LVwG-600011/2/Sch/Bb/CG

Linz, 16.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) des x, vom 30. November 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. November 2013, GZ VerkR96-5892-2013-Wid, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat x (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 19. November 2013, GZ VerkR96-5892-2013-Wid, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs.2 StVO 1960 vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben an der angeführten Örtlichkeit, welche außerhalb eines Ortsgebietes liegt, eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 16.07.2013 um 16.05 Uhr war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: An der Heckscheibe des PKW x war ein weißer Karton mit der Aufschrift x und der TelNr. x angebracht.

 

Tatort: Gemeindegebiet Kirchdorf am Inn, B 148 bei km 13,100.

Tatzeit: 16.07.2013, 16.05 Uhr.“

 

Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die erstattete polizeiliche Anzeige vom 18. Juli 2013. Die mit 100 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 26. November 2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 30. November 2013 erhobene begründete - als Einspruch bezeichnete - Berufung. Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen.

 

In seinem Rechtsmittel wandte sich der Beschwerdeführer gegen den ihn erhobenen Tatvorwurf. Er bezeichnet den Vorgang als Schikane eines Staatsdieners und Märchen, wofür er keinen Euro zahlen werde. Auf die weiteren, eher unsachlich gehaltenen Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers soll hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht eingegangen werden.

 

Sein Fahrzeug sei zur vorgeworfenen Tatzeit am Tatort wegen Überhitzung des Motors und gesundheitlicher Probleme (Durchfall) kurz geparkt gewesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung bzw. die nunmehrige Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Vorlageschreiben vom 5. Dezember 2013, GZ VerkR96-5892-2013-Wid, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (seit 1. Jänner 2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich) zur Entscheidungsfindung (vgl. § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG). Gemäß § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses - eine Verhandlung nicht beantragt hat (VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; 24. Februar 2012, 2010/02/0226; 14. Juni 2012, 2011/10/0177 ua.). Im Übrigen liegt der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt vor. 

 

4.1. Folgender relevanter Sachverhalt liegt der Entscheidung des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes zu Grunde:

 

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Pkw, Mercedes Benz, x, x, mit dem Kennzeichen x.

 

Am 16. Juli 2013 um 16.05 Uhr war dieser - zum Verkehr zugelassene - Pkw in x, in der Gemeinde Kirchdorf am Inn, unmittelbar neben der Altheimer Straße (B 148), außerhalb des Ortsgebietes, abgestellt. An der Heckscheibe des Pkws war ein weißer Karton mit der Aufschrift „x, Tel. x“ angebracht.

 

Beim Abstellort handelt es sich nach den Schilderungen des meldungslegenden Straßenaufsichtsorganes um einen asphaltierten Kontrollplatz, welcher unmittelbar an die B 148 angrenzt.

 

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt sich, dass er selbst den Pkw an der fraglichen Örtlichkeit abgestellt hat.

 

 

4.2. Der – unter 4.1. – angenommene Sachverhalt stützt sich auf die dienstlichen Feststellungen eines Exekutivbeamten der Polizeiinspektion Obernberg am Inn sowie auf ein von diesem angefertigtes Lichtbild, welches die sich darstellende Tatortörtlichkeit zur Tatzeit samt Abstellposition des Pkws und die darauf angebrachte Aufschrift näher dokumentieren.

 

Der Beschwerdeführer wendet sich zwar in seiner Beschwerdeschrift und in seinen nachfolgenden Schriftsätzen nicht gegen das Faktum des Abstellens seines Fahrzeuges mit der genannten Aufschrift am Tatort zur Tatzeit unmittelbar neben der B 148, jedoch behauptet er einen Defekt des Motors und gesundheitliche Probleme. Der unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehende Exekutivbeamte erläuterte dazu im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der belangten Behörde, dass er den verfahrensgegenständlichen Pkw zugesperrt mit abgestelltem Motor vorgefunden habe und sich keine Person in der Nähe befunden habe. Laut Auskunft von Arbeitern der Straßenmeisterei einer im Tatortbereich befindlichen Baustelle sei der Pkw bereits im Laufe des Vormittages des 16. Juli 2013 abgestellt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich eines Fahrzeugdefektes bzw. gesundheitliche Probleme sind auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Meldungslegers und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in jede Richtung verteidigen konnte, als Schutzbehauptungen zu werten. Es ist davon auszugehen, dass er seinen Pkw mit der Absicht zum Verkauf an der Tatortörtlichkeit abgestellt hat. Es konnten daher die getroffenen Feststellungen bedenkenlos der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 sind (mit Ausnahme der Regelungen des § 84 Abs. 1) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.

 

5.2.  Auf Grund der polizeilichen Feststellung und des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers (vgl. 4.1. und 4.2.) steht außer Zweifel, dass der Pkw mit dem Kennzeichen x am 16. Juli 2013 um 16.05 Uhr in x, Gemeinde Kirchdorf am Inn, unmittelbar neben der Altheimer Straße (B 148), außerhalb des Ortsgebietes mit der Aufschrift „x, x“ abgestellt war. Diese Aufschrift erfüllt zweifellos die Definition des Begriffes der „Ankündigung“ in § 84 Abs. 2 StVO 1960 im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wird doch mit dem Inhalt der Aufschrift die Bereitschaft eines künftigen Verkaufes des Pkw zum Ausdruck gebracht (vgl.     z. B. ähnlich gelagerte Fälle in VwGH  14. November 2001, 2001/03/0154).

 

Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 erfüllt.

 

Das Verfahren hat keinen Umstand ergeben, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden an der Übertretung ausschließen würden, weshalb gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten. Dies gilt auch für den Fall eines Defektes am Fahrzeug, hier hätte der Beschwerdeführer die Verkaufsankündigung eben aus dem Fahrzeug entfernen müssen.

 

5.3. Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird – mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers von folgenden durch die belangte Behörde angenommenen Grundlagen ausgegangen:

Einkommen: ca. 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines; Sorgepflichten: keine.

 

Als strafmildernd wurde zu Recht die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers – zumindest im Verwaltungsbereich der belangten Behörde – berücksichtigt. Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Schutzzweck des § 84 Abs. 2 StVO 1960 ist es, die Gefahren des Straßenverkehrs zu reduzieren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Es ist offensichtlich, dass durch den in unmittelbarer Nähe der B 148 abgestellten Pkw mit der angebrachten Aufschrift eine Ablenkung der vorbeifahrenden Fahrzeuglenker möglich ist und somit in diesem Bereich die Verkehrssicherheit gefährdet werden könnte.

 

In Anbetracht der aufgezeigten Umstände erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) tat- und schuldangemessen und aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und ihn als auch die Allgemeinheit entsprechend auf die Bedeutung der Einhaltung der Verwaltungsbestimmung des § 84 Abs. 2 StVO 1960 hinzuweisen. Die festgesetzte Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 13,7 % der möglichen Höchststrafe (§ 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 – 726 Euro), sodass eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung zu ziehen war. 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 20 Euro zu bezahlen.

 

Zu III.: Revisionsabspruch

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n