenn die Beschwerdeführerin ihre Arbeit ordnungsgemäß erledigt hätte. Die Beschwerdeführerin sei bereits mit Ermahnung vom 29.8.2013 darauf aufmerk­sam gemacht worden, dass sie ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen habe. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 24.11.2014, mit welcher beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr die bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne monatliche Kürzung zur Gänze zustehe. Ferner werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

In ihrer Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr mit Bescheid vom 18.11.2014 die bedarfsorientierte Mindestsicherung um 10 % gekürzt worden sei. Die Begründung, sie habe aufgrund ihres Arbeitstempos ein Dienst­verhältnis verloren, sei unrichtig. Zu der Stellungnahme, welche von der belangten Behörde eingeholt worden sei, habe sie selbst keine Stellung nehmen können. Es sei ihr nur mitgeteilt worden, dass die bedarfsorientierte Mindest­sicherung um 10 % gekürzt werde. Erst auf ihr Verlangen habe sie einen Bescheid erhalten, in dem auch ausgeführt werde, dass sie bereits am 29.8.2013 eine Ermahnung erhalten habe. Tatsächlich habe sie zu keiner Zeit eine Ermahnung erhalten. Ab 3.9.2013 sei sie im LKH F in der Küche beschäftigt gewesen und ab 7.1.2014 in der F, welches Dienstverhältnis am 2.7.2014 geendet habe. Vom 22.9.2014 bis 21.10.2014 sei sie bei S beschäftigt gewesen.

Sie sei in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt.

 

Eine Ermahnung habe nicht stattgefunden, und wenn sich die Behörde auf eine Ermahnung aus dem Jahr 2013 beziehen wolle, die nicht stattgefunden habe, wäre diese Vorgangsweise nicht zulässig, da in der Zwischenzeit schon mehrere Beschäftigungen vorgelegen seien und kein Zusammenhang mehr bestehen würde.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Die Beschwerdeführerin ist am x geboren und wohnt in
x, x.

 

Mit Bescheid vom 18.11.2014, GZ. SH10-2359, der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin ab 21.10.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV) für den Zeitraum vom 21.10.2014 bis 31.1.2015 um 88,81 Euro (= 10 % des Mindeststandards) reduziert wird. Als Begründung wurden die zu Pkt. I.1. dargestellten Umstände angeführt.

 

II.2. In der Zeit von 22.9.2014 bis 21.10.2014 war die Beschwerdeführerin bei der S Ö W – Aktiengesellschaft beschäftigt. Darauf­hin wurde das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aufgelöst.

 

II.3. Am 21.10.2014 erkundigte sich die belangte Behörde bei der S Ö W – Aktiengesellschaft (Filiale S in L, x) nach dem Verlauf des Dienstverhältnisses. Der belangten Behörde wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ein Monat (Probemonat) 30 Wochenstunden bei der Filiale in der x in L arbeitete. Die Aussicht auf eine fixe Übernahme war gegeben. Am ersten Tag kam die Beschwerdeführerin zu spät und wurde darauf hingewiesen, dass dies nicht toleriert werden könne. Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin, ansonsten mit einem früheren Bus fahren und eine Dreiviertelstunde warten zu müssen. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin auch nach einem Monat Einschulungszeit nicht in der Lage, Kundschaften alleine zu bedienen. Auch das Arbeitstempo war für den Dienstgeber nicht zufriedenstellend.

 

Daher war es nicht möglich, die Beschwerdeführerin nach dem Probemonat zu übernehmen.

 

II.4. Der Inhalt des Telefonates zwischen der belangten Behörde und dem ehemaligen Dienstgeber der Beschwerdeführerin ist in einem Aktenvermerk vom 21.10.2014 festgehalten.

 

Mit Schreiben vom 10.11.2014 verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin von dem Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

 

Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der angeführten Tatsachen für die Zeit vom 21.10.2014 bis 31.1.2015 die Mindestsicherung um 10 % des Mindeststandards gekürzt werden würde. Der Bescheid werde auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen, soweit nicht ihre Stellungnahme anderes erfordere.

 

Diese Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 11.11.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.

 

II.5. Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin eine Stellungnahme vom 14.11.2014, welche am 17.11.2014 bei der belangten Behörde einlangte.

 

In dieser Stellungnahme widerspricht die Beschwerdeführerin der Kürzung ausdrücklich. Sie führt aus, dass nicht sie, sondern ihr Dienstgeber das Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst habe. Sie habe ihre Arbeitskraft nach bestem Wissen und Gewissen eingebracht, eine Unpünktlichkeit könne ihr nicht vorgeworfen werden. Lediglich am ersten Tag, als sie ihren Dienst bei der Fa. S in der x in x antreten wollte, sei sie nicht eingelassen worden, da sie offensichtlich von den Kolleginnen nicht erwartet worden sei. Insofern sei sie erst um ca. 15 Minuten verspätet am Arbeitsplatz gewesen. Diese Zeit habe sie aber auch nachgearbeitet. Für die Filialleiterin sei dies kein Problem gewesen. Als Auflösungsgrund sei ihr nur mitgeteilt worden, dass sie für die Tätigkeit nicht geeignet sei, da ihr grundsätzliche Kenntnisse im Handel fehlen würden. Dies sei auch richtig, da sie bis zu diesem Zeitpunkt nie in einem Handelsunternehmen gearbeitet habe. Für den Fall, dass die Mindestsicherung um 10 % gekürzt werde, ersuche sie um Ausstellung eines Bescheides.

 

II.6. Bereits mit Schreiben vom 29.8.2013 wurde die Beschwerdeführerin wegen eines Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs darauf hingewiesen, dass bei einer Vorsprache am 29.8.2013 vereinbart wurde, dass sie bis 31.10.2013 Bewerbungsunterlagen beibringen müsse. Diese Bewerbungen müssten in schriftlicher Form erfolgen, da telefonische Bewerbungen für die Behörde nicht nachvollziehbar sind.

 

Ferner wurde in diesem Schreiben ausgeführt:

Sie werden hiermit darauf hingewiesen, dass Ihre Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt wird, wenn trotz Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht (§ 11 Abs. 4) Oö. BMSG. Dieses Schreiben gilt als nachweisliche Ermahnung gemäß § 11
Abs. 4 Oö. BMSG.

 

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 2.9.2013 zugestellt.

 

II.7. Mit Bescheid vom 15.7.2014 wurde der Beschwerdeführerin ab 10.7.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt. In diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wie folgt belehrt:

 

Diese Leistung ist befristet bis 30.9.2014. Für die Weitergewährung der Mindestsicherung ist die Vorlage von Bewerbungen (mind. 5/Monat) notwendig, da ansonsten die Leistung verringert wird.

 

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.7.2014 im Wege der Übernahme durch einen Mitbewohner zugestellt.

 

 

III.        Beweiswürdigung

 

III.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zum angefochtenen Bescheid ergeben sich schlüssig und vollständig aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde,
GZ. SH10-2359. Weitergehende Ermittlungen waren insofern nicht erforderlich.

 

III.2. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der S Ö W – AG gehen ebenso schlüssig und nachvoll­ziehbar aus dem Akteninhalt hervor. Von der belangten Behörde wurde ein Aktenvermerk über ein mit der S Ö W AG geführtes Telefonat vom 21.10.2014 angefertigt. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem von diesem Telefongespräch mit einem Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2014 informiert. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin dieses Schreiben erhalten hat, ist durch den im Akt befindlichen Rückschein – aus welchem die persönliche Übernahme der Beschwerdeführerin am 11.11.2014 hervorgeht – nachgewiesen. Außerdem hat die Beschwerdeführerin zu diesem Verständigungsschreiben mit 14.11.2014 eine Stellungnahme erstattet, welche sich ebenfalls im Akt befindet.

Weitergehende Ermittlungen zur Auflösung des Dienstverhältnisses waren insofern nicht erforderlich, zumal der diesbezügliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist.

 

III.3. Dass das Parteiengehör verletzt worden sei, konnte insofern anhand der im Akt befindlichen Unterlagen nicht erwiesen werden. Vielmehr sind die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht nur unglaubwürdig, sondern bereits durch den Akteninhalt widerlegt.

 

III.4. Dass die Beschwerdeführerin bereits vormals über ihre Mitwirkungs- bzw. Bemühungspflicht aufgeklärt und diesbezüglich ermahnt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Bereits mit Schreiben vom 29.8.2013 wurde die Beschwerdeführerin nachweislich im Sinn von § 11 Abs. 4 Oö. BMSG ermahnt. Diese Ermahnung wurde der Beschwerdeführerin am 2.9.2014 zugestellt, was ebenfalls durch einen Rückschein belegt ist.

 

Außerdem wurde die Beschwerdeführerin auch mit Bescheid vom 15.7.2014 aufgefordert, pro Monat fünf Bewerbungen vorzulegen, da ansonsten eine Kürzung erfolgen könne. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.8.2014 zugestellt; auch hier liegt ein Rückschein vor.

 

Die an die Beschwerdeführerin erfolgten Ermahnungen sind insofern ebenfalls aus dem Akteninhalt ersichtlich.

 

III.5. Da bereits der Akteninhalt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

IV.         Rechtslage

 

§ 11 Abs. 1 Oö. BMSG normiert eine den Hilfeempfänger treffende Bemühungs­pflicht in Form des Einsatzes der Arbeitskraft. Demnach haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

 

§ 11 Abs. 3 Oö. BMSG regelt Ausnahmen von dieser Bemühungspflicht dahingehend, dass der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden darf von (1.) arbeitsunfähigen Personen, (2.) Personen die das 60. Lebensjahr vollendet haben, (3.) jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern aufgrund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungs­möglichkeiten, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres eines Kindes kann der Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der Arbeitskraft absehen, es sei denn er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen, (4.) Personen, die (a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann, (b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten, (5.) Schülerinnen und Schülern, die in einer bereits vor Vollendung des
18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise um maximal die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

Abs. 5 leg.cit. sieht vor, dass Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Gemäß Abs. 6 leg.cit. können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, vorübergehend um höchstens 10% gekürzt werden, wenn eine Person trotz entsprechender Bemühungen über einen längeren Zeitraum keine Erwerbstätigkeit findet und dennoch ein angemessenes, ihr mögliches und zumutbares Angebot zur Hilfe zur Arbeit ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt.

 

§ 11 Abs. 7 Oö. BMSG schränkt die Möglichkeit von Kürzungen in bestimmten Fällen ein. Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeitsunwilligen Person sowie des Unterhaltes und des Wohnbedarfs der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten, einge­tragenen Partnerinnen oder Partnern, darf durch die Einschränkungen nach den Abs. 4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise durch Sachleistungen erfolgen.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zur Kürzung der Mindestsicherung:

 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass vor der bescheidmäßigen Leistungskürzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die belangte Behörde keine Ermahnung erfolgt sei. Eine Ermahnung vom 29.8.2013 – sofern eine solche überhaupt stattgefunden hätte – stünde in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem nunmehrigen Sachverhalt.

 

Diese Behauptungen der Beschwerdeführerin sind allerdings unrichtig. Tatsächlich wurde die Beschwerdeführerin sehr wohl mit einem Schreiben vom 29.8.2013 über ihre Mitwirkungs- bzw. Bemühungspflicht und den Einsatz der Arbeitskraft belehrt. Diese Ermahnung gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG wurde der Beschwerdeführerin außerdem am 2.9.2013 nachweislich (Rückschein) zugestellt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine solche Mahnung nicht erhalten zu haben, stellt insofern eine bloße Schutzbehauptung dar. Darüber hinaus ist ein zeitlicher Zusammenhang mit dem nunmehrigen Verhalten der Beschwerdeführerin sehr wohl (noch) gegeben.

 

Selbst dann, wenn man einen zeitlichen Zusammenhang nicht mehr erblicken wollte, wurde die Beschwerdeführerin in weiterer Folge im Bescheid vom 15.7.2014 darauf hingewiesen, dass sie sich um eine entsprechende Bewerbung zu bemühen habe (Vorlage von mindestens 5 Bewerbungen pro Monat), da ansonsten die Leistung gekürzt würde. Nachdem dieser Bescheid vom 15.7.2014 stammt, ist jedenfalls ein zeitlicher Zusammenhang mit dem nunmehrigen Kürzungsbescheid gegeben. Die Beschwerdeführerin war insofern durchaus über ihre Bemühungspflicht gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG belehrt.

 

Ferner ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin unrichtig, sie sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und sie habe zu dem Telefonat zwischen der belangten Behörde und ihrem ehemaligen Dienstgeber keine Stellungnahme abgeben können. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin mit Verständigung vom 10.11.2014 von dieser Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Diese Verständigung hat die Beschwerdeführerin nachweislich (Rückschein) am 11.11.2014 persönlich übernommen. Dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis von dieser Beweisaufnahme war und ihr die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben wurde – ihr Parteiengehör insofern nicht verletzt ist – geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin am 14.11.2014 eine Stellungnahme zu dieser Verständigung abgegeben hat.

 

Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin in der Verständigung von der Beweisaufnahme auch darauf hingewiesen, dass vorgesehen war, die Leistung um 10 % zu kürzen, sollte sich nicht durch das Vorbringen der Beschwerde­führerin anderes ergeben. Die Beschwerdeführerin wäre also gehalten gewesen, Umstände darzulegen, aus welchen sich ergibt, dass eine Kürzung der Mindestsicherung nicht gerechtfertigt ist. Derartige Umstände hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2014 nicht aufgezeigt.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse bzw. aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war die belangte Behörde berechtigt, die Mindestsicherung der Beschwerdeführerin um 10 % zu kürzen. Insofern ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden und war daher die Beschwerde abzuweisen.

 

V.2. Zur aufschiebenden Wirkung:

 

Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurück­zuweisen, da der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.

 

§ 33 Oö. BMSG unterscheidet unter dem Titel „Beschwerdeverfahren“ zwischen Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung bedarfsorientierter Mindestsicherung. Gemäß § 33 Abs. 2 Oö. BMSG haben lediglich Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung keine aufschiebende Wirkung. Bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid handelt es sich jedoch um eine Neubemessung bedarfsorientierter Mindestsicherung im Sinne des § 34 Abs. 4 Oö. BMSG.

 

Da somit im Materiengesetz (Oö. BMSG) für solche Bescheide keine Sonderregel getroffen wurde, hat die Beschwerde nach dem VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung (LVwG Oö. 23.9.2014, LVwG-350078/4/GS/TO/SH).

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer